Matrimonii perpetuum (Wortlaut)

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24. Sitzung
Matrimonii perpetuum

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter unseres Heiligen Vaters
Pius IV.
vom 11. November 1563

über das Ehesakrament

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 230-274; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben=Fraktur abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Die Lehre von dem Sakramente der Ehe

Die immerwährende unauflösliche Verbindung der Ehe spach aus Antrieb des Heiligen Geistes, der Stammvater des menschlichen Geschlechtes aus, als er sagte: (Gen 2, 23; Eph 5, 30) "Dieses ist nun Bein von meinem Gebeine und Fleisch von meinem Fleisch; deswegen (Mt 19, 5; Eph 5, 31; 1 Kor 6, 16) wird der Mensch Vater und Mutter verlassen und seiner Frau anhangen und sie werden zwei sein in einem Fleisch."

Dass aber durch dieses Band nur zwei verbunden und vereinigt werden, lehrte noch offenbarer Christus der Herr, da er, jene letzten Worte als von Gott ausgesprochen wiederholend, sprach: (Mt 19, 6; Mk 10, 7; 1 Kor 6, 16; Eph 5, 31) "Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch". Und sogleich die so lange vorher von Adam ausgesprochene Festigkeit der nämlichen Verbindung mit diesen Worten bestätigte: (An den ausgeführten Stellen) "Was also Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen."

Allein die Gnade, welche jene natürliche Liebe vollenden und die unauflösliche Einheit befestigen und die Ehegatten heiligen sollte, verdiente Christus, der Stifter und Vollender der ehrwürdigen Sakramente, selbst uns durch sein Leiden, was Paulus der Apostel andeutet (Eph 5, 25), da er sagt, "Männer, liebet eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich selbst für sie dahingegeben hat, deshalb beifügend: (Eph 5, 32) "Dieses ist ein großes Sakrament. Ich sage aber in Christus und in der Kirche."

Da also die Ehe im evangelischen Gesetze die (Eph 5, 32) alten Verehelichungen durch Christus an Gnade übertrifft, so lehrten unsere heiligen Väter, Konzilien und die Überlieferung der ganzen Kirche immer, dass dieselbe mit Recht unter die Sakramente des neuen Gesetzes gezählt werden müsse. Wogegen gottlose Menschen unseres Jahrhunderts sinnlos wütend nicht nur verkehrt von diesen ehrwürdigen Sakramente dachten, sondern nach ihrer Weise, unter dem Vorwande des Evangeliums, die Zügellosigkeit des Fleisches einführend, mündlich und schriftlich vieles dem Sinne der Katholischen Kirche und der seit den Zeiten der Apostel bewährten Übung Fremdes behaupten, nicht ohne großen Schaden der Gläubigen Christi. Der Leichtfertigkeit derselben zu steuern wüschend, glaubte der heilige und allgemeine Kirchenrat, die angegebenen Irrlehren und Irrtpmer der vorbesagten Abtrünnigen, damit ihr verderbliches Ansteckungsgift nicht noch mehrere an sich ziehe, daqdurch austilgen zu müssen, dass er über diese Irrlehrer selbst und ihre Irrtümer den Bannfluch beschloss.

Von dem Sakramente der Ehe

1. Kanon

Wenn jemand sagt, die Ehe sei nicht wahrhaft und eigentlich eines aus den sieben Sakramenten des evangelischen Gesetzes von Christus eingesetzt (Mt 19, 6; Mk 10, 7; Eph 5, 32), sondern von den Menschen in der Kirche erfunden und erteile keine Gnade, der sei im Bann.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, es sei den Christen (Mt 19, 6; Mk 10, 7; Eph 5, 32) erlaubt, zugleich mehrere Frauen zu haben und dies sei durch kein göttliches Gesetz verboten, der sei im Bann.

3. Kanon

Wenn jemand sagt, nur diejenigen Grade der Blutsverwandschaft und Freundschaft, welche im Buche Levitikus (Lev 18, 6 etc.) angegeben werden, könne die einzugehende Ehe hindern und die Eingegangene trennen und die Kirche könne nicht von einigen derselben dispensieren oder verordnen, dass mehrere sie hindern und trennen, der sei im Bann.

4. Kanon

Wenn jemand sagt, (Mt 16, 19 ; Mt 18, 18; 1 Kor 4, 1) die Kirche habe nicht Macht gehabt, trennende Ehehindernisse zu verordnen oder habe in Verordnung derselben geirrt, der sei im Bann.

5. Kanon

Wenn jemand sagt, wegen Irrlehre oder beschwerliche Beiwohnung oder vorgeschobener Abwesenheit des einen Ehegatten könne das Band der Ehe aufgelöst werden, der sei im Bann.

6. Kanon

Wenn jemand sagt, die geschlossene, aber nicht vollbrachte Ehe werde durch das feierliche Ordensgelübde des einen Ehegatten nicht getrennt, der sei im Bann.

7. Kanon

Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie lehrte und lehrt, dass (Mt 19, 6; 1 Kor 7, 10) nach der evangelischen und apostolischen Lehre, wegen Ehebruch des einen Ehegatten, das Band der Ehe nicht aufgelöst werden könne und dass Keiner von beiden, nicht einmal der Unschuldige, der nicht Ursache zum Ehebruch gab, eine andere eingehen könne, so lange der andere Ehegatte lebt und dass derjenige, welche eine Ehebrecherin entlassend, eine andere ehelicht und diejenige, welche den Ehebrecher entlassend, sich einem anderen ehelicht, Ehebruch begehe, der sei im Bann.

8. Kanon

Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie beschließt, dass wegen vielen Ursachen zwischen den Ehegatten eine Scheidung in Bezug auf das Ehebett oder auf die Zusammenwohnung, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschehen könne, der sei im Bann.

9. Kanon

Wenn jemand sagt, die in die heiligen Weihen erhobenen Geistlichen oder die Ordensmitglieder, die feierlich die Keuschheit angelobt haben, können die Ehe eingehen, und die Eingegangene sei gültig, ohne dass das Kirchengesetz oder das Gelübde dagegen sein könne und das Entgegengestzte sei nichts anderes, als die Ehe verdammen und es können alle die Ehe eingehen, welche die Gabe der Keuschheit, auch wenn sie sie angelobt, nicht zu haben meinen, der sei im Bann. Denn Gott vorenthält dieselbige denen nicht, welche recht dafür bitten und läßt uns (1 Kor 10, 13) nicht über unsere Kräfte versucht werden.

10. Kanon

Wenn jemand sagt, (Mt 19, 12; 1 Kor 7, 34.35) der Ehestand müsse dem Stande der Jungfräulichkeit oder Ehelosigkeit vorgezogen werden und es sei nicht besser und gottseliger, in der Jungfrauschaft oder Ehelosigkeit zu verbleiben, als sich durch die Ehe zu verbinden, der sei im Bann.

11. Kanon

Wenn jemand sagt, das Verbot feierlicher Hochzeiten (Unten, Kap. 10 von der Verbesserung der Ehe) zu gewissen Zeiten des Jahres seiein tyrannischer Aberglaube, der noch aus dem abergläubischen Heidentum herrühre oder die Segnungen und andere Zeremonien verdammt, derer sich die Kirche bei jenen bedient, der sei im Bann.

12. Kanon

Wenn jemand sagt, die ehelichen Streitsachen gehören nicht vor die kirchlichen Richter, der sei im Bann.


Beschluss von der Verbesserung der Ehe

1. Kapitel: Die in dem Lateranischen Concilium festgesetzte Vorschrift zur feierlichen Verehelichung wird erneuert, wie das der Bischof in Bezug auf die Verkündigungen dispensieren könne und dass, wer die Ehe anders, als in Gegenwart des Pfarrers und zweier Zeugen eingehe, nichtig handle

Obwohl nicht zu zweifeln ist, dass die heimlichen Ehen, die mit freier Einstimmung der sie Eingehenden geschlossen wurden, gültige und wahre Ehen sind, so lange die Kirche sie nicht für nichtig erklärt hat und dass daher diejenigen mit Recht zu verdammen sind, so wie der heilige Kirchenrat sie mit dem Bannfluche verdammmmt, welche leugnen, dass dieselben wahre und gültige Ehen seien und welche fälschlich behaupten, die Ehen, welche Familiensöhne ohne Einstimmung der Eltern eingegangen sind, seien nichtig und die Eltern können sie gültig oder nichtig machen. So hat die heilige Kirche Gottes doch dieselbigen nichts desto weniger aus d en gerechtesten Ursachen stets verabscheut und verboten. Allein, da der heilige Kirchenrat beobachtet, dass jene Verbote wwegen der Unfolgsamkeit der Menschen nicht mehr nützlich sind und die schweren Sünden erwägt, die aus diesen heimlichen Ehen entspringen, besonders aber bei denen, welche im Stande der Verwerfung verharren, indem sie erstere heimlich geehelichte Gattin verlassend, sich öffentlich mit einer anderen verehelichen und mit ihr in immerwährendem Ehebruche leben und da diesem Übel von der Kirche, die das Verborgene nicht beurteilt, nicht gesteuert werden kann, wenn nicht irgend ein wirksameres Mittel angewendet wird, so befiehlt er, in Anhänglichkeit an die Fußstapfen des heiligen, unter Innozenz III. gehaltenen, Lateranischen Conciliums, deswegen, dass künftighin, ehevor die Ehe eingegangen werde, von dem eigenen Pfarrer derer, die sie eingehen wollen, öffentlich in der Kirche bei der Feier der Messe drei Mal an drei aufeinander folgenden Festtagen verkündet werden soll, was für welche, die Ehe eingehen wollen und dass wenn sich nach diesen geschehenen Verkündigungen kein rechtmäßiges Hindernis entgegenstellt, im Angesichteder Kirche zur Feier der Ehe geschritten werde, wobei der Pfarrer, nachdem er den Mann und die Frau gefragt und ihrer beiderseitige Einstimmung erkannt hat, entweder spreche: "Ich verbinde Euch zur Ehe im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, oder sich nach dem angenommenen Ritus einer jeglichen Provinz, anderer Worte bediene. Falls aber je wahrscheinlicher Verdacht da wäre, dass die Ehe böswillig gehindert werden könnte, wenn so viele Verkündigungen voraus gingen, so soll dann entweder der nur eine Verkündigung Statt haben oder die Ehe wenigstens in Gegenwart des Pfarrers und zweier oder dreier Zeugen gefeiert werden. Und sodann sollen vor der ehelichen Beiwohnung die Verkündigungen in der Kirche geschehen, damit, wenn etwa Hindernisse da sind, sie leichter entdeckt werden, wofern nicht der Ordinarius selbst er für ersprießlich erachtet, die vorgenannten Verkündigungen zu erlassen, was der heilige Kirchenrat seiner Klugheit und seinem Urteile überläßt. Und diejenigen, die es versuhen würden, anders als in Gegenwart des Pfarrers oder eines andern Priesters mit der Erlaubnis des Pfarrers oder des Ordinarius selbst und zweier oder dreier Zeugen die Ehe eingehen, erklärt der heilige Kirchenrat für durchaus unfähig, sich so zu verehelichen und beschließt, dass solche Verehelichungen nichtig und Null sein sollen, so wie er sie durch den gegenwärtigen Beschluss nichtig und Null macht. Überdies befiehlt er, dass der Pfarrer oder andere Priester, der bei einer kleinern Anzahl Zeugen und die Zeugen, welche ohne Pfarrer oder einen Priester einer solchen Verehelichung beiwohnen, so wie auch die sich Verehelichenden selbst, nach dem Gutachten des Ordinarius, schwer bestraft werden sollen. Ferner ermahnt der nämliche heilige Kirchenrat, dass die Eheleute vorder priesterlichen Einsegnung, die sie in der Kirche zu empfangen haben, nicht im gleichen Hause wohnen sollen und verordnet, dass die Einsegnung von dem eigenen Pfarrer geschehe und dass von niemanden, als nur von eben diesem Pfarrer oder dem Ordinarius die Erlaubnis zur Verrichtung der vorbesagten Einsegnung einem andern Priester erteilt werden könne, ohne dass was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit - zumal selbige vielmehr ein Verderbnis zu nennen ist - oder ein Privilegium dagegen sein kann. Und wenn irgend ein Pfarrer oder anderer Priester, mag er Ordens- oder Weltgeistlicher sein, auch wenn er behauptet, dass dies zu tun ihm, vermöge eines Privilegs oder einer unbedenklich alten Übung erlaubt sei, sich erfreche, Brautleute einer anderen Pfarrei ohne Erlaubnis ihres Pfarrers zur Ehe zu verbinden oder einzusegnen. So verbleibe er durch das Recht selbst so lange suspendiert, bis er von dem Ordinarius jenes Pfarrers, der der Verehelichung beiwohnte oder von dem die Einsegnung empfangen werden sollte, losgesprochen wird. Der Pfarrer aber halte sich ein Buch, in das er die Namen der Ehegatten und der Zeugen und der Tag und den Ort der eingegangenen Ehe einschreiben und das er sorgfältig bei sich aufbewahren soll. Endlich ermahnt der heilige Kirchenrat die Ehegatten, dass sie vor ihrer Verehelichung, oder wenigstens drei Tage vor der ehelichen Beiwohnung fleißig ihre Sünden beichten und andächtig zum Heiligsten Sakrament des Altares hinzutreten. Und falls, nebst dem Vorgenannten, sich einige Provinzen in dieser Sache noch anderer löblicher Gebräuche und Zeremonien bedienen, so wünscht der heilige Kirchenrat sehnlich, dass dieselbigen gänzlich beibehalten werden. Damit aber diese so heilsamen Gebote niemanden unbekannt bleiben. So befiehlt er allen Ordinarien, sobald sie können, dafür zu sorgen, dass dieser Beschluss dem Volke in jeglichen Pfarrkirchen ihrer Diözesen bekannt gemacht und erklärt werde und dass dies im ersten Jahre recht öfters geschehe, nachher aber so oft, als sie es für ersprießlich anschauen. Überdies beschließt er, dass eben dieser Beschluss in jeglicher Pfarrei nach dreißig Tagen, von der ersten Bekanntmachung in derselben Pfarre angezählt, seine Kraft zu haben anfangen soll.

2. Kapitel: Zwischen was für Personen eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde

Die Erfahrung lehrt, dass wegen der Menge von Verboten oft und viel die Ehen aus Unwissenheit in verbotenen Fällen eingegangen werden, wo dann entweder nicht ohne große Sünde in denselbigen verblieben oder die nicht ohne großes Ärgernis getrennt werden können. Indem daher der heilige Kirchenrat gegen diese Ungelegenheit vorsorgen will und den Anfang mit dem Hindernisse der geistlichen Verwandtschaft macht. So verordnet er, dass nur einer, sei es Mann oder Frau, nach den Bestimmungen der heiligen Canones oder höchstens nur einer und eine den Täufling aus der Taufe heben soll und dass zwischen diesen und dem Getauften selbst und dessen Vater und Mutter, so wie auch zwischen dem Getauften und Taufenden und des Getauften Vater und Mutter nur eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde. Der Pfarrer erforsche also, ehevor er sich zur Erteilung der Taufe begibt, fleißig von denen, die es betrifft, welchen oder welche sie dazu erwählt haben, um den Täufling aus der heiligen Quelle zu haben und lasse nur diesen oder diese zu dessen Ausübung zu und schreibe ihre Namen in ein Buch und unterweise sie, was für eine Verwandtschaft sie eingegangen seien, damit sie sich nicht irgend mit der Unwissenheit entschuldigen können. Wofern auch noch andere, nebst den Bezeichneten, den Täufling berühren, so gehen sie auf keine Weise eine geistliche Verwandtschaft ein, ohne dass Verordnungen, welche für das Gegenteil sprechen, dagegen sein können. Wenn es aus Verschuldung oder Vernachllässigung des Pfarrers anders geschieht, so soll dieser nach dem Gutachten des Ordinarius zur Strafe gezogen werden. Auch jene Verwandtschaft, welche durch die Firmung eingegangen wird, soll sich nicht weiter, als auf den Firmenden und Gefirmten und dessen Vater und Mutter und den ihn Haltenden erstrecken und alle Hindernisse dieser geistlichen Verwandtschaft zwischen andern Personen gänzlich beseitigt seien.

3. Kapitel: Dass Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit wird in bestimmte Grenzen eingeschränkt

Das Gerechtigkeitshindernis der öffentlichen Ehrbarkeit hebt der heilige Kirchenrat da, wo die Eheverlöbnisse auf was immer für Weise ungültig sein werden, gänzlich auf. Wo sie aber gültig sind, sollen sie den ersten Grad nicht übersteigen, weil dies Verbot in den entfernteren Graden schon nicht ohne Nachteil beobachtet werden kann.

4. Kapitel: Die Schwägerschaft aus außerehelicher Vermischung wird auf den zweiten Grad zurückgesetzt

Durch die nämlichen und andere sehr wichtige Gründe bewogen, beschränkt überdies der heilige Kirchenrat das Hindernis, das wegen der aus der außerehelichen Vermischung zugezogener Schwägerschaft entspringt und die darauf geschlossene Ehe trennt, nur auf diejenigen, welche sich im ersten und zweiten Grade verbinden, in den entfernteren Graden aber, verordnet er, soll eine solche Schwägerschaft die nachher eingegangene Ehe nicht trennen.

5. Kapitel: Dass niemand sich innerhalb den verbotenen Graden verehelichen soll und wie in denselben zu dispensieren sei

Wenn sich jemand vermessen sollte, wissentlich die Ehe innerhalb den verbotenen Graden einzugehen, so soll er getrent werden und der Hoffnung, Dispensation zu erhalten ermangeln. Auch dies um so mehr bei demjenigen Statt haben, welcher sich erfrechte, nicht nur die Ehe einzugehen, sondern auch zu vollziehen.Und wenn er es unwissend getan, dabei aber die zur Schließung der Ehe erforderlichen Feierlichkeiten vernachlässigt hat, so unterliege er den gleichen Strafen, da derjenige nicht würdig ist, so leicht die Güte der Kirche zu erfahren, welcher ihre heilsamen Gebote leichtfertig verachtete. Wofern aber die Feierlichkeiten beobachtet wurden und nachher sich das Dasein irgend eines Hindernisses zeigt, über das er in unsträflicher Unwissensheit war, so soll dann für ihn leichter und unentgeltlich dispensiert werden können. Allein bei Eingehung der Ehe soll entweder gar keine oder selten Dispensation gegeben und diese aus Ursache und unentgeltlich erteilt werden. Im zweiten Grade werde gar nie, als nur zwischen hohen Fürsten und wegen einer öffentlichen Ursache dispensiert.

6. Kapitel: Dass zwischen einem Räuber und einer Geraubten, keine Ehe statt finde, bevor diese in Freiheit gesetzt ist und was für Strafen der Räuber unterliegt

Der heilige Kirchenrat beschließt, dass zwischen einem Räuber und der Geraubten, solange diese in der Gewalt des Räubers verbleibt, keine Ehe bestehen könne. Wenn die Geraubte aber, von dem Räuber getrennt und an seinen sicheren und freien Ort gebrachte, sodann einwilligt, ihn als ihren Mann zu haben, so kann der Räuber sie zur Frau haben. Doch solllen nichts desto weniger der Räuber selbst und alle, die ihm Rat Hilfe und Vorschub dazu erwiesen, durch das Recht selbst exkommuniziert und für immer ehrlos und aller Würden unfähig sein und wenn sie Geistliche sind, aus ihrer eigenen Standestuffe herniedersinken. Überdies sei (Ex 21, 16) der Räuber gehalten, die Geraubte Frau, mag er es geehelicht oder nicht geehelicht haben, nach dem Gutachten des Richters geziemend auszustatten.

7. Kapitel: Dass Herumschweifende mit Vorsicht ehelich zu verbinden seien

Es gibt viele, welche umher ziehen und unbestimmte Wohnsitze haben und wie sie bösen Sinnes sind, ihre Gattin verlassend, während sie noch lebt, eine andere und öfter an verschiedenen Orten mehrere ehelichen. Diesem Übel zu steuern wünschend, ermahnet der heilige Kirchenrat väterlich alle, welche es betrifft, diese Art herumziehender Menschen nicht leicht zur Verehelichung anzunehmen. Auch die weltlichen Obrigkeiten mahnt er, solche strenge einzuschränken. Den Pfarrern aber befiehlt, der Verehelichung derselben nicht beizuwohnen, wofern sie nicht zuerst eine sorgfältige Erkundigung angestellt und nach Einberichtung der Sache an den Ordinarius von ihm die Erlaubnis es zu tun erhalten haben.

8. Kapitel: Gegen den außerehelichen Beischlaf werden die nachdrücklichen Maßnahmen und Strafen verfügt

Es ist eine schwere Sünde, wenn ledige menschen Beischläferinnen halten, die Schwerste aber und eine ausgezeichnete Verachtung dieses großen Sakramentes, wenn auch Verehelichte in diesem Stande der Verdammnis leben und sich erfrechen, dieselben bisweilen sogar zu Hause mit ihren Gattinen zu ernähren und beizubehalten. Um daher gegen dieses so große Übel durch angemessene Heilmittel vorzusorgen, so verordnet deswegen der heilige Kirchenrat, dass solche Beischläfer, sowohl die Ledigen als die Verehelichten, (Unten, Sitzung 25. Kap. 14 von der Verbesserung) wessen Standes, Würde und Berufes sie immer seien, wenn sie nach dreimaliger, auch amtlicher Ermahnung des Ordinarius über diese Sache, die Beischläferinnen nicht verabscheiden und sich nicht von derer Gemeinschaft trennen, mit der Exkommunikation gezüchtigt werden sollen und von dieser nicht losgesprochen werden dürfen, bis dass sie in der Tat der gemachten Ermahnung Folge leisten. Und wenn sie, die Zensuren missachtend, ein Jahr in außerehelichen Beischlafe verharren, so soll vom Ordinarius nach Beschaffenheit des Verb rechens strenge gegen sie eingeschritten werden. Weibliche Personen, welche, mögen sie verehelicht oder ledig sein, öffentlich mit Ehebrechern und Beischläfern leben, sollen, wenn sie nach dreimaliger Ermahnung nicht gehorchen, von den Ortsordinarien, auch wenn es Niemand verlangt, von Amtswegen, nach Maße der Verschuldung schwer bestraft und wenn es denselben Ordinarien gut scheint, wo nötig, mit Zuhilferufung des weltlichen Armes aus der Stadt oder Diözeses augestoßen werden. Auch die übrigen, gegen Eheverbrecher und Beischläfer verhängten Strafen verbleiben hierbei in Kraft.

9. Kapitel: Dass die weltlichen Herren und Obrigkeiten in Bezug auf Verehelichung niemanden widerrechtlich Zwang antun sollen

Die irdischen Neigungen und Begierden verblenden meistenteils die Gemütsaugen weltlicher Herren und Obrigkeiten so, dass sie unter ihrer Gerichtsbarkeit lebenden männlichen und weiblichen Personen, besonders die Reichen oder die Hoffnung auf große Erbschaft haben, durch Drohungen und Strafen nötigen, sich wider Willen mit denjenigen zu verehelichen, welche die Herren oder Obrigkeiten selbst ihnen vorschreiben. Deswegen, weil es höchst sündhaft ist, dass die Freiheit der Ehe geschändet werde und Ungerechtigkeiten von denjenigen her entsprossen, von welchen Gerechtigkeit erwartet wird, befiehlt der heilige Kirchenrat allen, wessen Grades, Würde und Berufes sie immer seien, unter der Strafe des Bannfluches, in welche sie durch die Tat selbst verfallen, dass sie auf keine Weise, weder unmittelbar noch mittelbar, ihre Untergebenen oder was immer für Andere so nötigen, dass solche sich nicht frei verehelichen können.

10. Kapitel: Dass zu gewissen Zeiten die feierlichen Hochzeiten verboten seien

Von der Adventsfeier unseres Herrn Jesu Christi an bis zum Festtage seiner Erscheinnung und vom Aschermittwoch an bis zur Osteroktav einschlüssig sollen, befiehlt der heilige Kirchenrat, die alten Verbote feierlicher Hochzeiten von allen sorgfältig beobachtet werden. Zu den übrigen Zeiten aber erlaubt er die Hochzeiten feierlich zu begehen. Doch sollen die Bischöfe dafür sorgen, dass dieselbigen mit solchem Anstande und solcher Ehrbarkeit, wie es sich geziemt, gehalten werden, da die Ehe eine heilige Sache und heilig zu behandeln ist.

Beschluss von der Verbesserung der Ehe

Den Gegenstand der Verbesserung fortsetzend, beschließt der nämliche hochheilige Kirchenrat, dass in der gegenwärtigen Sitzung folgendes verordnet werden soll.

1. Kapitel: Die Vorschrift, wie zur Wahl der Bischöfe und der Kardinäle geschritten werden soll, wird angegeben

Wenn bei allen kirchlichen Stuffen vorsichtig und weislich dafür gesorgt werden soll, dass im Hause des Herrn nichts Unordentliches und nichts verkehrtes statt finde. So muss um so vielmehr dahin gewirkt werden, dass in der Wahl dessen, der über alle Stuffen gesetzt wird, nicht irregegangen werde. Denn der Stand und die Ordnung der ganzen Familie des Herrn wird wanken, wenn man das, was man vom Leibe fordert, am Haupte vermißt. Obwohl daher der heilige Kirchenrat (Oben, Sitzung 6. Kap. 1 und Sitzung 7. Kap. 1 und Sitzung 22 Kap. 22 von der Verbesserung) schon ein andersmal über die, welche zu Kathedral- und höheren Kirchen befördert werden sollen, nützlicherweise einiges beschlossen hat. So hält er doch dieses Amt für solcher Art, dass wenn es nach der Wichtigkeit der Sache erwogen wird, für dasselbige nie genug vorgesorgt scheinen kann. Daher verordnet er, dass, sobald eine Kirche ledig fällt, öffentlich und privat Bitten und Gebete gehalten und vom Kapitel in der Stadt und Diözese angesagt werden sollen, damit dadurch die Geistlichkeit und das Volk von Gott einen guten Hirten erflehen mögen. Alle und jede aber, welche zur Beförderung derer, die vorgesetzt werden sollen und auf was immer für weise, was immer für ein Recht vom apostolischen Stuhle haben oder sonst ihre Beihilfe leisten, ermahnt und erinert er - ohne für sie rücksichtlos des gegenwärtigen Verhältnisses der Zeiten etwas erneuern zu wollen - vor allem aus, eingedenk zu sein, dass sie zur Verherrlichung Gottes und zum Heil der Völker nichts nützlicheres tun können, als wenn sie sich beeifern, gute, und zur Verwaltung der Kirche taugliche Hirten zu befördern und dass sie sich, fremder Sünden teilhaftig machend, schwer sündigen, wenn sie sich nicht sorgfältig bemühen, diejenigen, welche sie selbst für die würdigen und für die Kirche nützlicheren erachten und zwar nicht wegen Bitten oder menschlicher Zuneigung oder den Betrieben der Bewerber, sondern wegen dem Erfordernisse ihrer Verdienste erheben zu lassen, von denen sie zugleich wissen, dass sie aus rechtmäßiger Ehe geboren und mit dem Wandel, dem Alter, der Lehre und all den andern Eigenschaften begabt sind, welche nach den heiligen Canones und nach den (Oben, Sitzung 7. Kap. 1 und Sitzung 22 Kap. 2 von der Verbesserung) Beschlüssen dieses trientinischen Kirchenrates erfordert werden. Weil aber in der Aufnahme des wichtigen und entsprechenden Zeugnisses rechtschaffener und gelehrter Männer über alle die vorgenannten Eigenschaften, nach der Verschiedenheit der Nationen, Völker und Sitten, nicht überall eine gleichförmige Weise abgewendet werden kann, so gebietet der heilige Kirchenrat, dass in der Provinzialsynode, welche von dem Metropoliten zu halten ist, jeglichen Orten und Provinzen eine eigene, durch den heiligen römischen Papst nach dessen Gutachten zu genehmigende Form der anzustellenden Prüfung oder Erkundigung oder Anweisung vorgeschrieben werde, welche für ebendieselben Orte die nützlichere und zuträglichere scheint. Doch so, dass wenn sodann diese Prüfung oder Erkundigung rücksichtlich der zu befördernden Person beendet ist, dieselbige, zu einer öffentlichen Urkunde abgefasst, zugleich mit dem ganzen Zeugnisse und dem von jenem (Siehe hierüber die Bulle Pius IV. welche unten beigefügt ist) abgelegten Glaubensbekenntnisse sobald möglich des gänzlichen dem heiligen römischen Papst übersendet werde, damit der höchste Papst selbst, nach erhaltener, vollständiger Erkenntnis des ganzen Geschäftes und der Personen, durch diese - falls sie durch die angestellte Prüfung oder Erkundigung tauglich erfunden wurden - zum Frommen der Herde des Herrn, für die Kirchen desto vorteilhafter vorsorgen könne. Alle Erkundigungen, Anweisungen, Zeugnisse und Genehmigungen aber, die da von Wem immer, auch in der Römischen Kurie, über die Eigenschaften des zu Befördernden und den Zustand der Kirche gemacht wurden, sollen von einem Kardinal, welcher dem Konsistorium darüber Bericht erstatten wird und von drei anderen Kardinälen sorgfältig geprüft und der Bericht selbst durch die Unterschrift des berichterstattenden Kardinals und der drei Kardinäle bekräftigt werden, wobei jeder dieser vier Kardinäle einzeln bestätigen soll, dass er, nach Anwendung genauen Fleißes, die zu Befördernden mit den Eigenschaften begabt gefunden habe, welche vom Recht und d iesem heiligen (An den schon oben angeführten Stellen) Kirchenrat erfordert werden und gewiß auf Gefahr des ewigen Heiles glaube, dass sie tauglich seien, um den Kirchen vorgesetzt zu werden. Und selbst nachdem der Bericht in einem Konsistorium erstattet ist, soll die Beurteilung, wofern es dem Heiligen Vater nicht anders ersprießlich scheint, sodann auf ein anderes Konsistorium verschoben werden, damit jene Erkundigung indessen desto reiflicher in Kenntnis genommen werden möge. Dieses alles und jedes aber, was in eben diesem Kirchenrat über den Wandel, das Alter, die Lehre und die übrigen Eigenschaften derer, die zu Bischöfen erhoben werden sollen, anderswo verordnet worden ist, soll, beschließt ebenderselbe, auch zur Wahl der Kardinäle der heiligen Römischen Kirche, auch wenn sie Diakone sind, erforderlich seien. Dieselbigen wird der heilige römische Papst sich, so viel es füglich geschehen kann, aus allen Nationen der Christenheit, so wie er sie für tauglich findet, nehmen. Endlich kann der nämliche heilige Kirchenrat, durch so viele sehr schwere Bedrängnisse der Kirche bewogen, nicht umhin zu erwähnen, dass der Kirche Gottes nichts notwendiger sei, als dass der heilige römische Papst diejenige Sorgfalt, die er vermöge der Pflicht seines Amtes der ganzen Kirche schuldig ist, ganz besonders dahin verwende, dass er sich nur die Auserlesensten als Kardinäle zugeselle und jeglichen Kirchen höchst gute und taugliche Hirten vorsetzte und das um so mehr, weil Jesus Christus unser Herr das Blut der Schafe Christi, welche durch die schlechte Regierung nachläßiger und ihre Pflicht vergessener Hirten zu Grunde gehen, von (Ez 3, 15; Apg 20, 26 und oben, Sitzung 6. Kap. 1 von der Verbesserung) seinen Händen fordern wird.

2. Kapitel: Dass alle drei Jahre Provinzalsynoden und alle Jahre Diözesansynoden gehalten werden und wer sie berufen und wer ihnen beiwohnen soll

Die Provinzialsynoden sollen, wo sie etwa unterlassen wurden, zur Bildung der Sitten, zur Verbesserung der Vergehungen, zur Beilegung der Streitigkeiten und zu andern, nach den heiligen (Vergleiche auch unten, Kap. 5, 12 und 18 von der Verbesserung und Sitzung 25 Kap. 22 von der Ordensgeistlichkeit und ebenda Kap. 10 von der Verbesserung) Canones ihnen einberäumten Dingen wieder erneuert werden. Deswegen sollen die Metropoliten selbst oder wenn sie rechtmäßig gehindert sind, der ältere Mitbischof nicht unterlassen, wenigstens innerhalb einem jahr nach Beendigung des gegenwärtigen Conciliums und nachgehends wenigst alle drei Jahre, nach der Oktav der Auferstehung unseres Herrn Jesu Christi oder zu einer anderen günstigeren Zeit, nach der Sitte der Provinz, in ihrer Provinz eine Synode zu versammeln, zu welcher alle Bischöfe und andere, die vermöge des Rechtes oder einer Übung ihr beizuwohnen schuldig sind - mit Ausnahme derer, welche unter eindrohender Gefahr dazu herschiffen müssten - zusammen zu kommen, gänzlich gehalten seien. Auch dürfen fernerhin die Mitprovinzialbischöfe unter keinerlei Vorwande irgend einer Übung angehalten werden, wider ihren Willen die Metropolitankirche zu besuchen. Zugleich sollen die Bischöfe, die keinem Erzbischof unterworfen sind, sich einmal einen benachbarten Metropoliten auswählen, dessen Provinzialsynode sie mit den andern beizuwohnen schuldig seinen und was daselbst verordnet wird, zu beobachten und zur Beobachtung zu bringen haben. In alllen Übrigen verbleiben ihre Befreiung und Privilegien unverletzt und unversehrt. Gleichfalls sollen jährlich die (siehe auch unten, Kap. 18 gegen die Mitte d. Kap.) Diözesansynoden gefeiert werden und zu denselben auch alle Befreite, die in Ermangelung der Befreiung ihnen selbst beiwohnen müßten und keinen Generalkapiteln untergeben sind, sich hinzubegeben gehalten seien. Doch rücksichtlich der Pfarr- oder anderer weltlichen Kirchen, auch wenn es Verbundene sind, müssen diejenigen der Synode beiwohnen, welche die Obsorge über dieselben auf sich haben, wer sie immer sein mögen. Sollten hierin entweder die Metropoliten oder die Bischöfe und andere oben Geschriebene nachlässig sei. So verfallen sie die von den heiligen Canones verfügten Strafen.

3. Kapitel: Dass und auf welche Weise die Kirchenprälaten die Visitation halten sollen

Die Patriarchen, Primaten Metropoliten und Bischöfe sollen die eigene Diözese entweder selbst oder wenn sie rechtmäßig gehindert sind, durch ihren Generalvikar oder Visitator, falls sie dieselbige wegen ihrer Ausdehnung nicht jährlich ganz visitieren können, doch wenigstens größeren Teils zu visitieren nicht unterlassen, so dass dieselbe von ihnen oder ihren Visitatoren in zwei Jahren ganz visitiert werde. Von den Metropoliten aber werden, auch nach vollendeter Visitation der eigenen Diözese, die Kathdralkirchen und die Diözesen ihrer Mitprovinzialbischöfe nicht visitiert, wofern die Ursache dazu nicht vorerst von der Provinzialsynode in Kenntnis genommen und genehmigt ist. Allein die Archidiakone, die Dekane und andere Niedere sollen die Kirchen, wo sie bis dahin die Visitation rechtmäßig auszuüben pflegten, mit Zuziehung eines Notars und mit der Einstimmung des Bischofs nur durch sich selbst visitieren. Auch die Visitatoren, die von einem Kapitel zu bestellen sind, sollen da, wo das Kapitel das Visitationsrecht besitzt, zuerst von dem Bischofe dafür genehmigt werden. Dem Bischof dagegen oder wenn er gehindert ist seinem Visitator, sei es darum nicht verboten, insbesondere für die nämlichen Kirchen zu visitieren, zumal ihm selbst die Archidiakone oder andere Niedere innerhalb einem Monat Rechenschaft über die gehaltene Visitation zu geben und die Aussagen der Zeugen und die vollständigen Verhandlungen ihm vorzuweisen gehalten sien sollen, ohne dass was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit und was immer für Befreiungen und Privilegien dagegen sein können. Der vorzügliche Zweck aller jener Visitationen aber sei: mit Austilgung der Irrlehren, die gesunde und wahrgläubige Lehre einzuführen, die guten Sitten zu beschützen, die Bösen zu zu bessern, das Volk durch Ermunterungen und Ermahnungen zur Religion, zum Frieden und zur Unschuld anzuflammen und das übrige, wie der Ort, Zeit und Gelegenheit es mit sich bringen, nach der Klugheit der Visitatoren zum Frommen der Gläubigen anzuordnen. Und damit solches desto leichter und glücklicher vor sich geht, so werden hiermit alle und jede vorangemeldete, denen die Visitation zukommt, dass sie alle mit väterlicher Liebe und christlichem Eifer umfangen und daher mit bescheidener Fuhr und Bedienung zufrieden, sich bestreben sollen, die Visitation selbst so schleunig als möglich, doch mit gebührendem Fleiße zu vollenden. Indessen sollen sie auch verhüten, dass sie niemanden durch unnütze Kosten beschwerlich oder lästig seien und dass wieder sie selbst, noch jemand der Ihrigen etwas wegen der Sachwaltung für die Visitation, auch der Vermächtnisse zu frommen Verwendungen - außer demjenigen, was ihnen nach dem Rechte von frommen Verlassenschaften gebührt - oder sonst unter irgend einem anderen Namen, sei es Geld oder was imer für ein Geschenk, auf was immer für Weise es auch angeboten werde annehmen, ohne dass was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit, dagegen sein kann. Ausgenommen hievon sind nur die Lebensmittel, welche ihnen und den Ihrigen spärlich und mäßig, nur für das Bedürfnis der Zeit und nicht weiter dargereicht werden sollen. Doch sei es der Wahl derer, welche visitiert werden freigestellt, wenn sie lieber wollen, das was von ihnen vorher mit einer bestimmten Geldtaxe üblich bezahlt werden musste zu bezahlen. Oder die vorgenannten Lebensmittel abzureichen. Auch verbleibe das mit Klöstern oder andern frommen Orten oder nicht pfarrlichen Kirchen eingegangene Recht alter Verträge unversehrt und unverletzt. In denjenigen Orten oder Provinzen aber, wo es Übung ist, dass von den Visitatoren weder Lebensmittel, noch Geld, noch sonst etwas angenommen, sondern alles unentgeltlich getan werde, soll dies fortbedacht werden. Und wenn - was ferne sei - jemand in allen oben genannten Fällen etwas mehr anzunehmen sich vermessen sollte, so werde er, nebst der doppelten, innerhalb einem Monat zu erstattenden Zurückgabe, auch noch mit andern Strafen nach der Verordnung des allgemeinen Conciliums von Lion, welche anfängt: "Exigit", so wie auch in der Provinzialsynode nach dem Gutachten der Synode mit andern Strafen bezichtigt, ohne alle Hoffnung der Erlassung. Die Schutzherren aber sollen sich durchaus nie vermessen, sich in das, was die Verwaltung der Sakramente betrifft, zu mengen oder sich in die Visitation der Zieraten oder stehenden Güter der Kirche oder in die Einkünfte der Bauämter einzumischen, außer in so weit dies ihnen vermöge der Stiftung und Gründung zukommt, sondern die Bischöfe selbst sollen solches tun und dafür sorgen, dass die Einkünfte der Bauämter zum notwendigen und nützlichen Gebrauch für die Kirche, wie es ihnen mehr zu frommem scheint, verwendet werden.

4. Kapitel: Von wem und wann das Predigtamt auszuüben und dass die Pfarrkirche zur Anhörung des göttlichen Wortes zu besuchen sei und dass niemand, dem der Bischof es verbietet, predigen dürfe

Wünschend, dass das Predigtamt, welches vorzüglich das der Bischöfe ist, zum Heile der Gläubigen häufiiger ausgeübt werden könne, will der heilige Kirchenrat hiermit die anderswo unter (Oben, Sitzung 5. Kap. 2 v.d. Verbesserung) Paulus III., sel. Andenkens, über dasselbige herausgegebenen Canones dem Gebrauch der gegenwärtigen Zeiten mehr anpassen und gebietet daher, dass jene in ihrer Kirche entweder selbst oder (Oben, Sitzung 5. Kap. 2 v.d. Verbesserung) wenn sie rechtmäßig gehindert sind, durch die von ihnen für das Predigtamt Bestellten, in andern Kirchen aber durch die Pfarrer oder falls diese gehindert sind, durch andere, die in der Stadt oder jeglichem Teile der Diözese, wie es ersprießlich erachten, von dem Bischof auf Kosten derer, welche dieselben zu versehen schuldig sind oder pflegen, bestellt werden sollen, wenigstens alle Sonn- und hohen Festtäge, zur Fasten- und Adventszeit des Herrn aber täglich oder mindestens drei Tage in der Woche, wenn sie es so für geziemend halten und sonst so oft sie glauben, dass es schicklich geschehen könne, die heiligen Schriften und das göttliche Gesetz verkündigen sollen. Der Bischof ermahne anbei das Volk fleißig daran, dass jeglicher gehalten sei, wo es füglich geschehen kann, zur Anhörung (Siehe auch unten, Kap. 13 am Ende) des göttlichen Wortes seine Pfarrkirche zu besuchen. Kein Welt- oder (Oben, Sitzung 5 Kap. 2 von der Verbessserung) Ordensgeistlicher aber soll sich vermessen, auch in den Kirchen seines Ordens, zu predigen, wenn der Bischof sich dawider erklärt. Jene nämlichen werden auch dafür sorgen, dass in jeglichen Pfarreien wenigstens an den Sonn- und andern Festtagen die Kinder in den Anfangsgründen des Glaubens und dem Gehorsam gegen Gott und die Eltern sorgfältig von denen, welchen es zukommt, unterwiesen werden und wo es nötig ist, sollen sie diese selbst durch Kirchenzensuren dazu anhalten, ohne dass was immer für Privilegien und Übungen dagegen sein können. Im Übrigen verbleibe dasjenige, was, (Oben, Sitzung 5 Kap. 2 von der Verbesserung) unter dem gleichen Paulus III. über das Predigtamt beschlossen worden ist bei seiner Kraft

5. Kapitel: Dass Kriminalgegenstände gegen Bischöfe, wenn es Schwerere sind, allein vom Papste, die Geringeren aber nur von der Provinzialsynode zurecht erkennt werden sollen

(Oben, Sitzung 13 Kap. 8 von der Verbesserung) Die schwereren Kriminalgegenstände gegen Bischöfe, auch - was fern sei - die der Ketzerei, welche der Entsetzung und Amtsberaubung würdig sind, sollen nur von dem höchsten Römischen Papst zurechterkannt und beendigt werden. Und wenn der Gegenstand der Art ist, dass er notwendig außer der Römischen Kurie angewiesen werden muss, so werde er durchaus an niemanden angewiesen, als an die, vom Heiligen Vater dafür zu erwählenden Metropoliten oder Bischöfe. Diese Anweisung aber soll speziell und vom Heiligen Vater selbst eigenhändig unterzeichnet sein und jenen niemals mehr einräumen, als dass sie die Instruktion über die Tatsache aufnehmen, den Prozess vollständig machen und ihn dann sogleich an den Römischen Papst übersenden, (Oben, Sitzung 13 Kap. 6, 7 u. 8 von der Verbesserung) da das definitive Urteil eben dieser Sr. Heiligkeit vorbehalten ist. Übrigens soll das, was anderswo unter Julius III., sel. Andenkens, hierüber (Oben, Sitzung 13 Kap. 6, 7 u. 8 von der Verbesserung) beschlossen worden ist, so wie auch die Verordnung unter Innozenz III. in dem allgemeinen Concilium, welche anfängt: "Qualiter et quando" und welcher der heilige Kirchenrat durch Gegenwärtiges erneuert, von allen beobachtet werden. Allein die geringeren Kriminalgegenstände der Bischöfe werden nur in dem Provinzialconcilium oder von denjenigen zurechterkennt und beendigt, welche von dem Provinzialconcilium dafür abzuordnen sind.

6. Kapitel: Den Bischöfen wird die Vollmacht zur Dispensation von bestimmten Irregularitäten und Suspensionen und zur Lossprechung von den geheimen, auch dem apostolischen Stuhle vorbehaltenen Fällen zuerkennt

Den Bischöfen sei es erlaubt, in allen Irregularitäten und Suspensionen, welche aus einem geheimen Vergehen hervorgehen, mit Ausnahme derer, welche aus freiwlligem (Oben, Sitzung 14 Kap. 7 von der Verbesserung) Menschenmorde entspringt und mit Ausnahme jeder Andern, welche schon vor einen Gerichtshof gezogen sind, zu dispensieren und durchaus in allen geheimen Fällen, auch in den (Sitzung 14 Kap. 7 von der Buße) dem apostolischen Stuhle Vorbehaltenen, alle ihre sich verfehlenden Untergebenen, wer immer sie sind, in ihrer Diözese durch sich oder durch einen speziell dazu abzuordnenden Stellvertreter unter Auflegung einer heilsamen Buße, vor dem Richterstuhle des Gewissens unentgeltlich loszusprechen. Das nämliche vor dem nämlichen Richterstuhle des Gewissens sei nur ihnen, nicht aber ihren Vikarien, rücksichtlich des Verbrechens der Irrlehre zugegeben.

7. Kapitel: Dass dem Volke die Kraft der Sakramente, ehe sie ihm erteilt werden, öfters erklärt und bei der Feier der Heiligen Messe die heilige Offenbarung und die Heilslehre ausgelegt werden soll

Damit das gläubige Volk mit desto größerer Ehrfurcht und Seelenandacht zum Empfang der Sakramente hinzutrete, so befiehlt der heilige Kirchenrat allen Bischöfen, dass sie nicht nur dann, wann dieselbigen von ihnen dem Volke erteilt werden sollen, zuerst derer Kraft und Gebrauch nach der Empfänglichkeit der Empfangenden erklären, sondern auch dahin streben sollen, dass ebendaselbe fromm und klug, auch wo es notwendig ist und schicklich geschehen kann, in der einheimischen Sprache von jeglichen Pfarrern beobachtet werde, nach der Vorschrift, die der heilige Kirchenrat über jegliche Sakramente in dem (Siehe unten, Sitzung 25. im Beschlusse über den Katechismus u.) Katechismus angeben wird, welchen dann die Bischöfe treu werden in die gemeine Sprache übersetzen und von allen Pfarrern dem Volke erklären lassen. So wie auch, dass sie bei (Oben, Sitzung 22 Kap. 8 vom Opfer der Messe) der Feier der Heiligen Messe oder der Haltung des Gottesdienstes an jeglichen Festen oder hohen Tagen die heiligen Offenbarungen und Heilsermahnungen in der gleichen einheimischen Sprache auslegen und sich beeifern sollen, dieselben mit Beiseitesetzung ( 2 Tim 2, 23) unnützer Grübeleien in die Herzen aller einzupflanzen und diese im Gesetze des Herrn zu unterweisen.

8. Kapitel: Dass öffentliche Sünder, wofern es dem Bischof nicht anders besser scheint, auch öffentliche Buße tun und dass an den Kathedralkirchen ein Pönitentiarius eingesetzt werden soll

Der Apostel ermahnt, dass (1 Tim 5, 20) diejenigen, welche öffentlich sündigen, öffentlich zurechtgewiesen werden sollen. Wenn also jemand öffentlich und im Angesichte vieler ein Verbrechen begangen hat, wobei nicht zu zweifeln ist, dass nicht andere vom Ärgernisse beleidigt und ergriffen wurden. So geziemt es sich, dass ihm öffentlich eine der Verschuldung angemessene Buße auferlegt werde, damit diejenigen, die er durch sein Beispiel zu bösen Sitten anreizte, durch das Zeugnis seiner Besserung wieder zum rechtschaffenen Wandel zurückbringe. Doch kann der Bischof diese Art öffentlicher Buße in eine andere geheime umändern, wenn er es für ersprießlicher erachtet. Auch soll an allen Kathedralkirchen, wo es schicklich geschehen kann, durch Vereinigung der zunächst ledigfallenden Stiftspründe vom Bischof ein Pönitentiarius angeordnet werden, welcher Magister, Doktor oder Lizentiat in der Gottesgelehrtheit oder dem kanonischen Rechte und vierzig Jahre alt sein soll oder welcher sonst nach der Beschaffenheit des Ortes für tauglicher hierzu erfunden wird. Während dem dann dieselbige in der Kirche Beicht hört, werde er dafür gehalten, als wenn er im Chore gegenwärtig wäre.

9. Kapitel: Von wem die weltlichen Kirchen, die zu keiner Diözese gehören, visitiert werden sollen

Das Gleiche, was anderswo (Oben, Sitzung 6. Kap. 4 und Sitzung 7 Kap. 8 von der Verbesserung) unter Paulus III. seligen Andenkens und jüngsthin (Oben, Sitzung 22. Kap. 8 von der Verbesserung) unter unserem Heiligen Papst Pius IV., in eben diesem Concilium, über den von den Ordinarien zu verwendeten Fleiss für die Visitation der Benefizien, auch der Befreiten, verordnet worden ist, soll auch in denjenigen weltlichen Kirchen beobachtet werden, welche zu keiner Diözese gehörig heißen, so dass sie von dem Bischof, dessen Kathdralkirche die Nähere ist, wenn er es kann, sonst aber von dem, der einmal in dem Provinzialkonzilium von dem Prälaten jenes Ortes dafür erwählt wurde, als Bevollmächtigtem des Apostolischen Stuhles visitiert werden, ohne dass was immer für privilegien oder Übungen auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können.

10. Kapitel: Dass die Untergebenen die Vollziehung der Visitation durch keine Appellation aufheben können

Die Bischöfe sollen, damit sie das Volk, das sie regieren, angemessener in Pflicht und Gehorsam halten können, das Recht und die Gewalt haben, in allen denjenigen Dingen, welche die Visitation und die Sittenverbesserung ihrer Untergebenen betreffen, auch als bevollmächtigte des apostolischen Stuhls, dasjenige anzuordnen, zu moderieren, zu bestrafen und zu vollziehen, gemäß dem Verfügungen der Canones, was ihnen nach ihrer Klugheit zur Beserung der Untergebenen und zum Nutzen ihrer Diözese notwendig scheint. Und (Oben, Sitzung 13 Kap. 1 und Sitzung 14 Kap. 4 und Sitz. 22 Kap. 1 von der Verbesserung) hierin, wo es sich um die Visitation oder die Verbesserung der Sitten handelt, soll keine Befreiung oder Verbot, keine Appellation oder Klage, auch wenn sie beim Apostolischen Stuhl eingelegt wäre, die Vollziehung dessen, was von ihnen geboten, beschlossen oder geurteilt wurde, auf irgend eine Weise hindern oder aufheben.

11. Kapitel: Dass wegen Ehrentiteln und besonderen Privilegien dem Recht der Bischöfe nichts benommen und dass das Kapitel "Cum Capella" erneuert werde

Weil die Privilegien und (Oben, Sitzung 13 Kap 1 und Sitzung 14 Kap 4 und Sitz. 22 Kap 1 von der Verbesserung) Befreiungen, welche unter verschiedenen Titeln sehr vielen erteilt werden, gegenwärtig, wie es sich zeigt, Verwirrung in die Gerichtsbarkeit der Bischöfe bringen und den Befreiten Gelegenheit zu einem zügellosen Leben geben. So beschließt der heilige Kirchenrat, dass, wann es irgend gefällt, aus gerechten, wichtigen und fast notwendig dazu anratenden Gründen einige mit den ausgezeichneten Ehrentiteln des Pronotariats, des Akolytats, eines Hofgrafen, eines königlichen Kappellans oder andern dergleichen in oder außer der Römischen Kurie zu zieren, so wie auch andere als irgend einem Kloster Angeeignete oder auf was immer für Weise Gewidmete oder unter dem Namen der Diener von Militärorden oder Klöstern, Hospitälern, Kollegiaten oder unter was immer für anderm Titel anzunehmen, wegen diesen Privilegien den Ordinarien nichts benommen sein soll, weswegen diejenigen, welchen solche schon erteilt sind oder künftig erteilt werden mögen, nicht eben denselben Ordinarien als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhls vollkommen in allem und hinsichtlich der königlichen Kappellans oder andern dergleichen in oder außer der Römischen Kurie zu zieren, so wie auch andere als irgend einem Kloster angeignete oder auf was immer für Weise Gewidmete oder unter dem Namen der Diener von Militärorden oder Klostern, Hospitälern, Kollegien oder unter was immer für anderm Titel anzunehmen, wegen diesen Privilegien den Ordinarien nichts benommen sein soll, weswegen diejenigen, welchen solche schon erteilt sind oder künftig erteilt werden mögen, nicht eben denselben Ordinarien als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhles vollkommen in allem und hinsichtlich der königlichen Kapläne, nach der Verordnung Innozenz III., welche anfängt: "Cum Capella"", unterworfen sein sollen; doch mit Ausnahme derjenigen, welche wirklich in den vorgenannten Orten oder Militärorden dienen und sich innerhalb derer Wällen und Wohnungen aufhalten und unter derer Gehorsam leben oder derjenigen, welche gesetzmäßig und nach der Regel das Ordensgelübde eben derselben Milizorden abgelegt haben, worüber der Ordinarius in Kenntnis gesetzt sein soll, ohne dass was immer für Privilegien, auch nicht die des Sankt Johann-Ordens von Jerusalem und anderer Militärorden dagegen sein können. Diejenigen Privilegien aber, welche vermöge der Eugenischen Verordnung oder der Hausfreundschaft der Kardinäle denen, welche sich in der Römischen Kurie aufhalten, zuzustehen pflegen, sollen durchaus nicht für diejenigen, welche kirchliche Benefizien inne haben, rücksichtlich der besagten Benefizien zu verstehen sein, sondern dieselbigen der Gerichtsbarkeit des Ordinarius unterworfen bleiben, ohne dass was immer für Verbote dagegen sein können.

12. Kapitel: Was für Eigenschaften diejenigen haben sollen, welche zu Würden an Kathedralkirchen befördert werden und was die Beförderten zu leisten schuldig seien

Da die Würden, besonders an den Kathdralkirchen, zur Erhaltung und Beförderung der Kirchenzucht eingesetzt sind, auf dass die, welche sie inne haben, sich durch Frömmigkeit auszeichnen und den Andern zum Vorbilde und den bischöfen in Tat und Amt verhilflich seien. So müssen billig diejenigen, die zu denselben berufen werden, soche sein, welche ihrem Amte entsprechen können. Daher soll künftighin (Oben, Sitzung 22 Kap. 2 von der Verbesserung) niemand zu was immer für Würden, denen Seelsorge obliegt, befördert werden, wenn er nicht wenigstens das fünfundzwanzigste Jahr seines Alters erreicht hat und in dem geistlichen Stande befindlich, sich durch die, zur Erfüllung seines Amtes notwendige Kenntnis und Tadellosigkeit der Sitten anempfiehlt, gemäß der im Lateranischen Concilium bekannt gemachten Verordnung Alexander III., welche anfängt: "Cum in cunctis"". Auch die Archidiakone, welche die Augen des Bischofs genannt werden, sollen an allen Kirchen, wo es statt finden kann, Magister in der Gottesgelehrtheit oder Doktor oder Lizentiat im kanonischen Rechte sein. Zu den üübrigen Würden oder Personalstellen hingegen, welchen keine Seelsorge obliegt, sonst taugliche und nicht weniger als zweiundzwanzig Jahre alte Geistliche erwählt werden. Auch sollen die, mit was immer für Seelsorgbenefizien Verpfründeten verpflichtet sein, mindestens innerhalb zwei Monate von dem Tage des erlangten Besitzes an, in die Hände des Bischofs oder wenn dieser gehindert ist, vor dessen Generalvikar oder Offizialen das öffentliche Bekenntnis ihres (Siehe die Bulle Pius IV. über die Eidesform des Glaubensbekenntnisses, die unten beigefügt ist) wahren Glaubens abzulegen und zu geloben und zu beschwören, dass sie im Gehorsam der Römischen Kirche verbleiben wollen. Die mit Chorherrenpfründe und Würden an den Kathdralkirchen Verpfründeten aber seien gehalten, ebendasselbe nicht nur vor dem Bischof oder dessen Offizialen, sondern auch in dem Kapitel zu tun. Widrigenfalls sollen alle vorbesagten Verpfründeten wie oben ihre Einkünfte nicht gewinnen und der Besitz ihnen nicht zu Gunsten sein können. Gleichfalls darf künftighin (Oben, Sitzung 23 Kap. 12 von der Verbesserung) niemand zu einer Würde, Chorherrenpfründe oder einem Gehaltanteile angenommen werden, der nicht entweder diejenige heilige Weihe, die jene Würde, Chorherrenpfründe oder Gehaltanteil erfordert empfangen hat oder doch in solchem Alter ist, dass er sie innerhalb der vom Rechte und diesem Kirchenrat (Oben, Sitzung 23 Kap. 12 von der Verbesserung; Sitzung7 Kap. 12 von der Verbess.) bestimmten Zeit empfangen kann. An allen Kathedralkirchen soll mit allen Chorherrenpfründen und Gehaltanteilen die Weihe des Presbyterrats, des Diakonats oder des Subdiakonats verbunden sein und der Bischof mit dem Rate des Kapitels, wie es ihm zu frommen scheint, bezeichnen und verteilen, mit was für Welchen jede von den heiligen Weihen künftighin verbunden sein müsse, doch so, dass wenigstens die Hälfte Priester seien, die übrigen aber Diakone oder Subdiakone. Allein wo sich löblichere Übung befindet, dass mehrere oder alle Priester sein sollen, werde dieselbige durchaus beobachtet. Auch ermahnet der heilige Kirchenrat, dass in den Provinzen, wo es schicklich geschehen kann, an den Kathedral- und ausgezeichneten Kollegialskirchen alle Würden und wenigstens die Hälfte der Chorherrenpfründen nur an solche erteilt werden sollen, welche Magister, Doktor oder auch Lizentiat in der Gottesgelehrtheit oder dem kanonischen Rechte sind. Überdies sei denen, welche an ebensenselben Katedral- oder Kollegialskirchen Würden, Chorherrenpfründen, Präbenden oder Gehaltanteile besitzen, (Oben, Sitzung 23 Kap. 1 von der Verbesserung) kraft keinerlei Satzung oder Übung erlaubt, über drei Monate in jeglichem Jahre von diesen Kirchen abwesend zu ein, wobei nichts destowendiger die Verordnungen derjenigen Kirchen, welche ine längere Dienstzeit erfordern, unverletzt bleiben. Widrigenfalls werde jeglicher im ersten Jahre, der Hälfte der Einkünfte, die er auch vermöge der Stiftspfründe und der Anwesenheit gewann beraubt. Und wenn er wiederum die nämliche Nachlässigkeit begeht, so soll er aller Einkünfte, die er in diesem Jahre gewonnen hat, beraubt, bei zunehmender Widersetzlichkeit aber gegen solche nach (Oben, Sitzung 23. Kap. 1 von der Verbess.) den Verordnungen der heiligen Canones eingeschritten werden. Allein (Sitzung 22 Kap. 3 und Sitzung 21 Kap. 3 von der Verbess.) die Gehaltsausteilungen sollen nur jene erhalten, welche zu den bestimmten Stunden gegenwärtig sind, die Übrigen aber, mit Ausschlusse jeglicher Kollussion oder Erschlaffung, derselben ermangeln, nach dem Beschlusse Bonifatius VIII., welche anfängt: "Consuetudinem" und welchen der heilige Kirchenrat wieder in Übung zurückruft, ohne dass was immer für Satzungen und Übungen dagegen sein können.Alle aber sollen dazu angehalten werden, die gottesdienstlichen Pflichten (Oben, Sitzung 22 Kap. 4 von d. Verbesss.) durch sich selbsten und nicht durch Stellvertreter zu versehen und dem Bischof, wenn er Messe haltet oder andere Pontifikalien ausübt beizustehen und zu dienen und in dem, für den Gesang angeordneten chore ehrfurchtsvoll, deutlich und andächtig den namen Gottes durch Hymnen und Canticen zu preisen. Überdies (Oben, Sitzung 22 Kap. 1 von d. Verbess.) sollen sich stets, sowohl innerhalb als außer der Kirche, einer geziemenden Kleidung bedienen, von dem verbotenen Jagen, Vogelsang, Tanzen, Trinkgelagen und Spielen sich enthalten und durch solche Tadellosigkeit der Sitten auszeichnen, dass sie mit Recht der Rat der Kirche genannt werden können. Das Übrige, was zur gebührenden Leitung der gottesdienstlichen Pflichten gehört und was hinsichtlich einer angemessenen Weise des Gesanges oder der Tonstimmung hiebei und hinsichtlich einer bestimmten Vorschrift des Versammelns und Verweilens im Chore und zugleich hinsichtlich aller Kirchenbediensteten notwendig sein wird und was sonst der Art ist, wird die Provinzialsynode, nach dem nutzen und den Sitten einer jeden Provinz, jeglicher eine bestimmte Form vorschreiben. Unterdessen aber kann der Bischof, mit nicht weniger als zwei Chorherren, derer der eine von dem Bischof, der andere von dem Kapitel erwählt werden soll, für dasjenige, was zu frommen scheint, vorsorgen.

13. Kapitel: Wie für die armlichen Kathedral- und Pfarrkirchen gesorgt und dass die Pfarreien durch bestimmte Grenzen ausgeschieden werden sollen

Weil aber sehr viele Kathdralkirchen so geringe und ärmliche Einkünften besitzen, dass sie der bischöflichen Würde auf keine Weise entsprechen und für das Bedürfnis der Kirchen nicht hinreichen, so prüfe und erwäge das Provinzialconcilium mit Dazu berufung derer, denen daran gelegen ist, sorgfältig, wie es ersprießlich sei, dieselbigen wegen ihrer Armut und Geringigkeit entweder mit (Oben, Sitzung 7 kap. 6 und 7 und Sitzung 14 Kap. 9 von der Verbesserung und unten Kap 15) Benachbarten zu vereinigen oder mit neuen Einkünften zu verbessern und die über Vorbemeldetes abgefaßten Urkunden übersende es dem höchsten Römischen Papste. Dadurch unterrichtet, soll dann der höchste Papst, wie er es für ersprießlich erachtet, nach seiner Klugheit, entweder die Geringen zusammen vereinigen oder durch irgend einen Zuwachs von Einkünften vergrößern. Indessen aber, bis das Vorgenannte seine Wirksamkeit erlangt, kann für dergleichen Bischöfe, die wegen der Ärmlichkeit ihrer Diözese der Hilfeleistung in Einkünften bedürfen, von dem höchsten Römischen Papst, aus einigen Benefizien - doch nur wenn es nicht Seelsorgliche und nicht Würden oder Chorherren-Pfründen und Präbenden, und nicht solche Klöster sind, in welchen die Ordensobservanz in Kraft ist oder welche allgemeinen Kapiteln und bestimmten Visitatoren untergeben sind - vorgesorgt werden. Auch für die Pfarrkirchen, welche so geringe Einkünfte haben, dass sie den schuldigen Verpflichtungen nicht Genüge leisten können, wird der Bischof fürsorgen, dass, wofern es nicht durch Vereinigung - doch niemals mit Ordensbenefizien - geschehen kann, durch Anweisung von Erstlingsfrüchten oder Zehenden oder durch Zuschüsse und Beisteuer der Pfarrangehörigen oder auf welche bequemere Weise es ihm gut scheint, für sie so viel eingebracht werde, als für das Bedürfnis des Pfarrvorstehers und der Pfarrer geziemend hinreichen mag. Bei jeglichen Vereinigungen, welche entweder aus den obengenannten oder aus anderen Ursachen gemacht werden sollen, dürfen keine Pfarrkirchen mit was für immer für Klöstern oder Abteien oder Würden oder Stiftspfründen einer Kathedral- oder Kollegialskirche oder anderen einfachen Benefizien oder Hospitälern oder Milizorden vereinigt werden. Und die schon Vereinigten sollen von den Ordinarien (Oben, Sitzung 7 Kap. 6 von der Verbeserung) gemäß dem andersweitigen Beschlüsse eben dieses Kirchenrates unter Paulus II., seligen Andenkens, wieder untersucht und dies auch in Bezug auf die seit jener Zeit Vereinigten gleicherweis beobachtet werden, ohne dass was immer für Wortformen, welche hier für zureichend ausgesprochen gehalten werden sollen, bei denselbigen dagegen sein können. Überdies dürfen künftighin alle diese Kathedral-Kirchen, derer Einkünfte die Summe von Tausend Dukaten und die Pfarrkirchen, bei welchen sie die Summe von hundert Dukaten, nach dem wahren jährlichen Werte nicht übersteigen, mit seinen Jahrgehalten oder Vorenthaltungen der Früchte belastet werden. Auch für diejenigen Städte und Orte, wo die Pfarrkirchen keine bestimmte Grenzen und ihrer Vorsteher kein eigenes Volk zu regieren haben, sondern, ohne Unterschied, die Sakramente den sie Verlangenden darreichen, gebietet der heilige Kirchenrat den Bischöfen, zu desto sicherem Heile der ihnen anvertrauten Seelen, dass sie das Volk in bestimmte und eigene Pfarreien ausscheiden und jeglicher ihren steten und (Oben, Sitzung 14 Kap. 9 von der Verbesserung).besonderen Pfarrer anweisen, der sie kennen könne und von dem allein sie erlaubterweise die Sakramente empfangen dürfen oder dass sie auf andere vorteilhaftereArt, wie es die Beschaffenheit des Ortes fordern mag, für sie vorsorgen sollen. Auch sollen eben sie dafür sorgen, dass das nämliche auch in jenen Städten und Orten sobald möglich geschehe, in welchen sich keine Pfarrkirchen befinden, ohne dass was immer für Privilegien und Übungen, auch seit undenklicher Zeit, dagegen sein können.

14. Kapitel: Dass bei keinerlei Besatzung der Benefizien etwas zur Verwendung für nicht frommen Gebrauch hingegeben werden dürfe

Bei mehreren sowohl Kathedral- als Kollegial- und Pfarrkirchen wird nach ihren Verordnungen oder nach einer verkehrten Übung, wie es sich zeigt, beobachtet, dass bei der Wahl, Vorstellung, Ernennung, Einsetzung, Bestätigung, Besatzung oder anderer Verpfründung oder Zulassung zum Besitze einer Kathedralkirche oder eines Benefiziums, der Chorherren-Pfründen oder Präbenden oder zum Teile der Einkünfte oder zu den täglichen Gehaltsausteilungen gewisse Bedingungen oder Abzüge von den Einkünften, Bezahlungen, Versprechungen oder Vergütungen, die unerlaubt sind oder was bei einigen Kirchen Wechselgewinn genannt wird, angesetzt werden. Da der heilige Kirchenrat dieses verabscheut, so gebietet er den Bischöfen, dass sie alles, was immer der Art nicht zu frommem Gebrauche verwendet wird und jene Eintritte, die im Verdachte der Simonieseuche oder schmutziger Habsucht stehen, nicht geschehen lassen und die Verordnungen oder Übungen derselben über das Obgemeldete sorgfältig selbst in Kenntnis nehmen und nur mit Ausnahme derer, welche sie für löblich erfinden, die Übrigen als verkehrt und ärgerlich verwerfen und abstellen sollen. Jene aber, welche sich gegen das, was der gegenwärtige Beschluss in sich begreift, auf irgend eine Weise vergehen solen, beschließt er, mit denjenigen Strafen, die durch die heiligen Canones und verschiedene hohe päpstliche Verordnungen, welche er alle erneuert, gegen die der Simonie Schuldigen herausgegeben sind, bezichtigt werden, ohne dass was immer für Satzungen, Verordnungen und Übungen, auch wenn sie seit undenklicher Zeit und mit apostolischer Autorität bestätigt wären, dagegen sein können. Über den Erschlich und Betrug und Mangel der Willensmeinung derselbigen soll der Bischof, als Bevollmächtigter des apostolischen Stuhles zurecht erkennen können.

15. Kapitel: Die Vergrößerungsweise der zu geringen Pfründen an den Kathedral- und ausgezeichneten Kollegialskirchen wird angegeben

An den Kathedral- und ausgezeichneten (Oben, Kap. 13) Kollegialkirchen, wo die Stiftspfründen vielfältig und zugleich mit den täglichen Gehaltsanteilungen so ärmlich sind, dass sie zum geziemenden Unterhalte des Grades der Chorherren nach der Beschaffenheit des Ortes und der Personen nicht hinreichen, sei es den Bischöfen erlaubt, (Oben, Sitzung 5 Kap. 1 von der Verbesserung) mit Einstimmung des Kapitels, entweder einige einfache Benefizien- doch keine Ordens-Benefizien - mit denselbigen zu vereinigen oder wenn auf diese Art nicht kann vorgesorgt werden, dieselbigen auf eine kleinere Zahl zu reduzieren, dadurch, dass sie einige aus ihnen mit Zustimmung der Schutzherre, wenn die Schutzrechte Laien zugehören, unterdrücken, deren Einkünfte und Gehalte dann zu täglichen Gehaltsausteilungen der übrigen Stiftspfründen verwendet werden sollen, doch so, dass noch so viele übrig bleiben, dass sie der Feier des Gottesdienstes und der Würde der Kirche gehörig zu entsprechen vermögen, ohne dass was immer für Verordnungen und Privilegien oder was immer für allgemeine oder besondere Vorbehaltung oder Abneidgung dagegen sein und ohne dass die vorgenannten Vereinigungen oder Unterdrückungen durch was immer für Besatzungen, auch kraft einer Verzichtleistung oder irgend durch andere Zunichterklärungen oder Suspensionen aufgehoben oder gehindert werden können.

16. Kapitel: Was dem Kapitel während der Erledigung des bischöflichen Stuhles obliege

Das Kapitelsoll während der Erledigung des bischöflichen Stuhles, wo ihm das Amt die Einkünfte zu beziehen obliegt, einen oder mehrer treue und sorgfältige Verwalter bestellen, welche Obsorge tragen über die kirchlichen Güter und Einkünfte, über die sie sodann dem, welchen es zugehören wird, Rechnungen ablegen sollen. Auch sei es durchaus gehalten, innerhalb acht Tagen nach des Bischofs Tode einen Offizialen oder Vikarius anzuordnen oder denjenigen, der da ist zu bestätigen. Derselbige soll wenigstens Doktor oder Lizentiat im kanonischen Rechte oder sonst so viel möglich dazu tauglich sein. Wo es anders geschieht, falle diese Bestellung dem Metropoliten zu. Und wenn dieselbe Kirche eine Metropolitankirche oder eine Befreite und das Kapitel wie oben gesagt worden nachlässig ist, so kann für die Metropolitankirche der Ältere von den Suffraganbischöfen und für die Befreite der nähere Bischof einen dafür fähigen Verwalter und Vikarius bestellen. Der zu dieser erledigten Kirche beförderte Bischof aber soll in Bezug auf dajenige, welches ihm zukommt, von dem nämlichen Ökonomieverwalter, Vikarius und durchaus keden anderen Offizialen und Verwaltern, welche während der Erledigung des bischöflichen Stuhls vom Kapitel oder von andern an dessen Stelle bestellt wurden, auch wenn sie aus ebendemselben Kapitel sind, Rechenschaft über ihre Pflichten, Gerichtsbarkeit, Verwaltung oder jegliches Amt fordern und diejenigen zur Strafe ziehen können, welche sich in ihrer Pflicht oder Verwaltung verfehlt haben, auch wenn die vorbesagten Offizialen nach abgelegter Rechnung von dem Kapitel oder von dessen Abgeordneten die Lossprechung oder Quittung erhalten haben. Gleichfalls sei das Kapitel verpflichtet, eben demselben Bischof über die zur Kirche gehörigen Schriften, falls dem Kapitel etwas solche zugekommen sind, Rechenschaft zu geben.

17. Kapitel: Die Art und Weise, wie die Benefizien besetzt und wann und wie mehrere beibehalten werden dürfen, wird angegeben

Da die kirchliche Ordnung verkehrt wird, wenn einer die Pflichten mehrerer Geistlichen über sich nimmt, so ward durch die heiligen (Auch oben, Sitzung 7 Kap. 2 von der Verbesserung) Canones heilig dafür gesorgt, dass niemand zwei Kirchen zugezählt werden dürfe. Weil aber viele auf Antrieb böser Begierlichkeit, sich, nicht Gott, betrügend, nicht erröten, dasjenige, was guterweise angeordnet ist, durch verschiedene Kniffe zu verhöhnen und mehrere Benefizien zugleich inne zu haben, so verordnet der heilige Kirchenrat, welcher in der Regierung der Kirchen die gebührende Zuchtordnung wieder herstellen möchte, durch den gegenwärtigen Beschluss - den er gegen durchaus jegliche Personen, mit was immer für Titel, auch wenn sie mit der Kardinalsehre glänzen, zu beobachten gebietet - dass künftighin jeglichem nur ein kirchliches Benefizium erteilt werden soll. Wenn aber zwar dieses zum ehrbaren Lebensunterhalte dessen, dem es erteilt wird, nicht hinreicht, so sei es nichts desto weniger erlaubt, ebendemselben noch ein anderes, einfaches zureichendes Benefizium zu erteilen, wofern nur nicht beide persönliche Anwesenheit erfordern. Und dies soll sich nicht nur auf die Kathedralkirchen, sondern auch auf alle andere, sowohl weltliche, als Ordens-Benefizien, auch auf die Anempfohlenen beziehen, von was immer für Titel und Beschafffenheit sie seine. Allein diejenigen, welche gegenwärtig mehrere Pfarrkirchen oder eine Kathedral- und eine andere Pfarrkirche inne haben, sollen, ohne dass was immer für Dispensationen und Vereinigungen auf Lebenszeit dagegen sein können, (Oben, Sitzung 7 Kap. 2 und 4) durchaus dazu angehalten werden, nur eine Pfarr- oder nur die Kathedralkirche zu behalten und auf die andern Pfarrkirchen innerhalb dem Zeitraum von sechs Monaten zu verzichten. Widrigenfalls sollen sowohl die Pfarrkirchen, als alle -benefizien, die sie inne ahben, durch das Recht selbst für ledig gehalten werden und als Ledige frei an andere fähige erteilt werden und jene, welche sie vor dem inne hatten, nach der besagten Zeit die Einkünfte selbst nicht mit guten Gewissen beibehalten dürfen. Der heilige Kirchenrat wünscht aber, dass für das Bedürfnis derer, welche verzichten, auf eine schickliche Weise, so wie es dem höchsten Papste gutscheint, vorgesorgt werde.

18. Kapitel: Dass bei der Erledigung einer Pfarrkirche, bis sie wieder mit einem Pfarrer versehen wird, von dem Bischof ein Vikarius bestellt werden soll und nach welcher Form und von welchen die auf Pfarrkirchen Ernannten geprüft werden müssen

Dem Heile der Seelen frommt es ganz vorzüglich, von würdigen und fähigen Pfarrern regiert zu werden. Damit also dieses desto sorgfältiger und ordentlicher bewirkt werde, so verordnet der heilige Kirchenrat: Wenn durch Tod oder Verzichtleistung, auch in der Kurie oder anders auf was immer für Weise die Erledigung einer Pfarrkirche - auch die Obsorge dem Bischofe oder der Kirche überbunden genannt und von einem oder Mehreren verwaltet wird, selbst bei den Patrimonial- oder sogenannten receptierten Kirchen, bei welchen der Bischof die Seelsorge einem oder mehreren zu übergeben pflegte, welche alle zur unten beschriebenen (Oben, Sitzung 7 Kap. 13 von der Verbesserung) Prüfung gehalten sein sollen - einfällt, so soll der Bischof, selbst wenn diese Pfarrkirche im Allgemeinen oder Besonderen, auch kraft eines Indults oder Privilegiums zu Gunnsten der Kardinäle der heiligen Römischen Kurie oder der Äbte oder Kapitel eine Vorbehaltene oder Angeeignete wäre, sogleich nach erhaltener Kenntnis der Erledigung der Kirche, wenn es notwendig ist, für dieselbige einen fähigen Vikar mit Anweisung eines nach seinen Gutachten angemessenen Anteils Einkünfte bestellen, welcher die Verpflichtungen dieser Kirche über sich nehme, bis sie wieder mit einem Pfarrvorsteher versehen ist. Ferner soll der Bischof und derjenige, dem das Schutzrecht angehört, innerhalb zehn Tagen oder innerhalb einer anderen vom Bischofe zu bestimmenden Zeit, vor den Examinatoren, die hiefür bestellt werden müssen, einige zur Kirchenverwaltung taugliche Geistliche nennen. Auch andern stehe es frei, falls sie hierzu etwa einige Fähige kennen, deren namen anzugeben, damit sodann eine sorgfältige Prüfung über das Alter, die Sitten und die hinlängliche Tauglichkeit eines jeglichen angestellt werden könne und wofern es dem Bischof oder der Provinzialsynode nach des Landes Sitte, geideihlicher scheint. So mögen diejenigen, welche sich wollen prüfen lassen, auch durch ein öffentlliches Edikt dazu einberufen werden. Nach Verfluss der festgesetzten Zeit sollen alle, welche dafür eingeschrieben sind, von dem Bischof (Unten, Sitzung 25 Kap. 9 von der Verbesserung) oder wenn er gehindert ist, von seinem Generalvikar und anderen nicht weniger als drei Examinatoren geprüft werden. Aus den Stimmen dieser, wenn sie gleich oder einzeln sind, kann der Bischof oder sein Vikar denjenigen beitreten, welche ihm besser dünken. Als Examinatoren aber soll der Bischof oder sein Vikar, alle Jahre in der Diözesansynode mindestens sechs vorschlagen, welche der Synode Genüge leisten und von ihr genehmigt werden müssen. Bei eintreffender Erledigung irgend einer Kirche erwähle dann der Bischof aus eben denselbigen drei, damit sie, zugleich mit ihm, die Prüfung abhalten. Und erfolgt hierauf wieder eine andere Erledigung, so mag er dazu wieder die nämlichen oder andere drei aus den obgenannten sechsen auswählen, wie es ihm lieber ist. Diese Examinatoren aber sollen entweder Magister oder Doktor oder Lizentiat in der Gottesgelehrtheit oder in den kanonischen Rechten oder andere Geistliche, entweder Ordensmitglieder, auch des Medikantenordens oder auch Weltgeistliche sein, welche hiezu tauglicher scheinen. Und alle sollen beim heiligen göttlichen Evangelium angeloben, dass sie, mit Hintansetzung jeder menschlichen Zuneigung, ihr Amt treu ausüben wollen. Auch sollen sie sich hüten, wegen Veranlassung dieser Prüfung, entweder vor oder nach ihr, irgend etwas anzunehmen. Widrigenfalls aber sowohl sie, als die anderen Gebenden in das Vergehen der Simonie verfallen, von welcher sie nicht anders losgesprochen werden können, als nachdem sie auf die Benefizien, welche sie vorher auf was immer für Weise besaßen, Verzicht geleistet haben und für die Zunkunft unfähig für andere werden. Und über alles dieses sollen sie nicht nur vor Gott, sondern auch in der Provinzialsynode, falls es notwendig ist, Rechenschaft zu geben gehalten sein und von ihr nachdrücklich nach derer Gutachten zur Strafe gezogen werden können, wofern es sich zeigt, dass sie in etwas wider ihre Pflicht gehandelt haben. Nach vollbrachter Prüfung werden dann diejenigen alle, so viele von jenen, dem Alter, den Sitten, der Kenntnis der Klugheit und andern für die Verwaltung der ledigen Kirche geeigneten Dingen nach, für fähig erachtet wurden, bekannt gemacht. Aus ihnen (Unten, Sitzung 25 Kap. 9 von der Verbesserung) soll der Bischof denjenigen auswählen, welchen er unter den Übrigen für den Tauglichsten hält. Und an diesen, und an keinen andern, die Besatzung der Kirche von demjenigen gemacht werden, dem es zukommt, sie zu vergeben. Allein wenn das Schutzrecht ein Kirchliches ist und die Einsetzung dem Bischof und keinem Andern zukommt, so soll derjenige, welchen der Schutzherr aus den von den Examinatoren Genemigten für den Würdigern erachtet gehalten sein, sich dem Bischof (Oben, Sitzung 7 Kap. 13 von der Verbesserung) vorzustellen, um von ihm eingesetzt zu werden. Wenn aber die Einsetzung von einem andern, als dem Bischof zu bewerkstelligen ist, so soll der Bischof allein den Würdigeren aus den Würdigern auswählen und der Schutzherr diesem denjenigen vorstellen, dem die Einsetzung zukommt. Und wofern das Schutzrecht Laien angehört, so muss der, welcher vom Schutzherrn vorgestellt wird, von den nämlichen Ageordneten, wie oben geprüft darf nicht anders zugelassen werden, als nachdem er für tauglich erfunden ist. In allen oben genannten Fällen soll die Kirche mit keinem andern versehen werden, als nur mit einem aus den vorbesagten Geprüften und von den Examinatoren Genehmigten, nach der obengenannten Vorschrift. Und keine Weiterziehung oder Appellation, auch wenn sie beim Apostolischen Stuhle oder desselben Stuhles Gesandten oder Vizegsandten oder Nuntien oder bei den Bischöfen oder Metropoliten, Primaten oder Patriarchen eingelegt wäre, soll die Berichterstattung der obgemeldeten Examinatoren hindern oder aufheben, dass sie nicht vollzogen werde. Widrigenfalls werde der Vikar, den der Bischof für die ledige Kirche nach seinem Gutachten für einstweilen vorbestellt hat oder vielleicht nachher bestellen wird, von der Hut und Verwaltung dieser Kirche so lange nicht weggelassen, die sie mit ihm oder einem andern, der wir oben genehmigt und erwählt wurde, versehen ist. Alle anderen Verpfründungen oder Einsetzungen, die nicht nach der obgenannten Vorschrift gemacht worden sind, seien für erschlichen zu halten, ohne dass was immer für Befreiuungen, indulte, Privilegien, Zuvorkommnisse, Aneignungen, neue Besetzungen und was immer für (Oben, Sitzung 7 Kap. 13 von der Verbesserung) Universitäten auch zu einer bestimmten Summe erteilte, Indulte oder irgend andere Hindernisse diesem Beschlusse entgegen sein können. Falls jedoch die Einkünften der besagten Pfarrkirche so gering wären, dass sie die Mühekosten dieser ganzen Prüfung nicht ertragen oder wenn niemand da ist, der sich der Prüfung zu unterziehen verlangt oder wenn wegen offenbaren Parteiungen oder Zwistigkeitenm die an einigen Orten obwalten, leicht größere Zänkereien und Tumulte erregt werden könnten: so kann der Ordinarius, wofern es nach seinem Gewissen mit dem Rat der Abgeordneten so für ersprießlich erachtet, diese Vorschrift übergeben und eine andere Privatprüfung, doch mit Beobachtung des Übrigen, wie oben, anstellen. Auch sei es der Provinzialsynode erlaubt, wenn sie in dem Obgemeldeten etwas über die Prüfungsform beisetzen oder erlassen zu müssen für gut hält, für dasselbe vorzusorgen.

19. Kapitel: Die Verpfründungsgebote und die Anwartschaften und anderes dieser Art wird abgeschafft

Der heilige Kirchenrat beschließt, dass die Verpfründungsgebote und die sogenannten Anwartgnaden niemanden mehr, auch nicht Kollegien, (Unten, Sitzung 25 Kap. 9 von der Verbesserung) Universitäten, Räten und anderen ausgezeichneten Personen, selbst nicht unter dem namen eines Indults oder zu einer gewissen Summe oder unter irgend einem anderen Anstriche zu erteilen und niemanden die bis dahin Erteilten in Anwendung zu bringen erlaubt sei, auch sollen weder Willensvorbehaltungen noch irgend andere Begünstigungen auf Ledigfallendes, noch Indulte auf fremde Kirchen oder Klöster jeamdnden, auch aus den Kardinälen der heiligen Römischen Kirche zugegeben und die bisdahin Zugegebenen für abgesetzt gehalten werden.

20. Kapitel: Die Behandlungsart der Gegenstände, welche vor den kirchlichen Gerichtshof gehören, wird vorgeschrieben

Alle gegenstände, welche auf was immer für Weise vor den kirchlichen Gerichtshof gehören, sollen, auch wenn sie (Unten, Sitzung 25 kap. 9 von der Verbesserung) Benefizien betreffen, in der ersten Instanz nur von den Ortsordinarien zurechterkennt und durchaus wenigstens innerhalb zwei Jahren von dem Tage des ungehobenen Streites an (Unten, Sitzung 25 Kap. 10 von der Verbesserung gegen das Ende) beendigt werden. Widrigenfalls stehe es nach dieser Zeitfrist den Partheien oder einer derselben frei, zu höheren, doch dafür befugten Richtern zu gehen, die den Gegenstand in dem Zustande, in welchem er ist, aufnehmen und dafür sorgen sollen, dass er sobald möglich beendigt werde. Vorher sollen jene weder anderen angewiesen, noch weggerufen, noch die von ebendenselben eingelegten Appellationen durch was immer für Obere angenommen werden, noch eine Anweisung oder ein Verbot derselben statt finden können, wofern dieStreitsache nicht definitiv beendigt ist oder die Kraft einer Definitivbeendigten hat und ihre Beschwerung durch die Appellation von der Definitivbeendigten nicht erneurt werden kann. Ausgenommen von diesen seien diejenigen Gegenstände, welche nach den kanonischen Bestimmungen vor dem Apostolischen Stuhle verhandelt werden müssen oder welche der höchste Römische PPapst aus einer dringenden und gründlichen Ursache durch ein besomderes, eigenhändig zu unterschreibendes Reskript aus der Signatur Seiner Heiligkeit anzuweisen oder wegzurufen für gut erachtet. Nebst dem sollen die Ehe- und Kriminalgegenstände nicht dem, wenn auch der Visitation unterliegenden Urteile eines Dekans, eines Archidiakons oder anderer Niederen, sondern nur der Prüfung und der Gerichtsbarkeit des Bischofs überlassen sein, auch wenn gegenwärtig zwischen dem Bischof und dekan oder Archidiakon oder andern Niederen von was immer einer Instanz über die Zurechtweisung jener Gegenstände ein Zwist obwalte. Vor ihm soll auch, wenn der eine Teil mit Wahrheit seine Armut beweiset, dieser nicht gezwungen werden, über den gleichen Ehegegenstand außer der Provinz in der zweiten oder dritten Instanz den Streit fortzuführen, wenn nicht der andere Teil die Unterhaltungsmittel und Kosten des Streites hergeben will. Gleichfalls sollen die Gesandten, auch von der Seite, die Nuntien, die kirchlichen Verwalter, oder Andere, kraft was immer für Vollmachten, sich nicht nur nicht vermessen, die Bischöfe in den vorbesagten Gegenständen zu hindern oder ihnen auf irgend eine Weise die Gerichtsbarkeit zu entziehen oder zu verwirren, sondern dürfen auch gegen Geistliche oder andere kirchliche Personen nicht anders einschreiten, außer allein wenn der Bischof zuerst dafür in Anspruch genommen wurde und nachlässig bleibt. Widrigenfalls seien ihr Einschreiten oder ihre Anordnungen ohne Gültigkeit und sie selber zur Vergütung des Schadens verpflichtet, der den Parteien zugefügt wurde. Wenn überdies jemand in den vom Rechte erlaubten Fällen appelliert oder über eine Beschwernis Klage führt, oder sonst wegen dem Verflusse der zwei Jahre, wie oben (Am Anfange dieses Kapitels) gemeldet, zu einem andern Richter Rekurs nimmt, so sei er gehalten, alle vor dem Bischof geführten Verhandlungen dem Appellationsrichter auf eigene Kosten zu überliefern, doch aber den Bischof zuerst darüber zu mahnen, damit dieser dasjenige, was ihm etwa für die Instruktion des Gegenstandes gut scheint, dem Appellationsrichter anzeigen könne. Wenn die berufene Partei miterscheint, so werde dann dieselbige ebenfalls angehalten, ihren Anteil des Kosten für die überlieferten Verhandlungen verhältnismäßig auf sich zu nehmen, wofern sie sich dieser bedienen will, wenn die Übung des Orts es nicht anders mit sich bringt, so dass nämlich diese Beschwerde ganz der appellierenden Partei zukomme. Ferner sei der Notarius gehalten, eben dieselben Verhandlungen gegen den Empfang einer angemessenen Belohnung dem Appellierenden so schleunig als möglich und wenigstens innerhalb einem Monate auszuliefern. Und sollte dieser Notarius durch den Aufschub dieser Auslieferung Betrug üben, so soll er nach (Oben, Sitzung 22 Kap. 10 von der Verbesserung) dem Gutachten des Ortsordinarius von der Amtsverwaltung suspendiert und zu einer Strafe angehalten werden, welche doppelt so groß, als jene Streitsache und zwischen dem Appellierenden und den Ortsarmen zu verteilen ist. Wenn aber auch der Richter selbst dieser Hinderung mitbewusst oder teilhaftig ist oder auf andere Weise entgegen wirft, dass dem Appelierenden die Verhandlungen nicht vollständig innerhalb der Zeit ausgefertigt werden, so soll er zur nämlichen Strafe des Doppelten, wie oben, gehalten sein, ohne dass, in Bezug auf das Obengeschriebene, Privilegien, Indulte, Verträge - als welche nur ihre Urheber verpflichten - und was immer für andere Übungen dagegen sein können.

21. Kapitel: Dass wegen gewissen obstehenden Worten die gewöhnliche Verhandlungsweise der Geschäfte in den allgemeinen Concilien nicht geändert werde

Der heilige Kirchenrat, wünschend, dass aus den von ihm herausgegebenen Beschlüssen in künftigen Zeiten nie Anlass zum Zweifeln entspringen möge, erklärt jene in dem, in der ersten Sitzung unter unserem Heiligen Vater Pius IV. bekannt gemachten Beschlusse stehenden Worte, nämlich (Oben, Sitzung 17): "Was unter dem Vorsitze und auf den Vortrag der Legaten zur Erleichterung der Drangsale dieser Zeiten, zur Stillung der Religionsstreitigkeiten, zur Bezähmung argsinniger Zungen, zur Besserung der Missbräuche entarteter Sitten und zur Herstellug des wahren und christlichen Friedens der Kirche, dem heiligen Kirchenrat selbst geeignet und dienlich scheinen wird", auslegungsweise dahin, dass es nicht in seinem Sinne gelegen sei, dass, vermöge der besagten Worte die gewöhnliche Verhandlungsweise der Geschäfte in allgemeinen Concilien in irgend eine teile verändert oder jemanden etwas neues, außer dem, was von den heiligen Canones oder durch die Vorschrift allgemeine Synoden bis dahin festgesetzt ist, zugegeben oder entzogen werde.

Ansagung der künftigen Sitzung

Überdies verordnet und beschließt der nämliche hochheilige Kirchenrat, dass die nachkünftige Sitzung am Donnerstag nach der Empfängnis der seligen Jungfrau Maria, als den neunten Tag des nächstkünftigen Monats Dezember gehalten werden soll, doch mit der Vollmacht zur Abkürzung. In eben derselben Sitzung wird dann von dem Sechsten jetzt auf diselbige verschobene Kapitel und den übrigen schon ausgehobenen Kapiteln der Verbesserung und von andern sich auf diese beziehenden Dingen gehandelt, wenn es aber gelegen scheint und die Zeit es erlaubt, so kann auch über einige Glaubenslehren abgehandelt werden, so wie man zu seiner Zeit in den Versammlungen vorschlagen wird.

Der Sitzungstag wurde nachgebends früher angesetzt.