Ecclesiae semper (Wortlaut)

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Dekret (mit Ritus)
Ecclesiae semper

Ritenkongregation und Vorsitzender des "Consilium"
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
Riten der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten
7. März 1965

(Offizieller lateinischer Text: AAS 57 [1965] 410-412)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckener, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1983, S. 194-204, Randnummern 387-392t (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6; siehe: englsiocher Text des Dokumentes)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Das Dekret

Die Kirche hat bei der Ordnung und Erneuerung der Feiern der heiligen Geheimnisse immer dafür gesorgt, dass die Riten selbst die unausschöpflichen Reichtümer Christi, die sie enthalten und den recht Eingestellten vermitteln, auch auf die bestmögliche Weise zeichenhaft zum Ausdruck bringen und so leichter die Herzen und das Leben der Gläubigen nähren, die an ihnen teilnehmen.

Dies erwartet die Kirche mit besonderer Intensität von der Feier der Eucharistie: denn sie bereitet und ordnet deren verschiedene Formen so, dass sie die verschiedenen Aspekte des eucharistischen Opfers ausdrücken und den Christgläubigen nahebringen.

Denn in jeder Form der Messfeier, sei sie auch noch so einfach, sind alle Eigenschaften und Merkmale enthalten, die dem heiligen Messopfer kraft seiner Natur notwendig zukommen. Einige von ihnen seien nachfolgend aufgeführt. Besonders ist die Einheit des Kreuzesopfers zu nennen, insofern die vielen Messen nichts anderes als das eine Opfer Christi darstellen.<ref> Vgl. Konzil von Trient, 22. Sitzung, Kap. 1. </ref> Den Charakter des Opfers erhalten sie deshalb, weil sie Gedächtnisfeier des blutigen Opfers am Kreuz sind, dessen Früchte durch dieses unblutige erlangt werden. Sodann die Einheit des Priestertums, da es zwar viele Priester sind, die die Messe feiern, die einzelnen aber nichts anderes sind als Diener Christi, der durch sie sein Priestertum ausübt und sie zu diesem Zweck durch das Weihesakrament auf ganz besondere Weise zu Teilhabern seines Priestertums macht. Wenn sie auch einzeln das Opfer darbringen, so tun sie dies kraft desselben Priestertums, und sie handeln in Person des Hohenpriesters, in dessen Macht es gegeben ist, entweder durch einen einzigen oder gleichzeitig durch viele das Sakrament seines Leibes und Blutes zu vollziehen.<ref>Vgl. Thomas von Aquin, Summa Theologica III, 82, a. 3, ad 2 u. ad 3. </ref>

Das Handeln des ganzen Volkes Gottes erscheint deutlicher; denn jede Messe als eine Feier dieses Sakramentes, aus dem die Kirche immerfort lebt und wächst<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche, Art. 26. </ref> und in dem die echte Natur dieser Kirche hauptsächlich dargestellt wird,<ref>Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution Sacrosanctum concilium über die heilige Liturgie, Art. 2 und 41. </ref> ist mehr noch als alle anderen liturgischen Handlungen<ref>Vgl. Sacrosanctum concilium, Art. 26. </ref> - eine Handlung des ganzen Gottesvolkes, das hierarchisch geordnet ist und handelt.

Diese dreifache Bedeutung, die jeder Messe zukommt, wird in besonderer Weise in dem Ritus sichtbar, wenn mehrere Priester dieselbe Messe konzelebrieren.

Denn bei dieser Art der Messfeier handeln mehrere Priester kraft desselben Priestertums und in der Person des Hohenpriesters zugleich mit einem Willen und einer Stimme. In einem einzigen sakramentalen Akt vollziehen und bringen sie das eine Opfer gleichzeitig dar; zugleich nehmen sie daran teil.

Deshalb wird in der Feier eines solchen Opfers, an der gleichzeitig die Gläubigen bewusst, tätig und auf eine der Gemeinschaft eigentümliche Weise teilnehmen, vor allem unter Vorsitz des Bischofs, auf vorzügliche Weise die Kirche sichtbar<ref>Vgl. Sacrosanctum concilium, Art. 41. </ref> in der Einheit des Opfers und des Priestertums, in der einen Danksagung, um den einen Altar mit den Ministri und dem heiligen Volk.

So werden fürwahr auf diese Weise durch den Konzelebrationsritus bedeutsame Wahrheiten lebendig vermittelt und eingeprägt, die das geistliche und pastorale Leben der Priester und die christliche Bildung der Gläubigen betreffen.

Deshalb ist aus diesen - mehr als aus praktischen - Gründen unter den verschiedenen Arten und Formen die Konzelebration des eucharistischen Geheimnisses seit der Frühzeit der Kirche bekannt. Nach verschiedenartigen Entwicklungen sowohl im Osten als auch im Westen ist sie bis in die heutige Zeit im Gebrauch geblieben.

Aus diesen Gründen haben übrigens Fachleute der Liturgie Forschungen betrieben und Wünsche zur Ausweitung der Möglichkeit der Konzelebration einer Messe und zu einer angemessenen Erneuerung dieses Ritus vorgetragen. Schließlich hat das 2. Vatikanische Konzil nach ausgiebiger Beratung die Möglichkeit der Konzelebration auf verschiedene Anlässe ausgeweitet und angeordnet, dass ein neuer Konzelebrationsritus zu erstellen und in das Pontificale und Missale Romanum aufzunehmen sei.<ref>Vgl. Sacrosanctum concilium , Art. 57 und 58. </ref> So hat Papst Paul VI. nach der feierlichen Approbation und Promulgation der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie dem "Consilium" aufgetragen, so bald wie möglich den Ritus für die Konzelebration der Messe zu erstellen. Nachdem dieser Ritus mehreren Prüfungen von Beratern und Mitgliedern unterworfen und dabei verbessert worden ist, wurde er vom "Consilium" am 19.6.1964 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde festgelegt, dass - vorausgesetzt der Zustimmung des Papstes - er vor seiner endgültigen Approbation in verschiedenen Teilen der Welt und bei unterschiedlichen Anlässen erprobt werden solle.

Gemäß dem Willen des heiligen Konzils hat das "Consilium" auch den Ritus der Kommunion unter beiden Gestalten überarbeitet, in dem die Anlässe und die Formen festgelegt werden, unter denen Klerikern, Ordensleuten und Laien der Empfang der Kommunion unter beiden Gestalten erlaubt ist.

Einige Monate hindurch sind sowohl der Ritus der Konzelebration als auch der Kommunion unter beiden Gestalten vielfältig überall auf der Welt äußerst ergebnisreich erprobt worden. Hierüber wurden Berichte an das Sekretariat des "Consilium" geschickt, denen auch Bemerkungen und Vorschläge beigefügt waren. Unter deren Hinzuziehung sind beide Riten zuletzt verbessert worden und von Jakob Kardinal Lercaro, dem Vorsitzenden des "Consilium", dem Papst vorgelegt worden.

Nachdem der Heilige Vater mit der gebührenden Aufmerksamkeit unter Mithilfe sowohl des "Consilium" als auch der Ritenkongregation beide Riten geprüft hat, hat er sie in einer Audienz vom 4. 5. 1965 für Arcadius Maria Kardinal Larraona, Präfekt der Ritenkongregation, sowohl insgesamt als auch im einzelnen auf besondere Weise approbiert, kraft seiner Autorität konfirmiert, ihre Veröffentlichung und ihre Einhaltung vom 15.4.1965, dem Gründonnerstag, an sowie ihre sorgfältige Aufnahme in das Pontificale und Missale Romanum angeordnet.

Vorbemerkungen

ERLAUBNIS ZUR KONZELEBRATION

1. Die Konzelebration, durch die die Einheit des Priestertums passend zum Ausdruck kommt, ist in der Kirche sowohl im Osten als auch im Westen bis heute in Gebrauch geblieben. Deshalb hat es dem Konzil gefallen, die Erlaubnis zur Konzelebration auf die folgenden Anlässe auszudehnen:

1° a) am Gründonnerstag für die Chrisam-Messe und für die Abendmesse;

b) bei Messfeiern auf Konzilien, Bischofsversammlungen und Synoden;

c) bei der Messfeier anlässlich einer Abtsweihe.

2° Mit Einverständnis des Ordinarius, dem die Beurteilung zusteht, ob eine Konzelebration angebracht ist:

a) für die Konventsmesse und den Hauptgottesdienst in Kirchen und Oratorien, soweit nicht die Bedürfnisse der Gläubigen Einzelzelebrationen aller anwesenden Priester erfordern;

b) für Messfeiern bei Zusammenkünften jedweder Art von Welt- oder Ordenspriestern.

Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht zur selben Zeit in derselben Kirche und nicht am Gründonnerstag (Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 57).

2. Damit die Einheit des Priestertums passend zum Ausdruck kommt, ist eine Konzelebration an einem Tag in jeder beliebigen Kirche oder jedem beliebigen Oratorium nur einmal erlaubt. Wo allerdings viele Priester anwesend sind, kann der Ordinarius oder der Ordensobere, von denen in der folgenden Nummer gesprochen wird, gestatten, dass an einem Tag auch mehrere Konzelebrationen gehalten werden, allerdings nacheinander.

DIE LEITUNG DES KONZELEBRATIONSWESENS

3. Dem Bischof steht es zu, entsprechend dem Recht, für die Konzelebration in seiner Diözese Richtlinien aufzustellen, die auch für exemte Kirchen und halböffentliche Oratorien gelten.

Es steht aber jedem Ordinarius beziehungsweise dem höheren Vorgesetzten klerikaler, nicht exemter Orden und Gemeinschaften von Klerikern, die ohne Gelübde zusammen leben, zu, über die Angemessenheit von Konzelebrationen zu entscheiden und die Genehmigung für seine Kirchen und Oratorien zu geben. Zudem darf er die Anzahl der Konzelebranten nach der Norm des folgenden Artikels festlegen, wenn er dies mit Rücksicht auf die Umstände hinsichtlich der Würde des Ritus für erforderlich hält.

DIE ANZAHL DER KONZELEBRANTEN

4. Die Anzahl der Konzelebranten soll in den einzelnen Fällen mit Rücksicht auf die Kirche und den Altar, wo die Konzelebration geschieht, festgelegt werden, so dass die Konzelebranten um den Altar stehen können, auch wenn nicht alle den Altartisch unmittelbar berühren.

Allerdings soll darauf geachtet werden, dass der heilige Ritus von den Gläubigen gut verfolgt werden kann: deshalb wird es angebracht sein, dass die Konzelebranten nicht an der dem Volk zugewandten Seite des Altares stehen.

DIE KONZELEBRATION BEI DER BISCHOFS-, ABTS- UND PRIESTERWEIHE

5. Bei der Bischofsweihe ist es sehr angebracht, dass die mitkonsekrierenden Bischöfe die Messe konzelebrieren mit dem konsekrierenden und dem neugeweihten Bischof.

Ebenso empfiehlt es sich bei der Abtsweihe, dass die assistierenden Äbte die Messe mit dem Bischof und dem geweihten Abt konzelebrieren.

Bei der Priesterweihe sind alle Neupriester verpflichtet, mit dem Bischof zu konzelebrieren.

In allen diesen Fällen kann der Bischof, der die Feier leitet, auch andere zur Konzelebration zulassen.

DER RITUS BEI DER KONZELEBRATION

6. Die folgenden Normen sind immer einzuhalten, wenn die Messe nach dem Römischen Ritus konzelebriert wird; unter Wahrung der einschlägigen Rechtsvorschriften gelten sie auch für die anderen lateinischen Riten.

7. Jeder Priester des lateinischen Ritus kann mit anderen Priestern des lateinischen Ritus konzelebrieren, auch wenn die Messe in einem anderen als seinem eigenen Ritus gefeiert wird.

DIE NICHTZULASSUNG ZUR KONZELEBRATION NACH BEGINN DER MESSE

8. Aus keinem Grund kann jemand nach Beginn der Meßfeier zur Konzelebration zugelassen werden.

MEHRMALIGE ZELEBRATION ODER ZELEBRATION AN DEMSELBEN TAG

9. a) Wer am Gründonnerstag bei der Chrisam-Messe Zelebrant oder Konzelebrant ist, kann auch bei der Abendmesse Zelebrant oder Konzelebrant sein.

b) Wer bei der Messe der Osternacht Zelebrant oder Konzelebrant ist, kann auch am Ostertag zelebrieren oder konzelebrieren.

c) Am Weihnachtsfest können alle Priester dreimal zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messen zur entsprechenden Zeit gefeiert werden.

d) Wer bei einer Synode, einem Bischofsbesuch oder Priestertreffen mit dem Bischof oder dessen Delegaten konzelebriert, kann nach dem Urteil des Bischofs eine weitere Messe für die Gläubigen zelebrieren.

Wer konzelebriert, kann ansonsten keine zweite Messe am selben Tag zelebrieren.

DAS STIPENDIUM

10. Die einzelnen Konzelebranten können rechtmäßig nach den geltenden Vorschriften ein Stipendium annehmen.(b) <ref>Am 18.4. 1966 sandte die Konzilskongregation einen Brief an die Ritenkongregation bezüglich einer vorgelegten Frage zum Ritus bei der Konzelebration einer Messe: N 2 (1966) 330:

Mit dem geschätzten Schreiben Eurer Exzellenz gelangte die Kopie der Voten von drei Konsultoren zu uns, die das Stipendium einer Missa cantata bei einer Konzelebration gemäß dem Ritus servandus in concelebratione Missae der Ritenkongregation vom 7.3. 1965 betreffen.

Die Konzilskongregation hält daran fest, dass das in Frage stehende Stipendium allein dem Hauptzelebranten zusteht und nicht den anderen Konzelebranten, da der Geber des Stipendiums für die Missa cantata - mit Ausnahme einer ausdrücklichen gegenteiligen Absichtserklärung - die Einzelzelebration dieser Messe beabsichtigt. </ref>

DIE VORBEREITENDE UNTERWEISUNG

11. Die Seelsorger sollen dafür sorgen, dass die Gläubigen, die an der Konzelebration teilnehmen, durch eine geeignete Unterweisung über den Ritus selbst und über dessen Bedeutung in angemessener Weise unterrichtet werden.

ALLGEMEINE NORMEN

12. Alle Konzelebranten müssen die gleiche liturgische Kleidung wie bei der Einzelzelebration anlegen. Konzelebrierende Bischöfe legen allerdings nur Amikt, Albe, Zingulum, Brustkreuz, Stola, Kasel, Manipel und Mitra an.

Die Farbe der liturgischen Kleidung soll der der Messe entsprechen. Falls erforderlich, können die Konzelebranten - ausgenommen bei einer Messfeier für Verstorbene - weiße liturgische Kleidung tragen; der Hauptzelebrant soll jedoch Gewänder in der der Messe entsprechenden Farbe tragen.

In besonderen Fällen soll die Sache dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.

13. Wenn nichts anderes in den folgenden Rubriken vermerkt ist, vollzieht der Hauptzelebrant alle Riten und spricht alle Gebete, die er gewöhnlich nach den verschiedenen Formen der Messe bei Einzelzelebration vollziehen und sprechen muss. Er verneigt sich also, macht die Kniebeugen, küsst den Altar, segnet die Gaben und führt alle anderen Gesten aus, wie es in den Rubriken angegeben ist. Er soll darauf achten, dass er die Gebete, die er gleichzeitig mit den anderen Konzelebranten singen oder sprechen muss, deutlich und lauter als die übrigen Konzelebranten vorträgt, so dass alle gleichzeitig mit ihm sprechen können, vor allem die Konsekrationsworte; diese sollen von allen zugleich vorgetragen werden, obgleich die moralische Einheit der Worte ausreicht.

14. Die übrigen Konzelebranten führen nur jene Gesten und Riten aus, die ihnen ausdrücklich zugewiesen werden. Sie breiten die Hände nur dann aus, wenn Gebete mit ausgebreiteten Händen vorzutragen sind und der Hauptzelebrant oder die einzelnen mit erhobener Stimme sprechen; andernfalls halten sie die Hände gefaltet. Ebenso sprechen sie nur die Gebete mit lauter Stimme, die sie entweder allein oder gemeinsam mit dem Hauptzelebranten sprechen müssen; so oft wie möglich sollen sie diese aber auswendig rezitieren und nicht mit so lauter Stimme vortragen, dass ihre Stimme die des Hauptzelebranten übertönt. Die Gebete, die ihnen nicht ausdrücklich zu sprechen aufgetragen werden, sollen sie aufmerksam anhören und innerlich mitbeten.

15. Wenn ein Priester den Dienst des Diakons, des assistierenden Diakons oder des Subdiakons bei einer Konzelebration ausübt, soll er selbst nicht mitkonzelebrieren.

Der Diakon, der Subdiakon und die assistierenden Diakone können unter beiden Gestalten kommunizieren; falls sie Priester sind, auch dann, wenn sie schon eine Messe gefeiert haben oder noch feiern werden.

16. Der Diakon, Subdiakon und die übrigen Ministri und Ministranten sollen darauf achten, dass sie nicht zwischen den Konzelebranten stehen, sofern ihr Dienst nach den Rubriken es nicht gerade erfordert; nach der Ausübung des Dienstes sollen sie sogleich zurückgehen.

DIE VORBEREITUNGEN

17. Außer den für jede Form der Messe notwendigen Vorbereitungen ist folgendes bereitzuhalten:

a) die liturgische Kleidung, die der Hauptzelebrant nach den verschiedenen Formen der Messe anlegen muss;

b) Amikt, Albe, Zingulum, Manipel, Stola und Kasel für die einzelnen Konzelebranten;

c) eine genügend große Hostie oder mehrere, die nachher geteilt werden sollen je nach Anzahl der Konzelebranten, und Hostien für die Kommunion der Gläubigen. Wenn die Kommunion der Konzelebranten durch Eintauchen geschieht, ist darauf zu achten, dass die Hostien nicht zu klein und zu dünn, sondern eher dicker als gewöhnlich sind, damit sie nach dem teil weisen Eintauchen in das Blut ohne Schwierigkeit gereicht werden können;

d) ein genügend großer Kelch, der für die Kommunion aller Konzelebranten ausreicht; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, kann auch ein zweiter hinzugenommen werden;

e) eine Burse mit dem Korporale oder, falls erforderlich, mit mehreren Korporalien, die Palla und das Kelchtuch für den Kelch, ebenfalls weitere Kelchtücher für die Konzelebranten;

f) Patenen für die Kommunion der Konzelebranten;

g) silberne Röhrchen oder silberne Löffel für die einzelnen Konzelebranten sowie ein Gefäß mit Wasser zur Reinigung, wenn das Blut mit dem Röhrchen oder dem Löffel genommen wird;

h) nötigenfalls Texte der Messordnung für die Konzelebranten;

i) ein oder mehrere Gefäße zum Reinigen der Finger;

j) Sitze oder Bänke für die Konzelebranten neben dem Sitz des Hauptzelebranten oder an einer geeigneten Stelle im Altarraum.

Vorbemerkungen

DIE ZULASSUNG ZUR KOMMUNION UNTER BEIDEN GESTALTEN

1. Unbeschadet der dogmatischen Prinzipien des Konzils von Trient kann die Kommunion unter bei den Gestalten nach dem Urteil der Bischöfe folgenden Personen gewährt werden:

1) Geweihten in ihrer Weihemesse;

2) dem Diakon und Subdiakon, die ihren Dienst in einer Bischofsmesse oder einer Missa sollemnis ausüben;

3) der Äbtissin in ihrer Weihemesse;

4) Jungfrauen in der Messe der Jungfrauenweihe;

5) Professen in der Messe ihrer Profess, sofern die Gelübde innerhalb der Messe abgelegt werden;<ref>Am 8. 7. 1965 hat Papst Paul VI. die von der Ritenkongregation gegebene Antwort auf die vorgelegte Frage gutgeheißen und konfirmiert: N 2 (1966) 132: "Ob die Kommunion unter beiden Gestalten auch Angehörigen von Säkularinstituten am Tag ihrer Profess gereicht werden kann, wie das neue Recht es Professen in der Messe ihrer Ordensprofess erlaubt, sofern sie die Gelübde innerhalb der Messe ablegen."

Nach reiflicher Überlegung antwortete die Ritenkongregation darauf: Affirmativ, wenn die Profess selber innerhalb einer Messe geschieht. </ref>

6) Brautleuten in der Brautmesse;

7) Erwachsenen in der Messe, die auf ihre Taufe folgt;

8) Erwachsenen in der Messe ihrer Firmung;

9) Getauften, die in die volle Gemeinschaft der Kirche aufgenommen werden;

10) den unter Nr. 3-6 genannten Personen in ihrer Jubiläumsmesse;

11) Priestern, die an großen Feierlichkeiten teilnehmen und selbst nicht zelebrieren oder konzelebrieren können; Ordensbrüdern, die in Ordenshäusern an der Konzelebration teilnehmen.

Es ist Aufgabe des Bischofs, in den einzelnen Fällen den Ritus aus den unten beschriebenen Möglichkeiten auszuwählen, der gebraucht werden soll.

DIE VORBEREITENDE UNTERWEISUNG

2. Die Seelsorger sollen die Gläubigen, die an einer solchen Feier teilnehmen, in geeigneter Weise an die katholische Lehre über die Form der heiligen Kommunion nach dem Konzil von Trient (Sessio XXI, c. 1-9) erinnern. Vor allem sollen sie darauf hinweisen, dass nach katholischer Lehre "Christus ganz und ungeteilt, das wahre Sakrament unter jeder der beiden Gestalten empfangen wird. Was die Frucht der Kommunion betrifft, wird denen, die unter einer Gestalt kommunizieren, keine zum Heil notwendige Gnade vorenthalten" (ebd., c.9).

Außerdem mögen sie darlegen, dass die Kirche über die Spendung der Sakramente, ausgenommen deren Substanz, verfügen kann. So steht es ihr frei, Festlegungen beziehungsweise Änderungen vorzunehmen, die ihr aus Gründen der Ehrfurcht oder des Nutzens der Empfänger, je nach Zeit, Ort und anderen Umständen angebracht erscheinen (vgl. ebd., c.2). Gleichzeitig soll man die Gläubigen auffordern, das heilige Geschehen, in welchem das Zeichen des eucharistischen Mahles deutlicher sichtbar wird, mit größerer Anteilnahme mitzufeiern.

DIE VORBEREITUNGEN

3. Für die Kommunionausteilung unter bei den Gestalten werden benötigt:

a) bei Kelchkommunion mit Röhrchen silberne Röhrchen für den Zelebranten und für die einzelnen Kommunikanten sowie ein Gefäß mit Wasser zur Reinigung der Röhrchen;

b) bei Kelchkommunion mit Löffel ein Löffel;

c) wenn die Kommunion unter beiden Gestalten durch Eintauchen ausgeteilt wird, sollen die Hostien nicht zu klein und zu dünn, sondern eher dicker als gewöhnlich sein, damit sie nach dem teil weisen Eintauchen in das Blut ohne Schwierigkeit gereicht werden können.

A. M. Kardinal Larraona,

Präfekt der Ritenkongregation,

J. Kardinal Lercaro,
Vorsitzender des "Consilium", und

F. Antonelli,

Sekretär der Ritenkongregation

Anmerkungen

<references />