Exkommunikation: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer '''Exkommunikation''' wird der Gläubige aufgrund schwerwiegender Vergehen, vor allem im Bereich des Lebens und des Beichtgeheimnisses, aber auch aufgrund öffentlicher [[Apostasie]], aus der Gemeinschaft der katholischen Gläubigen ausgeschlossen. Dabei gilt, dass dieser Ausschluss nicht den Empfang der Taufe rückgängig macht. Der Gläubige hat sich jedoch im Vorfeld so von der Kirche distanziert, dass ihm der Empfang der Sakramente und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen verwehrt bleibt.
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Bei einer '''Exkommunikation''' wird der Gläubige aufgrund schwerwiegender Vergehen, vor allem im Bereich des Lebens und des Beichtgeheimnisses, aber auch auf Grund von [[Apostasie]], [[Häresie]] oder eines festgestellten [[Schisma]]s durch den zuständigen Ordinarius oder den Papst auf begrenzte Zeit oder auf Dauer aus der Gemeinschaft der katholischen Gläubigen ausgeschlossen. Dabei gilt, dass dieser Ausschluss nicht den Empfang der bis dahin empfangenen Sakramente wie Taufe oder Firmung rückgängig macht. Der Gläubige hat sich jedoch so von der Kirche distanziert, dass ihm der Empfang weiterer Sakramente (z.B. Bußsakrament) und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen verwehrt bleibt.
  
Man unterscheidet zwischen der ''excommunicatio latae sententiae'', die automatisch mit dem Vergehen einhergeht, und der ''excommunicatio ferendae sententiae'', die von der zuständigen Autorität festgestellt wird, wenn die betreffende Person öffentliches Ärgernis erregt.
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Man unterscheidet zwischen der ''excommunicatio latae sententiae'', die automatisch mit dem Vergehen einhergeht, und der ''excommunicatio ferendae sententiae'', die von der zuständigen Autorität festgestellt wird.
  
 
Im Mittelalter hatte die Exkommunikation, der Kirchenbann, die weltliche Reichsacht zur Folge.
 
Im Mittelalter hatte die Exkommunikation, der Kirchenbann, die weltliche Reichsacht zur Folge.

Version vom 5. November 2007, 06:27 Uhr

Bei einer Exkommunikation wird der Gläubige aufgrund schwerwiegender Vergehen, vor allem im Bereich des Lebens und des Beichtgeheimnisses, aber auch auf Grund von Apostasie, Häresie oder eines festgestellten Schismas durch den zuständigen Ordinarius oder den Papst auf begrenzte Zeit oder auf Dauer aus der Gemeinschaft der katholischen Gläubigen ausgeschlossen. Dabei gilt, dass dieser Ausschluss nicht den Empfang der bis dahin empfangenen Sakramente wie Taufe oder Firmung rückgängig macht. Der Gläubige hat sich jedoch so von der Kirche distanziert, dass ihm der Empfang weiterer Sakramente (z.B. Bußsakrament) und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen verwehrt bleibt.

Man unterscheidet zwischen der excommunicatio latae sententiae, die automatisch mit dem Vergehen einhergeht, und der excommunicatio ferendae sententiae, die von der zuständigen Autorität festgestellt wird.

Im Mittelalter hatte die Exkommunikation, der Kirchenbann, die weltliche Reichsacht zur Folge.

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