Maiorem hac dilectionem (Wortlaut)

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Motu proprio
Maiorem hac dilectionem

von Papst
Franziskus
über die Hingabe des Lebens
11. Juli 2017
Offizieller lateinischer Text auf der Vatikanseite

(Quelle: OR 25. August 2017, S. 7.)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


»Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt« (Joh 15,13).

Jene Gläubigen sind einzigartiger Wertschätzung und Ehrerbietung würdig, die in der näheren Nachfolge auf den Spuren und in den Lehren Jesu Christi ihr Leben willentlich und frei für die anderen hingegeben haben und in diesem Vorsatz bis zum Tod standhaft geblieben sind.

Alle wissen genau, dass die heroische, von der Liebe angeregte und unterhaltene Hingabe des Lebens eine wahre, volle und vorbildliche Nachfolge Christi zum Ausdruck bringt. Deshalb verdient sie jene Bewunderung, welche die Gemeinschaft der Gläubigen denjenigen vorzubehalten pflegt, die ihr Leben freiwillig durch das Martyrium des Blutes geopfert haben oder die christlichen Tugenden in heroischem Grad gelebt haben. Auf den ausdrücklichen positiven Rat der Kongregation für die Heiligsprechungsverfahren, die in ihrer Plenarsitzung vom 27. September 2016 sorgfältig untersucht hat, ob solche Christgläubige einer Seligsprechung würdig sind, setzten wir folgende Normen zur Einhaltung fest:

Art. 1

Die Hingabe des Lebens ist ein neuer Tatbestand auf dem Weg zur Selig- und Heiligsprechung, die sich vom super martyrio (über das Martyrium) und super heroicitatem virtutum (über den heroischen Tugendgrad) unterscheidet.

Art. 2

Damit die Hingabe des Lebens für die Selig­sprechung eines Dieners Gottes geeignet und wirksam ist, muss sie folgende Kriterien erfüllen:

a) freie und willentliche Hingabe des eigenen Lebens und Annahme propter caritatem (aufgrund der Liebe) eines gewissen und baldigen Todes;

b) Verbindung zwischen der Hingabe des Lebens und dem frühzeitigen Tod;

c) Übung der christlichen Tugenden zumindest im ordentlichen Grad vor der Lebenshingabe und von da an bis zum Tod;

d) Vorhandensein des Rufs und der Zeichen der Heiligkeit zumindest nach dem Tod;

e) Notwendigkeit eines Wunders im Hinblick auf die Seligsprechung, das nach dem Tod des Dieners Gottes und durch seine Fürsprache eingetreten ist.

Art. 3

Die Durchführung der diözesanen oder eparchialen Untersuchung zusammen mit der zugehörigen Positio wird entsprechend den Normen der Apostolischen Konstitution Divinus perfectionis Magister vom 25. Januar 1983, erschienen in Acta Apostolicae Sedis, Band 75 (1983), 349-355, und gemäß den Normae servandae in inquisitionibus ab Episcopis faciendis in Causis Sanctorum vom 7. Februar desselben Jahres, erschienen in Acta Apostolicae Sedis, Band 75 (1983), 396-403, mit Ausnahme der folgenden Änderungen geregelt.

Art. 4

Die Positio über die Hingabe des Lebens soll auf das dubium (die Frage) antworten: »An constet de heroica oblatione vitae usque ad mortem propter caritatem necnon de virtutibus christianis, saltem in gradu ordinario, in casu et ad effectum de quo agitur«. (»Steht es fest, dass eine heroische Lebenshingabe bis zum Tod aufgrund der Liebe wie auch die christlichen Tugenden zumindest im ordentlichen Grad in diesem Fall und im Hinblick auf die zu untersuchende Wirkung vorliegen?«)

Art. 5

Die untenstehenden Artikel der genannten Apostolischen Konstitution werden folgendermaßen verändert:

Zu Art. 1:

»Den Diözesanbischöfen bzw. den Hierarchen und allen ihnen rechtlich Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion das Recht zu, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einzelner Gläubiger oder rechtlich anerkannter Gruppen und deren Vertreter, Erhebungen anzustellen über das Leben, über die Tugenden, über die Hingabe des Lebens oder das Martyrium und den Ruf der Heiligkeit, der Hingabe des Lebens oder des Martyriums, über behauptete Wunder sowie gegebenenfalls über eine althergebrachte Verehrung des Dieners Gottes, dessen Kanonisation beantragt wird«.

Zu Art. 2,5:

»Die Untersuchung der behaupteten Wunder hat getrennt von der Untersuchung der Tugenden, der Hingabe des Lebens oder des Martyriums zu erfolgen«.

Zu Art. 7,1:

»zusammen mit externen Mitarbeitern die ihnen übertragenen Fälle zu untersuchen, sowie Schriftsätze (Positiones) über die Tugenden, über die Hingabe des Lebens oder das Martyrium vorzubereiten;«

Zu Art. 13,2:=

»Sollte der Kongress zu dem Urteil gelangt sein, dass das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, so wird er festlegen, welchem der Berichterstatter der Fall zu übertragen ist, der Berichterstatter aber wird mit einem externen Mitarbeiter unter Beachtung der Regeln der kritischen hagiographischen Wissenschaft einen Schriftsatz (Positio) über die Tugenden oder über die Hingabe des Lebens oder über das Martyrium erstellen«.

Art. 6

In den Artikeln der oben genannten Normae servandae in inquisitionibus ab Episcopis facendis in Causis Sanctorum wird Folgendes verändert:

Zu Art. 7:

»Der Fall kann entweder jünger oder alt sein; jünger wird er genannt, wenn das Martyrium oder die Tugenden oder die Hingabe des Lebens des Dieners Gottes durch mündliche Aussagen von Augenzeugen bewiesen werden können; er wird hingegen alt genannt, wenn die Beweise für das Martyrium oder für die Tugenden oder für die Hingabe des Lebens lediglich aus schriftlichen Quellen erhoben werden können«.

Zu Art. 10,1°:

»sowohl bei den jüngeren als auch bei den alten Fällen eine Biografie von einem gewissen historischen Wert über den Diener Gottes, sofern eine solche existiert, oder bei Fehlen derselben, einen sorgfältig chronologisch aufgestellten Bericht über das Leben und die Taten des Dieners Gottes, über seine Tugenden oder über die Hingabe des Lebens oder über das Martyrium, über den Ruf der Heiligkeit und der Wunder, ohne dabei das auszulassen, was dem Fall entgegenzustehen oder für ihn weniger günstig zu sein scheint.«

Zu Art. 10,3°:

»nur in den jüngeren Fällen eine Liste von Personen, die zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der Tugenden oder der Hingabe des Lebens oder des Martyriums des Dieners Gottes wie auch seines Rufs der Heiligkeit oder der Wunder etwas beitragen oder einwenden können«.

Zu Art. 15,a:

»Nach Erhalt des Berichts soll der Bischof alle bisher erworbenen Informationen dem Kirchenanwalt oder einem anderen sachkundigen Mann übergeben, damit er Fragenkataloge vorbereite, die geeignet sind, um die Wahrheit über das Leben, die Tugenden oder die Hingabe des Lebens oder das Martyriums, den Ruf der Heiligkeit oder der Hingabe des Lebens oder des Martyriums zu suchen und zu finden«.

Zu Art. 15,b:

»Bei den alten Fällen jedoch sollen die Fragenkataloge lediglich den noch bestehenden Ruf der Heiligkeit oder der Hingabe des Lebens oder des Martyriums wie auch gegebenenfalls den in jüngerer Zeit dem Diener Gottes erwiesenen Kult berücksichtigen«.

Zu Art. 19:

»Um das Martyrium oder die Übung der Tugenden oder die Hingabe des Lebens und den Ruf der Wunder jenes Dieners Gottes zu beweisen, der einem Institut geweihten Lebens angehörte, muss ein bedeutender Teil der angeführten Zeugen aus Außenstehenden bestehen, außer im Falle, dass sich dies aufgrund der besonderen Lebensumstände des Dieners Gottes als unmöglich erweist«.

Zu Art. 32:

»Die Untersuchung der Wunder muss von der Untersuchung der Tugenden und der Hingabe des Lebens oder des Martyriums getrennt angestellt werden und ist entsprechend den folgenden Normen durchzuführen«.

Zu Art. 36:

»Es ist verboten, in Kirchen Feierlichkeiten oder Festreden über Diener Gottes abzuhalten, deren Heiligkeit des Lebens noch einer rechtmäßigen Prüfung unterliegt. Aber auch außerhalb der Kirche muss sich jener Handlungen enthalten werden, durch die die Gläubigen dazu verleitet werden könnten, fälschlicherweise zu meinen, dass die vom Bischof durchgeführte Untersuchung über das Leben und die Tugenden oder die Hingabe des Lebens oder des Martyriums des Dieners Gottes die zukünftige Kanonisierung desselben Dieners Gottes mit Gewissheit nach sich zieht«.

Wir verfügen, dass all das, was Wir in diesem Apostolischen Schreiben motu proprio festlegen, vorschriftsgemäß und zur Gänze befolgt wird, ungeachtet jeder gegenteiligen Anordnung, auch wenn sie besonders erwähnungswürdig wäre. Wir bestimmen, dass dieses durch die Veröffentlichung in der Zeitung »L’Osservatore Romano« promulgiert werde und von diesem Tag selbst an in Kraft trete und anschließend in die Acta Apos­tolicae Sedis aufgenommen werde.

Gegeben zu Sankt Peter, am 11. Juli im Jahr des Herrn 2017,

dem fünften Jahr Unseres Pontifikats.

Franciscus PP.

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