Ordo servandus (Wortlaut)

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Schreiben
Ordo servandus

von Papst
Paul VI.
der allgemeinen Normen des Papstes Paul VI., nach denen Ordnung und
Verfahrensweise der Behörden des Heiligen Stuhles geregelt sind.

(Allgemeine Geschäftsordnung der Römischen Kurie)

22. Februar 1968

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 10, Kurienreform I (1967), lateinischer und deutscher Text, S. 166-251, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1968; Imprimatur N. 92 / 67, Treveris die 18 m. Iunii 1968 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

(Das „Vorwort" ist dem als Separatdruck der Tipografia Poliglotta Vaticana [1968] erschienenen Text beigegeben)

Die Apostolische Konstitution Regimini Ecclesiae Universae sieht in Nr. 135 eine allgemeine Geschäftsordnung vor, die unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 12 das Recht und die Verfahrensweise in den Behörden des Heiligen Stuhles neu ordnet.

Die Studienkommission von Kardinälen für die Reform der Römischen Kurie, die sich auch die Hilfe von Experten nutzbar machte, hatte schon seit einiger Zeit ein Schema ausgearbeitet, das von der Kardinalskommission für die Präfektur des Apostolischen Palastes und für die Reform des Päpstlichen Hofes überarbeitet wurde. Es wurde von der Güterverwaltung des Heiligen Stuhles und von einer Studiengruppe beim Staatssekretariat durchgesehen und schließlich den Leitenden Kardinälen der verschiedenen Behörden des Heiligen Stuhles zugeleitet mit der Bitte, es zu prüfen und die eigenen Anmerkungen mitzuteilen.

Die maßgeblichen Gutachten und Anregungen wurden gesichtet und erörtert. Die Geschäftsordnung wurde nochmals durchgearbeitet und vervollkommnet, so dass sie auf bestmögliche Weise den Erfordernissen entspreche, die sich aus der Reform der Römischen Kurie und aus den gegenwärtigen Zeitverhältnissen ergeben.

Der Papst, der persönlich die Vorbereitungsarbeiten verfolgt hatte, las die verschiedenen Schemata, fügte Verbesserungen ein und erwog jeden Artikel in seiner endgültigen Fassung. In der Audienz, die er dem Kardinalstaatssekretär am 22. Februar 1968, dem Fest der Stuhlfeier des heiligen Apostels Petrus gewährte, hat er die allgemeine Geschäftsordnung im folgenden endgültigen Text bestätigt. Er befahl die Verkündigung und Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis sowie die sofortige Anwendung in allen Behörden des Heiligen Stuhles und in allen anderen Einrichtungen, die der Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles unterstehen.

ERSTER TEIL: DAS PERSONAL

TITEL I Allgemeine Richtlinien und Stellenplan

Kapitel I: Allgemeine Richtlinien

Art. 1

Die Römische Kurie setzt sich nach den Vorschriften der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae, Nr. 1, § 1 aus folgenden Behörden zusammen: dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat (Kongregation) für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, aus den Kongregationen, Gerichten, Ämtern und Sekretariaten, aus dem Laienrat und der Studienkommission "Iustitia et Pax".


Art. 2

§ 1. Jede Behörde wird von einem Kardinal geleitet. Ihm stehen zur Seite ein höherer Prälat, dem die unmittelbare Leitung des Amtes obliegt, sowie höhere und niedere Beamte.

§ 2. Die höheren Prälaten sind in zwei Klassen unterschieden:

1. Klasse: Der Substitut im Staatssekretariat, der Sekretär des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, die Sekretäre der Kongregationen, der Sekretär des höchsten Gerichtes der Apostolischen Signatur, der Sekretär der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhles und der Sekretär der Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles.

2. Klasse: Der Regens der Apostolischen Pönitentiarie, der Regens der Apostolischen Kanzlei, der Präfekt des Apostolischen Palastes, die Sekretäre der drei ständigen Sekretariate, des Laienrates und der Päpstlichen Kommission "Iustitia et Pax".

§ 3. In der Römischen Rota werden die Funktionen des höheren Prälaten vom Dekan ausgeübt und bei dessen Verhinderung von dem Auditor, der ihm unmittelbar in der Ordnung des Dekanates folgt. Die außergewöhnlichen Maßnahmen werden an das Kollegium der Auditoren verwiesen.

§ 4. Die höheren Prälaten in den Behörden des Heiligen Stuhles sind, wenn sie zu derselben Klasse gehören, untereinander gleichrangig in der Amtswürde und in der Besoldung.

Kapitel II: Stellenplan und Einteilung des Personals

Art. 3

§ 1. 1) In jeder Behörde verrichten soviel höhere und niedere Beamte ihren Dienst, wie es in den Stellenlisten vorgesehen ist, die bei der zuständigen Verwaltung vorliegen.

2) Die Stellenlisten, ihre Neuanpassung und etwaigen Veränderungen, werden von den einzelnen Behörden ausgearbeitet. Sie werden dem Staatssekretariat vorgelegt; dieses unterbreitet sie dem Heiligen Vater zur Bestätigung und übergibt sie schließlich der zuständigen Verwaltung.

3) Die einmal bestätigten Stellenlisten müssen von jedem berücksichtigt werden; NeueinsteIlungen von Personal, das in ihnen nicht vorgesehen ist, sind ohne ausdrückliche und vorhergehende Bestätigung des Papstes unzulässig.

§ 2. Die höheren Beamten sind in zwei Klassen unterschieden:

1. Klasse: Der Assessor des Staatssekretariates, die Untersekretäre, die Delegaten der zwei Abteilungen der Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles, der Generalauditor und der Generalglaubensanwalt in der Ritenkongregation, die Kirchenanwälte der Kongregation für die Glaubenslehre und der Römischen Rota, die Bandverteidiger der Römischen Rota und der Regens der Präfektur des Apostolischen Palastes.

2. Klasse: Der Generalrelator der Ritenkongregation, der Untergeneralglaubensanwalt der Ritenkongregation, die Substituten, Stellvertreter des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers der Römischen Rota, die Leiter oder Vorsteher der Ämter, in welche die verschiedenen Behörden gegliedert sind gemäß der ihnen eigenen internen Geschäftsordnung und die Delegaten des Sekretariates für die Einheit der Christen.

§ 3. Die niederen Beamten verteilen sich auf drei Grade, von denen jeder in eine erste und zweite Klasse unterteilt ist:

1. Grad (Ausbildungsnachweis: Doktorat oder ein gleichwertiger akademischer Grad): MINUTANTEN oder ihnen Gleichgestellte: Studiengehilfen, Notare der Gerichte, die Angestellten der Präfektur des Apostolischen Palastes.

2. Grad (Ausbildungsnachweis: Doktorat oder fachliches Diplom) ANGESTELLTE und ihnen Gleichgestellte: Archivare, Verwaltungsangestellte, die technischen Angestellten für das Hauptbüro der Statistik (das Statistische Amt).

3. Grad (Ausbildungsnachweis: Diplom): SCHREIBER und ihnen Gleichgestellte: Protokollführer, im Versand und in der Verteilung Beschäftigte.

§ 4. 1) Die Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles in ihren beiden Abteilungen, die anderen selbständigen Verwaltungen, die Römische Rota, die Apostolische Vatikanische Bibliothek und das Geheimarchiv des Vatikans haben ihren je eigenen Stellenplan, der jedoch nicht wesentlich von den anderen Stellenplänen abweichen darf.

2) Der Generalkirchenanwalt und der Bandverteidiger der Apostolischen Signatur sind den Auditoren in der Römischen Rota in der Amtswürde und in der Besoldung gleichgestellt.

3) Einen eigenen Stellenplan, der jedoch nicht wesentlich von den anderen abweicht, haben auch das Staatssekretariat und der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, sowohl für das Personal im diplomatischen Dienst als auch im Dienst "der Verwaltung".

4) Das Personal im diplomatischen Dienst, sowohl das im Auslandsdienst als auch das mit besonderen Aufgaben betraute, ist vom Staatssekretariat abhängig im Bezug auf Ernennung, Beförderung, Disziplin, Verabschiedung und Versetzung. Dieses handelt im Einverständnis mit dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, wenn es um die Vorbereitung von Ernennungen und Versetzungen der Missionschefs und des Personals im diplomatischen Dienst geht, wie auch bei der Ermächtigung für den Abschied der Missionschefs.

§ 5. Der Gleichheit in Klasse und Grad entspricht die Gleichheit der Grundbezüge.


Art. 4

Dem Leitenden Kardinal steht es zu, im Einverständnis mit der zuständigen Verwaltung Personal für außerordentliche Arbeiten durch Vertrag für die Höchstdauer eines Jahres einzustellen.


Art. 5

§ 1. Jeder Behörde sind auch untergeordnete Laienkräfte, gemäß Art. 34 dieser Geschäftsordnung, für den Wachdienst, die Reinigung und Arbeiten im allgemeinen in der Anzahl zugeteilt, wie in den Stellenplänen angegeben ist, die bei der zuständigen Verwaltung hinterlegt sind.

§ 2. Das untergeordnete Personal ist auf drei Grade verteilt:

1. Grad: Angestellte; 2. Grad: Ordonnanz oder Amtsdiener; 3. Grad: Hilfspersonal. § 3. Jedem einzelnen Grad entsprechen eigene Obliegenheiten und Besoldung.

TITEL II Einstellung und Ernennung des Personals

Art. 6

§ 1. Die Vertreter des Papstes, die höheren Prälaten, die Auditoren der Rota und die höheren Beamten werden vom Papst ernannt.

§ 2. Die entsprechenden Akte für alle päpstlichen Ernennungen werden vom Staatssekretariat ausgeführt.


Art. 7

§ 1. Die niederen Beamten werden vom Leitenden Kardinal im Rahmen des Stellenplanes der Behörde nach Anhören des Gutachtens des höheren Prälaten eingestellt, nachdem die Bestätigung des Papstes eingeholt ist.

§ 2. Sowohl die höheren als auch die niederen Beamten werden nach Maßgabe der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 3 aus den verschiedenen Nationen ausgewählt.

§ 3. Bei Gleichheit der Verdienste muss man besonders die Kandidaten in Erwägung ziehen, die von den Bischofskonferenzen vorgeschlagen werden, und diejenigen aus dem Priesterstand, die eine gewisse Seelsorgerfahrung haben, wenn immer sie die notwendigen Voraussetzungen und die besondere Vorbereitung aufweisen.

§ 4. Dem Leitenden Kardinal steht die Möglichkeit offen, Wettbewerbe für die niederen Beamten in den drei Graden anzusetzen.


Art. 8

§ 1. Für die Einstellung der niederen Beamten sind folgende Voraussetzungen gefordert:

1) Alter nicht unter 24 und nicht über 35 Jahre; unbegrenzte Freistellung für alle diejenigen, die zum Militärdienst verpflichtet sind;

2) körperliche Gesundheit;

3) Zugehörigkeit zu einer ehrenhaften und religiösen Familie;

4) volle Rechtsfähigkeit;

5) Freisein von Vorstrafen;

6) gute, religiöse, moralische und bürgerliche Führung, die vom eigenen Oberhirten, oder wenn es sich um Laien handelt, vom eigenen Pfarrer zu bescheinigen ist;

7) die Erlaubnis des eigenen Oberhirten, des römischen Vikariates und der zuständigen Behörden, wenn es sich um Priester handelt;

8) der Eignungsnachweis durch einen etwaigen Wettbewerb;

9) der angemessene Ausbildungsnachweis, d. h.:

a) für die Minutanten und die ihnen Gleichgestellten: das Doktorat in der Theologie oder im kanonischen Recht, oder aber ein gleichwertiger akademischer Grad gemäß den Erfordernissen der verschiedenen Behörden; sie müssen gute Kenntnisse in der lateinischen Sprache und, außer im Italienischen, wenigstens in einer modernen Sprache haben, nach Maßgabe der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 10. Sie müssen andere etwaige Titel, die von den einzelnen Behörden gefordert werden, aufweisen;

b) für die Angestellten und die ihnen Gleichgestellten: das Doktorat oder das fachliche Diplom; für die Archivare das archivarische und diplomatische Diplom, wobei das Diplom von der dem vatikanischen Archiv angeschlossenen Schule bevorzugt wird; für die Verwaltungsangestellten das Buchhalterdiplom; für die Techniker das entsprechende Diplom eines einschlägigen Institutes;

c) für die Schreiber: Diplom für Maschinenschreiben oder Stenotypie.

§ 2. Für die Einstellung von Mitgliedern klösterlicher Verbände und Säkularinstituten gelten besondere Bestimmungen, die für alle Behörden gleich sind.


Art. 9

§ 1. Die Einstellung von Blutsverwandten des ersten und zweiten Grades und von Verschwägerten des ersten Grades, gezählt nach der Rechnung des kanonischen Rechtes, in derselben Behörde ist verboten.

§ 2. Was die höheren Beamten angeht, die zu ein und derselben Behörde gehören, ist es angebracht, dass sie nicht unter den Landsleuten des Leitenden Kardinales ausgesucht werden, unbeschadet besonderer und begründeter Erfordernisse.


Art. 10

Bevor ein Kandidat eingestellt wird, muss er sich mit den besonderen Regeln der betreffenden Behörde vertraut machen und eine schriftliche, unterschriebene Erklärung abgeben, in der er sich zur Beobachtung derselben verpflichtet.


Art. 11

Von dem ernannten Beamten, der ohne gerechten Grund seinen Dienst zu dem im Einstellungsschreiben festgesetzten Datum nicht antritt, wird angenommen, dass er nach Wortlaut des Art. 98 Nr. 1 dieser Geschäftsordnung Verzicht leistet.


Art. 12

Der eingestellte Beamte muss vor dem Leitenden Kardinal oder vor dem höheren Prälaten das Glaubensbekenntnis ablegen und das Versprechen abgeben, dass er „seine Pflicht treu erfüllen und das Amtsgeheimnis wahren" werde, mit den Formeln, die im Anhang wiedergegeben sind.


Art. 13

§ 1. Die niederen Beamten und die untergeordneten Kräfte werden für den Zeitraum von wenigstens einem Jahr zur Probe eingestellt, jedoch nicht über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus.

§ 2. Während der Probezeit wird der Kandidat entsprechend der Klasse oder dem Grad besoldet, in den er aufgenommen werden kann nach Maßgabe des Art. 14 dieser Geschäftsordnung.

§ 3. Während der Probezeit kann der Kandidat durch eine in das Belieben des Leitenden Kardinals gestellte Verfügung entlassen werden, nachdem dieser den höheren Prälaten und die höheren Beamten der ersten Klasse angehört hat. Dabei besteht die Verpflichtung, Abzüge vom Gehalt und eine Entschädigung auszuzahlen, die sich auf ein Monatsgehalt für jedes volle oder angefangene Jahr des geleisteten Dienstes beläuft.


Art. 14

Nach Ablauf der Probezeit werden die niederen Beamten, die das Doktorat oder einen gleichwertigen akademischen Titel oder ein fachliches Diplom haben, der zweiten Klasse des zweiten Grades zugeteilt; die Beamten, die nicht im Besitz eines der genannten Ausbildungsnachweise sind, werden anfänglich der zweiten Klasse des dritten Grades zugeteilt.


Art. 15

Die Probezeit wird auf Rangordnung, Dienstalter und etwaiges Ruhegehalt angerechnet.


Art. 16

Am Ende der bestandenen Probezeit nimmt der Leitende Kardinal in Übereinstimmung mit der zuständigen Verwaltung und nach erlangter Bestätigung des Papstes die Ernennung des niederen Beamten durch ein besonderes Schreiben vor und teilt die erfolgte Ernennung schriftlich der zuständigen Verwaltung mit.

In gleicher Weise nimmt der Leitende Kardinal am Ende der bestandenen Probezeit die Ernennung der untergeordneten Kräfte vor in Übereinstimmung mit der zuständigen Verwaltung.


Art. 17

§ 1. Die untergeordneten Kräfte werden vom Leitenden Kardinal im Rahmen des Stellenplanes der eigenen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 eingestellt.

§ 2. Für die Einstellung der untergeordneten Kräfte sind die Voraussetzungen gefordert, die oben in Art. 8 Nr. 1 bis 6 aufgeführt sind, wie auch das Abschlusszeugnis der Pflichtschule.

§ 3. Die Aufnahme solcher Personen in den untergeordneten Personalbestand einer Behörde, die in einem privaten Dienstverhältnis für den Leitenden Kardinal, für den höheren Prälaten oder für die Beamten derselben Behörde arbeiten, ist nicht erlaubt, solange sie in dem privaten Dienstverhältnis verbleiben.


Art. 18

§ 1. Die untergeordneten Kräfte sind, was ihre Rechtsstellung angeht, von der zuständigen Verwaltung abhängig, bezüglich ihrer Tätigkeit in der Behörde von dem höheren Prälaten. Sie dürfen während der Dienststunden niemals zu privaten Diensten herangezogen werden.

§ 2. Die Art. 9, 10 und 11 dieser Geschäftsordnung finden auch auf die untergeordneten Kräfte Anwendung.


Art. 19

Die untergeordneten Kräfte müssen nach der Formel, die im Anhang wiedergegeben ist, versprechen, das Dienstgeheimnis zu wahren und ihre Amtspflicht treu zu erfüllen. Außerdem müssen sie versprechen, ein vorbildlich christliches Leben zu führen.

TITEL III Beförderung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst

Art. 20

§ 1. Wenn eine Planstelle frei wird, so erfolgen die Beförderungen gemäß den Erfordernissen des Amtes einzig im Hinblick auf die objektive und besondere Eignung für die Stelle, die in Frage steht; jeder andere Maßstab, auch der des Dienstalters, bleibt außer Betracht.

§ 2. Die Beförderung kann nur von einer Klasse und einem Grad zu dem nächsthöheren erfolgen, unbeschadet der Bestimmung des Art. 8 Nr. 9.

§ 3. Nach Maßgabe der Nr. 4 der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae kann kein Beamter Rechte auf die Beförderung in eine höhere Klasse oder einen höheren Grad geltend machen.


Art. 21

Der Beschluss über die Beförderung wird vom Leiter der Behörde der zuständigen Verwaltung und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.


Art. 22

§ 1. Die niederen Beamten können mit dem Einverständnis der zuständigen Leitenden Kardinäle von einer Behörde zur anderen versetzt werden, jedoch nicht in einen niedereren Grad.

§ 2. Der Beschluss wird der zuständigen Verwaltung vom Leitenden Kardinal, der den Beamten aufnimmt, und dem Betroffenen vom Leiter der Behörde, aus der der Beamte scheidet, schriftlich mitgeteilt.


Art. 23

§ 1. Die höheren Prälaten, die das 75. Lebensjahr beginnen, oder auch schon bevor sie diese Grenze erreichen, scheiden aus dem Amt, wenn sie nicht nach Maßgabe der Nr. 2 § 5 der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae neu bestätigt werden.

§ 2. Wenn sie sich beim Ausscheiden aus dem Amt der Rechte erfreuen, die in der Pensionsordnung vorgesehen sind, erhalten sie eine Besoldung, wie sie nach den Regeln dieser Ordnung festgelegt ist; wenn sie die besagten Rechte nicht für sich in Anspruch nehmen können, wird ihnen ein außerordentliches Ruhegehalt gewährt, dessen Höhe von der zuständigen Verwaltung nach dem besonderen Maßstab der Billigkeit bestimmt wird, der in einem der Pensionsordnung beizufügenden Anhang aufgestellt wird.


Art. 24

§ 1. Die höheren und niederen Beamten werden nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt unbeschadet dessen, was in Art. 1 bis 19 der Pensionsordnung vom 23. Dezember 1963 angeordnet ist.

§ 2. Für die Auditoren der Römischen Rota gelten besondere Normen, was die Behandlung des Ruhestandes betrifft; außerdem wird auf sie und auf die Kleriker, die aus dem Dienst scheiden, weil sie zu Auditoren der Römischen Rota ernannt sind, Art. 4 der obengenannten Ordnung angewandt.


Art. 25

Die Rangordnung unter den höheren und niederen Beamten derselben Behörde innerhalb der einzelnen Grade und Klassen richtet sich, wenn sie nicht durch die Stellenliste festgelegt ist, nach dem Datum der Zugehörigkeit zu dem Grad und der Klasse, bei Gleichheit dieses Datums nach dem Datum der Priesterweihe, und bei dessen Gleichheit nach dem Lebensalter.

TITEL IV Amtsobliegenheiten des Personals

Art. 26

Der Leitende Kardinal hat die oberste und wirkliche Leitung der Behörde. Er übt sie über deren gesamte Tätigkeit gemäß der inneren Geschäftsordnung aus (vgl. Art. 2 § 1).


Art. 27

Der höhere Prälat arbeitet in eigener Verantwortung und gemäß den Richtlinien des Leitenden Kardinals:

1) er koordiniert die verschiedenen Dienste, teilt jedem Beamten seine Tätigkeit zu, bemüht sich um die Gegenstände von größerer Wichtigkeit, sorgt für die schleunige Erledigung der Angelegenheiten des Amtes und überprüft die Abfassung der entsprechenden Briefe und Erlasse, hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Beobachtung dieser Geschäftsordnung und der Richtlinien der Behörde;

2) er beauftragt die Konsultoren mit dem Studium der Vorlagen, für welche deren Gutachten notwendig sind; er ruft den Rat zusammen, wenn es notwendig ist, und führt den Vorsitz;

3) er nimmt an den ordentlichen Versammlungen und an den Vollversammlungen teil, verfasst das Protokoll, hält die Beschlüsse fest und macht den Bericht darüber für den Papst. Falls er die Bischofsweihe hat, wohnt er den ordentlichen Versammlungen und den Vollversammlungen mit Stimmrecht bei. In diesem Fall übt der Untersekretär der Behörde die Tätigkeit des Protokollführers aus;

4) er leitet die Kongresse bei Abwesenheit des Leitenden Kardinals;

5) er unterschreibt zusammen mit dem Leitenden Kardinal die Akten der Behörde;

6) er übermittelt den Oberhirten diejenigen Beschlüsse, die für die betreffende Diözese von Interesse sind, bevor dieselben veröffentlicht werden;

7) er schickt an die Leitung der Acta Apostolicae Sedis eine Abschrift der Beschlüsse, die zur Veröffentlichung bestimmt sind;

8) er berichtet dem Leitenden Kardinal all das, was ihm mitzuteilen ist, was an andere Behörden weitergeleitet werden soll, was die Grenzen seiner Dienstanweisung überschreitet oder was einer besonderen Maßnahme bedarf.


Art. 28

§ 1. Die höheren Beamten der ersten Klasse stehen dem höheren Prälaten zur Seite, sie vertreten ihn im Fall der Abwesenheit oder der Behinderung nach den Richtlinien der betreffenden Behörde.

Außerdem:

a) haben sie die unmittelbare Aufsicht über das Amt oder über die eigene Abteilung und üben dieselbe nach den Anordnungen des höheren Prälaten und nach den besonderen Richtlinien der Behörde aus;

b) sie unterschreiben - nachdem sie vom höheren Prälaten die Vollmacht, die auch allgemein gegeben werden kann, erlangt haben - die weniger wichtigen, genau deutlich bestimmten Akten.

§ 2. In dem Fall, für den oben in Art. 27, 3) Vorsorge getroffen ist, übt der Untersekretär der Behörde die Tätigkeit des Protokollführers in den ordentlichen Versammlungen und in den Vollversammlungen aus.


Art. 29

§ 1. Die Leiter oder die Amtsvorsteher tragen die unmittelbare Verantwortung für die Ämter, in die jede Behörde oder deren Abteilungen sich gliedern.

Außerdem:

a) stehen sie dem höheren Prälaten zur Seite, indem sie die Arbeit in den ihnen anvertrauten Abteilungen in Zusammenarbeit mit den Amtskollegen koordinieren;

b) sie wohnen dem Kongress bei nach Maßgabe des Art. 123 dieser Geschäftsordnung;

§ 2. Die Minutanten und die Studiengehilfen haben folgende Aufgaben:

a) sie studieren die Angelegenheiten, die den ihnen anvertrauten Bereich angehen;

b) sie wohnen dem Kongress nach der Vorschrift des Art. 123 dieser Geschäftsordnung bei;

c) sie verfassen die Entwürfe für Briefe und Erlasse in den Angelegenheiten, die ihnen anvertraut sind, in Abhängigkeit von den höheren Beamten;

d) sie stellen den amtlichen Akt zusammen und verfassen aus den Akten und Dokumenten die Zusammenfassung, wenn die Angelegenheit vor die ordentliche Versammlung oder die Vollversammlung gebracht werden muss, und ergänzen sie durch Bemerkungen rechtlicher und faktischer Art, die notwendig oder auch nützlich für die gerechte Lösung des Falles sind.

§ 3. In der Arbeitsverteilung hält man sich normalerweise an das Ordnungsprinzip nach Territorien verbunden mit dem nach Sachbereichen, so dass man ein Personal hat, das bestmöglich mit den Notwendigkeiten und den Bedingungen der verschiedenen Länder vertraut ist.


Art. 30

Die Archivare müssen das Archiv in Ordnung halten und die Protokollführer müssen die Protokolle nach den Richtlinien anfertigen, die in der für alle Behörden geltenden Geschäftsordnung aufgestellt sind, wie sie im Anhang dieser allgemeinen Geschäftsordnung beigefügt ist.


Art. 31

§ 1. Die Aufgaben der Verteilung, der Protokollführung und des Versandes oder auch die der Verteilung und des Versandes können nach dem Urteil der Vorgesetzten in einer Hand vereinigt sein.

§ 2. Die Verteilung kann nicht nur mit der Aufgabe des Versandes zusammen gefasst werden, sondern auch mit der des Kassierers, wo eine solche besteht.


Art. 32

Wenn es notwendig ist, wird in einigen Behörden die Aufgabe des Kassierers von der des Buchhalters getrennt.


Art. 33

Die Schreiber haben die Aufgabe, Briefe und Erlasse der Behörde zu schreiben, und was sonst ihnen von den Vorgesetzten aufgetragen wird.


Art. 34

Das untergeordnete Personal hat die Aufgabe, Briefe und Päckchen zu versenden oder zuzustellen, die Büroräume zu bewachen, für die Säuberung zu sorgen, bevor die Beamten den Dienst antreten und nachdem sie weggegangen sind, und die Aufträge zu erfüllen, die ihnen von den Vorgesetzten zugunsten der Behörde, der sie zugehören, anvertraut wurden.

TITEL V Pflichten des Personals

Art. 35

Alle seien gewissenhaft in dem Dienst, den sie dem Papst leisten und den sie in Verantwortung und christlicher Liebe zugunsten eines jeden erfüllen müssen, der sich an den Apostolischen Stuhl wendet.


Art. 36

Alle, Beamte und untergeordnete Kräfte, müssen, ohne besondere Vergütung zu erhalten, nach den Anordnungen der Vorgesetzten die eigenen Amtskollegen in brüderlicher Weise vertreten und unterstützen, wenn diese abwesend oder verhindert sind oder wenn es die Erfordernisse der Behörde verlangen.


Art. 37

In dringenden Fällen und bei besonderen Umständen vollenden die Beamten auf Weisung der Vorgesetzten hin zu Hause die Arbeiten, die sie im Büro nicht zu Ende bringen konnten. Außerdem müssen sie jede Amtstätigkeit übernehmen, die ihnen anvertraut wird, auch wenn diese außerhalb ihrer ordentlichen Zuständigkeit liegt.


Art. 38

Die Priester sind gehalten, im Amt Soutane zu tragen.


Art. 39

§ 1. Die Beamten und die untergeordneten Kräfte sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis streng zu wahren.

§ 2. Jedwede Verletzung des päpstlichen Geheimnisses, das sich auf jene Verpflichtungen erstreckt, die in einer eigenen Instruktion bestimmt sind, sieht die Entlassung aus dem Amt vor, außer den anderen Sanktionen, die in derselben Instruktion vorgesehen sind. Jede Verletzung des gewöhnlichen Geheimnisses, das sich auf andere Gegenstände erstreckt, zieht die Sanktionen nach sich, von denen die Art. 61 bis 62 dieser Geschäftsordnung handeln.


Art. 40

Den Beamten und untergeordneten Kräften ist es verboten:

1) Dokumente fortzuschaffen und Notizen oder persönliche Aufzeichnungen über die Geschäfte der Römischen Kurie zu besitzen;

2) sich ohne Erlaubnis des Vorgesetzten zu entfernen;

3) Papier mit dem Briefkopf des Amtes widerrechtlich zu gebrauchen;

4) amtliche Angelegenheiten mit außenstehenden Personen zu erörtern;

5) irgendeine Tätigkeit als Agent, Bevollmächtigter oder Advokat in der eigenen oder in einer anderen Behörde auszuüben;

6) Tätigkeiten, auch private, oder Aufträge, selbst wenn sie kirchlicher Art sind, beizubehalten oder anzunehmen, die mit der Amtstätigkeit nicht vereinbar sind, ohne die ausdrückliche Bevollmächtigung des Leitenden Kardinals;

7) Mitglied politischer Parteien zu sein oder Vereinigungen und Einrichtungen anzugehören, die nicht mit der Lehre und der Disziplin der Kirche übereinstimmen;

8) irgendeine Tätigkeit zu entfalten oder an Kundgebungen teilzunehmen, die nach dem Urteil des Vorgesetzten nicht zur Eigenschaft eines Beamten des Heiligen Stuhles passen.


Art. 41

Jedem Beamten, der Priester ist, wird lebhaft empfohlen, im Einverständnis mit dem eigenen höheren Prälaten, einer Kirche, einem Oratorium oder einem Institut zugeteilt zu sein, in dem er für gewöhnlich pastoralen Dienst innerhalb der Grenzen ausübt, die mit seinen Amtspflichten vereinbar sind.

Auch die zugehörigen Laien werden ermahnt, sich in den Stunden der Freizeit und, soweit es mit den Amtsverpflichtungen vereinbar ist, für Werke der Wohltätigkeit und des Apostolats zur Verfügung zu stellen.

TITEL VI Dienststunden und Abwesenheit

Art. 42

§ 1. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen des Rundschreibens vom 1. Juli 1959 wird die Gesamtheit der verpflichtenden Arbeitsstunden für das Personal der Römischen Kurie folgendermaßen vermindert:

a) für die Beamten gilt eine Gesamtzahl von 33 Wochenstunden,

b) für die untergeordneten Kräfte gilt eine Gesamtzahl von 39 Wochenstunden, damit auch sie sich den Aufgaben widmen können, die vor oder nach den gewöhnlichen Dienststunden nach den Anweisungen des Leitenden Kardinals für die einzelnen Behörden zu erledigen sind.

§ 2. Die gewöhnlichen Dienststunden sind gleichermaßen für alle Behörden von 9 Uhr bis 13.30 Uhr.

§ 3. Die verbleibenden Stunden (um die volle Pflichtstundenzahl zu erreichen) können nach der Weisung des Leitenden Kardinals auf die ganze Woche, morgens oder nachmittags, verteilt werden, jedoch in der Weise, dass jede Behörde an allen Arbeitstagen, außer samstags und den Vortagen der Feiertage, von 18 Uhr bis 20 Uhr bei Anwesenheit einer genügenden Zahl von Beamten und untergeordneten Kräften geöffnet bleibt.

§ 4. Die Dienststunden müssen getreulich eingehalten werden, so dass zur festgesetzten Stunde jeder sich an seinem Arbeitsplatz einfindet und den Vorgesetzten zur Verfügung steht. Die Zeit, die dem Dienst des Heiligen Stuhles in seinen Behörden gewidmet ist, soll als heilig betrachtet werden, weil sie dem treuen Dienst der Kirche und der Person des Papstes gewidmet ist.

§ 5. Die Auditoren der Rota haben wegen der Art ihrer Beschäftigung keine festen Dienststunden. Wenn sie auch ihre Arbeit zu Hause verrichten, sind sie doch verpflichtet, einmal in der Woche für Audienzen, die zu bestimmten Stunden gehalten werden, im Gericht anwesend zu sein.

Der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger müssen, auch wenn sie ihre Tätigkeit zu Hause ausüben, abwechselnd an den Amtstagen im Gericht zugegen sein. Die anderen Beamten beachten die Dienststundenregelung, die vom Kollegium der Rota festgesetzt ist.


Art. 43

Unbeschadet der Bestimmung des obigen Art. 37 werden die Beamten sich nicht weigern, ihre Tätigkeit auch über die gewöhnlichen Dienststunden hinaus im Amt auszuüben, wenn die Erfordernisse des Dienstes dies verlangen.


Art. 44

Wer nach Stunden bezahlt wird, ist verpflichtet, seine Unterschrift bei der Ankunft und beim Verlassen des Amtes auf der Anwesenheitsliste zu leisten.


Art. 45

Für ungerechtfertigte Versäumnisse der Dienststunden ist auch ein Abzug von der Bezahlung vorgesehen, der sich nach der Zeit des Fernbleibens vom Amt richtet, außer etwaiger anderer Disziplinarmaßnahmen.


Art. 46

Die Anwesenheitsliste, von der Art. 44 dieser Geschäftsordnung handelt, Anmerkungen dazu und Rechtfertigungsgründe müssen vom höheren Prälaten der zuständigen Verwaltung für die Berechnung der Fehlzeiten, Versäumnisse und der entsprechenden Abzüge zugeleitet werden.


Art. 47

Im Falle einer Krankheit oder einer anderen unvorhergesehenen Verhinderung muss der Untergebene dafür sorgen, dass der höhere Prälat an demselben Tag benachrichtigt wird, der wiederum dafür sorgt, die Abwesenheit vom Dienst innerhalb von drei Tagen der zuständigen Verwaltung mitzuteilen.


TITEL VII Dienstfreie Tage, Urlaub, Sonderurlaub

Art. 48

Dienstfreie Tage sind:

1) die Sonntage und andere gebotene Feiertage,

2) der Jahrestag der Papstkrönung,

3) der Namenstag des Papstes,

4) das Jahrgedächtnis des Todes seines Vorgängers,

5) der Jahrestag der Errichtung des Vatikanstaates,

6) das Fest Josef des Arbeiters,

7) die Tage eines öffentlichen Konsistoriums,

8) die letzten drei Tage der Karwoche,

9) der Montag und der Dienstag nach Ostern,

10) die Vigil und der Tag nach der Aufnahme Mariens,

11) der Allerseelentag,

12) die Vigil und die zwei Tage nach Weihnachten,

13) der letzte Tag des Jahres.


Art. 49

Das gesamte Personal erfreut sich eines Jahresurlaubs in einem oder in zwei Zeitabschnitten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober.

Der Urlaub wird im Turnus gemäß den Erfordernissen der Behörde nach dem weisen Urteil des höheren Prälaten aufgeteilt, der den älteren einer jeden Klasse den Vortritt bei der Wahl lassen kann.


Art. 50

Der Urlaub wird folgendermaßen gewährt:

a) der Gesamturlaub dauert 30 Tage ohne Unterschied des Dienstalters sowohl für die Vorgesetzten als auch für die höheren und niederen Beamten, wie auch für die untergeordneten Kräfte;

b) den Beamten, die nicht Italiener sind, wird nach der Weisung des Leitenden Kardinals die Zugabe von einigen Reisetagen gewährt.


Art. 51

Bei der Berechnung des Urlaubs werden die Sonntage und die anderen gebotenen Feiertage, wie auch die anderen dienstfreien Tage, die in Art. 48 genannt sind, und die in die Urlaubszeit fallen, mitgerechnet.


Art. 52

Der Jahresurlaub kann nicht mit dem zusammen genommen werden, den man im vorhergehenden Jahr nicht gehabt hat, und auch nicht mit dem des folgenden Jahres, solange nicht besondere Umstände oder Erfordernisse nach dem Urteil des Vorgesetzten eine andere Regelung nahe legen.


Art. 53

Der höhere Prälat kann auf begründeten Antrag des Bittstellers hin, vorausgesetzt, dass für die Erfordernisse der Behörde kein Nachteil entsteht, im Laufe des Jahres den Beamten und den untergeordneten Kräften einige Tage Sonderurlaub zugestehen, die auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.


Art. 54

Ein Sonderurlaub, der nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird, wird zugestanden:

1) von einer Woche, der nach dem weisen Urteil des höheren Prälaten verlängert werden kann, wozu noch die etwaige Reisezeit gerechnet wird, wegen einer schweren Krankheit oder wegen des Hinscheidens eines Blutsverwandten oder eines Verschwägerten im ersten Grad;

2) von drei Tagen wegen eines Wohnungswechsels;

3) von sechs Tagen für die Beamten, die Kleriker sind, wegen eines Jahreskurses der Exerzitien;

4) von vierzehn Tagen den beamteten Laien und den untergeordneten Kräften bei ihrer Verheiratung.

TITEL VIII Besoldung

Art. 55

§ 1. Die Besoldung des Personals wird von der zuständigen Verwaltung geregelt.

§ 2. Die Besoldung des zeitweilig eingestellten Personals, von dem in Art. 4 dieser Geschäftsordnung die Rede ist, oder von solchen, die keine dauernde Beschäftigung haben, wird vom Leitenden Kardinal im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung festgesetzt und richtet sich nach Anwesenheitsmarken, nach der Zusammenrechnung der Arbeitsstunden sowie nach der Art der geleisteten Arbeit. Die Vergütung nach Marken und nach Stunden muss im wesentlichen übereinstimmen.


Art. 56

§ 1. Die monatliche Vergütung umfasst das Gehalt, etwaige Familienzulagen und etwaige Entschädigungen.

§ 2. Entschädigungen und Familienzulagen werden für die Altersversorgung nicht mitgerechnet.

TITEL IX Disziplinarmaßnahmen

Art. 57

Disziplinarmaßnahmen sind:

1) mündlicher Verweis, schriftlicher Verweis und Geldbuße;

2) Suspendierung vom Amt;

3) Absetzung vom Amt;

4) Entfernung aus dem Amt.

Kap. I: Mündlicher und schriftlicher Verweis, Geldbuße

Art. 58

Der mündliche Verweis nach Art einer väterlichen Verwarnung, die im Personal bogen zu vermerken ist, findet statt:

a) wegen Unordentlichkeit oder Nachlässigkeit im Dienst;

b) wegen unpassenden Benehmens;

c) wegen ungerechtfertigter Missachtung der Dienststunden;

d) wegen der Übertretung der Verbote, von denen Art. 40, Nr. 1 bis 5, handelt.


Art. 59

Wegen wiederholter Verstöße, von denen in Art. 59 c) die Rede ist, kann eine Geldbuße verhängt .werden, die jedoch die Hälfte eines Tagesverdienstes nicht übersteigen darf.


Art. 60

Wenn bei Verstößen, die mit einer Geldbuße zu ahnden sind, innerhalb eines Jahres ein neuer Rückfall eintritt, erfährt der Untergebene einen schriftlichen Verweis, der im Personalbogen des Angestellten bei der entsprechenden Behörde und bei der zuständigen Verwaltung zu vermerken ist.

Kap. II: Die Suspendierung vom Amt

Art. 61

Die Suspendierung vom Amt wird verhängt:

1) wegen eines wiederholten Verstoßes, der mit einem schriftlichen Verweis zu bestrafen ist, nachdem dieser zweimal innerhalb eines Jahres angewandt wurde;

2) wegen Übertretung des Verbotes, von dem in Art. 40, Nr. 6, die Rede ist;

3) wegen schwerwiegender, nicht öffentlich bekannter Handlungen von Zuchtlosigkeit und Widersetzlichkeit;

4) wegen schwerer, der Behörde zugefügter Nachteile;

5) wegen der Verletzung des Amtsgeheimnisses;

6) wegen schuldhafter Belastungen oder wegen anderer Unregelmäßigkeiten in den privaten Beziehungen, die dem Ansehen der Behörde Nachteile bringen.


Art. 62

Die Suspendierung bewirkt die zeitweise Entfernung aus dem Amt, nach dem Urteil des Vorgesetzten, mit einem etwaigen Abzug vom Gehalt nach den Richtlinien, die von der zuständigen Verwaltung aufgestellt sind.

Kap. III: Die Absetzung vom Amt

Art. 63

Die Absetzung vom Amt wird über den Untergebenen verhängt, der sich unwürdig des Verbleibens im Dienst erweist oder aber der sich Übertretungen schuldig macht, die mit seinem Verbleiben im Dienst unvereinbar sind. Das Urteil fällt die Kommission, die nach Maßgabe des Art. 23 der Pensionsordnung von 1963 errichtet ist, wenn nur dem Beschuldigten die Freiheit der Verteidigung gegeben war.


Art. 64

Die Absetzung vom Amt bewirkt nicht den Verlust eines etwaigen Ruhegehaltes.

Kap. IV: Die Entfernung aus dem Amt

Art. 65

§ 1. Die Entfernung aus dem Amt wird über den Untergebenen verhängt:

1) wegen schwerer und öffentlicher Zuchtlosigkeit und Widersetzlichkeit;

2) wegen schwerer Vergehen gegen die Pflicht eines Klerikers oder eines Christen;

3) wegen der Verletzung des päpstlichen Geheimnisses.

§ 2. Die Kommission, von der oben in Art. 63 die Rede war, prüft solche Fälle; dem Beschuldigten wird die Möglichkeit geboten, sich zu verteidigen.

§ 3. Der Leitende Kardinal kann der Prüfung durch diese Kommission auch solche Fälle unterwerfen, die von besonderer Bedeutung sind, auch wenn sie in diesem Artikel nicht angeführt werden.


Art. 66

Wenn die Kommission, von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, die Entfernung aus dem Amt beschließt, legt sie auch die Auswirkungen fest unter Berücksichtigung der Art. 23 und 26 der Pensionsordnung, die mit Motu proprio vom 23. Dezember 1963 veröffentlicht wurde.


Art. 67

Der Entlassene darf in keine andere Behörde oder in kein anderes Amt, das vom Heiligen Stuhl abhängig ist, aufgenommen werden.

Kap. V: Die Verfahrensordnung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Art. 68

Die Suspendierung, die Absetzung und die Entfernung aus dem Amt, von denen in den Art. 61, 63 und 65 die Rede ist, werden vom Leitenden Kardinal verhängt in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Kommission im Sinne der Art. 63, 65 und 66.

Der mündliche und schriftliche Verweis sowie die Geldbuße, von denen in den Art. 58, 59 und 60 die Rede ist, können vom höheren Prälaten ausgesprochen werden.


Art. 69

Die Suspendierung, die Absetzung und die Entfernung aus dem Amt werden dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verweigerung der Annahme einer solchen Mitteilung gilt als Empfang derselben. Über diese Akte, auch über die Annahmeverweigerung, muss ein Protokoll angefertigt werden.


Art. 70

Der Betroffene hat das Recht des Rekurses mit bloßer Übergangswirkung an die zweite Sektion der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen, die von der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 106 gezogen sind. Die Entscheidung der Apostolischen Signatur ist endgültig, immer unbeschadet des Rekurses, der im Codex Iuris Canonici vorgesehen ist.

TITEL X Besondere Maßnahmen

Art. 71

Besondere Maßnahmen sind:

1) die Versetzung in den Wartestand;

2) die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand;

3) Maßnahmen in Verbindung mit Strafprozessen;

4) die Befreiung vom Amt;

5) der Verzicht auf das Amt;

6) die Versetzung in den Ruhestand.


Art. 72

Die Maßnahmen, von denen im vorausgehenden Artikel die Rede ist, werden vom Leitenden Kardinal im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung und nach vorausgehender Billigung des Papstes verfügt und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Kap. I: Die Versetzung in den Wartestand

Art. 73

Die Versetzung in den Wartestand kann verfügt werden:

1) wegen Krankheit;

2) aus familiären Gründen.


Art. 74

Die Versetzung in den Wartestand wird dem Betroffenen mitgeteilt, wobei der Grund, der Verlauf und die Dauer der Maßnahme anzugeben sind.

Wartestand wegen Krankheit

Art. 75

Die Versetzung in den Wartestand wegen Krankheit kann auf schriftlichen Antrag des Betroffenen hin zugestanden werden auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses und einer vorhergehenden Erklärung und eines Gutachtens der Leitung des Gesundheitsdienstes der Vatikanstadt.


Art. 76

Die Versetzung in den Wartestand wegen Krankheit wird von Amts wegen für den Fall der ununterbrochenen über sechs Monate dauernden Abwesenheit wegen Krankheit verfügt oder aber, wenn der Untergebene im Laufe von zwölf Monaten, gerechnet vom ersten Tag der Abwesenheit wegen Krankheit, an insgesamt 180 Tagen nicht zum Dienst erscheint, vorausgesetzt dass gegebenenfalls die Leitung des Gesundheitsdienstes der Vatikanstadt eine Erklärung nach einer Untersuchung durch ein Ärztekollegium abgibt.


Art. 77

Während der Dauer des Wartestandes wegen Krankheit wird die volle Vergütung gezahlt. Die Zeit, die im Wartestand wegen Krankheit verbracht ist, wird auf das Dienstalter und für das etwaige Ruhegehalt angerechnet.


Art. 78

Der Wartestand wegen Krankheit endet, sobald der Grund, wegen dessen er verfügt war, aufhört; jedoch darf er nicht länger als 180 Tage, mit oder ohne Unterbrechung, im Verlauf des ersten Jahrzehntes im Dienst dauern und auch nicht über 360 Tage, mit oder ohne Unterbrechung, in der Folgezeit. Diese Fristen laufen, nachdem die Versetzung in den Wartestand nach Maßgabe des obigen Art. 76 verfügt ist.


Art. 79

Nachdem die äußerste Frist abgelaufen ist, von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, wird die Angelegenheit dessen, der sich wegen seiner Krankheit als untauglich für die Wiederaufnahme des Amtes erweist, von der Kommission, die im Art. 63 dieser Geschäftsordnung genannt wird, geprüft, welche die angemessenen Maßnahmen vorschlägt.

Wartestand aus familiären Gründen

Art. 80

Der Wartestand aus familiären Gründen kann auf schriftlichen Antrag des Betroffenen hin wegen schwerwiegender, gebührend bezeugter Gründe, verfügt werden.


Art. 81

Während des Wartestandes aus familiären Gründen hat der Untergebene das Recht auf eine Vergütung, die vom Leitenden Kardinal im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung auf der Grundlage des bezogenen Gehaltes und gemäß der Eigenart des Falles festgesetzt wird.


Art. 82

Der Wartestand aus familiären Gründen darf nicht länger als 180 Tage, mit oder ohne Unterbrechung, im Verlauf des ersten Jahrzehntes im Dienst dauern, und auch nicht über 360 Tage, mit oder ohne Unterbrechung, in der Folgezeit.


Art. 83

Der Wartestand aus familiären Gründen kann zu jeder Zeit wegen der Erfordernisse der Behörde auf das nicht dem Einspruch unterliegende Urteil des Leitenden Kardinals hin unterbrochen oder widerrufen werden.

Der Widerruf wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.


Art. 84

Der Untergebene, der nach Ablauf des Zeitraumes des Wartestandes aus familiären Gründen oder im Fall des etwaigen Widerrufes seinen Dienst nicht wiederaufnimmt, kann nach dem Wortlaut des Art. 98 Nr. 3 als ein auf das Amt Verzichtender erklärt werden.

Kap. II: Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Art. 85

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann wegen Aufhebung des Amtes oder wegen Verminderung des Personals verfügt werden.


Art. 86

Während der Dauer des einstweiligen Ruhestandes wird dem Untergebenen die volle Vergütung ausgezahlt. Die Zeit, die er im einstweiligen Ruhestand verbringt, wird auf das Dienstalter und für ein etwaiges Ruhegehalt angerechnet.


Art. 87

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt, wobei die Gründe, der Verlauf und die Dauer der Maßnahme anzugeben sind.


Art. 88

Für den Fall, dass der Betroffene, wenn er in den Dienst zurückgerufen wird, denselben zu dem ihm festgesetzten Zeitpunkt nicht aufnimmt, wird er nach Wortlaut des Art. 98 Nr. 3 als Verzichtender betrachtet.

Kap. III: Maßnahmen in Verbindung mit einem Strafprozess

Art. 89

§ 1. Für den Fall, dass ein Untergebener einem kirchlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder wegen einer Tat unterworfen wird, durch die er des notwendigen Vertrauens unwürdig wird oder es nicht mehr verdient, ordnet der Leitende Kardinal die vorläufige Enthebung vom Amt an.

§ 2. Für den Fall von nicht-kirchlichen Strafverfahren beschließt eine Kommission, die vom Leitenden Kardinal ernannt wird, über die angebrachten Maßnahmen.


Art. 90

Wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet, wird der Betroffene zum Amt wiederzugelassen.

Kap. IV: Die Befreiung vom Amt

Art. 91

Die Befreiung des Untergebenen vom Amt wird wegen einer aufkommenden physischen Unfähigkeit beschlossen, sei es, dass diese durch den Dienst verursacht ist oder nicht.


Art. 92

§ 1. Die Befreiung vom Amt wegen einer aufkommenden physischen Unfähigkeit, sei es, dass sie durch den Dienst verursacht ist oder nicht, tritt dann ein, wenn die Kommission, von der in Art. 63 die Rede ist, dies entscheidet nach einer vorausgehenden Erklärung von seiten der Leitung des Gesundheitsdienstes der Vatikanstadt auf eine Untersuchung durch ein Kollegium hin, das auch die etwaige Abhängigkeit der Krankheit von einer dienstlichen Ursache erklärt.

Der Untergebene hat das Recht, bei dieser Untersuchung einen Arzt seines Vertrauens hinzuzuziehen.


Art. 93

§ 1. Solange der Untergebene wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles im Dienst vom Amt abwesend ist, hat er das Recht auf volle Vergütung.

§ 2. Für die Abwesenheit vom Amt, die sich nicht aus einer dienstlichen Ursache herleitet, gelten die Richtlinien, die in der Pensionsordnung festgelegt sind.


Art. 94

Die Maßnahme der Befreiung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.


Art. 95

Gegen eine solche Maßnahme kann der Betroffene Rekurs mit bloßer Übergangswirkung an die zweite Sektion der Apostolischen Signatur erheben innerhalb der Grenzen, die von der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 106 gezogen sind.

Die Entscheidung der Apostolischen Signatur ist endgültig, unbeschadet der Bestimmung des Art. 70 dieser Geschäftsordnung.

Kap. V: Der Verzicht auf das Amt

Art. 96

Der Untergebene, der auf sein Amt verzichten will, muss darüber eine schriftliche Erklärung dem Leitenden Kardinal abgeben. Der Verzicht wird erst nach der Annahme wirksam, die dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird. Die Annahme des Verzichtes kann aufgeschoben oder verweigert werden sowohl wegen dienstlicher Erfordernisse als auch wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens zu Lasten des Betroffenen. Dieser wird in jedem Fall zeitig benachrichtigt werden.


Art. 97

Der Verzichtende ist gehalten, seine Pflichten im Amt weiterhin zu erfüllen, solange ihm die Annahme des Verzichtes nicht mitgeteilt ist.


Art. 98

Als Verzichtender wird angesehen und als solcher wird von Amts wegen derjenige Untergebene erklärt, der ohne rechtfertigenden Grund:

1) den Dienst zu dem im Einstellungsschreiben angegebenen Zeitpunkt, wovon in Art. 11 die Rede ist, nicht antritt;

2) nicht beabsichtigt, wenn er Italiener ist, die Befreiung vom Militärdienst oder von anderen Leistungen persönlicher Art gegenüber dem italienischen Staat in Anspruch zu nehmen, von denen im Art. 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien und im Protokoll über dessen Ausführung vom 6. September 1932 die Rede ist;

3) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen willkürlich vom Amt fernbleibt und den Dienst nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Tagen wiederaufnimmt, vom Empfang des Befehls zu erscheinen gerechnet, den der höhere Prälat ihm „von Amts wegen" schriftlich mitteilen muss.


Art. 99

In den Fällen des freiwilligen oder des von Amts wegen erklärten Verzichtes finden die Bestimmungen der Art. 11, 91 ff. Anwendung.


Art. 100

Auf den freiwillig Verzichtenden finden die Bestimmungen des Art. 1 der Pensionsordnung vom 23. Dezember 1963 Anwendung.

Im Fall eines von Amts wegen erklärten Verzichtes wird das etwaige Ruhegehalt durch die Kommission festgestellt, von der in Art. 23 derselben Ordnung die Rede ist. Die Kommission zieht die Umstände in Betracht und verkündet die Entscheidung nach dem Wortlaut des genannten Art. 23.

Kapitel VI: Die Versetzung in den Ruhestand

Art. 101

§ 1. Die Versetzung in den Ruhestand wird für die untergeordneten Kräfte verfügt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze wird für die höheren und niederen Beamten auf das vollendete 70. Lebensjahr festgesetzt, für die höheren Prälaten auf den Beginn des 75. Lebensjahres, unbeschadet der Vorschrift der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 2 § 5 und unter Aufrechterhaltung der besonderen Gesetze der Römischen Rota für die Auditoren.

Für die Berechnung der direkten oder indirekten Pension und des Ruhegehaltes wird die Pensionsordnung für das klerikale und laikaIe weltliche Personal vom 23. Dezember 1963 angewandt.

§ 2. Die Versetzung in den Ruhestand wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt unter Angabe des Grundes und des entsprechenden Zeitpunktes.

TITEL XI Allgemeine Bestimmungen

Art. 102

Die zuständige Verwaltung, von der die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sprechen, ist für alle Behörden die Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles, ausgenommen die Kongregation für die Glaubenslehre und die Kongregation für die Glaubensverbreitung, die eine eigene Verwaltung besitzen.


Art. 103

Die schriftlichen Mitteilungen, die in dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind, werden mit den Mitteln ausgeführt, die allgemein als gültig anerkannt sind, um eine erfolgte Benachrichtigung zu beweisen.


Art. 104

Jedwede Vorschrift, die dem widerspricht, was in den voraufgehenden Artikeln des ersten Teiles der allgemeinen Geschäftsordnung festgelegt ist, ist aufgehoben.

ZWEITER TEIL VERFAHRENSORDNUNG IN DEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN

TITEL I Die Einberufung der Leitenden Kardinäle

Art. 105

Gemäß der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 18 und 20 sorgt das Staatssekretariat für die Einberufung der Leitenden Kardinäle nach den Vorschriften des Kardinalstaatssekretärs.

TITEL II Gemischte Versammlungen

Art. 106

Nach dem Wortlaut der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 13 müssen die Angelegenheiten, die in die Kompetenz von zwei oder mehr Behörden fallen, in gemischten Versammlungen, ordentlichen oder Vollversammlungen, behandelt und entschieden werden, die sich aus Mitgliedern der entsprechenden, von der Sache betroffenen Behörden gemäß Art. 110 zusammensetzen.


Art. 107

Für die Einberufung der gemischten Versammlungen von Kardinälen oder von Vollversammlungen und für die zu befolgende Verfahrensweise in der Diskussion und der Behandlung der Fragen, die zu diesen Versammlungen vorgelegt wurden, gelten die Richtlinien, die in den Nr. 14 und 15 der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae festgelegt sind.


Art. 108

Eine entsprechende Verfahrensweise ist, unter Einhaltung der Vorschriften gemäß der angeführten Konstitution Nr. 16 und 17 bei den gemischten Versammlungen einzuhalten, die sich auf der Ebene der Leitenden Kardinäle oder der Sekretäre aus den betroffenen Behörden zusammenfinden.


Art. 109

Es obliegt dem Sekretär der einberufenden Behörde, die in den gemischten Versammlungen gefassten Beschlüsse zu veröffentlichen.

TITEL III Die Vollversammlung und die ordentliche Versammlung

Art. 110

§ 1. Die Vollversammlungen der einzelnen Kongregationen bestehen aus den Kardinälen, die Mitglieder sind, und aus einer bestimmten Zahl von Bischöfen gemäß dem Motu Proprio Pro comperto sane vom 6. August 1967. Sie finden, außer bei besonderen Umständen, einmal im Jahr während einer Zeit statt, die von der betreffenden Kongregation festzulegen ist. Die anderen, ordentlichen Versammlungen dagegen werden gehalten, wenn dies zweckmäßig erscheint. Sie bestehen nur aus den Kardinälen, die Mitglieder sind. Die bischöflichen Mitglieder, die gerade in Rom anwesend sind, nehmen daran teil.

§ 2. Für die Vollversammlung der Kongregation für die Glaubensverbreitung gilt die Bestimmung der Nr. 83 § 2 der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae.


Art. 111

Jede Behörde legt innerhalb ihrer besonderen Richtlinien die Gegenstände fest, die der ordentlichen Versammlung der Kardinäle zu unterbreiten sind. Der Vollversammlung jedoch unterbreitet sie die Fragen von größerer Wichtigkeit, die ihrem Wesen nach als allgemeine Prinzipien oder als richtungweisendes Programm gelten können.


Art. 112

§ 1. In den Fällen, die der ordentlichen Versammlung oder der Vollversammlung vorzulegen sind, schickt man, nachdem ein breit angelegtes und gründliches Studium vorangegangen ist und nachdem die notwendigen Informationen eingeholt sind, jedem Mitglied wenigstens einen Monat vor der Einberufung die amtlichen Akten mit der beigeschlossenen Zusammenfassung, die zu erörternden Fragen und die Gutachten der Berater.

§ 2. Der gesamte Akt muss nicht gedruckt sein, wofern er nur mit klaren Buchstaben geschrieben ist und mit geeigneten Mitteln vervielfältigt wird, die eine vollkommene Lesbarkeit sicherstellen.


Art. 113

Bei der Vervielfältigung der genannten Papiere müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit die Geheimhaltung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird man die Arbeit der Vatikanischen Druckerei oder anderen sicheren Druckereien oder Büros anvertrauen, die die vorherige Billigung des Leitenden Kardinals gefunden haben.


Art. 114

Die Überbringung der geheimen Papiere muss auf die gebührende Art und auf dem sichersten Weg erfolgen.


Art. 115

In den Vollversammlungen, in denen der Leitende Kardinal den Vorsitz führt, steht das erste Wort dem vortragenden Kardinal oder dem Berichterstatter zu. Nach ihm sprechen die Kardinäle und die anderen Mitglieder in der Reihenfolge der Rangordnung. Zuletzt nimmt der Leitende Kardinal das Wort.


Art. 116

Die Vollversammlung kann dem Heiligen Vater als zweckmäßig empfehlen, Fragen von besonderer Bedeutung für das Leben der Kirche einer etwaigen Prüfung durch die Bischofssynode zu unterbreiten.


Art. 117

Was in den Versammlungen erörtert wurde, muss vom höheren Prälaten in einem Protokoll festgehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen im obigen Art. 27, 3). Am Ende der Versammlung sorgt der höhere Prälat dafür, dass alle Akten und Vorlagen einbehalten werden.


Art. 118

Wenn nichts entgegensteht, werden die Beschlüsse vom höheren Prälaten bekannt gegeben und in Abschriften an alle Mitglieder der Behörde verteilt, die - auf Einladung hin - an der Versammlung teilnahmen oder die rechtmäßig verhindert waren.


Art. 119

§ 1. Nachdem die Bekanntgabe oder auch die Mitteilung der Beschlüsse bei den etwaigen Parteien eingegangen ist, kann diejenige, die sich benachteiligt fühlt, innerhalb von 10 Tagen die Rechtsgunst einer neuen Anhörung verlangen, jedoch nur, wenn sie neue und schwerwiegende Gründe vorbringt und unbeschadet des Rechtes eines Rekurses an die zweite Sektion der Apostolischen Signatur gemäß der Konstitution Regimini Ecclesiae Universae Nr. 106.

§ 2. Es steht dem Leitenden Kardinal nach Anhörung des Kongresses zu, die Rechtsgunst der neuen Anhörung gemäß der Bewertung der angeführten Gründe zuzugestehen oder nicht.

§ 3. Nur die ordentliche Versammlung und die Vollversammlung können die Rechtsgunst einer neuen Anhörung zugestehen, wenn der Beschluss den Vermerk trug: „amplius non proponantur".


Art. 120

Die Mitglieder der Kongregationen müssen über die höchsten Entscheidungen benachrichtigt werden, die der Papst infolge der Beschlüsse, die in den Vollversammlungen gefasst wurden, gefällt hat.


Art. 121

Die laufenden Kosten, die bei solchen Fällen anfallen, die von Privatpersonen vor die Vollversammlung oder die ordentliche Versammlung gebracht werden, gehen in der Regel zu Lasten des Bittstellers; wenn es sich um einen Streitfall handelt, müssen die Kosten von der unterliegenden Partei getragen werden und von dem Betrag abgebucht werden, der im voraus auf Anordnung des Leitenden Kardinals und des Kongresses eingezahlt worden ist.


Art. 122

Es steht dem Leitenden Kardinal zu, oder in dessen Vertretung dem höheren Prälaten, dem Heiligen Vater die Entscheidungen vorzutragen, die in den ordentlichen Versammlungen und in den Vollversammlungen gefasst wurden.

Die Entscheidungen, die eines Rekurses an die zweite Sektion der Apostolischen Signatur fähig sind, dürfen der Billigung durch den Papst nicht unterbreitet werden, bevor dreißig Tage von der Bekanntgabe derselben an vergangen sind.

TITEL IV Der Kongress

Art. 123

Am Kongress nehmen außer dem Leitenden Kardinal teil: der höhere Prälat, der Untersekretär oder der Untersekretär der betroffenen Abteilung, wenn die Behörde in verschiedene Abteilungen aufgeteilt ist, die Leiter der Ämter, in die die Behörde sich gliedert, die Studiengehilfen, denen die Angelegenheit zur Behandlung anvertraut wurde, oder, nach Weisung des höheren Prälaten, alle Gehilfen der Abteilung, wenn die Sachen von allgemeinem Interesse und von größerer Bedeutung sind.


Art. 124

Der Kongress hat die Aufgabe:

a) zu entscheiden, was direkt zur Bestätigung dem Heiligen Vater vorgelegt werden soll und was statt dessen zuerst einer Prüfung durch die ordentliche Versammlung oder die Vollversammlung oder durch gemischte Versammlungen unterbreitet wird;

b) den Beratern die Angelegenheiten, die ein besonderes Studium erfordern, anzuvertrauen, damit sie ihr Gutachten abgeben;

c) Erlaubnisse, Gnadenbescheide und Bewilligungen gemäß den Vollmachten, welche die Kongregation vom Heiligen Vater hat, zu geben;

d) die gewöhnlichen Angelegenheiten zu erörtern und zu entscheiden, für die kein Interesse anderer Behörden besteht oder für die nach dem Wortlaut der eigenen Richtlinien die Behandlung in der ordentlichen Versammlung oder in der Vollversammlung nicht erforderlich ist.


Art. 125

Der Kongress legt der zuständigen Kommission die Rechtszweifel vor, die bei der Auslegung irgendwelcher Vorschriften des Codex Iuris Canonici auftauchen. Er wird weiterhin dem zuständigen Gericht die Angelegenheiten überweisen, die ihrer Natur nach auf gerichtlichem Wege erledigt werden müssen.

TITEL V Der Rat

Art. 126

§ 1. In jeder Behörde besteht der Rat aus einem wirksamen und aktiven Kreis von zuständigen Beratern, der durch hochwertige und gewissenhafte Arbeit einen starken Beitrag zur Regierung der Kirche leistet.

§ 2. Aufgabe des Rates ist es, ein eigenes, begründetes Gutachten über die wichtigeren Fragen abzugeben, die ihm vom höheren Prälaten auf Anordnung des Leitenden Kardinals hin unterbreitet werden.


Art. 127

§ 1. Die Berater, oder ein Teil von ihnen, müssen gemäß den verschiedenen Zuständigkeiten einige Tage vor der Vollversammlung der Kardinäle zusammengerufen werden.

§ 2. Die Berater werden vom höheren Prälaten zusammengerufen.


Art. 128

Es steht im Ermessen des Leitenden Kardinals, ein schriftliches Gutachten auch von hervorragenden und besonders erfahrenen Persönlichkeiten einzufordern, die nicht zu den Beratern zählen, wenn der Gegenstand, der zu behandeln ist, dies erfordert.


Art. 129

Die Berater versammeln sich um den höheren Prälaten, der ihren Sitzungen präsidiert und die Diskussion leitet.


Art. 130

Die Berater, von denen ein schriftliches Gutachten gefordert wird, erfüllen ihre Aufgabe mit Eifer und Sorgfalt. Auf Einladung der Vorgesetzten hin tragen sie zur Aufsetzung und Ausarbeitung von Dokumenten der Behörde bei, zu der sie gehören.

ANHANG

Die Advokaten

1. Für die Advokaten des Konsistoriums, die vom Heiligen Vater ernannt werden, gelten die Normen, die noch immer in Geltung sind, was ihre Zahl, ihre Vorrechte und Rechte angeht.

2. Für die Zulassung zum Amt eines Advokaten oder Anwaltes bei der Römischen Rota und bei der Apostolischen Signatur muss beachtet werden, was in den Normen der Römischen Rota Art. 54-55 festgelegt ist.

3. Für die zweite Sektion des höchsten Gerichtes der Apostolischen Signatur gilt, was in den besonderen Normen vorgesehen ist.

4. Für die Seligsprechungs- und Heiligsprechungsprozesse wird, unbeschadet des Rechtes der Advokaten des Konsistoriums, neben dem Diplom eines Advokaten der Rota die Erfüllung der Formalitäten verlangt, die von der Ritenkongregation vorgeschrieben sind.

5. Die Konsistorialadvokaten, die Prokuratoren, des SS.PP.AA. (Die Prokuratoren des Apostolischen Palastes - Anm. d. Übers.)., und die Advokaten der Rota übernehmen ohne besondere Ermächtigung keine Vertretung in Klagen gegen den Heiligen Stuhl.

6. Was die Honorare anbetrifft, so müssen die Advokaten sich nach den Sätzen richten, die von der Römischen Rota festgelegt sind und alle drei Jahre neu geregelt werden.

7. Gegen den Advokaten, der Honorare über die Grenzen dessen hinaus fordert, was in der Nr. 6 verfügt ist, gibt es den Rekurs an die Apostolische Signatur, vor die eine solche Sache auch auf eine Anzeige des Kirchenanwaltes hin gebracht werden kann.

Glaubensbekenntnis und Versprechen

Glaubensbekenntnis

„Ich, N. N., glaube fest und bekenne alles, was im Glaubensbekenntnis zu glauben vorgelegt ist:

Ich glaube an Gott, den allmächtigen Vater, Schöpfer des Himmels und der Erde, aller sichtbaren und unsichtbaren Dinge. Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn. Er ist aus dem Vater geboren vor aller Zeit. Gott von Gott, Licht vom Lichte, wahrer Gott vom wahren Gott. Gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen. Für uns Menschen und um unseres Heiles willen ist er vom Himmel herabgestiegen. Er hat Fleisch angenommen durcl1 den Heiligen Geist aus Maria, der Jungfrau, und ist Mensch geworden. Gekreuzigt wurde er sogar für uns. Unter Pontius Pilatus hat er den Tod erlitten und ist begraben worden. Er ist auferstanden am dritten Tag, gemäß der Schrift. Er ist aufgefahren in den Himmel und sitzet zur Rechten des Vaters. Er wird wiederkommen in Herrlichkeit, Gericht zu halten über Lebende und Tote und seines Reiches wird kein Ende sein. Ich glaube an den Heiligen Geist, den Herrn und Lebensspender, der vom Vater und vom Sohne ausgeht. Er wird mit dem Vater und dem Sohne zugleich angebetet und verherrlicht. Er hat gesprochen durch die Propheten. Ich glaube an die eine, heilige katholiscl1e und apostolische Kirche. Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden. Ich erwarte die Auferstehung der Toten. Und das Leben der zukünftigen Welt. Amen.

Unerschütterlich bekenne ich ferner und halte fest alles und jedes, was bezüglich der Glaubens- und Sittenlehre von der Kirche, sei es durch feierlichen Glaubensentscheid definiert, sei es durch das ordentliche Lehramt gesagt und erklärt worden ist, so wie es von ihr selbst vorgelegt wird, vor allem das, was das Mysterium der Heiligen Kirche Christi, ihre Sakramente, das Messopfer und den Primat des Römischen Papstes angeht."


VERSPRECHEN

Beamte:

„Im Namen des Herrn. Ich, N. N., gelobe, schwöre und verspreche, dass ich unserem Herrn, Papst N. und seinen rechtmäßigen Nachfolgern immer treu und gehorsam sein werde; die mir in dieser Kongregation (in diesem Gericht - in diesem Amt) übertragenen Aufgaben sorgfältig erfüllen und das Amtsgeheimnis gewissenhaft wahren werde; zugleich verspreche ich, Gaben zur Entlohnung weder zu fordern noch anzunehmen, auch nicht solche, die unter dem Schein eines Geschenkes gegeben werden. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen berühre."


Untergeordnete Kräfte:

„Ich, N. N., verspreche vor Gott, dem Papst und seinen rechtmäßigen Nachfolgern treu zu sein und das Amtsgeheimnis streng zu wahren; ich verspreche, alle meine Pflichten mit Fleiß zu erfüllen und die Weisungen, die mir von meinen Vorgesetzten gegeben werden, zu befolgen."

Archiv, Protokoll, Bibliothek

1. In jeder Behörde wird ein allgemeines Protokoll geführt, in dem nach fortschreitender Ordnung alle Angelegenheiten zu registrieren sind, die nach und nach vorgelegt oder von Amts wegen abgesandt werden.

Diese Registratur enthält außer der laufenden Nummer, der die Jahreszahl, auf einen Teil verkürzt, folgt:

a) die Diözese, die die Angelegenheit angeht;

b) den Namen des Bittstellers;

c) den Gegenstand der Angelegenheit;

d) gegen wen sie sich gegebenenfalls richtet;

e) das Datum der Vorlage.

2. Im allgemeinen Protokoll wird der ganze Vorgang der Angelegenheit festgehalten mit den getroffenen Entscheidungen, den abgesandten Briefen usw. Dies geschieht handschriftlich mit schwarzer beständiger und unlöschbarer Tinte, wenn es sich um eine Registereintragung handelt, handschriftlich oder maschinenschriftlich mit schwarzem, unlöschbarem Farbband natürlichen Typs, wenn es sich um Karteikarten handelt.

3. Wenn ein Gesuch oder irgendein Dokument ankommt, sorgt man dafür, dass am Kopf dieses Dokumentes ein Stempel mit schwarzer Stempelfarbe angebracht wird, der den Namen der empfangenden Behörde, das Eingangsdatum und einige freie Zeilen enthält, auf denen man die Protokollnummer, die Herkunftsdiözese und die Erkennungsmerkmale der bittstellenden Partei einträgt.

Das eingereichte Gesuch muss durch eine Eintragung im allgemeinen Protokollbuch Erwähnung finden. Wenn der Bittsteller ein Oberhirte oder dessen Kurie ist, sorge man dafür, dass er gebührend über den Eingang der Angelegenheit und über die betreffende Protokollnummer benachrichtigt wird.

Bei den ausgehenden Akten, die auf Veranlassung des Amtes hin abgeschickt werden, versieht man den Durchschlag mit dem Stempel schwarzer Farbe, der den Namen der verschickenden Behörde, das Ausgangsdatum, die Protokollnummer und die Angabe des Empfängers enthält.

4. Um das Widerauffinden eines Schriftsatzes oder der vorliegenden Akten einer bestimmten Angelegenheit zu erleichtern, sorge man für die Einrichtung einer dreifachen Kartei: eine für die Namen, eine für die Herkunftsdiözesen und eine für die bearbeiteten Gegenstände oder eine systematische Kartei. Auf jeder Karteikarte, sei es in der Namens-, in der Diözesen- oder in der systematischen Kartei, verzeichnet man die Protokollnummer bzw. die entsprechenden Erkennungszeichen der Angelegenheit und ihren Fundort in den allgemeinen Archiven, wenn es sich um schon abgeschlossene und deshalb schon archivierte Fragen handelt.

5. Die Protokollnummer, die anfänglich auf einer Vorlage eingetragen worden ist, bleibt, auch wenn die Angelegenheit sich über ein Jahr hinzieht. Wenn die Angelegenheit beendet ist, gibt man ihr eine besondere Archivnummer, die dann im Protokoll und auf den verschiedenen Karteikarten eingetragen wird und über den Fundort im allgemeinen Archiv Auskunft gibt.

6. Nachdem die Eintragungen auf die etwaigen, vorliegenden Akten einer bestimmten Angelegenheit erfolgt sind oder wenn die neue Protokollnummer auf derselben eingetragen ist, sorgt man für die Bereitstellung einer besonderen, vorgedruckten Sammelmappe, die auf der Vorderseite das Erkennungszeichen der Angelegenheit trägt und im Innern die Angabe der enthaltenen Dokumente aufweist, die vorher mit fortlaufenden Nummern versehen sind, so dass eine zufällige Verwechslung oder die falsche Ablage derselben verhindert wird.

Diese Mappe mit der Angabe aller beigeschlossenen Dokumente wird den interessierten Beamten gemäß den besonderen Richtlinien einer jeden Behörde zur Einsichtnahme überlassen.

7. Über die erfolgte Übergabe der Angelegenheit muss man in der dafür vorgesehenen Kartei einen Vermerk machen, möglicherweise durch gekennzeichnete Karten, so dass man sich zu jeder Zeit leicht darüber vergewissern kann, bei welchem Amt sich eine Angelegenheit befindet, die gerade nicht im Archiv vorliegt. In solcher Art muss auf diesen Karten auch die Ausgabe von Akten vermerkt sein, die an Berater, Berichterstatter usw. erfolgt ist.

8. Wenn eine Maßnahme in einer bestimmten Angelegenheit durchgeführt wird, so ist dies mitzuteilen:

a) dem Protokollführer für die Eintragung im allgemeinen Protokoll und damit er dafür sorge, dass die Sache, der Brief oder der Bescheid dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt wird;

b) den Schreibern, wenn darüber ein Brief vorzubereiten oder ein Bescheid aufzusetzen ist;

c) dem Buchhalter für die Berechnung der Kosten oder der Taxen;

d) dem Verteiler für den Versand oder die Zustellung der Maßnahme und schließlich

e) dem Archivar, damit er die Vorlage im Archiv ablegt.

Wenn die Angelegenheit als endgültig abgeschlossen betrachtet werden kann, versieht der Archivar sie mit der Nummer für die Ablage im allgemeinen Archiv und sorgt für die notwendigen Eintragungen.

9. Wenn die Akten ohne Unterschrift oder mit irgendwelchen besonderen Bemerkungen zurückkommen, verständigen sich die Beamten entsprechend dem Fall untereinander in Übereinstimmung mit den Anordnungen der Vorgesetzten.

10. In jeder Behörde muss es eine auf die Bedürfnisse ausgerichtete und auf dem laufenden gehaltene Bibliothek geben über die Gegenstände, für die diese Behörde zuständig ist. Sie wird einem Beamten, der vom höheren Prälaten bestimmt ist, anvertraut, damit ein sachgerechter Gebrauch gewährleistet ist.

In den AAS ist (an Stelle des Vorworts) folgender Passus am Schluss enthalten:

Der Heilige Vater Paul VI. hat in der Audienz, die er dem Kardinalstaatssekretär am 22. Februar 1968, dem Fest der Stuhlfeier des heiligen Apostels Petrus, die allgemeine Geschäftsordnung im oben wiedergegebenen endgültigen Wortlaut bestätigt. Er hat die Verkündigung und die Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis sowie die sofortige Anwendung in allen Behörden des Heiligen Stuhles und in allen anderen Einrichtungen, die der Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles unterstehen, angeordnet.