Moventibus quidem

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Johannes Paul II.
Moventibus quidem

Päpstliche Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr
23. November 1989 - Inkrafttreten der Statuten am 1. Januar 1990

(Offizieller lateinischer und deutscher Text: AAS 81 [1989] 1284-1285 und dt: 1286-1294)

(Mögliche Quelle: VOBlatt des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr vom 6.12.1989, 1990, S. 1; auch in: Päpstliche Dokumente für die Militärseelsorge [siehe dort Literatur] in der Deutschen Bundeswehr, S. 10+11-23 lat. und dt.; Statuten 12-23 dt.)

Apostolisches Breve Moventibus quidem

Zur beständigen Erinnerung - Veranlasst durch die Empfehlungen des II. Vatikanischen Konzils für die besonderen Formen der Seelsorge, durch die großen Veränderungen in den Zeitverhältnissen und durch die Promulgation des neuen Codex Iuris Canonici haben Wir mit der Apostolischen Konstitution "Spirituali militum curae" vom 21. April 1986 ein allgemeines Gesetz erlassen, das dem seelsorglichen Dienst der Kirche für all jene, die dauernd oder vorübergehend den Streitkräften angehören, eine neue kirchenrechtliche Ordnung gibt.

Gemäß den Vorschriften der genannten Apostolischen Konstitution hat der verehrte Mitbruder Elmar Maria Kredel, Erzbischof von Bamberg und Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr, sorgfältig Statuten für die deutsche Militärseelsorge verfasst, die die von Paul VI., Unserem Vorgänger seligen Gedenkens, durch Apostolisches Breve vom 31. Juli 1965 gebilligten und verkündeten "Statuten für die Seelsorge in der Deutschen Bundeswehr" in einigen Punkten ändern und in geeigneter Weise ergänzen.

Nachdem diese neuen, in deutscher Sprache verfassten und mit der Bezeichnung "Statuten für den Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr" versehenen Statuten ordnungsgemäß von der Kongregation für die Bischöfe geprüft worden sind, ist gemäß Schlussprotokoll zu Artikel 27 Absatz 4 des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20. Juli 1933 abgeschlossenen Konkordats das Benehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden. Deshalb billigen und erlassen Wir auf Bitten des besagten verehrten Mitbruders, nachdem Wir die Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen mit den Staaten zu Rate gezogen haben, in Ausführung des Artikels 27 Absatz 4 des erwähnten Konkordats mittels dieses Schreibens und kraft Apostolischer Vollmacht die genannten neuen Statuten, wie sie in dem beigefügten Text aufgeführt sind, und wollen, dass sie am 1. Januar des Jahres 1990 Rechtskraft erlangen, ungeachtet aller gegenteiligen Vorschriften.

Gegeben zu Rom, beim Heiligen Stuhl, mit dem Siegel des Fischerringes,

am 23. November 1989,
im zwölften Jahr Unseres Pontifikats.

In besonderem Auftrag Seiner Heiligkeit
A. Kardinal Casaroli

Staatssekretär

Statuten

1. ABSCHNITT: Der Militärbischof

Artikel 1

Der Militärbischof steht dem Jurisdiktionsbereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr (Militärordinariat) vor. Er ist bestellt, um die Seelsorge unter den zur Deutschen Bundeswehr gehörenden Katholiken zu ordnen, zu leiten und wirksam zu gestalten. Kraft seines Amtes wird er sich angelegen sein lassen, den ihm unter­ stellten Katholiken die christliche Lehre, die Sakramente der Kirche und die seelsorgliche Leitung leichter und fruchtbarer zugänglich zu machen.

Artikel 2

Zum Militärbischof wird vom Heiligen Stuhl ein in der Bundesrepublik Deutschland residierender Diözesanbischof ernannt unter Wahrung der Bestimmungen, die in Artikel 27 des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20. Juli 1933 abgeschlos­senen Konkordates (AAS XXV, 1933, 389-414) enthalten sind.

Artikel 3

Mit seiner Ernennung besitzt der Militärbischof alle Rechte und Pflichten, wie sie den Diözesanbischöfen zukommen, sowohl für den äußeren wie für den inneren Bereich die ordentliche, persönliche und eigenberechtigte, von jener der übrigen Bischöfe nicht abhängige Jurisdiktion. Diese Jurisdiktion ist jedoch nicht ausschließlich; sie ent­zieht daher die dem Militärbischof Unterstellten nicht der Gewalt des Ortsordinarius und des Ortspfarrers, die jedoch in der Militär­seelsorge erst an zweiter Stelle, immer aber kraft eigenen Rechtes, tätig werden dürfen.

Artikel 4

Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen alle katholischen Soldaten und jene katholischen Zivilisten, die nach den jeweils gelten­ den Gesetzen in die Streitkräfte integriert sind ; desgleichen die ka­tholischen Familienmitglieder der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und der oben genannten Zivilisten, auch wenn der Familienvater nicht katholisch ist. Unter die Bezeichnung »Familie« fallen ausschließlich Frau und Kinder, sowohl die des Mannes wie die der Frau, seien es eigene oder adoptierte, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und vorbehaltlich ihres Verbleibens im Vaterhaus.

Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen nicht die vom Manne rechtmäßig getrennte Frau sowie die mit dieser ihrer Mutter zusammenwohnenden Kinder. Diese alle unterstehen ausschließlich der Jurisdiktion des Ortsbischofs.

Artikel 5

Der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen ferner in den durch die seelsorgliche Betreuung der Soldaten bedingten Angelegenheiten alle Militärgebäude (Kasernen, Festungswerke, Depots usw.) sowie die Schulen der Deutschen Bundeswehr, ebenso die ausschließlich für Angehörige der Deutschen Bundeswehr bestimmten Kranken­ häuser und Gefängnisse, ferner die Kirchen und Kapellen, die aus­ schließlich zum Gebrauch der Militärseelsorge dienen.

Bezüglich der anderen Gotteshäuser, die nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden in Anspruch genommen werden, sollen mit Zustimmung des Ortsbischofs passende Verträge mit dem Rektor der betreifenden Kirche oder nötigenfalls mit den Besitzern oder Ver­ waltern der Gebäulichkeiten abgeschlossen werden.

Artikel 6

Der Militärbischof errichtet seine Kurie am Sitz der Bundesregierung entsprechend den Vorschriften des kanonischen Rechts (cann. 469-471). Dort wird die Bundesregierung die erforderlichen Diensträume bereit­ stellen. Auf die Beschaffung eines geeigneten Hauses soll Bedacht genommen werden.

Dem Militärbischof steht in der Stadt, in der die Bundesregierung ihren Sitz hat, eine Kirche zur Verfügung. Diese wird im Einverneh­men mit dem Ortsordinarius festgelegt. Der Militärbischof hat das Recht, einen Generalvikar zu ernennen, der ihn in allem, was die Seelsorge der zur Deutschen Bundeswehr gehörenden Katholiken betrifft, zu unterstützen hat und in sinnent­sprechender Anwendung mit allen Vollmachten ausgestattet ist, die das kirchliche Gesetzbuch für den Generalvikar vorsieht.

Artikel 7

Es ist Sache des Militärbischofs, im Benehmen mit der zuständi­gen Bundesbehörde Seelsorgebezirke, durch die der Personenkreis der dem einzelnen Militärgeistlichen unterstellten Katholiken in klarer und zweckmäßiger Weise bestimmt wird, zu errichten und zu ver­ ändern.

Er wird von der Durchführung solcher Maßnahmen die beteiligten Diözesanbischöfe in Kenntnis setzen.

Artikel 8

Der Militärbischof hat das Recht, eine Pastoralverordnung zu er­lassen, die alles zusammenfasst, was der kirchlichen Führung der Militärgeistlichen und der Ordnung der Seelsorge dienen soll. Dabei möge er im Benehmen mit der zuständigen Bundesbehörde dafür sor­gen, dass unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des militärischen Dienstes dem Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung Genüge geschieht.

Artikel 9

Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden im Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht.

Artikel 10

Wenn das Amt des Militärbischofs vakant ist, werden die Jurisdiktion und die diesem Amt eigenen Vollmachten, falls der Heilige Stuhl nicht anders vorgesorgt hat, inzwischen vom Generalvikar aus­geübt, jedoch mit der Maßgabe, dass in dieser Zeit keine Neuerungen vorgenommen werden.

Artikel 11

Der Priesterrat bestimmt sich nach den Normen des gesamt- und teilkirchlichen Rechts.

Artikel 12

Die Zentrale Versammlung der katholischen Soldaten ist der Zu­sammenschluss von Vertretern des Laienapostolates im Jurisdiktions­bereich des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundes­wehr. Sie wird durch eine Satzung des Militärbischofs geordnet.

2. ABSCHNITT: Die Militärgeistlichen

Artikel 13

Bei ihrer seelsorglichen Tätigkeit sind die Militärgeistlichen aus­ schließlich kirchlichem Recht unterworfen und von staatlichen Wei­sungen unabhängig.

Artikel 14

Die Militärgeistlichen unterstehen den allgemeinen und partikulären Kirchengesetzen ihres Aufenthaltsortes, besonders jenen, die sich auf die Standespflichten des Klerus und auf den Gottesdienst beziehen.

Die Militärgeistlichen sollen eine den rechtmäßigen ortsüblichen Gewohnheiten und den Anweisungen des Militärbischofs entsprechende kirchliche Amtstracht tragen. Zur Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeistlichen bedarf es des Einverständnisses des Militär­bischofs.

Artikel 15

Der Militärbischof vollzieht die kirchliche Ernennung der Militärgeistlichen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die in Artikel 27 des Reichskonkordats vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen gegeben sind. Er beantragt bei der zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Gesetzen die Berufung in das Beamtenverhältnis.

Der Militärbischof hat das Recht, Amtssitz und Stelle der Militärgeistlichen im Benehmen mit der zuständigen Bundesbehörde zu ändern.

Artikel 17

Die Ernennung zum Militärgeistlichen hat nicht die Exkardinierung aus dem eigenen Bistum zur Folge. Mit dem Ausscheiden aus dem Militärseelsorgedienst fällt der Geistliche von selbst wieder unter die Jurisdiktion jenes Ordinarius zurück, von dem er vorher die Erlaubnis zum Eintritt in den Militärseelsorgedienst erhalten hat.

Der Militärbischof hat den örtlichen Oberhirten die Namen der Militärgeistlichen mitzuteilen, die in ihre Diözese entsandt oder von dort abberufen werden, ebenso deren Versetzungen und Beförderungen.

Jeder Militärgeistliche im Beamtenverhältnis auf Zeit zahlt in die Pensionskasse der Diözese, in der er inkardiniert ist, die vorgeschrie­benen Beiträge.

Artikel 18

Wo die Einstellung von hauptamtlichen Militärgeistlichen nicht notwendig oder nicht möglich ist, bestellt der Militärbischof mit vor­heriger Zustimmung des Ortsbischofs und im Benehmen mit der zu­ständigen Bundesbehörde zum Dienst in der Militärseelsorge geeignete Welt- oder Ordensgeistliche zu Militärgeistlichen im Nebenamt.

Artikel 19

Die hauptamtlichen Militärgeistlichen unterstehen während ihrer Amtszeit in vollem Umfang der Jurisdiktion des Militärbischofs; die Militärgeistlichen im Nebenamt unterstehen dem Militärbischof nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Militärseelsorge.

Der Militärbischof trage dafür die Sorge, dass jeder haupt- und nebenamtliche Militärgeistliche einen kirchlichen Ausweis erhält, da­ mit er notfalls die ihm zur Ausübung seines Amtes gewährten Voll­machten nachweisen kann.

3. ABSCHNITT: Die Hilfskräfte

Artikel 20

Pastoralreferenten werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister der Verteidigung ein­gesetzt.

Der Militärbischof hat das Recht, jene Hilfskräfte vorzuschlagen, die den Militärgeistlichen vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammen­hang mit der Militärseelsorge zur Verfügung gestellt werden. Ihre Eignung und Befähigung für den kirchlichen Hilfsdienst in der Militärseelsorge wird erforderlichenfalls durch eine Prüfung festgestellt, die unter Beteiligung eines vom Militärbischof beauftragten Militärgeistlichen abgehalten wird.

4. ABSCHNITT: Der Pfarrgemeinderat

Artikel 21

Für die Seelsorgebezirke werden gemäß der Satzung des Militär­bischofs Pfarrgemeinderäte am Amtssitz des zuständigen Militärgeist lichen errichtet.

5. ABSCHNITT: Die Verwaltung der Sakramente

Artikel 22

Für die Spendung der Sakramente und für die Ausübung der seel­sorglichen Funktion durch die Militärgeistlichen gelten grundsätzlich das allgemeine und das teilkirchliche Recht, unbeschadet der recht­ mäßigen örtlichen Gewohnheiten.

Bei der Ausübung der Seelsorge genießen die Militärgeistlichen — in sinnentsprechender Anwendung — pfarrliche Rechte und Voll­machten. Sie haben das Recht, den Ehen der ihnen unterstellten Gläu­bigen zu assistieren, jedoch mit der Maßgabe, dass bezüglich der Gül­tigkeit der Ehen diese Vollmacht kumulativ mit dem Ortsbischof und dem Ortspfarrer bzw. mit dem von einem von beiden delegierten Priester zu verstehen ist.

Bezüglich der Eheschließung gelten die Vorschriften des can. 1114 des kirchlichen Gesetzbuches.

Artikel 24

Eheprozesse von Gläubigen, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen, sind auch in erster Instanz vor dem nach den Normen des allgemeinen Rechts zuständigen Diözesangericht zu verhandeln. In den von den cann. 1686 und 1687 des kirchlichen Gesetzbuches vor­ gesehenen Ausnahmefällen steht auch die Erklärung der Nichtigkeit dem Ortsordinarius zu.

Artikel 25

Der Militärbischof hat dafür zu sorgen, dass bei der Feier des Messopfers unter freiem Himmel in sorgfältigster Weise die Vorschrif­ten beachtet werden, die im CIC cann. 932 und 933 enthalten sind. Er beachte besonders, dass die Feier der heiligen Messe außerhalb der Kirchenmauern keinen Anhalt gibt, weltliche Feiern oder poli­tische Feste mit religiösem Gepränge zu versehen.

Die Feier der Messe unter freiem Himmel lasse er unter Beachtung der Vorschriften nur in den geschlossenen militärischen Anlagen zu und an solchen Orten, die eigens für die Soldaten bestimmt sind; falls er es anderswo erlauben will, so bittet er um die Erlaubnis des Ortsbischofs, auch wenn die Bedingungen der cann. 932 und 933 er­füllt sind.

Artikel 26

Damit die Akten und Dokumente, die sich auf die Seelsorge beziehen, richtig aufbewahrt und bei Bedarf leichter gefunden werden können, haben die haupt- und nebenamtlichen Militärgeistlichen dafür zu sorgen, dass alle Akte, die Taufen, Firmungen, Ehen und Todesfälle von Gläubigen betreffen, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen, schnellstens und in sorgfältigster Weise in doppelter Ausfertigung aufgenommen und die Zweitschriften jährlich an die Kurie des Militärbischofs eingesandt werden.

Im kirchlichen Archiv des Militärordinariates, dessen Aufgaben sich nach OIO cann. 486 bis 491 bestimmen, werden die Altakten der Kurie des Militärbischofs und seines Jurisdiktionsbereiches auf­ bewahrt.

6. ABSCHNITT: Das Verhältnis zur allgemeinen Seelsorge

Artikel 27

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Militärseelsorge ein wichti­ger Teil der Gesamtseelsorge ist und es sich für eine geordnete und fruchtbare Wahrnehmung der Seelsorge empfiehlt, für je 1.500 katholische Soldaten wenigstens einen hauptamtlichen Militärgeistlichen zu bestellen, sollen die Diözesanbischöfe und zuständigen Ordensoberen dem Militärbischof eine hinreichende Anzahl geeigneter Geistlicher zur Verfügung stellen.

Artikel 28

Die Ortsbischöfe, an die der Militärbischof sich um Freistellung von Geistlichen für die Militärseelsorge wendet, werden dafür sorgen, dass nur Geistliche von erprobter Tugend, besonderer Frömmigkeit und Bildung, deren Eignung und Würdigkeit durchaus feststeht, zur Übernahme eines solchen schwierigen Amtes berufen werden. Andererseits dürfen nur jene als Militärgeistliche in Betracht gezogen werden, die von ihrem Ordinarius vorgeschlagen oder wenigstens unter Beifü­gung von Zeugnissen über Eignung und Würdigkeit nachdrücklich empfohlen werden.

Artikel 29

Soweit auch gute und erfahrene Ordenspriester in das Amt des Militärgeistlichen berufen werden, sind die Normen der zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls zu beobachten. Solche Ordenspriester sollen möglichst an Orten angestellt werden, wo sich eine Nieder­ lassung ihrer Gemeinschaft befindet.

Die Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland werden sich bereitwillig dafür einsetzen, dass dem Militärbischof und seinen Militärgeistlichen bei ihrer Amtsausübung je nach Bedarf sowohl die Benut­zung der Kirchen als auch die Unterstützung der Geistlichen zur Ver­fügung stehen. Dagegen wird der Militärbischof dafür sorgen, dass die Militärgeistlichen diese Dienste dankbar erwidern und besonders den Ortspfarrern bei der Seelsorge zu Hilfe kommen.

Wenn ein Militärgeistlicher außerhalb seines Dienstbereiches den seelsorglichen Dienst auch an den ihm nicht unterstehenden Gläubi­gen leisten will, hat er vom Ortsbischof dazu die Vollmacht zu erbitten.

Artikel 31

Der Militärbischof regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Diözesen die Verwendung der Kirchensteuern, die von Gläubigen er­ hoben werden, die der Jurisdiktion des Militärbischofs unterstehen.

Artikel 32

Sollte bezüglich der Seelsorge oder sonst in einer zum kirchlichen Bereich gehörenden Angelegenheit eine Meinungsverschiedenheit zwi­schen Militärgeistlichen und Diözesangeistlichen entstehen, so ist sie von den Bischöfen beider Teile nach Güte und Billigkeit beizulegen; falls das nicht zu erreichen ist, kann die Frage dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.

Artikel 33

Kirchenrechtliche Fragen der Militärseelsorge, die in den vorste­henden Artikeln keine eigene Regelung gefunden haben, sind nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts, vornehmlich nach der am 21. April 1986 erlassenen Apostolischen Konstitution über die Militär­seelsorge « Spirituali militum curae » (AAS LXXVIII, 1986, 481-486) zu ordnen.

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten verlieren die durch Motu proprio Papst Paul VI. « Normam secutus » vom 31. Juli 1965 erlassenen Statuten (AAS LVII, 1965, 704-712) ihre Gültigkeit.