In quibus rerum

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Instruktion
In quibus rerum

Sekretariat für die Einheit der Christen
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über besondere Fälle der Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche
1. Juni 1972

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIV [1972] 518-525)

(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 115. Jahrgang [1972], Stück 18, 8. November 1972, S. 113-115, Nr. 244)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Frage

Oft wird uns die Frage gestellt: Unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen kann man Gläubige anderer Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften zur eucharistischen Kommunion in der katholischen Kirche zulassen?

Die Frage ist nicht neu. Bereits das Zweite Vatikanische Konzil (im Dekret über dem Ökumenismus Unitatis Redintegratio) und das Ökumenische Direktorium haben sich damit befasst <ref>Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr.8: "Man darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst (communicatio in sacris) nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier korrekt zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche bischöfliche Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der Bischofskonferenz nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom Heiligen Stuhl bestimmt ist." Vgl. auch das Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum, Nr. 27.

Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe (= Ökumenisches Direktorium), in AAS 59 (1967) pp. 574-592.

1. Die "communicatio in sacris" mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern.

"Außer in Notfällen ist ein gültiger Grund für die Teilnahme an den Sakramenten vorhanden, wenn wegen besonderer Umstände allzu lange eine materielle oder moralische Unmöglichkeit besteht, die Sakramente in der eigenen Kirche zu empfangen. Ohne rechtmäßigen Grund soll ein Glaubender nicht der geistlichen Frucht der Sakramente beraubt werden" (Nr.44).

2. Die gottesdienstliche Gemeinschaft (communicatio in sacris) mit den anderen getrennten Brüdern.

"Die Feier der Sakramente ist eine heilige Handlung der feiernden Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft selbst vollzogen wird, und deren Einheit im Glauben, Gottesdienst und Leben zum Ausdruck bringt, wo diese Einheit des Glaubens bezüglich der Sakramente fehlt, soll die Mitfeier der getrennten Brüder mit Katholiken, besonders bei den Sakramenten des Altares, der Buße und der Krankensalbung, untersagt sein. Weil aber die Sakramente sowohl Zeichen der Einheit wie auch Quellen der Gnade sind (vgl. Unitatis redintegratio, 8), kann die Kirche wegen ausreichender Gründe den Zutritt zu diesen Sakramenten einem getrennten Bruder gestatten. Dieser Zutritt kann erlaubt sein bei Todesgefahr oder in schwerer Not (Verfolgung, Gefängnis), wenn der getrennte Bruder einen Amtsträger seiner Gemeinschaft nicht aufsuchen kann und aus eigenem Antrieb vom katholischen Priester die Sakramente verlangt, sofern er nur im Hinblick auf diese Sakramente seinen Glauben im Einklang mit dem Glauben der katholischen Kirche zum Ausdruck bringt und in der rechten inneren Verfassung ist. In anderen ähnlich dringenden Notfällen soll der Ortsoberhirte oder die Bischofskonferenz entscheiden.

Ein Katholik aber, der sich in derselben Lage befindet, darf diese Sakramente nur von einem Amtsträger, der die Priesterweihe gültig empfangen hat, verlangen" (Nr.55).

Vgl. auch: Erklärung des Sekretariates für die Einheit der Christen Zur Stellung der katholischen Kirche in der Frage gemeinsamer Eucharistiefeiern konfessionsverschiedener Christen, italienischer Text in "L'Osservatore Romano" vom 12./13. Januar 1970 (in AAS 62 [1970] pp. 184-188).</ref>.

In den pastoralen Richtlinien, die hier vorgelegt werden, geht es nicht darum, die jetzt geltenden Bestimmungen abzuändern, sondern sie zu erläutern durch klare Herausstellung der Lehrgrundsätze, von denen sie sich herleiten, und so ihre Handhabung zu erleichtern.

Die Eucharistie und das Geheimnis der Kirche

Zwischen dem Geheimnis der Kirche und dem Geheimnis der Eucharistie besteht ein inniger Zusammenhang.

a) Die Eucharistie enthält in Wirklichkeit den Seinsgrund selbst für das Bestehen und die Einheit der Kirche: den im Opfer dargebrachten und den Gläubigen als Brot des ewigen Lebens geschenkten Leib Christi. Das Sakrament des Leibes und Blutes Christi, das der Kirche zur Grundlegung ihrer selbst gegeben wurde, umfasst seinem Wesen nach:

- die von Christus seinen Aposteln und ihren Nachfolgern, den Bischöfen mit den Priestern, übertragene Dienstvollmacht, seine priesterliche Tat sakramental zu vergegenwärtigen, durch die er sich ein für alle Mal seinem Vater im Heiligen Geist dargebracht und seinen Gläubigen dahingegeben hat, damit sie eins seien in ihm;

- die Einheit dieses Dienstamtes, das im Namen Christi, des Hauptes der Kirche, und damit in der hierarchischen Gemeinschaft der Diener dieses Amtes ausgeübt werden muss;

- den persönlichen Glauben der Kirche, den sie in der eucharistischen Handlung bekennt und durch den sie im Heiligen Geist auf das Geschenk Christi, so wie es in Wahrheit ist, antwortet.

Das Sakrament der Eucharistie, im vollen Sinne verstanden mit diesen drei Elementen, bezeichnet eine bereits bestehende, durch Ihn verwirklichte Einheit, die unverlierbare Einheit der sichtbaren Kirche Christi <ref>Vgl. Lumen gentium 3; Unitatis redintegratio 4.</ref>.

b) "Die Feier der Messe als Handlung Christi und des hierarchisch geordneten Gottesvolkes, bildet den Mittelpunkt des ganzen christlichen Gesamtlebens sowohl für die Ortskirche wie für jeden einzelnen Gläubigen" <ref>"Celebratio Missae, ut actio Christi et populi Dei hierarchice ordinati, centrum est totius vitae christianae pro Ecclesia tum universa tum locali, ac pro singulis fidelibus” (Instructio generalis missalis romani, cap. I, n. 1).</ref>. Indem die Kirche in der Messe das Geheimnis Christi feiert, feiert sie ihr eigenes Geheimnis und macht darin konkret ihre Einheit offenbar.

Die um den Altar versammelten Gläubigen bringen das Opfer dar durch die Hand des Priesters, der im Namen Christi handelt, und sie vergegenwärtigen die Gemeinschaft des im Bekenntnis desselben Glaubens so geeinten Gottesvolkes, sie stellen das Zeichen und gewissermaßen die Vertretung einer umfassenden Gegenwart dar.

Die Feier der Messe ist in sich selbst ein Bekenntnis des Glaubens, in dem sich die Kirche als ganze erkennt und ausdrückt. Wenn man den wunderbaren Inhalt der eucharistischen Gebete und den Reichtum der anderen entweder feststehenden oder nach dem Zyklus des liturgischen Jahres wechselnden Teile der Messe betrachtet und daran denkt, dass die Liturgie des Wortes und die Liturgie der Eucharistie eine einzige Kulthandlung bilden <ref>Vgl. Presbyterorum ordinis 4.</ref>, wird man leicht feststellen, wie treffend wahr der Grundsatz ist: "lex orandi lex credendi" <ref> Vgl. Pius XI., Enc. “Quas primas”, 28. Dez. 1925: AAS 17 (1925), p. 598; Conc. Vat. II, Presbyterorum ordinis 5, Sacrosanctum concilium 2, 6.</ref>. Die Messe besitzt auf diese Weise einen katechetischen Wert, den die jüngste Liturgieform mit Recht anerkannt und unterstrichen hat. Die Kirche hat übrigens im Laufe der Geschichte sorgfältig darauf geachtet, die wichtigsten Grundgedanken des Glaubens und die bedeutsamsten im gemeinsamen Glauben gewonnenen Erkenntnisse in ihre Liturgie aufzunehmen. Das geschah, sei es durch Einführung neuer Texte, sei es durch Schaffung neuer liturgischer Feste.

c) Der enge Zusammenhang zwischen der Eucharistiefeier der Ortsgemeinde und. der Gesamtgemeinschaft der Kirche wird in den eucharistischen Gebeten auch hervorgehoben durch die besondere Erwähnung des Papstes, des Ortsbischofs und der anderen Bischöfe, die dem Bischofskollegium angehören.

Was wir hier über die Eucharistie als Mitte und Höhepunkt des christlichen Lebens gesagt haben, gilt für die ganze Kirche und für jedes ihrer Glieder, in besonderer Weise aber für jene, die aktiv an der Feier der Messe teilnehmen, und ganz besonders für jene, die dabei den Leib Christi empfangen. Der Empfang der Heiligen Kommunion während der Messe ist In der Tat die vollkommenste Form der Teilnahme an der Eucharistie, weil durch sie das Wort des Herrn befolgt wird: "Nehmt und esset <ref>"Perfectior Missae participatio" (Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr.55). Vgl. Instructio de cultu mysterii eucharistici: Eucharisticum mysterium vom 25. Mai 1967, Nr.12, AAS 59 (1967) p. 549.

Der Empfang derselben Taufe reicht noch nicht aus, den Zugang zur eucharistischen Kommunion zu gestatten. In der Tat drückt die Teilnahme an der Eucharistie das vollständige Bekenntnis des Glaubens und die völlige Eingliederung in die Kirche aus, zu denen das Sakrament der Taufe hinführt. Die Taufe begründet ein sakramentales Band der Einheit zwischen allen die durch sie wiedergeboren sind. Dennoch ist die Taufe nur ein Anfang und Ausgangspunkt, da sie ihrem Wesen nach hinzielt auf die Erlangung der Fülle des Lebens in Christus. Daher ist die Taufe hingeordnet auf das vollständige Bekenntnis des Glaubens, auf die völlige Eingliederung in die Heilsveranstaltung, wie Christus sie gewollt hat, schließlich auf die vollständige Einfügung in die eucharistische Gemeinschaft" Unitatis redintegratio, N. 22).</ref>.

Die Eucharistie, eine geistliche Nahrung

Die Wirkung der Eucharistie besteht auch darin, jene geistlich zu nähren, die sie als das empfangen, was sie dem Glauben der Kirche nach in Wahrheit ist: Fleisch und Blut des Herrn, gereicht als Speise des ewigen Lebens (vgl. Jo 6,54-58). Für die Getauften ist die Eucharistie eine geistliche Speise, durch die sie das Leben Christi selbst leben, tiefer in ihm eingegliedert werden und am Geheimnis seines ganzen Heilswerkes innigen Anteil haben. "Wer mein Fleisch isst und mein Blut trinkt, bleibt in mir und ich in ihm" (Jo 6,56).

a) In dieser Eigenschaft als Sakrament der vollen Einigung mit Christus <ref>Vgl. Presbyterorum ordinis 5.</ref> und der Vollendung des geistlichen Lebens ist die Eucharistie für jeden Christen notwendig, wie der Herr sagte: "Wenn ihr nicht das Fleisch des Menschensohnes esst und nicht sein Blut trinkt, werdet ihr das leben nicht in euch haben" (Jo 6,53). Diejenigen, die das Leben der Gnade intensiv leben, empfinden das drängende Bedürfnis nach dieser geistlichen Nahrung. Die Kirche ermutigt übrigens zum täglichen Empfang der Eucharistie.

b) Als geistliche Speise, welche die Wirkung hat, den Christen aufs engste mit Christus Jesus zu verbinden, ist die Eucharistie keineswegs das Mittel, ausschließlich individuelle Strebungen zu befriedigen, mögen diese auch noch so erhaben sein. Denn aus der Einheit der Gläubigen mit Christus, dem Haupt des Mystischen Leibes, erwächst die Einheit der Gläubigen untereinander. Mit der gemeinsamen Teilhabe am eucharistischen Brot begründet der heilige Paulus die Einheit aller Gläubigen: "Weil es ein einziges Brot ist, sind wir viele ein einziger Leib; denn wir alle haben Anteil an dem einen Brot" (1 Kor. 10,17). Kraft dieses Sakramentes "wird der Mensch Christus einverleibt und mit .seinen Gliedern vereinigt" <ref> "Homo Christo incorporatur et membris eius unitur" (Konzil von Florenz, Decretum pro Armenis, DB 698, DS 1322).

Beim heiligen Thomas von Aquin findet sich oft der Ausdruck sacramentum ecclesiasticae unitatis (z. B.: Summa theologica, q. 73, a 2, sed.c.). Die Eucharistie schafft die Einheit der Kirche, genauer gesagt: sie schafft den Mystischen Leib, weil sie den wirklichen Leib Christi enthält.</ref>. Durch den häufigen Empfang der Eucharistie werden die Gläubigen immer mehr in den Leib Christi eingegliedert und erhalten immer tiefer Anteil am Geheimnis der Kirche.

c) Das geistliche Bedürfnis nach der Eucharistie zielt also nicht nur auf das persönliche Wachstum des geistlichen Lebens, sondern zugleich und untrennbar auf unser tieferes Hereingenommensein in die Kirche Christi, "die sein Leib ist, die Fülle dessen, der alles in allem erfüllt" (Eph.1,23).

Grundsätzliche Richtlinien, um Einzelfälle einer Zulassung zu beurteilen

Für die Mitglieder der katholischen Kirche gehören diese bei den Aspekte des eucharistischen Geheimnisses untrennbar zusammen: die Eucharistie ist die Feier der gesamten im selben Glauben geeinten kirchlichen Gemeinschaft und sie ist eine Nahrung, welche die Bedürfnisse des geistlichen Lebens eines jeden einzelnen als Person und Glied der Kirche befriedigt. Das wird vollends der Fall sein an dem Tag, wo nach dem Willen des Herrn aller Jünger Christi in einer einzigen Kirche vereint sein werden. Wie jedoch verhält es sich heute,.im Zustand der Spaltung der Christen? In jedem Getauften ist das geistliche Bedürfnis nach der Eucharistie gegeben. Diejenigen, die sich nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche befinden, wenden sich, ihrem Gewissen folgend, an die Amtsträger ihrer eigenen Gemeinschaften. Was sollen aber jene von ihnen tun, die sich nicht an ihren eigenen Geistlichen wenden können oder die aus anderen Gründen einen Priester der katholischen Kirche um die Eucharistie bitten?

Das Ökumenische Direktorium hat darauf hingewiesen, dass es gleichzeitig die doppelte berechtigte Forderung zu erfüllen gilt: die Wahrung der Integrität der kirchlichen Gemeinschaft und die Sorge um das Wohl der Seelen. Hinter dieser Bestimmung des Direktoriums stehen zwei grundlegende Leitgedanken:

a) Der enge Zusammenhang zwischen dem Geheimnis der Kirche und dem Geheimnis der Eucharistie darf niemals verfälscht werden, wie immer die pastoralen Initiativen sein mögen, zu denen man sich in bestimmten Fällen veranlasst sieht. Ihrer ganzen Natur nach meint die Feier der Eucharistischen Fülle im Bekenntnis des Glaubens und in der kirchlichen Gemeinschaft. Dieser Grundsatz darf niemals verdunkelt werden. Davon muss vielmehr in diesem Bereich unser Handeln bestimmt sein.

b) Dieser Grundsatz wird nicht verdunkelt, wenn die Zulassung zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche, in besonderen Fällen, auf jene Christen beschränkt bleibt, die einen Glauben an dieses Sakrament bekunden, der mit dem Glauben der Kirche übereinstimmt, und ein ernsthaftes geistliches Bedürfnis nach der Speise der Eucharistie empfinden, sich aber für längere Zeit nicht an einen Diener ihrer eigenen Gemeinschaft wenden können und daher aus freiem Antrieb um dieses Sakrament bitten: vorausgesetzt, dass sie darauf entsprechend vorbereitet sind und einen dem Christen würdigen Lebenswandel führen. Das geistliche Bedürfnis muss in dem Sinn verstanden werden, den wir weiter oben (vgl. Nr. 3 bund c) dargelegt haben: als Bedürfnis nach Wachstum im geistlichen leben und als Bedürfnis nach tieferer Hineinnahme in das Geheimnis der Kirche und ihrer Einheit.

Darüber hinaus wird es notwendig sein, in pastoraler Sorge zu wachen, dass, auch wo diese Bedingungen erfüllt sind, die Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion keine Gefahr oder Verwirrung für den Glauben der katholischen Gläubigen mit sich bringe <ref>Vgl. Orientalium ecclesiarum 26.</ref>.

Die auf diesen Grundsätzen beruhenden Unterschiede im Verhalten gegenüber Angehörigen der orientalischen Kirchen und den übrigen Christen

Das Ökumenische Direktorium <ref>Vgl. Ökumenisches Direktorium, Nr. 44 und 55.</ref> sieht bei der Zulassung zur eucharistischen Gemeinschaft in der katholischen Kirche eine unterschiedliche Regelung vor für die von uns getrennten Ostchristen und für die übrigen Christen. Der Grund dafür ist: die orientalischen Kirchen, obwohl von uns getrennt, haben doch wahre Sakramente, vor allem, dank der apostolischen Sukzession, das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie ganz eng mit uns verbunden sind, so dass die Gefahr der Verdunkelung des Zusammenhanges zwischen eucharistischer Gemeinschaft und kirchlicher Gemeinschaft verhältnismäßig gering ist <ref>Wir fügen hier zwei wichtige Abschnitte des Ökumenischen Direktoriums an (Nr. 39 und 40), die zum Teil wörtlich aus Konziltexten entnommen sind.

39. „Da diese (orientalischen) Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind, so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich, sondern auch ratsam" (Unitatis redintegratio 15; vgl. auch das Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum 24-29).

40. Zwischen der katholischen Kirche und den von uns getrennten Ostkirchen besteht in Glaubenssachen eine recht enge Gemeinschaft (vgl. Unitatis redintegratio 14). Zudem „baut sich auf und wächst durch die Feier der Eucharistie des Herrn in diesen Einzelkirchen die Kirche Gottes“ und „diese Kirchen besitzen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie" (ibid. 15) ...</ref>. Vor kurzem erinnerte der Heilige Vater daran, dass zwischen "unserer Kirche und den ehrwürdigen orthodoxen Kirchen zwar keine vollkommene, aber doch bereits eine fast volle Gemeinschaft besteht, die sich aus unserer gemeinsamen Teilhabe am Geheimnis Christi und seiner Kirche ergibt" <ref>Brief an den Patriarchen Athenagoras I. vom 8. Februar 1971, veröffentlicht in "L'Osservatore Romano" vom 7. März 1971. Der Brief wurde dem Metropoliten Meliton von Chalcedon, anlässlich seines Besuches beim Heiligen Vater am 8. Februar 1971, übergeben.</ref>.

Wenn es sich dagegen um Christen handelt, die Gemeinschaften angehören, deren Glaube an die Eucharistie sich von dem der Kirche unterscheidet und die kein Sakrament der Weihe haben, so bringt deren Zulassung zur katholischen Eucharistie die Gefahr mit sich, dass die wesentliche Beziehung zwischen eucharistischer Gemeinschaft und kirchlicher Gemeinschaft verdunkelt wird. Deshalb behandelt das Direktorium diese Fälle verschieden von denen der Ostchristen und sieht eine Zulassung nur in ziemlich seltenen Ausnahmefällen vor, in Fällen "dringender Notwendigkeit". In solchen Fällen wird von diesen Christen verlangt, dass sie einen Glauben an die Eucharistie bekunden, der dem Glauben der katholischen Kirche entspricht, d. h. wie sie von Christus eingesetzt wurde und wie ihn die katholische Kirche überliefert. Den Orthodoxen dagegen wird diese Frage nicht gestellt, weil sie einer Kirche angehören, deren Glaube an die Eucharistie unserem Glauben entspricht.

Die für die Beurteilung der Einzelfälle zuständige Autorität - Sinn von Nr. 55 des Ökumenischen Direktoriums

Nr. 55 des Direktoriums lässt der bischöflichen Autorität einen Spielraum in der Bestimmung, ob die für diese ziemlich seltenen Ausnahmefälle geforderten Bedingungen wirklich erfüllt sind. Wenn es sich um Fälle handelt, die in einer Gegend ziemlich häufig vorkommen, und zwar in einer gewissen gleichbleibenden Form, können die Bischofskonferenzen bestimmte Regelungen treffen. Meistens liegt es jedoch beim Ortsbischof, eine Entscheidung zu fällen; denn nur er wird wirklich in der Lage sein, alle Umstände eines besonderen Falles zu überblicken und konkret zu entscheiden, was zu geschehen hat.

Außer der Todesgefahr erwähnt das Direktorium zwei Beispiele, nämlich Gefängnis und Verfolgung; aber es spricht auch von "anderen Fällen solcher dringender Notwendigkeit". Fälle dieser Art bleiben nicht auf Situationen von Unterdrückung und Gefahr beschränkt. Es kann sich um Christen handeln, die sich in schwerer geistlicher Not befinden und keine Möglichkeit haben, sich an ihre eigenen Gemeinschaften zu wenden. Als Beispiel diene die Diaspora: In unserer Zeit der Massenbewegungen unter der Bevölkerung kommt es häufiger vor als in der Vergangenheit, dass sich nicht-katholische Christen hier und dort mitten in katholischen Gegenden verstreut finden. Diese Christen entbehren oft jeder Hilfe von seiten ihrer eigenen Gemeinschaften, oder sie können sich an diese nur um den Preis vieler Kosten und großer Anstrengungen wenden. Wenn sie die anderen vom Direktorium vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können diese Gläubigen zur eucharistischen Kommunion zugelassen werden; aber es wird beim Ortsbischof liegen, jeden einzelnen Fall zu prüfen.

Hanc Instructionem pastoralem Summus Pontifex Paulus VI, cum litteris Emmi Cardinalis a Secretis Status die 25 mensis maii 1972 infrascripto Secretariatus Card. Praesidi missis; approbavit et publici iuris fieri iussit.

Datum Romae, ex aedibus Secretariatus ad christianorum unitatem fovendam,
die 1 mensis lunii 1972.
loannes Card. Willebrands
Praeses
Fr. Hieronymus Hamer, o. p.
a Secretis

Anmerkungen

<references />

Siehe Erklärung