Litteris encyclicics (Wortlaut)

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Rundschreiben
Litteris encyclicis

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
an alle Ortsordinarien und Generaloberen klerikaler Ordensverbände
zum Verfahren bei der Laisierung mit Dispens von den Weiheverpflichtungen
13. Januar 1971

Offizieller lateinischer Text: AAS LXIII [1971] 303-308)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 38, Kleriker- und Weiherecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1977, 2. verbesserte Auflage, S 92-101; Imprimatur N. 26 / 23, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Hofmann)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


In der Enzyklika Sacerdotalis caelibatus vom 24. Juni 1967 hat Papst Paul VI. „mit väterlicher Liebe, mit großem Bangen und Schmerz... jene unglücklichen, aber stets über alles geliebten Mitbrüder im Priesteramt" angesprochen, „die das ihrer Seele eingeprägte heilige Zeichen des Weihesakramentes in sich tragen und doch so bedauerlich ihren bei der Priesterweihe übernommenen Verpflichtungen untreu geworden sind" (Nr. 83).

In diesem Dokument mahnt der Papst nach Anführung der Gründe, wegen derer die Kirche glaubt, jene Priester mit Dispens von der Zölibatspflicht laisieren zu sollen, „nichts dürfe unversucht bleiben, um den wankenden und abgleitenden Mitbruder durch Zureden zur inneren Ruhe, zum Vertrauen, zur Reue und zu seinem ersten freudigen Eifer zurückzuführen. Nur wenn offenkundig geworden ist, dass bei einem Priester auf diese Weise keine Besserung erwartet werden kann, soll der unglückliche Gottesdiener von dem ihm anvertrauten Amt enthoben werden" (Nr. 87). Der Papst fährt fort: „Wenn aber jemand für das Priesteramt nicht zurückgewonnen werden kann, aber doch den aufrichtigen und guten Willen zeigt, als Laie ein christliches Leben zu führen, gewährt der Apostolische Stuhl nach sorgfältiger Prüfung und nach Beratung mit dem Ortsordinarius oder dem höheren Ordensoberen, über den Schmerz die Liebe stellend, bisweilen die erbetene Dispens..." (Nr. 88; AAS 59, 1967, 690-692).

In der Tat haben die Päpste Pius XII., Johannes XXIII. und Paul VI. der obersten Kongregation des Heiligen Offiziums Gesuche um Laisierung mit Dispens von der Zölibatsverpflichtung zur Prüfung überwiesen, damit sie die zu befürwortenden Fälle dem Papst vorlege.

Deswegen hat die Kongregation am 2. Februar 1964 „allen Ortsordinarien und Generaloberen von Ordensverbänden" ein Schreiben gesandt, in welchem sie mitteilte, dass bei der Kongregation eine besondere Kommission eingerichtet sei, der es obliegt, Gesuche zur Laisierung mit Dispens von der Zölibatsverpflichtung zu prüfen. Diesem Schreiben waren „Normen zur Behandlung von Fällen, welche die Ordination und ihre Verpflichtungen betreffen" beigefügt, nach denen der Ortsordinarius des ständigen Aufenthaltsortes des Bittstellers (der auch „Kläger" genannt wurde) ein Gericht einzusetzen hatte, bestehend aus Richter, Weihebandverteidiger und Schriftführer, um den Prozess in gerichtlichen Formen durchzuführen. Der Fragenkatalog für den Bittsteller enthält 27, die gerichtliche Vernehmung der Eltern und Zeugen 22 beziehungsweise 32 Artikel.

Seit längerem haben jedoch sehr viele Bischöfe und Ordensgeneräle gebeten, die Normen zu vereinfachen und so die Zeit für die Lösung der Fälle in den Diözesankurien wie in der Kongregation zu verkürzen.

In Erwägung dieser Bitten hat die Plenarversammlung der Kongregation am 3. Dezember 1969 beschlossen, die genannten Normen aufzuheben und durch neue einfachere Normen zu ersetzen. Der Papst hat diese Entscheidung bestätigt.

Daher hat die Kongregation die Vorschläge der Bischöfe und Ordensgeneräle gesichtet und die Schlussfolgerungen hinzugenommen, die sie auf Grund ihrer Erfahrung aus Tausenden an sie herangetragenen Fällen aus fast allen Erdteilen gewonnen hat. Daraus sind die neuen Normen entstanden, die der Papst am 14. Dezember 1970 bestätigt hat.

Mit diesem Schreiben werden nun den einzelnen Ordinarien und Generaloberen klerikaler Ordensverbände die neuen Normen mitgeteilt; die Generaloberen sind gebeten, sie allen höheren Oberen ihres Verbandes bekannt zu geben (den Provinzialoberen und den diesen Gleichgestellten).

Die hauptsächlichen Unterschiede zwischen den Normen von 1964 und den jetzigen sollen nun aufgezeigt werden.

1. Anstelle eines „gerichtlichen Verfahrens" vor einem Gericht wird nunmehr eine einfache Untersuchung durchgeführt, mit der festgestellt werden soll, ob die in dem Gesuch um Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorgebrachten Beweggründe anerkannt werden können und das, was der Bittsteller vorbringt, wahr ist. Eine derartige Untersuchung ist daher weniger von rechtlicher Strenge, sondern eher von pastoralen Aspekten geprägt und wird auf einfachere Weise durchgeführt. Das jedoch muss immer heilige Pflicht sein, dass die Untersuchung zur Erkenntnis der objektiven Wahrheit führt.

2. Die Normen von 1964 hatten den ganzen Prozess dem Ortsordinarius des ständigen Aufenthaltsortes des Bittstellers übertragen, der nicht der eigene Ordinarius des bittstellenden Priesters zu sein brauchte und niemals der höhere Obere eines bittstellenden Ordenspriesters war. Die neuen Normen übertragen die Durchführung der Untersuchung dem eigenen (Diözesan- oder Ordens-) Oberen des Bittstellers.

Für den Fall, dass sich jedoch der bittstellende Priester weit entfernt von der eigenen Diözese oder vom Sitz seiner Ordensoberen aufhält, schreiben die Normen den zuvor genannten Autoritäten vor, den Ortsordinarius des Aufenthaltsortes schriftlich zu ersuchen, die Untersuchung durchzuführen.

3. In der Kongregation werden die vom zuständigen Oberen übersandten Unterlagen in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Sind die Unterlagen vollständig, wird die zur Lösung des Falles führende Prüfung in kurzer Zeit geschehen. Wenn die Stellungnahme des zuständigen Oberen das Gesuch befürwortet und die Kongregation das bestätigt, wird sofort die Dispens von der Zölibatsverpflichtung vom Papst erbeten. Ist diese erteilt, wird das Dispensreskript in Kürze dem Oberen zugesandt, der den Fall eingereicht hat.

4. Bislang wurde das Reskript über die Laisierung mit Dispens von der Zölibatsverpflichtung als Anlage zu einem Schreiben an den Ortsordinarius des Aufenthaltsortes des Bittstellers gesandt. Die Kongregation selbst setzte den eigenen Inkardinationsordinarius des Bittstellers oder den höheren Ordensoberen davon in Kenntnis. In Zukunft wird der Obere, dem der Bittsteller kraft Inkardination oder Ordensprofess unterstellt ist und der die Untersuchung des Falles durchgeführt hat, entweder selbst oder durch den Ortsordinarius des Aufenthaltsortes des Bittstellers diesem das Reskript mitteilen.

5. Die neuen Normen bevollmächtigen den zuständigen Oberen (den Inkardinationsordinarius, den höheren Ordensoberen, den Ortsordinarius des Aufenthaltsortes des Bittstellers) nach klugem Ermessen und sofern es nötig ist, den Bittsteller von der bisher sehr strengen Verpflichtung zur Geheimhaltung der Dispens und der kanonischen Eheschließung zu dispensieren.

6. Zu den in Nr. VI enthaltenen Normen ist man nach vielen Beratungen und sorgfältiger Prüfung in einer gemischten Kommission dieser Kongregation und anderer zuständiger Behörden gekommen. Der Papst hat sie in besonderer Weise bestätigt.

Die jetzt erlassenen Normen verbessern die Normen von In gewisser Weise und ergänzen sie. Voraussetzung dieser Normen ist und Richtpunkt für ihre Anwendung muss die sehr schwere Verpflichtung sein, die allen Bischöfen und Ordensoberen auferlegt ist, durch die sich auch die Kongregation gebunden fühlt und der nachzukommen besonders der Papst sich bemüht: alles zu tun (bevor der Rekurs an die höchste kirchliche Autorität eingelegt wird zur Lösung solcher Fälle, die der Barmherzigkeit würdig sind, wie sie in der Enzyklika „Sacerdotalis caelibatus" erwähnt sind), dass die Priester, die auszuscheiden versucht sind, ihre Schwierigkeiten überwinden.

Dieses Schreiben und die beigefügten Normen bekunden ferner den festen und starken Wunsch der Kongregation für die Glaubenslehre, den Bischöfen und höheren Ordensoberen zu helfen, dass gefährdete Priester zur rechten Haltung zurückgerufen werden.

Indem wir dies unserem Amt gemäß mitteilen, entbieten wir unsere tiefempfundene Ehrerbietung und bekennen uns als im Herrn sehr ergebene

Rom, den 13. Januar 1971

FRANJO CARD. SEPER
PRÄFEKT
Paul Philippe

Sekretär

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