Patriarch

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

Patriarch:

1. Bezeichnung für die biblischen Urväter;

2. ehedem die obersten Landesbischöfe im christlichen Orient. So gab es schon im 4. Jh. einen Patriarch von Alexandrien, für Ägypten, von Antiochien für Syrien und bald auch von Jerusalem für Palästina, während der Papst der einzige Patriarch des Abendlandes war. Später wurde auch der Bischof von Konstantinopel als Patriarch anerkannt. Durch das große orientalische Schisma wurden die orientalische Patriarchate von Rom losgerissen und dafür die lateinischen Patriarchate von Alexandrien, Jerusalem und Konstantinopel errichtet, die sich jedoch nach der Eroberung des Vorderen Orients durch den Islam nicht mehr halten konnten. Seitdem haben sie nur noch Titular-Patriarchen an der römischen Kurie; nur Jerusalem wurde 1847 als lateinisches Patriarchat wiederhergestellt. Nach der Wiedervereinigung eines Teiles der orientalischen Kirchen mit Rom wurden für die einzelnen Riten wieder orientalische Patriarchen ernannt, und zwar je ein griechisch-melchitischer, maronitischer, syrischer, armenischer, chaldäischer und koptischer Patriarch. Außerdem gibt es noch einige Titular-Patriarchen, u. a. den Bischof von Venedig. Auch die orthodoxen Kirchen haben noch Patriarchen z. B. in Moskau. Ein besonderer Ehrenvorrang ohne Jurisdiktion wird dem ökumenischen Patriarch von Konstantinopel zugeschrieben.

Benedikt XVI. nahm den Titel Patriarch des Abendlandes im Annuario Pontificio 2006 nicht mehr auf; damit ist faktisch auch Spekulationen ein Ende gesetzt als könne der Primat des Papstes durch ein ökumenisches System aus Patriarchaten ersetzt werden ( Bericht).

DIE OSTKIRCHLICHEN PATRIARCHEN

Zweites Vatikanisches Konzil Konstitution Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen vom 21. November 1964. Die ostkirchlichen Patriarchen, Nr. 7-11 + 23:

7. Seit den ältesten Zeiten besteht in der Kirche die Einrichtung des Patriarchates, die schon von den ersten ökumenischen Konzilien anerkannt worden ist<ref>Vgl. Konzil v. Nicæa I, can. 6; Konstant. I, can. 2 und 3; Chalc., can. 28, can. 9; Konstant. IV, can. 17 und 21; Lat. IV, can. 5 und 30; Florent., Decr. pro Græcis; u. a.</ref>. Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt <ref>Vgl. Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3; Konstant. IV, can. 17; Pius XII., Motu proprio Cleri sanctitati, can. 216, § 2, 1.</ref>. Wo immer ein Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.

8. Die ostkirchlichen Patriarchen sind zwar zu verschiedenen Zeiten aufgekommen, aber hinsichtlich ihrer Patriarchenwürde alle gleichen Ranges. Dabei bleibt jedoch der gesetzlich festgelegte Ehrenvortritt gewahrt<ref>Auf Ökumenischen Konzilien: Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3; Konstant. IV, can. 21; Lat. IV, can. 5; Florent., Decr. pro Græcis (6. Juli 1439) § 9. Vgl. Pius XlI., Motu proprio Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 219; u. a.</ref>.

9. Nach ältester kirchlicher Überlieferung gebührt den Patriarchen der Ostkirchen ein einzigartiger Ehrenvorzug; stehen sie doch als Vater und Oberhaupt über ihrem Patriarchat. Daher bestimmt dieses Heilige Konzil, daß ihre Rechte und Privilegien nach den alten Traditionen einer jeden Kirche und nach den Beschlüssen der Ökumenischen Konzilien wiederhergestellt werden sollen<ref>Vgl. oben, Anm. 8.</ref>.

Es sind dies jene Rechte und Privilegien, die galten, als Ost und West noch geeint waren, mag auch eine gewisse Anpassung an die heutigen Verhältnisse notwendig sein.

Die Patriarchen bilden mit ihren Synoden die Oberbehörde für alle Angelegenheiten des Patriarchates; nicht ausgenommen ist das Recht zur Errichtung neuer Eparchien und zur Ernennung von Bischöfen ihres Ritus innerhalb der Grenzen des Patriarchalgebietes, unbeschadet des Rechtes des Bischofs von Rom, in Einzelfällen einzugreifen.

10. Das über die Patriarchen Gesagte gilt im Rahmen des Rechtes auch von den Großerzbischöfen, die einer ganzen Teilkirche oder einem Ritus vorstehen<ref>Vgl. Konz. v. Ephesus, can. 8; Klemens VIII., Decet Romanum Pontificem (23. Febr. 1596); Pius VII., Litt. Ap. In universalis Ecclesiæ (22. Febr. 1807); Pius XII., Motu proprio Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 324-327; Synode v. Karthago (419), can. 17.</ref>.

11. Da die Einrichtung des Patriarchates in den Ostkirchen die überlieferte Form der Kirchenregierung ist, wünscht dieses Heilige Ökumenische Konzil, daß, wo es nötig ist, neue Patriarchate gegründet werden. Ihre Errichtung ist dem Ökumenischen Konzil oder dem Bischof von Rom vorbehalten<ref>Synode v. Karth. (419), can. 17 u. 57; Chalc. (451), can. 12; Innozenz I, Brief Et onus et honor (um 415): "Nam quid sciscitaris"; Nikolaus I, Brief Ad consu1ta vestra (13. Nov. 866): "A quo autem"; Innozenz III., Brief Rex regum (25. Febr. 1214); Leo XII., Const. Ap. Petrus Apostolorum Princeps (15. Aug. 1824); Leo XIII., Litt. Ap. Christi Domini (1895); Pius XII., Motu proprio Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 159.</ref>.

23. Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache zu approbieren<ref>Gemäß ostkirchlicher Überlieferung.</ref>.

Siehe: Patriarchalkirchen.

Anmerkungen

<references />