Instructione de constitutione (Wortlaut)

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Mitteilung
Instructione de constitutione

Kongregation für den Gottesdienst
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über das Römische Messbuch, das Stundengebet und den Kalender
14. Juni 1971

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIII [1971] 713-715)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 31, lateinisch und deutscher Text, S. 78-87, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1972; Mit kirchlicher Druckerlaubnis; ISBN 3-7902-4131-8)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Am 20. Oktober 1969 hat die Gottesdienstkongregation eine Instruktion "Über die schrittweise Einführung des Römischen Messbuches" erlassen. Darin werden einige Fälle und Schwierigkeiten bezüglich der Verwendung des neuen Römischen Messbuches geregelt. Den Bischofskonferenzen wurde die Vollmacht erteilt, die Einführung bis zum 28. November 1971 zu verschieben.<ref> Vgl. AAS 61 (1969) 749-753. </ref>

Außerdem hat die Gottesdienstkongregation bestimmt, dass der Allgemeine Römische Kalender und die Eigenkalender vorläufig noch während des Jahres 1971 verwendet werden können.<ref>Vgl. Gottesdienstkongregation, Mitteilung vom 17. Mai 1970: Notitiae 6 (1970) 193. </ref>

Unter Berücksichtigung dieser Anweisungen erlässt die Gottesdienstkongregation mit Zustimmung des Papstes die nachstehenden Richtlinien über die Verwendung des Römischen Messbuches, des Stundengebetes und des neuen Kalenders und regelt bestimmte Schwierigkeiten für den Kalender der Jahre 1972 und 1973.

1. Das Römische Messbuch und das Stundengebet

1. Das von der Gottesdienstkongregation herausgegebene Missale Romanum und das Perikopenbuch können für lateinische Gottesdienste bereits verwendet werden.<ref>Vgl. Gottesdienstkongregation, Dekret Celebrationis eucharisticae vom 26. März 1970: AAS 62 (1970) 554; Dekret Ordine lectionum vom 30. September 1970. </ref> Desgleichen kann das Stundenbuch sofort nach seinem Erscheinen gebraucht werden.

2. Die Bischofskonferenzen sollen dafür sorgen, dass die volkssprachlichen Übertragungen und Ausgaben möglichst bald erscheinen.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Schwierigkeiten sollen sie einen Termin festlegen, von dem ab diese Ausgaben nach Approbation durch die Bischofskonferenz und Konfirmation durch den Apostolischen Stuhl entweder ganz oder teilweise verwendet werden können oder müssen.

Vom Termin der obligatorischen Einführung dieser volkssprachlichen Ausgaben an darf auch für die lateinische Messfeier und das lateinische Stundengebet nur noch die neue Ordnung verwendet werden.

3. Mit Zustimmung ihres Ordinarius können diejenigen, denen wegen Alter oder Krankheit der Gebrauch des neuen Römischen Meßbuches, des Perikopenbuches oder Stundengebetes sehr große Schwierigkeiten bereiten würde, ganz oder zum Teil das Missale Romanum von 1962 (mit den Änderungen der Jahre 1965 und 1967)<ref> Ritenkongregation, Dekret Nuper edita vom 27. Januar 1965: AAS 57 (1965) 408-409; Dekret Per instructionem alteram vom 18. Mai 1967.</ref> und das bisherige Römische Brevier weiterverwenden: diese Erlaubnis gilt jedoch nur für gottesdienstliche Feiern ohne Gemeinde.

4. Für den Gebrauch der Volkssprache gilt folgendes:

a) Für Messfeiern mit Gemeinde haben die Bischofskonferenzen das Recht, für alle Teile der Messfeier den Gebrauch der Volkssprache zuzulassen.

Für die Konventsmesse der Klöster ist Sonderrecht maßgebend.

Im Hinblick auf das geistliche Wohl der Gläubigen mögen die Ortsordinarien prüfen, ob es nach Einführung der Volkssprache günstig erscheint, in einigen Kirchen - vor allem wo Gläubige verschiedener Sprachgruppen öfters am Gottesdienst teilnehmen - eine oder mehrere Messfeiern in lateinischer Sprache, besonders als gesungene Messfeiern, zu halten.<ref> Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Musicam sacram vom 5. März 1967, Nr. 48: AAS 59 (1967) 300 bis 320.</ref>

Auch in Messfeiern in lateinischer Sprache sollten die Schriftlesungen und Fürbitten in der Muttersprache vorgetragen werden; dabei trage man den Gegebenheiten der Teilnehmer aus verschiedenen Sprachgruppen Rechnung.

b) In Messfeiern ohne Gemeinde kann jeder Priester die lateinische Sprache oder die Volkssprache verwenden.

c) Mit Zustimmung des Ordinarius kann das Stundengebet von einem einzelnen wie auch in Gemeinschaft oder als Chorgebet in der Volkssprache gefeiert werden.

2. Der Kalender

5. Im Hinblick auf den Stand der Arbeiten an den volkssprachlichen Ausgaben des Römischen Messbuches und Stundengebetes sollen die Bischofskonferenzen einen Termin festlegen, an dem der Allgemeine Römische Kalender, der durch das Motu proprio "Mysterium paschale" vom 14. Februar 1969 veröffentlicht wurde, in ihrem Gebiet obligatorisch eingeführt wird.

Für die Zeit bis zum Abschluss der Übertragungsarbeit mögen die Bischofskonferenzen die notwendigen Regelungen bezüglich des Kalenders für die volkssprachlichen oder lateinischen Feiern der Messe und des Stundengebetes treffen.

6. Wo Eigenkalender im Gebrauch sind, soll bis zu deren Reform der bisherige Kalender in dem, was er an Besonderheiten enthält, weiter verwendet werden; jedoch sollen die Stufen der Festfeiern den Bestimmungen des neuen Kalenders angepaßt und solche Veränderungen vorgenommen werden, die mit den erwähnten allgemeinen Bestimmungen nicht im Einklang stehen. Im übrigen halte man sich an die von den Bischofskonferenzen erlassenen Anweisungen.

Die Reform der Eigenkalender muss in der von der Instruktion "Über den Kalender"<ref>Gottesdienstkongregation, Instruktion De calendariis particuLaribus atque Officiorum et Missarum propriis recognoscendis vom 24. Juni 1970, Nr. 4: AAS 62 (1970) 651-663.</ref> festgesetzten Zeit abgeschlossen sein.

7. Im Jahre 1972 fällt das Hochfest des heiligen Josef auf den 5. Sonntag der österlichen Bußzeit. Daher wird es auf den vorausgehenden Samstag, den 18. März, verlegt.<ref>Vgl. Calendarium Romanum, Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders, Nr. 5. Typis Polyglottis Vaticanis 1969, 12.</ref>

Aus seelsorglichen Gründen können die Ortsordinarien gestatten, dass in den Sonntagsmessen, die am 18. März als Vorabendmessen gehalten werden, die Messtexte vom Fest des heiligen Josef verwendet werden.

8. Im Jahre 1973 gilt wegen des Zusammentreffens einiger Hochfeste folgende Regelung:

a) Sonntag, 24. Juni: Geburt Johannes des Täufers, Hochfest.

Wo das Fronleichnamsfest auf diesen Sonntag verlegt wird, ist das Hochfest "Geburt Johannes des Täufers" am vorausgehenden Tag, dem 23. Juni, zu feiern.

b) Freitag, 29. Juni: Peter und Paul, Hochfest; Herz-Jesu - Fest, Hochfest.

Peter und Paul wird an diesem Tag gefeiert, das Herz-Jesu-Fest auf den folgenden Sonntag verschoben.

Wo Peter und Paul kein gebotener Feiertag ist und ständig auf den folgenden Sonntag verschoben wird, wird das Herz-Jesu-Fest am 29. Juni begangen und am 1. Juli Peter und Paul gefeiert.

Am Sitz der Gottesdienstkongregation,
den 14. Juni 1971
Artur Kard. Tabera

Präfekt
Annibale Bugnini

Sekretär

Anmerkungen

<references />