Kardinalserhebung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(Inhaltliche Korrektur; Papsterhebungen gehören in Extrabeitag)
(Weiterleitung nach Kardinalskreierung erstellt)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Als '''Kardinalserhebung''' genauer '''Kardinalskreierung'''  bezeichnet man die Verleihung der [[Kardinalswürde]] an eine Person durch den Papst. Sie erfolgt nach geltendem Kirchenrecht (CIC 1983) durch ein [[Dekret]] des Papstes, das vor dem [[Kardinalskollegium]] verkündet wird.
+
#redirect[[Kardinalskreierung]]
 
 
In jüngerer Zeit erfolgt sie durchweg in einem feierlichen, öffentlichen, außerordentlichen [[Konsistorium]]. Von da an haben die betreffenden Personen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals. In der Wahl der Personen ist der Papst unabhängig und frei. De facto werden jedoch Inhaber bestimmter Kurienämter oder (Erz-)Bistümer in der Regel früher oder später zum Kardinal kreiert. Sie sind dann die 'Kreatur' des sie zum Kardinal erhebenden Pontifex. Heutige kirchenrechtliche Voraussetzungen für das [[Kardinalat]] sind: Wenigstens [[Priesterweihe]], Auszeichnung in Glaube, Sitte und Frömmigkeit aber auch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten. Wer noch nicht [[Bischof]] ist, muss zuvor (seit 1962) die [[Bischofsweihe]] erhalten, wovon aber - z.B. bei hohem Alter des Erwählten - der Papst dispensieren kann; noch im 19. Jh. sind Kardinäle ernannt worden, die lediglich zu Diakonen oder Subdiakonen geweiht waren.
 
 
 
== Literatur ==
 
* ''Codex des kanonischen Rechtes'' Lateinisch-deutsche Ausgabe mit Sachverzeichnis. Kevelaer 5. Auflage 2001, hier: Buch II, Kapitel III, can. 351;
 
* Rudolf Michael Schmitz: Art. ''Kardinal, Kardinalskollegium'', in: Stephan Haering/Heribert Schmitz (Hrsg:) ''Lexikon des Kirchenrechts'', Freiburg 2004, (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt), Sp. 475-478;
 

Aktuelle Version vom 13. Januar 2020, 20:48 Uhr

Weiterleitung nach: