Eheziele

Aus kathPedia
Version vom 26. März 2018, 11:07 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (nicht mehr erreichbar)
Zur Navigation springenZur Suche springen

In der Ehezwecklehre oder Eheziellehre (lat. matrimonii finis "Ziel / Zweck der Ehe", auch causa nuptiarum/matrimonii "Grund der Ehe") macht die Katholische Kirche wesentliche Lehraussagen über die sakramentale Ehe. Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil sind "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" und das "Wohl der Gatten" die beiden gleichrangigen Ehezwecke.

Herkunft der Ehezwecklehre

Die Ehezwecklehre stammt aus der allgemeinen Ethik bzw. von Aristoteles und wurde von der Katholischen Kirche stark ausgebildet. Speziell in der Hochscholastik und insbesondere von Thomas von Aquin wurde als Hauptzweck der Ehe die "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" angesehen. Nebenzwecke waren "die gegenseitige Unterstützung und Förderung sowie die menschenwürdige Befriedigung des Geschlechtstriebes".

Die Lehre seit dem Konzil von Trient: die Ehe als die Lebensgemeinschaft zur Zeugung und Erziehung des Kindes

Diese Ehezwecklehre meint der Catechismus Romanus, wenn er das Buch Tobit mit den Worten zitiert:

"Nimm die Jungfrau in der Furcht des Herrn, mehr aus Liebe zu Kindern, denn von Begierde getrieben, auf dass du in Abrahams Nachkommenschaft Segen in deinen Kindern erlangest|" ({{#ifeq: Buch Tobit | Eheziele |{{#if: Tob|Tob|Buch Tobit}}|{{#if: Tob |Tob|Buch Tobit}}}} 6{{#if:22|,22}} EU

| BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}).

Nach der traditionellen Ehezwecklehre, insbesondere deutlich in Kanon 1013 des Kirchenrechts (CIC) von 1917, bestand der Hauptzweck der Ehe (finis primarius "erstrangiger Zweck") in der "Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft".

Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis: secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.
Erstrangiger Zweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens.“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

{{#if:

|

„{{{Umschrift}}}“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

}}{{#if:

|

„{{{Übersetzung}}}“{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1 || }}

}}{{#if: CIC (1917) c. 1013 § 1

|

CIC (1917) c. 1013 § 1{{#if: | : {{{Quelle}}} }}

|{{#if:

|

– {{{Quelle}}}

}}

}}

Eine Ehe, bei deren Eingehen bei einem der Ehegatten zweifelsfrei eine dauernde Impotenz besteht (impotentia antecedens et perpetua; impotentia coeundi, Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr), ist nicht gültig (CIC c. 1068 § 1). Eine Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit (sterilitas, impotentia generandi) verhindert hingegen eine gültige sakramentale Ehe nicht (CIC c. 1068 § 3). Auch ältere Menschen können eine gültige Ehe eingehen.

Papst Pius XI. verwies in seiner Enzyklika Casti connubii (1930, Nr. 8) auf "den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe" ("causa nuptiarum praecipua"): ‚Wachset und mehret euch’ ({{#ifeq: Genesis | Eheziele |{{#if: Gen|Gen|Genesis}}|{{#if: Gen |Gen|Genesis}}}} 1{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}). Als "Zwecke zweiter Ordnung" ("secundarii fines") nannte er in Nr. 59 "die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens ("mutuum adiutorium mutuusque fovendus amor et concupiscentiae sedatio"), Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird." Und weiter betonte er: "Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann."<ref>In der gleichen Enzyklika hob Pius XI. unter Berufung auf den Catechismus Romanus (II, 8, 13) die Liebe zwischen Mann und Frau hervor, welche "in der christlichen Ehe eine besondere Würde und Vorrechtsstellung einnimmt". Die eheliche Liebe erschöpft sich nicht in "gegenseitiger Hilfeleistung", sondern "muss auch, und zwar in erster Linie, darauf abzielen, dass die Gatten einander behilflich seien, den inneren Menschen immer mehr zu gestalten und zu vollenden. [...] Die gegenseitige innere ausgleichende Bildung der Gatten, das beharrliche Bemühen, einander zur Vollendung zu führen, kann man [...] sogar sehr wahr und richtig als Hauptgrund und eigentlichen Sinn der Ehe ("primaria matrimonii causa et ratio") bezeichnen. Nur muss man dann die Ehe nicht im engeren Sinne als die Einrichtung zur Zeugung und Erziehung des Kindes, sondern im weiteren als volle Lebensgemeinschaft (" latius ut totius vitae communio, consuetudo, societas") fassen." (Casti connubii, Nr. 23+24, AAS 22 [1930] 553; aus: Cormac Burke: Die Zwecke der Ehe: Institutionelle oder personalistische Sicht?) Diese Sicht wird später in Gaudium et spes bevorzugt.</ref>

Papst Pius XII. wandte sich in einer Ansprache an die Rota Romana am 3. Oktober 1941 gegen die Tendenz, den sekundären Ehezweck als gleichermassen vorrangig zu betrachten, indem man ihn von seiner wesenhaften Unterordnung unter den ersten Ehezweck löse. Er tadelte die übermässige Loslösung oder Trennung des ehelichen Aktes vom Primärzweck.<ref>Cormac Burke: Die Zwecke der Ehe: Institutionelle oder personalistische Sicht?</ref> Er bestätigte diese Auffassung im Jahre 1944, als er die Frage "Kann die Auffassung einiger neuerer [Autoren] zugelassen werden. die entweder leugnen, dass der vornehmliche Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ist, oder lehren, dass die zweitrangigen Zwecke dem erstrangigen Zweck nicht wesenhaft untergeordnet, sondern gleich vorrangig abhängig seien?" am 30. März 1944 mit "Nein" beantwortete (DH 3838). In einer Ansprache an den Verband katholischer Hebammen Italiens am 29. Oktober 1951 griff er diese Entscheidung auf und führte weiter aus: "Wahr ist nun aber, dass die Ehe als Natureinrichtung nach dem Willen des Schöpfers zum ersten und innersten Zweck nicht die persönliche Vervollkommnung der Gatten hat, sondern die Weckung und Aufzucht neuen Lebens. So sehr auch die anderen Zwecke von der Natur gewollt sind, so stehen sie doch nicht auf dem gleichen Höhegrad wie der erste, und noch weniger sind sie ihm übergeordnet; sie sind ihm vielmehr wesentlich untergeordnet."<ref>Vegliare con sollecitudine, Nr. 47; AAS 43 [1951] 849.</ref>

Die Lehre seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil: die Ehe als volle Lebensgemeinschaft

Die Konzilsväter des II. Vatikanums definierten die bei Pius XI. und Pius XII. noch uneinheitliche kirchliche Lehre von der Verschiedenrangigkeit der Ehezwecke eindeutig. In der Pastoralkonstitution Gaudium et spes des Nr. 50 bestimmten sie mit großer Mehrheit, dass das "Wohl der Gatten" und "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft" die beiden gleichrangigen Ziele einer sakramentalen Ehe darstellen, mit denen die Gatten am Schöpfungs- und Erlösungswerk Gottes mitwirken. Es sollen keine "Nebenzwecke" der Ehe mehr als einem "Hauptzweck" untergeordnet betrachtet werden.:

„Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele ("non posthabitis ceteris matrimonii finibus") sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers.“{{#if: GS 50.1 || }}

{{#if:

|

„{{{Umschrift}}}“{{#if: GS 50.1 || }}

}}{{#if:

|

„{{{Übersetzung}}}“{{#if: GS 50.1 || }}

}}{{#if: GS 50.1

|

GS 50.1{{#if: | : {{{Quelle}}} }}

|{{#if:

|

– {{{Quelle}}}

}}

}}

Ehe und eheliche Liebe bleiben "ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet" (ordinantur); Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft sind "gleichsam die Krönung" für die eheliche Liebe; "Kinder sind die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr viel bei."<ref>Nr. 48.50.</ref> Daneben gilt aber auch:

„Die Ehe ist aber nicht nur zur Zeugung von Kindern eingesetzt, sondern die Eigenart des unauflöslichen personalen Bundes und das Wohl der Kinder fordern, dass auch die gegenseitige Liebe der Ehegatten ihren gebührenden Platz behalte, wachse und reife. Wenn deshalb das - oft so erwünschte - Kind fehlt, bleibt die Ehe dennoch als volle Lebensgemeinschaft bestehen und behält ihren Wert sowie ihre Unauflöslichkeit. “{{#if: GS 50.3 || }}

{{#if:

|

„{{{Umschrift}}}“{{#if: GS 50.3 || }}

}}{{#if:

|

„{{{Übersetzung}}}“{{#if: GS 50.3 || }}

}}{{#if: GS 50.3

|

GS 50.3{{#if: | : {{{Quelle}}} }}

|{{#if:

|

– {{{Quelle}}}

}}

}}

Das erneuerte Kirchenrecht, der CIC von 1983 trug dem Rechnung und nennt die Hinordnung auf Nachkommenschaft und das Wohl der Ehegatten gleichrangig:

Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est.
Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

{{#if:

|

„{{{Umschrift}}}“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

}}{{#if:

|

„{{{Übersetzung}}}“{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1 || }}

}}{{#if: CIC (1983) c. 1055 § 1

|

CIC (1983) c. 1055 § 1{{#if: | : {{{Quelle}}} }}

|{{#if:

|

– {{{Quelle}}}

}}

}}

Das im CIC (1917) genannte Ehehindernis der dauernden Impotenz bleibt bestehen, ebenfalls die Gültigkeit einer sakramentalen Ehe bei Unfruchtbarkeit.<ref>CIC (1983) c. 1084.</ref>

Päpstliche Aussagen

Pius V.

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (DH 3707).

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Josef Fuchs: Die Ehezwecklehre des Hl. Thomas von Aquin, in: Theologische Quartalschrift 128 (1948), S. 398-426.

Weblinks

Anmerkungen

<references />