Kirchenvorstand

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Der Kirchenvorstand, auch Verwaltungsrat, Kirchenrat, Stiftungsrat, Pfarrverwaltungsrat, verwaltet das Vermögen, die Gebäude und Grundstücke einer Pfarrgemeinde und ist in der Regel Anstellungsträger für das Personal. Er ist der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer (der die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften vertritt) bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.<ref>CIC can. 537; vgl. c. 532 ([1]).</ref>

Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen. Für die nordrhein-westfälischen Bistümer gilt beispielsweise das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der Fassung vom 1. September 2003, in dem ein Gremium namens „Kirchenvorstand“ gefordert wird, dem der Pfarrer oder ein von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauter Geistlicher als Vorsitzender, die gewählten Mitglieder und auf Grund eines besonderen Rechtstitels Berechtigte oder Ernannte angehören.<ref>§ 2; siehe recht.nrw.de</ref>

Vorsitzender ist der Pfarrer oder Pfarradministrator, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger oder Rendant den Pfarrer/Pfarradministrator bei dieser Aufgabe.

Zu den Aufgaben des Kirchenvorstands gehören die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten, mit Ausnahme der Kleriker und pastoralen Mitarbeiter. Der Rat wird auf vier, sechs oder acht Jahre direkt von der Gemeinde oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind gemäß ihrer Satzungen zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.

Anmerkungen

<references />