Populis ac nationibus

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Apostolische Konstitution (Auszug)
Populis ac nationibus

unseres Heiligen Vaters
Gregor XIII.
über das Privilegium Paulinum
25. Januar 1585

(Quelle: DH 1988)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Es ist dienlich, mit den jüngst aus dem Irrtum des Heidentums zum katholischen Glauben bekehrten Völkern und Nationen in bezug auf die Freiheit der Eheschließung Nachsicht zu üben, damit die Menschen, nicht daran gewöhnt, Enthaltsamkeit zu wahren, nicht deswegen weniger gern im Glauben verharren und andere durch deren Beispiel von seinem Empfang abschrecken.

Weil es also oft zutrifft, dass viele Ungläubige beiderlei, aber vor allem männlichen Geschlechts nach der im heidnischen Ritus vollzogenen Eheschließung ... von Feinden gefangen, von ihren Heimatländern und ihren eigenen Gatten weg in entlegenste Gegenden entführt werden, so dass sowohl die Gefangenen selbst als auch diejenigen, die in der Heimat zurückbleiben, wenn sie sich hernach zum Glauben bekehren, den durch eine so große räumliche Entfernung getrennten ungläubigen Gatten nicht, wie es angemessen ist, zu bedenken geben können, ob sie ohne Schmähung des Schöpfers mit ihnen zusammenleben wollen, oder weil bisweilen zu feindlichen und fremden Provinzen nicht einmal Boten der Zugang offen steht, oder weil sie überhaupt nicht wissen, in welche Gegenden sie verschleppt wurden, oder weil die Länge der Reise große Schwierigkeit mit sich bringt: deshalb räumen Wir unter Berücksichtigung, dass solche zwischen Ungläubigen geschlossenen Ehen zwar für wahr, nicht jedoch für so sehr gültig gehalten werden, dass sie nicht aufgrund drängender Notwendigkeit gelöst werden könnten, … den Ortsordinarien und Pfarrern ... die Möglichkeit ein, alle die besagten Gegenden bewohnenden und später zum Glauben bekehrten Christgläubigen beiderlei Geschlechts, die vor dem Empfang der Taufe eine Ehe geschlossen haben, [von der Anfrage] zu dispensieren, so dass alle von ihnen, auch wenn der ungläubige Gatte noch am Leben ist und seine Zustimmung keineswegs eingeholt oder eine Antwort nicht abgewartet wurde, Ehen mit jedem beliebigen Gläubigen - auch eines anderen Ritus schließen und im Angesicht der Kirche feierlich begehen und in ihnen hernach, nachdem sie durch die fleischliche Verbindung vollzogen wurden, solange sie leben, erlaubtermaßen verbleiben können: sofern nur auch summarisch und außergerichtlich feststeht, dass der Gatte, der, wie vorausgeschickt, abwesend ist, nicht rechtmäßig ermahnt werden kann oder der Ermahnte innerhalb der bei ebendieser Ermahnung vorher festgelegten Zeit seinen Willen nicht bekundet hat; und zwar bestimmen Wir, dass diese Ehen, auch wenn später bekannt wird, dass die ungläubigen früheren Gatten ihren Willen - durch einen triftigen Grund gehindert nicht erklären konnten und sich sogar zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung zum Glauben bekehrt hatten, nichtsdestotrotz niemals aufgehoben werden dürfen, sondern gültig und beständig sind und die daraus empfangene Nachkommenschaft rechtmäßig ist.