Ministeria quaedam (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Motu proprio
Ministeria quaedam

von Papst
Paul VI.
durch das einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonates erlassen werden
15. August 1972

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIV [1967] 534-540)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 38, Kleriker- und Weiherecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 24-41, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1977, 2. verbesserte Auflage; Imprimatur N. 26 / 23, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Hoffmann)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Schon in frühester Zeit hat die Kirche gewisse Dienste für die ordnungsgemäße Gestaltung des Gottesdienstes und den Dienst am Gottesvolk eingesetzt, der diesem den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu leisten ist. Durch sie wurden den Gläubigen liturgische und karitative Aufgaben übertragen, die den verschiedenen Zeitverhältnissen angepasst waren. Die Übertragung dieser Aufgaben geschah häufig durch einen eigenen Ritus, durch den der Gläubige, nachdem er den Segen Gottes erlangt hatte, in eine besondere Klasse oder einen Stand aufgenommen wurde, um eine bestimmte kirchliche Aufgabe wahrzunehmen.

Einige von diesen Aufgaben, die mit der liturgischen Handlung enger verbunden waren, wurden allmählich als Einrichtungen betrachtet, die dem Empfang der heiligen Weihen vorausgingen. So geschah es, dass in der Lateinischen Kirche Ostiariat, Lektorat, Exorzistat und Akolythat im Hinblick auf Subdiakonat, Diakonat und Presbyterat, die man als höhere Weihen bezeichnete, niedere Weihen genannt wurden und, wenn auch nicht überall, gewöhnlich jenen vorbehalten blieben, die durch sie zum Priestertum aufstiegen.

Da jedoch die niederen Weihen nicht immer dieselben geblieben sind und nicht wenige der mit ihnen verbundenen Aufgaben, wie dies auch heute der Fall ist, ebenfalls von Laien verrichtet wurden, scheint es angebracht zu sein, diese Praxis neu zu überdenken und den heutigen Bedürfnissen so anzupassen, dass alle jene Elemente, die in den genannten Ämtern veraltet sind, ausgeschieden werden; was nützlich ist, soll beibehalten, und was als notwendig erscheint, eingeführt werden, ebenso soll festgesetzt werden, was von den Weihekandidaten verlangt werden muss.

Während der Vorbereitung des Zweiten Vatikanischen Konzils haben nicht wenige Bischöfe die Bitte vorgetragen, dass die niederen Weihen und der Subdiakonat neugeregelt werden sollten. Wenn auch das Konzil in diesen Fragen für die Lateinische Kirche keinerlei Anordnungen getroffen hat, sind von ihm dennoch einige Grundsätze verkündet worden, durch die der Weg zur Lösung der Probleme geöffnet wird. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils bezüglich der allgemeinen und ordnungsgemäßen Reform der Liturgie<ref> Vgl. Konst. über die Heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 62: AAS 56, 1964, 117; vgl. auch Nr. 21: ebd., 105-106.</ref> auch alles das mit einschließen, was die Dienste bei den gottesdienstlichen Versammlungen betrifft, damit in der Gestaltung der liturgischen Feier die Kirche selbst in ihren verschiedenen Weihestufen und Diensten deutlicher zum Ausdruck kommt. <ref>Vgl. Ordo Missae, Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 58, ed. typ. 1969, 29.</ref> Deshalb hat das Zweite Vatikanische Konzil bestimmt, dass bei den liturgischen Feiern jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun soll, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.<ref>Konst. über die Heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 28: AAS 56, 1964, 107.</ref>

Mit dieser Aussage steht in engem Zusammenhang, was in derselben Konstitution kurz vorher gesagt wird: Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, „das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist. Diese volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei der Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie aufs stärkste zu beachten, ist sie doch die erste und unentbehrliche Quelle, aus der die Christen wahrhaft christlichen Geist schöpfen sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen Arbeit durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft anzustreben.<ref> Ebenda, Nr. 14: a. a. 0., 104.</ref>

Bei der Beibehaltung der besonderen Dienste und ihrer Anpassung an die heutigen Zeitbedürfnisse wird alles das bewahrt, was vor allem mit dem Dienst am Wort und am Altar in engerem Zusammenhang steht und in der Lateinischen Kirche als Lektorat, Akolythat und Subdiakonat bezeichnet wird. Es ist angebracht, dass diese Dienste in der Weise erhalten bleiben und angepasst werden, dass es von nun an nur noch einen zweifachen Dienst gibt: den des Lektors und den des Akolythen, die auch die Aufgaben des Subdiakons mit einschließen sollen.

Es steht nichts im Wege, dass die Bischofskonferenzen außer den in der Lateinischen Kirche allen gemeinsamen Diensten noch andere vom Apostolischen Stuhl erbitten, deren Einführung sie in ihrem Land aus besonderen Gründen für notwendig oder sehr nützlich erachten. Dazu gehören zum Beispiel die Dienste des Ostiariers, des Exorzisten und des Katecheten<ref>VgI. Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, Nr. 15: AAS 58, 1966, 965; ebd., Nr. 17:a. a. 0., 967-968.</ref> sowie andere Dienste, die denen übertragen werden sollen, die sich karitativen Aufgaben widmen, wo ein solcher Dienst nicht den Diakonen anvertraut ist.

Es entspricht aber den gegebenen Verhältnissen und der heutigen Mentalität, dass die genannten Dienste nicht mehr als niedere Weihen bezeichnet werden und deren Übertragung nicht "Weihe", sondern "Einsetzung" genannt wird; Kleriker sind und werden als solche nur diejenigen betrachtet, die die Diakonatsweihe empfangen haben. Auf diese Weise erscheint auch klarer der Unterschied zwischen Klerikern und Laien, zwischen dem, was dem Kleriker eigen und vorbehalten ist, und dem, was den Laien übertragen werden kann. Ebenso tritt auch die wechselseitige Beziehung zwischen ihnen deutlicher hervor, insofern sich das gemeinsame Priestertum der Gläubigen und das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach unterscheiden. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil.<ref> Dogm. Konst, über die Kirche Lumen gentium, Nr, 10: AAS 57, 1965, 14,</ref>

Nachdem Wir alles reiflich erwogen haben, das Gutachten der Fachleute eingeholt, die Bischofskonferenzen konsultiert, deren Vorschläge aufmerksam geprüft und Uns mit Unseren Ehrwürdigen Brüdern, die Mitglieder der zuständigen Kongregationen sind, beraten haben, erlassen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität folgende Bestimmungen, wodurch - wenn und insofern es erforderlich ist - die Vorschriften des bisher geltenden kirchlichen Gesetzbuches (CIC) außer Kraft gesetzt werden, und promulgieren sie mit diesem Schreiben:

I. Die erste Tonsur wird fortan nicht mehr erteilt; der Eintritt in den Klerikerstand wird mit dem Diakonat verbunden.

II. Was bisher als „niedere Weihen" bezeichnet wurde, soll in Zukunft die Bezeichnung Dienste erhalten,

III. Die Dienste können auch Laien übertragen werden, so dass sie nicht mehr den Kandidaten für das Weihesakrament vorbehalten bleiben.

IV. Die Dienste, die - angepasst an die heutigen Zeitbedürfnisse - in er ganzen Lateinischen Kirche beizubehalten sind, sind zwei, nämlich der des Lektors und der des Akolythen. Die Aufgaben, die bisher dem Subdiakon übertragen worden waren, werden nunmehr dem Lektor und dem Akolythen zugewiesen; aus diesem Grunde gibt es in der Lateinischen Kirche die höhere Weihe des Subdiakonats künftig nicht mehr. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass entsprechend dem Urteil einer Bischofskonferenz der Akolyth an manchen Orten auch Subdiakon genannt werden kann.

V. Der Lektor wird für den ihm eigenen Dienst, nämlich in der liturgischen Versammlung das Wort Gottes vorzulesen, eingesetzt. Deshalb kommt es ihm zu, in der heiligen Messe und bei anderen liturgischen Funktionen die Lesungen (nicht aber das Evangelium) aus der Heiligen Schrift vorzutragen. Wenn der Vorbeter fehlt, soll er den Psalm zwischen den Lesungen beten und wo weder Diakon noch Vorsänger vorhanden ist, auch die Fürbitten des allgemeinen Gebetes sprechen; er soll den Gesang leiten, die Teilnahme der Gläubigen lenken und sie zum würdigen Empfang der Sakramente anleiten. Falls es notwendig ist, kann er auch andere Gläubige vorbereiten, die für eine gewisse Zeit damit beauftragt werden sollen, bei den liturgischen Funktionen die Heilige Schrift vorzulesen. Um diese Aufgaben um so sachgerechter und vollkommener zu erfüllen, soll er die Heilige Schrift selbst eifrig betrachten.

Eingedenk seines übernommenen Amtes soll der Lektor mit allen Kräften danach streben und sich der geeigneten Hilfsmittel bedienen,<ref> VgI. Konst. über die Heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 24: AAS 56, 1964, 107; Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei verbum, Nr. 25: AAS 58, 1966, 829.</ref> dass er sich eine täglich wachsende, lebendige und innige Liebe zur Heiligen Schrift und deren Kenntnis aneigne, um dadurch ein immer vollkommenerer Jünger des Herrn zu werden.

VI. Der Akolyth wird dazu eingesetzt, dem Diakon zu helfen und dem Priester am Altare zu dienen. Seine Aufgabe ist es deshalb, für den Altardienst Sorge zu tragen und dem Diakon und Priester bei den liturgischen Funktionen, vor allem bei der Messfeier, zur Seite zu stehen. Ferner hat er die Aufgabe, als Minister extraordinarius (außerordentlicher Beauftragter) die heilige Kommunion auszuteilen, und zwar immer dann, wenn diejenigen Beauftragten, von denen in Can. 845 des CIC die Rede ist, fehlen oder aus gesundheitlichen Rücksichten, aus Altersgründen oder wegen seelsorglicher Verpflichtungen nicht dazu in der Lage sind, oder auch, wenn die Zahl der Gläubigen, die an den Tisch des Herrn treten wollen, so groß ist, dass die Messfeier sich allzu sehr in die Länge ziehen würde. Unter denselben außerordentlichen Umständen kann der Akolyth beauftragt werden, das allerheiligste Altarssakrament den Gläubigen zur Anbetung öffentlich auszusetzen und danach wieder in den Tabernakel zurückzustellen; nicht aber den Gläubigen den Segen zu erteilen. Falls es notwendig ist, kann der Akolyth auch andere Gläubige vorbereiten, die für eine bestimmte Zeit damit beauftragt werden sollen, dem Priester oder Diakon bei den liturgischen Handlungen zur Seite zu stehen, indem sie Messbuch, Kreuz, Kerzen usw. tragen oder andere derartige Aufgaben übernehmen. Die genannten Aufgaben wird der Akolyth um so würdiger erfüllen, wenn er selbst an der heiligen Eucharistie mit einer stets wachsenden Frömmigkeit teilnimmt, aus ihr Kraft schöpft und von ihr eine immer tiefere Kenntnis erlangt.

Der Akolyth, der ja in besonderer Weise für den Altardienst bestimmt ist, möge sich alles das aneignen, was mit dem amtlichen Gottesdienst in Zusammenhang steht; er möge darum bemüht sein, dessen Wesen und Sinngehalt zu erfassen, um sich täglich ganz Gott darzubringen und allen in der Kirche ein Beispiel der Würde und Ehrfurcht zu geben; schließlich möge er in steter und echter Liebe mit dem Mystischen Leib Christi, dem Gottesvolk, vor allem mit den Schwachen und Kranken. verbunden sein.

VII. Die Einsetzung zu Lektoren und Akolythen bleibt, gemäß der altehrwürdigen Tradition der Kirche, den Männern vorbehalten.

VIII. Um zur Übernahme der Dienste zugelassen zu werden, Ist notwendig:

a) ein Gesuch, das der Bewerber aus freiem Entschluss schriftlich verfasst und unterschrieben hat und das dem Ordinarius (dem Bischof und, in klerikalen Ordensgemeinschaften, dem höheren Oberen), dem die Annahme obliegt, vorzulegen ist;

b) das entsprechende Alter und besondere Eigenschaften, die von der Bischofskonferenz festzulegen sind;

c) der feste Wille, Gott und dem Gottesvolk in Treue zu dienen.

IX. Die Dienste werden vom Ordinarius (Bischof und in klerikalen Ordensgemeinschaften, vom höheren Oberen) nach den vom Apostolischen Stuhl neugeordneten Riten "De Institutione Lectoris" und "De Institutione Acolythi" übertragen.

X. Zwischen der Übertragung des Lektoren- und des Akolythendienstes sollen die zeitlichen Zwischenräume eingehalten werden, die vom Heiligen Stuhl oder von den Bischofskonferenzen festgelegt worden sind, sooft ein und demselben Kandidaten mehr als ein Dienstamt übertragen wird.

XI. Den Kandidaten für den Diakonat und das Priestertum müssen die Dienste des Lektors und des Akolythen übertragen werden, falls sie diese nicht schon übertragen erhalten haben. Sie müssen diese Dienste eine angemessene Zeit lang ausüben, um so besser für den künftigen Dienst am Wort und am Altar vorbereitet zu sein. Die Dispens von der Übernahme dieser Dienste ist für diese Kandidaten dem Heiligen Stuhle vorbehalten.

XII. Die Übertragung der Dienste verleiht keinen kein Anspruch auf Unterhalt oder Bezahlung von seiten der Kirche.

XIII. Der Ritus für die Einsetzung des Lektors Neue Riten und des Akolythen wird von der zuständigen Kongregation der römischen Kurie in Kürze veröffentlicht werden.

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1973 in Kraft. Wir ordnen an, dass alles, was von Uns mit diesem Schreiben, das Wir motu proprio gegeben haben, bestimmt worden ist, bleibende Gültigkeit erlangt, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 15. August 1972,

am Fest der Aufnahme Mariens in den Himmel, im zehnten Jahre Unseres Pontifikates

Papst Paul VI.

Anmerkungen

<references />

Weblinks