Kleriker: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Wort '''Klerus''' wird der Stand der Amtsträger in der [[Kirche]] bezeichnet, der [[Bischöfe]], [[Priester]] und [[Diakon]]e. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der [[Reformation]] besteht zwar ''theologisch'' kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der [[Orthodoxie]]) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der [[Weihe]] vollzogen wird. Ein '''Kleriker''' ist jeder, der mindestens die [[Diakonatsweihe]] und von Gott durch das Weihesakrament ein für immer unauslöschliches Merkmal empfangen hat.  
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'''Klerus''' oder '''Geistliche''' bedeutet der Stand der Amtsträger in der [[Kirche]] bezeichnet, der [[Bischöfe]], [[Priester]] und [[Diakon]]e. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der [[Reformation]] besteht zwar ''theologisch'' kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der [[Orthodoxie]]) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der [[Weihe]] vollzogen wird. Ein '''Kleriker''' ist jeder, der mindestens die [[Diakonatsweihe]] und von Gott durch das Weihesakrament ein für immer unauslöschliches Merkmal empfangen hat.  
  
 
Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der [[Tonsur]], nach dem neuen [[CIC]] von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 [[CCEO]]). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.
 
Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der [[Tonsur]], nach dem neuen [[CIC]] von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 [[CCEO]]). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.
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[[Vikar]]: Herr Vikar, Herr Kaplan <br>
 
[[Vikar]]: Herr Vikar, Herr Kaplan <br>
 
[[Priester]]: Hochwürdiger Herr ... <br>
 
[[Priester]]: Hochwürdiger Herr ... <br>
[[Pfarrer]] (Weltpriester, füher Leutpriester genannt): Herr Pfarrer, Hochwürdiger Herr Pfarrer <br>
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[[Pfarrer]] : Herr Pfarrer, Hochwürdiger Herr Pfarrer <br>
 
[[Ordenspriester]]: Herr Pater <br>
 
[[Ordenspriester]]: Herr Pater <br>
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Ordensbruder: Ehrwürdiger Bruder <br>
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[[Ordensfrau]]: Ehrwürdige Schwester <br>
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Ordensoberin: Ehrwürdige Mutter <br>
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[[Abt]]: Vater Abt oder Herr Abt <br>
 
[[Bischof]]: Herr Bischof oder Eure Excellenz<br>
 
[[Bischof]]: Herr Bischof oder Eure Excellenz<br>
 
[[Kardinal]]: Herr Kardinal oder Eure Eminenz <br>
 
[[Kardinal]]: Herr Kardinal oder Eure Eminenz <br>
[[Papst]]: Heiliger Vater oder Eure Heiligkeit <br>
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[[Papst]]: Heiliger Vater oder Eure Heiligkeit
  
==Kirchliche Kleidung==
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==Die aus dem Klerikerstand Entlassenen<ref>25. März 2004 [[Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung]]: [[Instruktion]] [[Redemptionis sacramentum]], [[Redemptionis sacramentum (Wortlaut)#4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen|Nr. 168]]</ref>==
===Konzil von Trient ===
 
am 25 November 1551, 14. Sitzung, 6. Kapitel: Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen: <br>
 
Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.
 
  
===Das [[Kirchenrecht]] zur Klerikalen Kleidung ===
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Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, [...] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben».<ref>[[Codex Iuris Canonici]], can. 292; vgl. [[Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte]], Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nr. 3: [[AAS]] 90 (1998) 64.</ref> Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles,<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 976; 986 § 2.</ref> unter keinem Vorwand erlaubt, [[Sakrament]]e zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt.<ref>Vgl. [[Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte]], Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nrn. 1-2: [[AAS]] 90 (1998) 63-64.</ref> Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten<ref>In Bezug auf Priester, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Hl. [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Normae de dispensatione a sacerdotali caelibatu ad instantiam partis Normae substantiales (14. Oktober 1980), Art. 5; vgl. auch [[Kongregation für den Klerus]] und andere, [[Instruktion]] [[Ecclesiae de mysterio]], Praktische Verfügungen, Art. 3 § 5: [[AAS]] 89 (1997) 865.</ref> noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.
'''Can. 284: ''' Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
 
  
===Die [[Bischofskonferenz]] zur Klerikalen Kleidung===
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== Päpstliche Schreiben ==
'''Deutschland: DBK: ''' Oratorianerkragen oder römisches Kollar, in begründeten Fällen dunkler Anzug mit Kreuz.
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'''[[Leo XIII.]]'''
'''Österreich: ''' <br>
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* 24. Juni 1893 [[Enzyklika]] [[Ad extremas]] über die Seminare des heimischen [[Klerus]].
'''Schweiz: ''' <br>
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* 18. September 1899 [[Enzyklika]] [[Paternae]] über die [[Erziehung]] des Klerus.
  
== Weltweite Verteilung des Klerus ==
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'''[[Paul VI.]]'''
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* 28. Oktober 1965 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] [[Christus dominus]] über die Hirtenaufgabe der [[Bischöfe]], [[Christus dominus (Wortlaut)#3) Der Diözesanklerus|Der Diözesanklerus, Nr. 28-32]].
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* 7. Dezember 1965 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: Dekret [[Presbyterorum ordinis]] über Dienst und Leben der [[Priester]]: [[Presbyterorum ordinis (Wortlaut)#III. Die Verteilung der Priester und der Priesternachwuchs|Nr. 10]]
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* [[18. Juni]] [[1968]] Apostolische Konstitution [[Pontificalis romani]] Approbation der  liturgischen Ordnung für die Weihe des [[Diakon]]s, [[Priester]]s und [[Bischof]]s (AAS 60 [1968] 569-573).
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* 4. November 1969 [[Kongregation für den Klerus]]: [[Instruktion]] [[Inter ea]] und ständige Ausbildung des Klerus.
  
[[Kongregation für den Klerus]], Instruktion [[Postquam apostoli]] vom [[25. März]] [[1980]] für die Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit der Teilkirchen und insbesondere für die geeignete Verteilung de Klerus ([[AAS]] LXXII [1980] 343-363),, [[VAS]] Nr. 31)
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'''[[Johannes Paul II.]]'''
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* [[25. März]] [[1980]] [[Kongregation für den Klerus]], Instruktion [[Postquam apostoli]] für die Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit der Teilkirchen und insbesondere für die geeignete Verteilung de Klerus.
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* [[25. Juni]] [[2001]] [[Kongregation für die Evangelisierung der Völker]] Instruktion über die [[Entsendung von Priestern des Diözesanklerus der Missionsgebiete ins Ausland]] und über die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland
  
'''siehe auch ''' [[Priester]]kleidung
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'''Siehe auch:''' [[Priesterkleidung]]
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cbishops/index_ge.htm Information zur Kongregation der Bischöfe auf den Seiten des Vatikans]
 
*[http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cbishops/index_ge.htm Information zur Kongregation der Bischöfe auf den Seiten des Vatikans]
 
*[http://www.clerus.org/index_ted.html  Kleruskongregation]
 
*[http://www.clerus.org/index_ted.html  Kleruskongregation]
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*[http://kathnews.de/cms/cms/front_content.php?idcat=4&idart=158 Zur Pensionierung von Geistlichen]
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*[http://geroweishaupt.com/zweites-vatikanisches-konzil/interpretation/kompromissformeln/er Unterschied zwischen Klerikern und Laien wurde in der Nachkonzilszeit verwischt] von [[Gero Weishaupt]]
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== Anmerkungen ==
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<references />
  
 
[[Kategorie:Kirche]]
 
[[Kategorie:Kirche]]

Version vom 26. Juli 2014, 12:53 Uhr

Klerus oder Geistliche bedeutet der Stand der Amtsträger in der Kirche bezeichnet, der Bischöfe, Priester und Diakone. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der Reformation besteht zwar theologisch kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der Orthodoxie) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der Weihe vollzogen wird. Ein Kleriker ist jeder, der mindestens die Diakonatsweihe und von Gott durch das Weihesakrament ein für immer unauslöschliches Merkmal empfangen hat.

Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der Tonsur, nach dem neuen CIC von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 CCEO). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.

Anredeformen für kirchliche Personen

Diakon: Herr Diakon
Vikar: Herr Vikar, Herr Kaplan
Priester: Hochwürdiger Herr ...
Pfarrer : Herr Pfarrer, Hochwürdiger Herr Pfarrer
Ordenspriester: Herr Pater
Ordensbruder: Ehrwürdiger Bruder
Ordensfrau: Ehrwürdige Schwester
Ordensoberin: Ehrwürdige Mutter
Abt: Vater Abt oder Herr Abt
Bischof: Herr Bischof oder Eure Excellenz
Kardinal: Herr Kardinal oder Eure Eminenz
Papst: Heiliger Vater oder Eure Heiligkeit

Die aus dem Klerikerstand Entlassenen<ref>25. März 2004 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Instruktion Redemptionis sacramentum, Nr. 168</ref>

Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, [...] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 292; vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nr. 3: AAS 90 (1998) 64.</ref> Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 976; 986 § 2.</ref> unter keinem Vorwand erlaubt, Sakramente zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nrn. 1-2: AAS 90 (1998) 63-64.</ref> Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten<ref>In Bezug auf Priester, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali caelibatu ad instantiam partis Normae substantiales (14. Oktober 1980), Art. 5; vgl. auch Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 5: AAS 89 (1997) 865.</ref> noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.

Päpstliche Schreiben

Leo XIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Siehe auch: Priesterkleidung

Weblinks

Anmerkungen

<references />