Ordo synodi episcoporum (2006)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Schreiben
Ordo synodi episcoporum

Staatssekretariat
im Pontifikat von Papst
Benedikt XVI.
Bischofssynodenordnung
29. September 2006
(Offizieller lateinischer Text: AAS 98 [2006/10] 755-779)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Während des II. Vatikanischen Konzils reifte die Überzeugung, dass der Papst bei der Erfüllung seines Dienstes als oberster Hirte der Kirche seiner Einheit mit den Bischöfen auf klarere und wirksamere Weise Ausdruck verleihen könnte[1]. Zu diesem Zweck richtete Papst Paul VI. mit dem Apostolischen Schreiben Apostolica sollicitudo vom 15. September 1965 die Bischofssynode ein[2], und legte ihre Struktur und Aufgabe als Institution fest. Die Dekrete des II. Vatikanischen Konzils Christus Dominus (Nr. 5) und Ad gentes (Nr. 29) bringen diese neue Einrichtung zur Sprache.

Die Bischofssynode, die in bestimmter Hinsicht den ganzen katholischen Episkopat repräsentiert, zeigt in besonderer Weise den Geist der Gemeinschaft (communio), der den Papst und die Bischöfe untereinander vereint[3]. Sie ist ein herausragender Ort, an dem eine Versammlung von Bischöfen, die der Autorität des Papstes direkt und unmittelbar untersteht[4], das kollegiale Miteinander der Bischöfe und ihre Sorge um das Wohl der ganzen Kirche sowie, unter dem Wirken des Geistes, seinen sicheren Rat bezüglich verschiedener kirchlicher Fragestellungen zum Ausdruck bringt[5].

Die Tatsache, dass «der Synode gewöhnlich nur beratende Funktion zukommt, mindert nicht ihre Bedeutung. In der Kirche ist nämlich der Zweck eines jeden Kollegialorgans, sei es beratend oder beschließend, immer auf die Wahrheit oder auf das Wohl der Kirche ausgerichtet. Wenn es sich dann um die Feststellung des gemeinsamen Glaubens handelt, wird der consensus Ecclesiae nicht durch die Auszählung der Stimmen gewonnen, sondern ist Frucht des Wirkens des Geistes, der die Seele der einzigen Kirche Christi ist.»[6].

Der am 25. Januar 1983 promulgierte Codex des Kirchenrechts hat die hauptsächlichen Strukturelemente der Bischofssynode in seine Normen aufgenommen[7], und hat sie, genauso wie der am 18. Oktober 1990 promulgierte Codex des Ostkirchenrechts zu den Organen gezählt, welche – in der ihrer jeweiligen Aufgabe entsprechenden Weise – dem Papst bei der Ausübung der höchsten Autorität zur Seite stehen[8].

Um die Struktur und die Arbeit der Bischofssynode sowie die Vorgehensweise in den einzelnen Versammlungen entsprechend zu ordnen, wurde bald nach ihrer Einrichtung am 8. Dezember 1966 die Ordnung der Bischofssynode promulgiert[9]. Diese Regelung wurde später bei zwei verschiedenen Gelegenheiten überarbeitet, um jene Elemente, die sich im Lauf der Arbeit der Synode ergeben hatten, berücksichtigen zu können[10].

Um den konkreten Notwendigkeiten zu begegnen, die im Verlauf der Synodenarbeiten aufgetreten sind, wurden im Lauf der Jahre andere Normen hinzugefügt, etwa die Vorgehensweise in den Kleingruppen oder aber die Klärung bestimmter Artikel in den Explicationes Quaedam.

Durch die Erfahrung, die in diesen vierzig Jahren der Versammlungen der Bischofssynode gesammelt werden konnte, hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung der Ordnung der Bischofssynode erforderlich ist, damit diese auch die rechtlichen Regelungen umfasst, welche später in ergänzende Normen gefasst wurden.

Diesem Dokument ist die Vorgehensweise in den Kleingruppen als Anhang beigefügt.

ERSTER TEIL: Die höchste Autorität und die an der Bischofssynode beteiligten Personen

I. Kapitel: Der Papst

Art. 1: Die Autorität des Papstes

§ 1 Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dem es daher zukommt:

1. die Bischofssynode einzuberufen, sooft es ihm angebracht scheint, und den Ort festzulegen, wo die Versammlungen stattfinden sollen;

2. in angemessener Zeit vor Beginn der Synodenversammlung die zu behandelnden Fragen festzulegen;

3. die Wahl der Mitglieder, die gemäß Art. 6, §1, §2 zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu ernennen;

4. dafür zu sorgen, dass der Inhalt der zu behandelnden Themen denjenigen bekannt gegeben wird, die an der Diskussion teilnehmen sollen;

5. die Tagesordnung zu bestimmen;

6. persönlich oder durch andere der Synode vorzustehen;

7. über die zum Ausdruck gebrachten Vorschläge zu entscheiden;

8. die Entscheidungen in Kraft zu setzen, wenn er der Synode in bestimmten Fällen Entscheidungsbefugnis gegeben hat;

9. die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.

§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Feier vakant oder behindert wird, ist die Synode sofort unterbrochen, bis der neue Papst ihre Fortsetzung anordnet oder sie von Neuem einberuft.

II. Kapitel: Der delegierte Vorsitzende

Art. 2: Die Ernennung des delegierten Vorsitzenden

§ 1 Der delegierte Vorsitzende steht der Versammlung im Namen und mit Vollmacht des Papstes vor.

§ 2 Der delegierte Präsident wird vom Papst ernannt, sein Amt erlischt nach Ende der Versammlung, für welche er ernannt worden ist.

§ 3 Wenn der Papst mehrere zum Vorsitz für die Versammlung berufen hat, üben diese ihre Aufgabe aus, indem sie sich in einer vom Papst festgelegten Reihenfolge ablösen.

Art. 3: Die Aufgaben des delegierten Vorsitzenden

Es ist Aufgabe des delegierten Vorsitzenden:

1. die Arbeiten der Synode zu leiten, entsprechend den Befugnissen, die ihm im Berufungsschreiben zuerkannt wurden, gemäß der festgesetzten Reihenfolge der zu behandelnden Themen sowie unter Einhaltung der in dieser Ordnung vorgeschriebenen Verfahrensregeln;

2. wenn es angebracht und ratsam ist, bestimmten Mitgliedern besondere Aufgaben zuzuweisen, damit die Versammlung in möglichst geeigneter Weise sich ihren Arbeiten widmen kann;

3. die Akten der Versammlung zu unterschreiben. Wenn es mehrere delegierte Vorsitzende gibt, unterschreiben alle die Abschlussakten der Versammlung.

III. Kapitel: Die Synodenversammlungen

Art. 4: Arten der Synodenversammlungen

Die Bischofssynode wird einberufen:

1. zur ordentlichen Generalversammlung, wenn es die Natur und die Bedeutung des zu behandelnden Themas zum Wohl der ganzen Kirche erfordern, Lehrmeinung, Rat und Empfehlung des katholischen Weltepiskopates einzuholen;

2. zur außerordentlichen Generalversammlung, wenn das zu behandelnde Thema, zwar das Wohl der ganzen Kirche betrifft, aber eine schnelle Entscheidung verlangt;

3. zur Spezialversammlung, wenn wichtige Aufgaben vorliegen, die das Wohl der Kirche in einer oder in mehreren Regionen betreffen.

IV. Kapitel; Die Synodenteilnehmer

Art. 5: Die Mitglieder oder Sodalen

§ 1. An der ordentlichen Generalversammlung nehmen teil:

1. a) die Patriarchen, die Großerzbischöfe und die Metropoliten der Metropolitankirchen sui iuris der katholischen Ostkirchen oder ein Bischof, der Experte in der auf der Synode zu behandelnden Materie ist, und vom Patriarchen, vom Großerzbischof oder vom Metropoliten der Metropolitankirche sui iuris mit der Zustimmung der Bischofssynode oder des Hierarchenrates der Kirche, welcher er vorsteht, bestimmt wird;

b) die gemäß Art. 6 §1, 5 von der Bischofssynode und dem Hierarchenrat der katholischen Ostkirchen gewählten Bischöfe;

c) die gemäß Art. 6 §1, 3 von den einzelnen nationalen Bischofskonferenzen gewählten Bischöfe;

d) die gemäß Art. 6 §1, 4 von den Bischofskonferenzen mehrerer Nationen, d.h. den für mehrere Länder, die keine eigene Konferenz haben, errichteten Konferenzen, gewählten Bischöfe;

e) zehn Ordensmänner als Vertreter der klerikalen Ordensinstitute, die von der Vereinigung der Generalobern gemäß Art. 6 §2 gewählt werden.

2. Die Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie.

§ 2. An der außerordentlichen Generalversammlung nehmen teil:

1. a) die Patriarchen, Größerzbischöfe und Metropoliten der Metropolitankirchen sui iuris der katholischen Ostkirchen oder, im Fall der Verhinderung, ein gemäß Art. 5 §1, 1a bestimmter Bischof;

b) die Vorsitzenden der nationalen Bischofskonferenzen, oder, im Fall der Verhinderung, der erste unter den Vizepräsidenten;

c) die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen mehrerer Nationen, d.h. der für mehrere Länder, die keine eigene Konferenz haben, errichteten Konferenzen, oder, im Fall der Verhinderung der erste unter den Vizepräsidenten;

d) drei Ordensmänner als Vertreter der klerikalen Ordensinstitute, die von der Vereinigung der Generalobern gewählt werden.

2. Die Leiter der Diskasterien der Römischen Kurie.

§ 3. An der Spezialversammlung nehmen teil:

1. die Patriarchen, die Großerzbischöfe und die Metropoliten der Metropolitankirchen sui iuris der katholischen Ostkirchen oder ein Bischof, der Experte in der auf der Synode zu behandelnden Materie ist, und vom Patriarchen, vom Großerzbischof oder vom Metropoliten der Metropolitankirche sui iuris mit der Zustimmung der Bischofssynode oder des Hierarchenrates der Kirche, welcher er vorsteht, bestimmt wird; die gemäß Art. 5 §1, 1b gewählten orientalischen Bischöfe, sowie die Vertreter der nationalen und plurinationalen Bischofskonferenzen und der klerikalen Ordensinstitute im Sinne dessen, was der gleiche Artikel in §1 sowie Art. 6 §1, 4 und – was die Zahl der Ordensleute angeht – Art. 6 §2, 4 bestimmen. Jedoch sollen all diese den Regionen angehören, für welche die Bischofssynode einberufen ist.

2. An der Spezialversammlung nehmen auch die Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie teil, die einen Bezug zu den Angelegenheiten haben, die zu behandeln sind.

§ 4. An den einzelnen Versammlungen nehmen auch vom Papst ernannte Mitglieder teil, seien es Bischöfe oder Ordensleute als Vertreter der klerikalen Ordensinstitute oder aber ausgewiesene Geistliche. Ihre Zahl darf nicht mehr als 15% der Gesamtzahl der Mitglieder betragen.

Art. 6: Die Wahl der Mitglieder

§1.

1. Als Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen gelten diejenigen Bischöfe, die die von ihrer jeweiligen Konferenz auf der Vollversammlung in geheimer Abstimmung gewählt worden sind.

2. Diese Wahlen sind gemäß can. 119, 1 CIC durchzuführen. Wenn mehrere Vertreter zu wählen sind, ist für jede einzelne Wahl eine eigene Abstimmung durchzuführen, so dass der zweite Vertreter nicht gewählt werden kann, bevor der erste gewählt worden ist.

3. Die Bischöfe werden folgendermaßen gewählt:

a) ein Vertreter für jede nationale Bischofskonferenz, die nicht mehr als 25 Mitglieder hat;

b) zwei Vertreter, wenn diese zwischen 26 und 50 Mitglieder hat;

c ) drei Vertreter, wenn diese zwischen 51 und 100 Mitglieder hat;

d) vier Vertreter, wenn diese mehr als 100 Mitglieder hat.

4. Die Bischofskonferenzen mehrerer Nationen wählen ihre Vertreter nach den gleichen Vorschriften.

5. Über das hinaus, was in Art. 5 §1, 1a festgelegt ist, können die katholischen Ostkirchen nach den Vorschriften des can. 956 §1 CCEO einen Vertreter wählen für eine Bischofssynode oder einen Hierarchenrat zwischen 26 und 50 Mitgliedern, zwei Vertreter für die Synode oder einen Hierarchenrat mit 51 bis 100 Mitgliedern.

6. Bei der Wahl der Bischöfe sind nicht nur allgemein deren Wissen und Klugheit zu berücksichtigen, sondern auch ihre theoretische und praktische Kenntnis der Inhalte, welche von der Synode behandelt werden sollen.

7. Die Vorsteher der katholischen Ostkirchen, von denen in Art. 5 §1, 1a die Rede ist, sowie die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen teilen dem Generalsekretär über den päpstlichen Vertreter in ihrem Land die Namen der Gewählten wenigstens fünf Monate vor Beginn der Versammlung mit.

§2.

1. Die Wahl der Ordensleute, von der im Art. 5 dieser Ordnung die Rede ist, geschieht gemäß §1, 2 dieses Artikels.

2. Bei der Wahl der Ordensleute sind nicht nur allgemein deren Wissen und Klugheit zu berücksichtigen, sondern auch ihre theoretische und praktische Kenntnis der Angelegenheit, welche von der Synode behandelt werden soll.

3. Der Vorsitzende der Vereinigung der Generalobern teilt dem Generalsekretär die Namen der Gewählten wenigstens fünf Monate vor Beginn der Versammlung mit.

4. Die Mitglieder, und zwar nicht mehr als zwei, welche die klerikalen Ordensinstitute in der Spezialversammlung der Synode vertreten, werden von der Vereinigung der Generalobern aus den Fachleuten gewählt, die sowohl die zu behandelnden Angelegenheiten, als auch die betreffende Region kennen, für welche die Synode einberufen ist, auch wenn sie nicht von dort stammen.

§ 3. Die Namen der gewählten Bischöfe und Ordensleute sollen nicht veröffentlicht werden, bevor der Papst ihre Wahl bestätigt hat.

§ 4. Die Bischofssynoden und die Hierarchenräte der katholischen Ostkirchen, die Bischofskonferenzen und die Vereinigung der Ordensobern, von denen in §1 und §2 die Rede ist, wählen einen oder zwei Vertreter für die Mitglieder. Ein Vertreter kann mit Genehmigung des Papstes nur dann an der Synode teilnehmen, wenn ein gewähltes Mitglied nicht teilnehmen kann.

§ 5. Zu Beginn jeder Versammlung der Synode legen die gewählten Mitglieder dem Papst durch den Generalsekretär die vom Vorsteher der eigenen orientalischen Ostkirche oder vom Vorsitzenden bzw. Sekretär der Bischofskonferenz, oder, wenn es sich um Ordensleute handelt vom Vorsitzenden bzw. Sekretär der Vereinigung der Generalobern unterschriebene Wahlurkunde vor.

Art. 7: Die anderen Teilnehmer

Ohne Stimmrecht können zur Synode auch andere Personen eingeladen werden, und zwar als:

1. Experten (Adiutores Secretarii Specialis), die gemäß Art. 14 § 4 bestimmt werden, und mit dem Spezialsekretär zusammenarbeiten im Hinblick auf den Abschlussbericht (Relatio post disceptationem) oder die Liste der an den Papst gerichteten Vorschläge (Elenchi Propositionum) oder aber ggf. andere Dokumente;

2. Hörer (Auditores), die bei den Synodenarbeiten zugegen sind;

3. Vertreter (Delegati Fraterni), der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen.

V. Kapitel: Die Studienkommissionen

Art. 8: Die Errichtung der Studienkommissionen

§1.

1. Wenn eine in der Synode behandelte Angelegenheit weiterer Klärung bedarf, ist es Aufgabe des delegierten Vorsitzenden, mit Genehmigung des Papstes, aus den Mitgliedern besondere Studienkommissionen zu errichten.

2. Die Aufgabe jeder Kommission besteht dabei lediglich darin, sich ggf. um eine bessere Formulierung der Argumente eines Textes zu bemühen oder aufkommende Schwierigkeiten zu lösen.

§ 2. Wenn von Seiten des Papstes nichts anderes festgelegt wurde, bestehen die einzelnen Kommissionen aus zwölf in der Materie ausgewiesenen Mitgliedern; acht davon werden von der Versammlung gewählt und vier vom Papst ernannt.

§ 3. Mit Zustimmung des Papstes kann entsprechend den Bestimmungen des vorausgehenden §2 eine Kommission gebildet werden, die sich ggf. der Abfassung einer Botschaft oder eines anderen Dokumentes widmet, das nach Approbation durch die Synodenväter veröffentlicht wird.

Art. 9: Die Wahl der Mitglieder der Studienkommissionen

1. Die Wahl der Mitglieder der Studienkommissionen erfolgt gemäß der Vorschrift des can. 119, 1 CIC.

2. Unter den Erwählten oder Ernannten Mitgliedern bestimmt der Papst einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

3. Mit Ausnahme des delegierten Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Generalrelators kann jeder Synodenvater zum Mitglied einer Kommission gewählt werden.

4. Die Mitglieder wählen einen von ihnen zum Sekretär der Kommission.

5. Der Spezialsekretär, der bei der Diskussion jener Argumente, für welche die Kommission errichtet wurde, hilfreich sein kann, nimmt an den Sitzungen der Studienkommission teil.

VI. Kapitel: Die Beschwerdekommission

Art. 10: Die Errichtung und die Aufgabe der Beschwerdekommission

Zu Beginn jeder Versammlung wird vom Papst eine aus drei Mitgliedern bestehende Beschwerdekommission errichtet, deren Aufgabe es ist, eingereichte Beschwerden ordnungsgemäß zu prüfen und dem Papst vorzulegen.

VII. Kapitel: Das Generalsekretariat der Bischofssynode

Art. 11: Die Errichtung des Generalsekretariates

§ 1 Das Generalsekretariat der Bischofssynode ist eine ständige Einrichtung im Dienst der Synode und stellt eine Verbindung zwischen ihren verschiedenen Versammlungen her.

§ 2 Zum Synodensekretariat gehören, ihrer Aufgaben entsprechend, der Generalsekretär und der Rat des Sekretariates.

Art. 12: Die Ernennung, die Aufgaben und die Mitarbeiter des Generalsekretärs

§ 1 Der Generalsekretär wird vom Papst ernannt und übt sein Amt den Weisungen des Papstes entsprechend aus.

§ 2 Der Generalsekretär führt die Anordnungen und Aufträge des Papstes aus und teilt Ihm alles mit, was die Synode betrifft.

§ 3 Der Generalsekretär ist Mitglied der Synodenversammlung. Zu Beginn der Arbeiten der Versammlung gibt er einen Bericht (Relatio) über die Vorbereitung der Synode, er leitet die Arbeiten des Sekretariates und unterschreibt dessen Akten.

§ 4 Es ist auch Aufgabe des Generalsekretärs, die Arbeiten des Sekretariatsrates vorzubereiten und zu fördern, sowie die Sitzungen des Rates zu leiten.

§ 5 Dem Generalsekretär kommt es des weiteren zu:

1. im Auftrag des Papstes das Einberufungsschreiben und die Tagesordnung jeder einzelnen Synodenversammlung, sowie Dokumente, Anweisungen und Mitteilungen, welche die Versammlung betreffen, zu versenden;

2. allen, die es angeht, die Namen der Mitglieder oder Sodalen mitzuteilen, welche gemäß Nr. X des Apostolischen Schreibens Apostolica sollicitudo vom 15. September 1965 vom Papst frei ernannt werden; ebenso teilt er die durch den Papst erfolgte Ernennung des delegierten Vorsitzenden, des Relators und des Spezialsekretärs einer jeden Versammlung mit;

3. dem Papst über die Arbeiten des Rates des Generalsekretariates zu berichten;

4. die Tagesordnung einer jeden Versammlung vorzubereiten und dem Papst die zu behandelnden Angelegenheiten und die Liste derjenigen Mitglieder zu unterbreiten, die der Bestätigung bedürfen;

5. im Verlauf der Synodenarbeiten dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Aufgaben verschiedenen Mitgliedern übertragen werden und die Anhäufung von Funktionen zu verhindern;

6. das Protokoll einer jeden Versammlung an die Synodenväter zu übermitteln: an die Patriarchen, die Großerzbischöfe und die Metropoliten der Metropolitankirchen sui iuris, die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, die Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie und den Vorsitzenden der Vereinigung der Ordensobern;

7. das auszuführen, was die Bischoffsynode ihm überträgt;

8. Akten und Dokumente zu sammeln, zu ordnen und aufzubewahren.

§ 6 Die Mitarbeiter des Generalsekretärs werden mit Zustimmung des Papstes vom Generalsekretär ernannt und unterstehen ihm.

§ 7 Die Mitarbeiter werden aus den geeigneten und befähigten Geistlichen ausgewählt, die sich durch Wissen und Klugheit auszeichnen.

§ 8 Wenn es erforderlich ist, kann der Generalsekretär mit Zustimmung des Papstes auch Fachleute in technischen Fragen auswählen.

Art. 13: Die Errichtung, die Aufgaben und die Zusammenkünfte des Rates des Generalsekretariates

§ 1 Der ordentliche Rat des Generalsekretariates wird am Ende jeder ordentlichen Generalversammlung der Synode gebildet.

§ 2 Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen zwölf von der Synode selbst gewählt werden, wobei die Vertretung der über den Erdkreis verstreuten Bischöfe zu gewährleisten ist; drei aber werden vom Papst bestimmt.

§ 3 Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, und besitzt dann Rechtskraft, wenn – abzüglich der ungültigen Stimmen – die absolute Mehrheit der Abstimmenden erreicht ist, oder, wenn der erste Wahlgang ergebnislos bleibt, die relative Mehrheit im zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit ist gemäß can. 119, 1 CIC vorzugehen.

§ 4 Die Bischöfe, welche in den Rat des Generalsekretariates gewählt wurden, üben ihre Aufgabe aus, bis die nächste ordentliche Generalversammlung beginnt.

§ 5 Der Rat des Generalsekretariates hat die Aufgabe, dem Generalsekretär behilflich zu sein:

1. bei der Prüfung der Vorschläge, die von den Bischofssynoden und Hierarchenräten der katholischen Ostkirchen, den Bischofskonferenzen, den Dikasterien der Römischen Kurie und der Vereinigung der Generalobern im Hinblick auf die auf der Synode zu behandeln Fragen eingereicht werden, wobei Art. 1 §1, 2 beachtet werden muss;

2. bei der Vorbereitung der Arbeiten, die während der nächsten Versammlung der Synode erledigt werden sollen;

3. durch Ratschläge im Hinblick auf die Durchführung dessen, was von der Synode vorgeschlagen und vom Papst genehmigt worden ist;

4. bei den anderen Aufgaben, die der Papst ihm übertragen hat.

§ 6 Die Mitglieder des Rates des Generalsekretariates werden vom Generalsekretät zwei Mal im Jahr einberufen, sowie immer dann, wenn es nach dem Urteil des Papstes angemessen erscheint..

§ 7 Entsprechend der Praxis bei den ordentlichen Generalversammlungen wird am Ende der Spezialversammlungen für die Dauer von fünf Jahren ein Rat gebildet. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der Papst über das Weiterbestehen des Rates als solchem und darüber, ob die Mitglieder zu bestätigen oder auszutauschen sind.

VIII. Kapitel: Der Generalrelator und der Spezialsekretär

Art. 14: Die Ernennung des Generalrelators und des Spezialsekretärs

§ 1 Der Generalrelator wird vom Papst für jede Versammlung ernannt.

§ 2 Der Spezialsekretär wird vom Papst für jede Versammlung ernannt, in der ein Thema behandelt wird, in dem er Experte ist.

§ 3 Wenn verschiedene Themen anstehen, werden so viele Spezialsekretäre ernannt, wie Themen zu behandeln sind.

§ 4 Wenn es erforderlich ist, ernennt der Papst Helfer des Spezialsekretärs, von denen in Art. 7, 1 die Rede ist.

§ 5 Nach Abschluss der Versammlung endet die Aufgabe des Generalrelators und des Spezialsekretärs.

Art. 15: Die Aufgaben des Generalrelators und des Spezialsekretärs

§ 1 Aufgabe des Generalrelators ist es:

1. den einführenden Bericht (die Relatio ante Disceptationem) und den Abschlussbericht (die Relatio post Disceptationem) vorzubereiten, von denen in den Art. 31 und 32 die Rede ist;

2 den Vorsitz zu führen bei der Vorbereitung des Textes der Propositionen oder anderer Texte, die unter der Leitung des Spezialsekretärs ausgearbeitet werden, und den Vätern zur Abstimmung vorzulegen sind, und sie in der Vollversammlung vorzustellen.

§ 2 Der Spezialsekretär übernimmt die folgenden Aufgaben:

1. er assistiert dem Generalrelator in allen seinen Funktionen;

2. unter Leitung des Generalrelators trägt er die Arbeit der Experten zusammen und sorgt dafür, dass die Propositiones und andere Texte ausgearbeitet werden, welche der Abstimmung der Väter zu unterbreiten sind.

§ 3 Der Spezialsekretär steht dem delegierten Vorsitzenden, dem Generalrelator und dem Generalsekretär für die Vorbereitung von Texten und Berichten zur Verfügung; für Erläuterungen und Mitteilungen, die jenen zu geben sind, die ggf. darum bitten; schließlich für das Anlegen der Akten.

§ 4 Während der Diskussion der einzelnen Themen hat jeder Synodenvater das Recht, mit Erlaubnis des delegierten Vorsitzenden und in der von ihm festgelegten Reihenfolge, sowohl vom Relator als auch vor allem vom Spezialsekretär Erläuterungen und Mitteilungen zu erbitten.

IX. Kapitel: Die Veröffentlichung von Informationen über die Synode

Art. 16: Die Kommission für die Verbreitung von Informationen über die Synode

§ 1 Um über die Versammlungen und Arbeiten der Synode zu berichten wird eine eigene Kommission errichtet, die aus folgenden Mitgliedern besteht: einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Papst ernannt werden, dem Generalsekretär der Synode, dem Spezialsekretär der Synode, dem Leiter des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel, dem Leiter des vatikanischen Pressesaals, sowie fünf Synodenvätern, die vom delegierten Vorsitzenden aus einer Liste von Kandidaten ausgewählt werden, welche der Vorsitzende der Kommission vorschlägt.

§ 2 Der Sekretär der Kommission ist der Leiter des vatikanischen Pressesaals.

§ 3 Der Kommission kommt es zu, mit Genehmigung des delegierten Vorsitzenden die Art und Weise der Weitergabe von Informationen zu bestimmen.

§ 4 Einzelne Synodenväter, die vom Vorsitzenden der Kommission mit Genehmigung des delegierten Vorsitzenden bestimmt werden, halten zudem Pressekonferenzen zu einzelnen Themen.

ZWEITER TEIL: Allgemeine Normen

I. Kapitel: Die Einberufung der Bischofssynode

Art. 17: Das Verfahren zur Einberufung der Synode

§ 1 Die Bischofssynode wird vom Papst zu gegebener Zeit und in geeigneter Form einberufen.

§ 2 Es ist die Aufgabe des delegierten Vorsitzenden, Tag und Stunde der nächsten Zusammenkunft sowie den zur Behandlung stehenden Inhalt nach der festgesetzten Ordnung anzuzeigen.

§ 3 Eine Einladung der einzelnen Mitglieder findet nur dann statt, wenn der delegierte Vorsitzende es für erforderlich hält.

II. Kapitel: Die anzulegende Kleidung

Art. 18: Die bei der Versammlung anzulegende Kleidung

In den Sitzungen der Versammlung tragen die Synodalen, denen es zukommt, das pianische Gewand (Soutane); die anderen das öffentlich übliche Gewand.

III. Kapitel: Die Rangordnung

Art. 19: Die Rangordnung

§ 1 Bezüglich der Rangordnung sind die Vorschriften des Kirchenrechts und die Gewohnheiten zu beachten.

§ 2 Wenn ein Mitglied ggf. einen Platz außerhalb der Rangordnung einnimmt, oder ohne deren Beachtung spricht oder andere Handlungen vornimmt, erwirbt er damit keinerlei Recht und benachteiligt niemanden.

IV. Kapitel: Die Geheimhaltung

Art. 20: Die Pflicht zur Geheimhaltung

Abgesehen von dem, was in Art. 16 geregelt ist, sind alle, die an der Synode teilnehmen, an die Geheimhaltung gebunden, und zwar sowohl was die vorbereitenden Arbeiten, als auch die Arbeiten der eigentlichen Versammlung betrifft, besonders im Hinblick auf die Stellungnahmen der Einzelnen, die Abstimmungen und die abschließenden Entscheidungen der Versammlung.

V. Kapitel: Die von der Synode zu benutzende Sprache

Art. 21: Die in der Versammlung und den Akten zu benutzende Sprache

In den Generalversammlungen der Synode und deren Akten ist die lateinische Sprache zu verwenden. Der delegierte Präsident kann den Gebrauch anderer Sprachen genehmigen.

VI. Kapitel: Das Sammeln und Austeilen von Akten und Dokumenten

Art. 22: Das Verfahren beim Sammeln und Austeilen von Akten und Dokumenten

§ 1 Alle Akten und Dokumente werden vom Generalsekretär gesammelt und ausgeteilt.

§ 2 Die Themen, die in der Synodenversammlung behandelt werden sollen, sind vor Beginn der Versammlung mitzuteilen, damit Zeit bleibt, um die Organe, denen es zukommt, zusammenzurufen und ihre Meinung zu erfragen.

VII. Kapitel: Die Meinungserhebung in den zuständigen Organen

Art. 23: Das Verfahren der Meinungserhebung

§ 1 Es ist erforderlich, dass die Angelegenheiten, welche der Papst bei der Einberufung der Synode als deren Gegenstände festgelegt hat, vor deren Beginn sorgfältig von den Bischofssynoden und den Hierarchenräten der Katholischen Ostkirchen, von jeder Bischofskonferenz, von den Diskasterien der Römischen Kurie und der Vereinigung der Generalobern studiert werden.

§ 2 Jedes Episkopat bringt in einer ihm geeignet scheinenden Weise seine Stellungnahme zu den zu behandelnden Angelegenheiten zum Ausdruck.

§ 3 Diese Stellungnahme wird von den einzelnen zur Synode entsandten Mitgliedern in der Synodenversammlung dargestellt.

§ 4 Der Konsens der Synodenväter wird am Ende der Synodendebatte in Propositionen zum Ausdruck gebracht, oder aber in anderen Dokumenten, die zur Abstimmung vorgelegt und dann dem Papst als Schlussfolgerungen der Synode übergeben werden.

VIII. Kapitel: Die Abstimmungen

Art. 24: Die Stimmabgabe

Nachdem die Mitglieder ihre Stellungnahmen, von denen in Art. 23 §3 die Rede ist, abgegeben haben, geht man zur Stimmabgabe über, wenn der Papst es so festlegt.

Art. 25: Die Formel und Art der Stimmabgabe

§ 1 Die Stimmabgabe in der Synode erfolgt mit der Formel: placet, non placet, placet iuxta modum, wenn es sich um die Billigung eines Entwurfs im Ganzen oder in einzelnen Teilen handelt; wenn es sich um Verbesserungen oder die Genehmigung von Änderungen handelt sowie in anderen Abstimmungen wird die Formel placet, non placet verwandt.

§ 2 Wer mit placet iuxta modum stimmt, ist verpflichtet, die zur Bedingung gemachte Änderung klar und knapp schriftlich einzureichen.

§ 3 Die Abstimmung erfolgt mit entsprechenden Stimmzetteln, wenn nicht der delegierte Vorsitzende ein anderes Verfahren, z.B. Aufstehen oder Handzeichen, vorschreibt.

Art. 26: Die Stimmenmehrheit

§ 1 Wenn es um die Genehmigung einer Sache geht, sind zur Erreichung der Mehrheit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; wenn es um die Ablehnung geht, die absolute Mehrheit der Mitglieder.

§ 2 Die Vorschrift von §1 soll eingehalten werden, wenn es darum geht, dem Papst einen Rat zu erteilen, oder aber, wenn eine Sache zu entscheiden ist, nachdem der Papst dazu die Genehmigung erteilt hat.

§ 3 Wann immer sich eine Frage im Hinblick auf die Verfahrensweise ergibt, wird diese mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder, die ihre Stimme abgeben, entschieden.

IX. Kapitel: Die Abwesenheit von Mitgliedern

Art. 27: Die Pflicht, Abwesenheit anzuzeigen

Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, soll dem delegierten Vorsitzenden über den Generalsekretär den Grund für seine Abwesenheit nennen.

X. Kapitel: Die Residenz

Art. 28: Die Dispens von der Residenzpflicht

Alle, die verpflichtet sind, an der Synode teilzunehmen oder die aus irgendeinem gerechten Grund für sie arbeiten, werden für die Dauer der Versammlung und so lange sie teilnehmen oder ihren Dienst versehen, von der Residenzpflicht befreit und erhalten die Einkünfte ihres eigenen Amtes.

DRITTER TEIL: Der Auflauf der Synode

I. Kapitel: Die liturgischen Feiern

Art. 29: Die Eröffnung und der Abschluss der Versammlung

§ 1 Die Synodenversammlung wird mit einer Eucharistiefeier und dem Gesang des Hymnus Veni, Creator Spiritus eröffnet.

§ 2 Genauso wird die Versammlung mit der Feier der Heiligen Messe und dem Gesang des Hymnus Te Deum abgeschlossen.

II. Kapitel: Die Übertragung der Aufgabe des delegierten Vorsitzenden

Art. 30: Das Vorgehen bei der Übertragung der Aufgabe

Zu Beginn der ersten Synodensitzung, verliest der Generalsekretär, wenn dies angebracht ist, die päpstliche Ernennungsurkunde des delegierten Vorsitzenden, der unmittelbar seine Aufgabe übernimmt.

III. Kapitel: Der Bericht des Generalrelators

Art. 31: Der einführende Bericht zur Debatte (Relatio ante Disceptationem)

§ 1 Die Relatio, in welcher der auf der Synode zu behandelnde Inhalt dargestellt und ausgeführt und die zu besprechenden Fragen genauer dargelegt werden, wird vom Generalrelator vorbereitet, dem der Papst diese Aufgabe bei Einberufung der Synode übertragen hat.

§ 2 Dem Generalrelator steht der Spezialsekretär zur Seite.

§ 3 Der Text des einführenden Berichts (Relatio ante Disceptationem), welcher auf der Synode vorgetragen werden soll, ist wenigstens dreißig Tage vor Beginn der Versammlung dem Generalsekretär zu übersenden, der die Exemplare für die Mitglieder vorzubereiten hat.

Art. 32: Der Abschlußbericht zur Debatte (Relatio post Disceptationem)

Wenn die Beiträge der Synodenväter abgeschlossen sind, legt der Generalrelator unter Bezugnahme auf die in der Aula vorgetragenen Argumente eine Zusammenfassung der Debatte vor, welche Abschlußbericht (Relatio post Disceptationem) genannt wird. In ihr legt er jene Fragen dar, über die ggf. in den Kleingruppen oder auf andere Weise weiter überlegt werden soll.

IV. Kapitel: Die Verfahrensweise in den Synodenversammlungen

Art. 33: Die Vorlage der Themen

Der delegierte Präsident kündigt das zur Debatte stehenden Thema an und ruft den Generalrelator auf, der die vorbereitete und bereits an die Väter verteilte Relatio zusammenfassend darlegt und erläutert, wenn erforderlich, bedient er sich dabei der Hilfe des Spezialsekretärs.

Art. 34: Die Diskussion der Themen

§1.

1. Der delegierte Vorsitzende erteilt nach der vom Generalsekretär zusammengestellten Liste den Mitgliedern der Reihe nach das Wort, die sich am Vortag dazu angemeldet haben.

2. Die Väter, die das Wort erbeten haben, sprechen nacheinander, entsprechend der Ordnung des Eingangs ihrer Anmeldung.

3. Die Vertreter einer Bischofssynode oder eines Hierarchenrats der katholischen Ostkirchen oder einer Bischofskonferenz sprechen in deren Namen, je nach den empfangenen Befugnissen.

4. Zu jeder einzelnen Frage soll nur ein Vater im Namen der betreffenden Organe das Wort ergreifen.

§2.

1. Wenn viele das Wort erbeten haben, sind die Väter gehalten, nicht das zu wiederholen, was ein anderer schon ausgeführt hat, sondern sich kurz auf das, was schon gesagt wurde, zu beziehen.

2. Im gleichen Fall ist es Aufgabe des delegierten Vorsitzenden, selbst oder durch einen Vater, den er dazu gemäß Art. 3, 2 beauftragt, die Väter, die sprechen wollen, eigens zu versammeln, um mit ihnen abzusprechen, dass einige im Namen aller entsprechend den verschiedenen Stellungnahmen das Wort ergreifen, wobei aber die Freiheit aller zu wahren ist.

§3.

1. Die Väter, welche die Erlaubnis erbeten haben, zu sprechen, sollen, auch wenn sie nicht sprechen, dem Generalsekretär ihre Anmerkungen schriftlich übergeben, damit sie dennoch gewürdigt und wie die in der Aula vorgetragenen Beiträge berücksichtigt werden können.

2. Die aber das Wort ergreifen, sollen ihren Vortrag auf die Zeit begrenzen, welche vom delegierten Vorsitzenden festgelegt wird.

§ 4 Nach vorausgehender Genehmigung durch den Papst, kann zu bestimmten Zeiten eine freie Diskussion unter den Vätern stattfinden, deren Form der Generalsekretär in Absprache mit dem delegierten Vorsitzenden festlegt.

§ 5 Der delegierte Präsident kann den zur Versammlung in der Aula zusammengekommenen Synodenvätern vorschlagen, die Diskussion zu beenden. In diesem Fall wird die Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen getroffen.

Art. 35: Die Kleingruppen (circuli minores)

Nach Abschluss der Beiträge der Synodenväter kann der delegierte Vorsitzende, wenn er dies für angemessen hält, die Diskussion in Kleingruppen fortsetzen lassen; sie erfolgt entsprechend der Vorgehensweise (Modus Procedendi), die sich im Anhang dieser Ordnung findet. In den Gruppen, die nach den verschiedenen Sprachen gebildet werden, wählen die Synodenväter einen Moderator und einen Relator, und beauftragen den Relator nach Abschluss der Diskussion, im Namen aller eine Stellungnahme in der Versammlung vorzutragen.

Art. 36: Die Erwiderungen

§ 1 Wenn ein Vater, nachdem er die Bemerkungen der anderen gehört hat, etwas erwidern oder entgegenhalten will, kann er dazu vom delegierten Präsidenten die Erlaubnis erbitten.

§ 2 Es ist Sache des delegierten Vorsitzenden, die Erlaubnis zur Erwiderung zu geben, und den Tag festzusetzen, an dem sie stattfindet.

§ 3 Am festgesetzten Termin ruft der delegierte Vorsitzende nach einer vom Generalsekretär zusammengestellten Liste die Väter, die erwidern wollen, auf.

§ 4 Wenn der delegierte Vorsitzende die Zeit der Erwiderung nicht festgelegt hat, sollen die Sprecher ihre Erwiderung in einer ganz kurzen Rede zusammenfassen.

§ 5 Die Sprecher können im Namen mehrerer Mitglieder erwidern, müssen aber, wenn sie dies tun, deren Namen angeben.

§ 6 Anschließend sind die Erwiderungen dem Generalsekretär zu übergeben.

Art. 37: Die Tätigkeit der Studienkommission

§ 1 Wenn es sich nach erfolgter Diskussion zeigt, dass ein Thema weiterer Klärung bedarf, kann der delegierte Vorsitzende mit dem Einverständnis des Papstes und nach der von jenem gemäß Art. 8 festzulegenden Vorgehensweise, eine besondere Kommission errichten, die sich dieser Arbeit widmet.

§ 2 Inzwischen geht man zur Behandlung des nächsten Themas über.

§ 3

1. Wenn die Studienkommission ihre Schlussfolgerungen dargelegt hat, werden diese durch den von der Kommission bestimmten Relator den Mitgliedern erläutert.

2. Wenn die Väter es beantragen, kann der delegierte Vorsitzende eine kurze Diskussion über die Schlussfolgerungen erlauben; diese Diskussion findet entsprechend Art. 34 statt.

Art. 38: Die Abgabe des Votums

§ 1 Nach Abschluss der Diskussion bringen die einzelnen Väter ihre Meinung entsprechend der Stellungnahme, von der Art 23 §2 handelt, durch ein schriftliches Votum zum Ausdruck, das dann dem Generalsekretär zu übergeben ist.

§ 2 Wenn nach dem Willen des Papstes eine Abstimmung stattfinden soll, erfolgt diese gemäß den Artikeln 24-26.

Art. 39: Die Prüfung und Abstimmung über die Propositionen und Dokumente

§ 1 Nachdem die Änderungen eingefügt sind, sorgen der Generalrelator, der Spezialsekretär und der Generalsekretär dafür, dass die Propositiones oder ggf. auch andere Dokumente gedruckt werden.

§ 2 Nachdem die Väter die Texte, von denen im vorausgehenden Paragrafen die Rede ist, gehört haben, stimmen sie zur festgesetzten Zeit über sie ab.

§ 3 Die Abstimmung erfolgt mit der Formel: placet, non placet.

§ 4 Die Propositiones oder andere Dokumente, über die auf diese Weise abgestimmt wurde, werden gemäß Art. 23 §4 dem Papst übergeben.

V. Kapitel: Der Bericht über die geleistete Arbeit

Art. 40: Die Erstellung des Berichtes

Wenn die Arbeiten der Versammlung abgeschlossen sind, erstellt der Generalsekretär eine Relatio, in welcher die Arbeiten im Hinblick auf das Thema oder die Themen die zu behandeln waren, beschrieben werden und in dem die Schlussfolgerungen dargelegt werden, zu denen die Väter gelangt sind.

Art. 41: Die Vorlage des Berichts an den Papst

Die Relatio, von der Art. 40 spricht, wird vom Generalsekretär dem Papst vorgelegt

D. Vorgehensweise in den Kleingruppen (Circuli Minores)

I. Kapitel: Natur, Ziel und Zusammensetzung der Kleingruppen (circuli minores)

Art. 1

Während der Synodendebatte bringt der delegierte Vorsitzende in den Kleingruppen (circuli minores), die nach Sprachen errichtet werden (vgl. Ordnung der Bischofssynode, Art. 35), die weitere Diskussion der Fragen voran, welche der Abschlußbericht (die Relatio post Disceptationem) angibt. Die einzelnen Synodenväter nehmen an der Gruppe teil, die ihnen auf Grund der von ihnen gewählten Sprache zugewiesen wird. Jede einzelne Gruppe behandelt die gleichen Themen.

Art. 2

Das Ziel dieser Kleingruppen (circuli minores) besteht darin, den Vätern die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung leichter zum Ausdruck bringen und untereinander abzuwägen, damit schließlich hervortritt und zusammenfassend erklärt wird, zu welchen Stellungnahmen es Übereinstimmung und wo es Dissens gibt. Dieser Austausch soll von sich aus zu möglichst übereinstimmenden Meinungen führen, und – wie zu hoffen – zu einem allgemeinen Konsens, jedenfalls soll immer auch jede abweichende oder entgegen gesetzte Meinung berücksichtigt werden.

Art. 3

Die Synodenväter werden entsprechend folgender Sprachen in Gruppen eingeteilt: Latein, Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch gemeinsam mit Portugiesisch, Italienisch. Wenn sehr viele Väter die gleiche Sprache wählen, werden sie in zwei oder mehr Gruppen mit der gleichen Sprache aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt normalerweise entsprechend der alphabetischen Ordnung, wie sie dem Verzeichnis der Namen der Väter entspricht.

II. Kapitel: Die Ordnung der Gruppen und die Diskussion des Themas

Art. 4

§ 1 Jede Gruppe hat einen der Synodenväter, die zu ihr gehören, als Moderator. Er wird zu Beginn der ersten Sitzung von den Mitgliedern dieser Gruppe in geheimer Abstimmung mit relativer Mehrheit gewählt (vgl. can. 172 CIC; can. 954 CCEO). Es sind Stimmzettel zu benutzen.

§ 2 Es ist Aufgabe des Moderators einer jeden Gruppe:

– die zu behandelnden Themen offen zu benennen;

– die Diskussion zu moderieren;

– dafür zu sorgen, dass die Diskussion nicht vom vorgegebenen Thema oder der Fragestellung abschweift;

– die tätige Teilnahme der Mitglieder zu fördern;

– zu entscheiden, welches Thema vor den anderen zu behandeln ist, und die Redezeit festzulegen, wenn sich die ein oder andere Notwendigkeit aus Zeitmangel ergibt.

Art. 5

§ 1 Jede Gruppe hat einen der Synodenväter, die zu ihr gehören, als Relator. Er wird von den Mitgliedern dieser Gruppe in geheimer Abstimmung mit relativer Mehrheit gewählt (vgl. can. 172 CIC; can. 954 CCEO). Es sind Stimmzettel zu benutzen. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Sitzung statt.

§ 2 Es ist Aufgabe des Relators einer jeden Gruppe:

– am Ende jeder Sitzung die geäußerten Stellungnahmen, seien sie übereinstimmend oder abweichend, kurz zusammenzufassen;

– nach Abschluss der Diskussion eines Themas eine Relatio vorzubereiten, die von den Mitgliedern der Gruppe genehmigt wird, und alle vorgenannten Stellungnahmen, seien sie übereinstimmend oder abweichend, enthalten soll;

– vor der Versammlung die Relatio vorzutragen.

Art. 6

§ 1 Ein Assistent des Generalsekretariates der Bischofssynode wird als Sekretär der Gruppe zugewiesen.

§ 2 Aufgabe des Sekretärs einer jeden Gruppe ist es:

– dem Moderator zur Seite zu stehen;

– dem Relator bei der Vorbereitung der Relatio zu Seite zu stehen, sowie allen Mitgliedern der Gruppe mit technischen Diensten, die von ihnen ggf. erbeten werden, zu helfen;

– die Bitten zu erfüllen, die ggf. von Mitgliedern der Gruppe an sie herangetragen werden;

– ein Protokoll über die Sitzungen der Gruppe anzufertigen, das dem Generalsekretär zu übermitteln ist.

III. Kapitel: Der Vortrag der Relationen der Gruppe in der allgemeinen Sitzung

Art. 7

Zu der vom delegierten Vorsitzenden festgelegten Zeit tragen die Relatoren im Namen jeder einzelnen Gruppe, die Relatio, von der in Art. 5 § 2 die Rede ist, in der allgemeinen Sitzung vor.

Art. 8

Wenn der Vortrag der Relationen der Kleingruppen in der Sitzung abgeschlossen ist, kann gemäß Art. 36 der Ordnung der Bischofssynode, den Synodenvätern die Erlaubnis zur Erwiderung gegeben werden, wenn sie es für erforderlich halten, hinsichtlich des Inhalts der Relationen Ergänzungen, Änderungen oder Erklärungen vorzunehmen.

Art. 9

Am Ende des Vortrags in der Sitzung kann der delegierte Vorsitzende gemäß Art. 34 der Ordnung der Bischofssynode, in der Aula eine Diskussion über die Vorschläge der Kleingruppen zulassen.

RESCRIPTUM EX AUDIENTIA

Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat den Vorschlag des Generalsekretariates der Bischofssynode angenommen, die Ordnung der Bischofssynode, die schon in den Jahren 1969 und 1971 überprüft und erweitert wurde, nunmehr zu überarbeiten und Änderungen entsprechend den Bestimmungen des Codex des Kirchenrechts und des Codex des Ostkirchenrechts vorzunehmen. Er genehmigt diese Änderungen und ordnet ihre Veröffentlichung an.

Der Papst verfügt, dass der Text dieser Ordnung der Bischofssynode von allen, die er angeht, gewissenhaft beachtet wird.

Gegeben in der Vatikanstadt, am 29. September im Jahr des Herrn 2006.

Tharsicius Card. Bertone

Staatssekretär

Weblinks