Pfarrer

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Ein Pfarrer (in manchen Gegenden auch Pastor genannt) ist ein Priester, dem die Seelsorge und Leitung einer Pfarrei als ihrem "eigenen Hirten" (pastor proprius) unter der Autorität des Diözesanbischofs übertragen wird (CIC 515 § 1). Das Zweite Vatikanische Konzil bestimmte in seinem Dekret Christus Dominus, Nr. 30: „In vorzüglicher Weise sind aber die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs. Ihnen wird als eigentlichen Hirten die Seelsorge in einem bestimmten Teil der Diözese unter der Autorität des Bischofs anvertraut“. Der Dienst des Pfarrers umfasst die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Gemeinschaft der Pfarrei (CIC § 519).

Merkmale des Amtes

Voraussetzungen, um Pfarrer zu werden, sind neben der Priesterweihe "Feststehen in der gesunden Lehre, Charakterfestigkeit, Rechtschaffenheit und Seeleneifer" (Can. 521 § 2). Auch ist eine Eignungsprüfung vorgeschrieben (vgl. Can. 521, §3), in Deutschland wird diese Pfarrexamen genannt. Die Übertragung einer Pfarrei muss an den für die betreffenden Aufgaben tauglichsten Priester erfolgen, eine Bevorzugung einer Person oder Rücksichtnahme auf persönliche Bindungen oder besondere Empfehlungen sind nicht erlaubt.<ref>Hans Paarhammer: Art. Pfarrer. I. Römisch-katholisch. In: Gerhard Müller (Hrsg.): Theologische Realenzyklopädie, Bd. 26, Berlin - New York 1996, S. 353.</ref>

In seinem Amt können dem Pfarrer weitere Priester (im geltenden Kirchenrecht Pfarrvikar genannt), Diakone und Laien zur Seite stehen.

Zu den bevorzugten Amtshandlungen des Pfarrers gehören nach CIC Can. 530 die Feier der Eucharistie an Sonn- und Feiertagen, Taufspendung, Firmung in Todesgefahr, Spendung der Krankensalbung, der Wegzehrung und des Apostolischen Segens, Trauung und Beerdigung, Taufwasserweihe, Leitung von Prozessionen und öffentliche Segnungen. Als kirchlicher Urkundsbeamter ist er verpflichtet, die Pfarrbücher und das Pfarrarchiv zu führen, und er führt das Pfarrsiegel.

Gemäß CIC Can. 535 § 1 hat der Pfarrer die Verpflichtung, in seiner Gemeinde "in einem Pfarrhaus nahe der Kirche" zu wohnen. Ein "kanonischer Pfarrer" im Sinne von CIC Can. 515 kann aus gerechtem Grund auf sein Amt verzichten - mit dem Erreichen des 75. Lebensjahres wird er allerdings gebeten, gegenüber dem Bischof seinen Amtsverzicht zu erklären. Seines Amtes entheben kann der Bischof den Pfarrer nur unter Einhaltung besonders strenger Rechtsvorschriften.

Das Dienstamt des Pfarrers unterliegt in der jüngsten Zeit zahlreichen Hinterfragungen und Wandlungen. Durch den Rückgang der Pfarrerzahlen im Vergleich zu den Gemeindezahlen nehmen zahlreiche Diözesen im deutschen Sprachraum Umstrukturierungen vor. So kann es sein, dass ein Pfarrer für eine ganze Reihe von Pfarreien verantwortlich ist oder aber die Aufgabe übertragen bekommt, Gemeinden aufzulösen und in eine Großpfarrei zusammenzuführen. Eine andere Möglichkeit des Zusammenschlusses ist der Pastoralverbund.

Päpstliche Schreiben

Pius V.

Pius X.

  • 20. August 1910 Dekret Maxima cura semper über die Entfernug der Pfarrer von Amt und Pfründe auf dem Verwaltungsweg.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage, Bd. 8, Art. Pfarrer, Sp. 167-171.
  • Hans Paarhammer: Art. Pfarrer. I. Römisch-katholisch. In: Gerhard Müller (Hrsg.): Theologische Realenzyklopädie, Bd. 26, Berlin - New York 1996, S. 351-360.
  • Georg May: Die Pflicht des Pfarrers zur täglichen Zelebration der Messe. Ed. Una Voce Köln 2006 (96 Seiten; ISBN 978-3-926377-31-9; ISBN 3-926377-31-3).

Weblinks

Einzelnachweise

<references />