Experimente in der Liturgie

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Experimente in der Liturgie, meint Erprobungen auf dem Gebiete des öffentlichen Kultes. Solche wurden bei der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils vereinzelt, für bestimmte Situationen und auf Zeit vom Heiligen Stuhl gewährt. Es sollte jedoch "niemand mit persönlichen Eingriffen die sicheren und entschiedenen Schritte" zur Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils "durcheinanderbringen."<ref> Brief vom 30. Juni 1965 </ref>

Unerlaubte Experimente, Änderungen und Kreativität verwirren die Gläubigen. Die Verwendung von nichtautorisierten Texten bewirkt, dass das notwendige Band zwischen der "Lex orandi und der lex credendi" verlorengeht.<ref>1980: Inaestimabile donum, Nr. 3</ref> Hier ist an die Mahnung des II. Vatikanischen Konzils zu erinnern: „Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 22, 3.</ref> Paul VI. hat ferner betont: „Wer aber die (Liturgie)-Reform ausnützt zu willkürlichen Experimenten, vergeudet Energien und verstößt gegen den Geist der Kirche." <ref>Paul VI., Ansprache vom 22. August 1973: OR vom 23. August 1973.</ref>

Es wurden oft willkürlich Experimente unternommen und Riten eingeführt, die den von der Kirche festgelegten Normen eindeutig zuwiderlaufen. Auch Bischofskonferenzen gingen zuweilen auf dem Gebiet der Liturgie auf eigene Faust ungebührlich weit. <ref>vgl. Paul VI., Ansprache vom 14. Oktober 1968 vor den Mitgliedern und Beratern des "der Consilium" anlässlich ihrer elften Vollversammlung.</ref>

Ungewährtes Experimentieren

Am 29. Dezember 1966 stellte die Ritenkongregation und der " Consilium" fest, dass es "z. B. ,eucharistische Abendmahlfeiern im Familienkreis´, die in Privatwohnungen mit anschließendem Essen gefeiert werden", gab. Außerdem fanden "Messfeiern mit ungewöhnlichen und willkürlichen Riten, Gewändern und Gebetstexten, die mitunter von Musikstücken ganz profanen und weltlichen Charakters begleitet wurden", und der "einer heiligen Handlung" nicht würdig sind, statt.<ref>29. Dezember 1966 Ritenkongregation und Consilium: Erklärung vom 29. Dezember 1966 über unzulässige liturgische Experimente.</ref>

Bis zum Jahre 1970 hat die Experimentiersucht so sehr um sich gegriffen, dass die Heilige Ritenkongregation dies in der Instruktion Liturgicae instaurationes (vgl.) scharf bemängelt. Die Wirksamkeit liturgischer Feiern werde "nicht gewährleistet durch ein dauerndes experimentieren und Verändern oder durch noch weitergehende Vereinfachung, sondern nur durch eine tiefere Besinnung auf das Wort Gottes und das Geheimnis, das man feiert. Ihre Vergegenwärtigung werde durch die Beachtung der kirchlichen Riten gesichert, nicht aber durch das, was irgendein Priester aus Eigenem ersinnt. Man möge sich vor Augen halten," so der Rat, "dass eigenmächtige Änderungen an den liturgischen Riten durch den Priester die Würde der Gläubigen verletzen, sowie zu individualistischen und rein persönlichen Formen der Liturgie führen, die doch der ganzen Kirche gehört." Die genauen Grenzen für liturgische Experimente wurden in dieser Instruktion Liturgicae instaurationes<ref>Liturgicae instaurationes, Nr. 12 oder auch: Brief vom 30. Juni 1965 </ref> gegeben.

Gewährte und geordnete Experimente durch den Hl. Stuhl

In der Ansprache Iuvat nos gratum vom 19. April 1967 erinnerte Papst Paul VI. daran, dass es eine der Aufgaben des "Consilium" ist, "die einzelnen liturgischen Experimente klug zu ordnen, die geeignet erscheinen, gewissenhaft und umsichtig in die Praxis eingeführt zu werden". Es gibt in der Tat wünschenswerte Anpassungen in der Liturgie, damit diese besser der Eigenart eines bestimmten Volkes, einer bestimmten Kultur oder Volksgruppe entspreche. Weit davon entfernt, dieses Prinzip zurückzuweisen, hat die Konstitution Sacrosanctum concilium es sich in den Artikeln 40-44 zu eigen gemacht, auf die sich auch die Instruktion "Inter oecumenici" vom 26. September 1964 bezieht (Nr. 45).

Alle diese Texte zeigen das Vorgehen bei der Verwirklichung der Anpassungen auf:

- die vorbereitende Arbeit von Fachleuten der Liturgie, Pastoral und Theologie;

- die Approbation der nationalen Bischofskonferenz;

- die diesbezügliche Anfrage derselben an den Apostolischen Stuhl;

- der Apostolische Stuhl legt die Modalitäten für die Experimente fest;

- die Experimente werden verwirklicht " (a) in gewissen dazu (b) geeigneten Gemeinschaften (c) für bestimmte Zeit" (Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 40, § 2) unter (d) Aufsicht der örtlichen Hierarchie.

Gewährte Experimente durch den Hl. Stuhl 1965

In der Erklärung vom 15. Juni 1965, stellt der Rat zur Ausführung der Liturgiekonstitution "Consilium" klar, "dass es außer den Indulten für die Konzelebration und die Kommunion unter beiden Gestalten, und für die Zeit vom 3. Juli 1964 bis zum 15. April dieses Jahres gewährt wurde, (bis dahin) niemals ein anderes generelles Indult zur Durchführung von Experimenten gegeben" habe.

Gewährte Experimente durch den Hl. Stuhl ab 1966 (-1970)

Papst Paul VI. hat um 1967 "ad experimentum" einige Erprobungen erlaubt. Diese sollten durch die nationalen Liturgischen Kommissionen durchgeführt werden, wobei sie jene Diözesen und Pfarreien auswählen sollen, wo ernsthaftes liturgisches und pastorales Handeln die besten Erfolgsaussichten boten. "Es handelt sich um die Erwachsenentaufe, wenn diese mit dem Katechumenat verbunden ist, und um die Beerdigung von Erwachsenen." Andere sollten in Kürze folgen: nämlich "die Kindertaufe, die Eheschließung, einige Eigenpräfationen und drei neue Eucharistische Hochgebete."<ref>Im Brief vom 21. Juni 1967 von Kardinal Giacomo Lercaro, Vorsitzender des "Consilium" an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über Fragen der liturgischen Erneuerung, Nr. 3-5.</ref>

Gewährte Experimente durch den Hl. Stuhl von 1971-1973

Das Allgemeine Direktorium für die Katechese hat sich mit einigen neuen Formen der Praxis, die hier und da eingeführt wurden, den Empfang der Eucharistie ohne Bußsakrament zu gestatten, befasst und hat zugelassen, dass jene Experimente eine Zeitlang fortgesetzt werden könnten "nach vorheriger Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhle und ... eines Sinnes mit ihm" (a. a. 0.)3). Nach sorgfältiger Überlegung, und die Wünsche der Bischöfe vor Augen, erklären die Heiligen Kongregationen für die Disziplin der Sakramente und für den Klerus mit Billigung des Papstes Paul VI. in Sanctus pontifex, dass den Experimenten dieser Art, nachdem jetzt zwei Jahre vergangen sind, mit dem auslaufenden Schuljahr 1972/73 ein Ende gesetzt und demgemäß überall und von allen das Dekret "Quam singulari" befolgt werden muss.

Liturgische Experimente in Zukunft <ref>Redemptionis sacramentum Nr. 27+28.</ref>

Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 1970<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 12, 703.</ref> das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.</ref> Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten.

Damit Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muss. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.</ref>

Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 27; Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Inter oecumenici (26. September 1964), Nr. 31; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80.</ref>

Päpstliche Schreiben

Paul VI.

Johannes Paul II.

siehe auch: Ars celebrandi

Anmerkungen

<references />