Naturrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzgeberische Gewalt des [[Staat]]es ist mit politischer Verantwortung verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu wachen, dass es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu keiner Diskrepanz kommt - was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft hätte - und dass der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung gewahrt bleibt.<ref>Schlusserklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’[[Osservatore Romano]], 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen, verpflichten wir uns, die Rechte der in der [[Ehe]] zwischen einem Mann und einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Nur so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls stellen“: [[Päpstlicher Rat für die Familie]]: [[Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften]] vom [[21. November]] [[2000]] [[Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften (Wortlaut)#Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe|Nr. 17]].</ref>
 
Die gesetzgeberische Gewalt des [[Staat]]es ist mit politischer Verantwortung verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu wachen, dass es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu keiner Diskrepanz kommt - was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft hätte - und dass der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung gewahrt bleibt.<ref>Schlusserklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’[[Osservatore Romano]], 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen, verpflichten wir uns, die Rechte der in der [[Ehe]] zwischen einem Mann und einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Nur so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls stellen“: [[Päpstlicher Rat für die Familie]]: [[Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften]] vom [[21. November]] [[2000]] [[Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften (Wortlaut)#Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe|Nr. 17]].</ref>
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==Weblinks==
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* {{Youtube|Rede im Deutschen Bundestag in Berlin|Xks27DFOE8w|Kanal=|Autor=[[Papst]] [[Benedikt XVI.]]|Datum=22. September 2011|size=35:24 Min.}}
  
 
== Anmerkungen ==
 
== Anmerkungen ==

Version vom 26. Juli 2018, 18:39 Uhr

Naturrecht bedeutet die Summe derjenigen sittlichen Normen des Naturgesetzes, die das Verhältnis der Menschen untereinander regeln.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 182, Naturrecht (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>

Die positiven Gesetze des Staates und das natürliche Sittengesetz

"Jedes von Menschen erlassene Gesetz hat den Charakter eines Gesetzes, insoweit es mit dem natürlichen Sittengesetz, das von der rechten Vernunft erkannt wird, übereinstimmt und insbesondere die unveräußerlichen Rechte jeder Person achtet."<ref>Vgl. Hl. Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2: in: Kongregation für die Glaubenslehre: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften homosexueller Personen vom 3. Juni 2003.</ref> „Jedes von Menschen gemachte Gesetz ist insofern rechtskräftig, als es aus dem Naturgesetz hervorgeht. Umgekehrt ist, was dem Naturgesetz widerspricht, kein Gesetz, sondern eine Verdrehung des Gesetzes“.<ref>Thomas von Aquin lehnt die Vorstellung, das Sittengesetz und das bürgerliche Gesetz dürften sich widersprechen, ab, und die Grundlage seiner Argumentation ist einleuchtend: Sie unterscheiden sich zwar, aber sie widersprechen sich nicht; sie unterscheiden sich zwar, aber sie lösen sich nicht gegenseitig auf; zwischen ihnen gibt es weder Zweideutigkeit noch Widerspruch: Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2 in: Päpstlicher Rat für die Familie: Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften vom 21. November 2000 Nr. 17</ref> Wenn Gesetze der Menschen gegen das ewige Gesetz Gottes verstoßen, ist die Verweigerung des Gehorsams verpflichtend.<ref>Leo XIII.: Enzyklika Sapientiae christianae über die wichtigsten Pflichten christlichen Staatsbürger, Nr. 10.</ref>

Die gesetzgeberische Gewalt des Staates ist mit politischer Verantwortung verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu wachen, dass es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu keiner Diskrepanz kommt - was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft hätte - und dass der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung gewahrt bleibt.<ref>Schlusserklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’Osservatore Romano, 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen, verpflichten wir uns, die Rechte der in der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Nur so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls stellen“: Päpstlicher Rat für die Familie: Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften vom 21. November 2000 Nr. 17.</ref>

Weblinks

Anmerkungen

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