Dispensationis matrimonii (Wortlaut)

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Instruktion
Dispensationis matrimonii

Heilige Kongregation für die Sakramentendisziplin
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über einige Änderungen der Vorschriften, die im Verfahren über gültige, nichtvollzogene Ehen zu beachten sind
7. März 1972

(Offizieller lateinischer Text: AAS 64 [1972] 244-252)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 78-103, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Da die Zahl der Gesuche um Dispens von einer gültigen, nichtvollzogenen Ehe, welche von Gläubigen beim Apostolischen Stuhl eingereicht werden, ständig zunimmt, schien es der Sakramentenkongregation angebracht, den Papst zu bitten, die rechtlichen Bestimmungen zu verbessern, damit durch eine schnellere Durchführung und Entscheidung dieser Prozesse dem Seelenheil gedient wird.

Der Papst, welcher die volle Gewalt besitzt, das Band einer gültigen, nichtvollzogenen Ehe zu lösen<ref>C. 1119; IOmatr. ean. 108. </ref>, hat, nachdem er die Gutachten der Kongregation und die Eingaben einiger Seelenhirten gründlich erwogen hatte, diese der Vollversammlung der Väter der genannten Kongregation zur Prüfung übertragen. Nachdem die Fragen in der Vollversammlung sorgfältig geprüft waren und nach Anhören des katholischen Episkopates, hat der Papst die folgenden Bestimmungen erlassen:

I. Allgemeine Vollmacht, ein Verfahren über eine gültige, nichtvollzogene Ehe durchzuführen

Ausschließlich<ref>Cc. 249 § 3, 1962; IOpers. can. 196 § 3; IOiud. can. 470; Apost. Konst. "Regimini ecclesiae" Nr. 56 § l.
Der Papst pflegt zu Beginn seines Pontifikates dem Dekan der SR Rota die ständige Vollmacht zu bestätigen, sofern ein Turnus dies verlangt, Ehenichtvollzugsverfahren durchzuführen, wenn und insoweit sie sich ergeben aus Ehenichtigkeitsprozessen, die diesem Gericht rechtmäßig übertragen wurden, und zu dem Zweck, dem Papst persönlich den Rat zur Dispens zu erteilen. </ref> der Sakramentenkongregation steht es zu, über die Tatsache des Nichtvollzuges einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten und entsprechend schweren Grundes für die Gewährung der päpstlichen Dispens, zu entscheiden. Dies gilt, sowohl wenn es sich um die Ehe zweier Katholiken - mögen diese dem lateinischen Ritus oder den orientalischen Riten angehören - als auch, wenn es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem getauften Nichtkatholiken oder um die Ehe zwischen zwei getauften Nichtkatholiken handelt.

Kraft dieser Instruktion erhalten alle Diözesanbischöfe<ref>Unter "Diözesanbischöfen" sind nicht nur die regierenden Bischöfe zu verstehen, sondern alle, die ihnen im Recht gleichgestellt sind; vgl. VatEp Nr. 21. Was besonders die Bischöfe der orientalischen Riten anbetrifft, vgl. das Apost. Schreiben Papst Pauls VI. .,Episcopalis potestatis" v. 2. 5. 1967 Nr. 11: AAS 59 (1967), 387. </ref> - jeder für sein Gebiet - die allgemeine Vollmacht, den Prozess über eine gültige, nichtvollzogene Ehe durchzuführen, so dass sie diese nicht mehr vom Apostolischen Stuhl erbitten müssen<ref>C. 1963 § 1; IOiud. can. 471 § 1; SC Sacr., "Regulae servandae" v. 7. 5. 1923, Art. 2: AAS 15 (1923), 392; SC Orient., Instr. "Quo facilius" v. 10. 6. 1935, Art. 4: AAS 27 (1935), 334. </ref>. Diese Vollmacht gilt von dem Tage, an dem diese Instruktion Rechtskraft erlangt, bis zur Promulgation des revidierten CIC. Die Bischöfe sollen, wenn sie von dieser Vollmacht Gebrauch machen, die Artikel 7 und 8 der "Regulae Servandae" beachten und die folgenden Vorschriften gründlich befolgen:

a) Das Ehenichtvollzugsverfahren ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren und unterscheidet sich demnach von dem Ehenichtigkeitsprozess. In dem Nichtvollzugsverfahren wird nämlich durch eine demütige Bitte eine Gnade erbeten, welche nur durch gütige Bewilligung des Papstes zu erlangen ist. Nichtsdestoweniger ist wegen der Bedeutung der Sache, nämlich der Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe, in diesen Verfahren die Wahrheit genau so gewissenhaft und sorgfältig zu erforschen, wie in den eigentlich gerichtlichen Angelegenheiten, damit der Papst imstande ist, unter genauer Kenntnis der Sachlage von seiner höchsten Gewalt Gebrauch zu machen. Aufgabe des rechtmäßig berufenen Untersuchungsrichters ist es also in diesen Verfahren, Beweise zu sammeln, aus denen sich die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten und entsprechend schwerwiegenden Grundes für die Gewährung der Dispens ergeben könnte. Wenn jedoch bei der Prüfung der Prozessakten die gesammelten Beweise als unzureichend befunden werden, kann die Kongregation gegebenenfalls dem Bischof vorschlagen, dass diese durch geeignete Erhebungen ergänzt werden.

b) Nur Ehegatten können die Dispens von der gültigen, nichtvollzogenen Ehe beantragen<ref>C. 1973; IOiud. can. 480; Regulae servandae Art. 5; Quo facilius Art. 1. </ref> ; und zwar können beide (Gatten) oder einer von beiden - auch gegen den Willen des anderen<ref>C. 1119; IOmatr. can. 108. </ref> diese beantragen.

Obwohl es jedem Gläubigen freisteht, das Gesuch, das immer an den Papst zu richten ist<ref>Regulae servandae Art. 6 § 1; Quo facilius Art. 1. </ref>, direkt an den Apostolischen Stuhl zu senden, so ist es doch ratsam und stets zu empfehlen, dass es beim Bischof eingereicht wird, welcher, nachdem er alles im Herrn geprüft hat, dafür sorgen wird, dass das Verfahren durchgeführt wird. Wenn aber das Gesuch nur eines Gatten vorliegt, so ist auch der andere Gatte außergerichtlich zu hören, bevor das Verfahren eingeleitet wird, wenn nicht in besonderen Fällen etwas anderes angebracht erscheint.

c) Der Bischof muss sich, bevor das Verfahren eingeleitet wird, Sicherheit darüber verschaffen, ob die Bitte rechtlich begründet ist und ob es zweckmäßig ist, den Prozess durchzuführen. Er soll es auch nicht unterlassen, alles zu tun, was, nach Beseitigung der Gründe für eine Abneigung und die Trennung der Gatten, einer Wiederversöhnung der Gatten - soweit dies möglich ist - dienen könnte. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Umstände des Falles und der Personen einen derartigen Versuch völlig unnütz erscheinen lassen<ref>Regulae servandae Art. 10; Quo facilius Art. 3. </ref>.

d) Verwickelte Fälle des Nichtvollzugs der Ehe und wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder moralischer Art den Fall erschweren, soll der Bischof (diese) der Kongregation vorlegen, welche, nachdem sie alles reiflich und sorgfältig geprüft hat, dem Bischof mitteilen wird, was zu tun und wie vorzugehen sei.

e) Wenn es vorkommen sollte, dass bei der Prüfung eines Gesuches um Dispens von der nichtvollzogenen Ehe sich ein begründeter Zweifel an der Gültigkeit dieser Ehe ergibt, kann der Bischof dem Bittsteller den Rat geben, auf dem ordentlichen Gerichtsweg eine Ehenichtigkeitserklärung zu erlangen. Der Bischof kann aber auch, wenn das Gesuch wegen Nichtvollzugs der Ehe rechtlich gut begründet ist, gestatten, dass das Nichtvollzugsverfahren durchgeführt wird.

Wenn aber eine Ehenichtigkeitssache wegen Impotenz verhandelt wurde und sich aus den Akten und Beweisen nach Ansicht des Gerichts der Beweis ergibt, nicht für die Impotenz, sondern für den Nichtvollzug der Ehe, dann sollen, wenn das Gesuch eines oder beider Gatten um apostolische Dispens hinzukommt, alle Akten, zusammen mit den Animadversiones des Ehebandverteidigers und dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs, das sich auf Beweisgründe in rechtlicher und vor allem tatsächlicher Hinsicht stützen soll, an die Kongregation geschickt werden, damit diese das Nichtvollzugsverfahren entscheidet. Was jedoch das Gutachten anbetrifft, so steht nichts entgegen, wenn der Bischof sich dem Gutachten des Gerichtes anschließt, indem er es unterschreibt und die Gewähr übernimmt für das Vorliegen eines gerechten und entsprechend schwerwiegenden Grundes für die Gewährung der Dispens und dafür, dass ein Ärgernis der Gläubigen nicht gegeben ist.

Wenn jedoch nach Ansicht des Gerichtes die Beweise, die bisher für den Nichtvollzug der Ehe gesammelt wurden, gemäß den "Regulae Servandae" vom 7. Mai 1923 noch nicht ausreichen, dann sollen sie von dem Untersuchungsrichter vervollständigt werden und die vollständig erstellten Akten sollen dann, zusammen mit den Animadversiones des Ehebandverteidigers und dem Gutachten des Gerichts und des Bischofs, an die Kongregation gesandt werden.

Wenn es sich jedoch um einen anderen Nichtigkeitsgrund handelt (wie z. B. einen Ehewillensmangel, Furcht und Zwang usw.) und sich nach Ansicht des Gerichtes die Ungültigkeit der Ehe nicht nachweisen lässt, aber bei dieser Gelegenheit ein sehr wahrscheinlicher Zweifel über den Nichtvollzug der Ehe auftauchte, dann steht es einem oder beiden Gatten frei, dem Papst ein Bittgesuch einzureichen um Dispens von der gültigen, nichtvollzogenen Ehe, und der Erhebungsrichter hat das Recht, das Verfahren durchzuführen gemäß den Bestimmungen der genannten Regulae Servandae. Danach sind alle Akten, wie oben erwähnt, nämlich mit den Animadversiones des Ehebandverteidigers und dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs an die Kongregation zu übersenden<ref>C. 1963 § 2; IOiud. can. 471 §§ 2 und 3; EPO Art. 206; Quo facilius Art. 4. </ref>.

f) Der Bischof muss aufmerksam vorsorgen, dass weder die Prozessparteien noch die Zeugen oder die Sachverständigen es wagen, bisweilen falsch auszusagen oder die Wahrheit zu verschweigen. Er muss nämlich wissen, und durch ihn sollen es alle erfahren, für die es von Belang ist, dass eine Dispens nur gewährt werden kann, wenn zweierlei feststeht: dass die Ehe tatsächlich nicht vollzogen wurde und dass ein gerechter und entsprechend schwerwiegender Grund vorliegt; und dass, wenn das eine oder das andere fehlt, das Gnadenreskript - da mit dem Mangel der Erschleichung behaftet - dem Bittsteller nichts nützt<ref>C. 40; SC Sacr. Dekret "Catholica doctrina" v. 7. 5. 1923: AAS 15 (1923), 390. </ref>. Es ist klar, dass die päpstliche Dispens niemals in Rechtskraft erwächst und dass eine neue Ehe, die etwa nach der Dispens eingegangen wurde, jederzeit für ungültig erklärt werden kann, wenn sich hernach herausstellt, dass die erste Ehe tatsächlich gültig und vollzogen war.

II. Die Durchführung des Verfahrens und die Ausfertigung der Akten

Was die Durchführung des Verfahrens anbetrifft - damit die Untersuchung dazu führt, die Wahrheit über die Tatsache des Nichtvollzugs genauer und schneller zu erkennen und ebenso, um die Heiligkeit und die Unauflöslichkeit der Ehe besser zu schützen - so ist beschlossen worden, die folgenden Verbesserungen in die Vorschriften, welche für diese Verfahren im CIC<ref>Cc. 1960-1992; IOiud. cann. 468-500. </ref> und in den genannten "Regulae Servandae" der Sakramentenkongregation erlassen worden sind, einzuführen:

a) Wenn ein Nichtvollzugsverfahren von einer Diözesankurie oder einem -gericht nur mit Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, weil die Diözese oder Eparchie zu klein ist und vor allem, weil Priester fehlen, die im kanonischen Recht erfahren sind, kann der Bischof - nach reiflicher Überlegung und Abwägung der ganzen Angelegenheit - die Zuständigkeit zur Durchführung des Nichtvollzugsverfahrens dem Personal des Regional- oder Provinzialgerichts, oder eines überdiözesanen oder überrituellen (wenn es solche gibt) Gerichtes oder dem Personal des Gerichts der Nachbardiözese oder -eparchie übertragen, welches geeigneter ist, diese Aufgabe, besonders in schwierigen Fällen, wahrzunehmen.

b) Im Ehenichtvollzugsverfahren muss jeder der beiden Gatten Zeugen beibringen, welche die Rechtschaffenheit und besonders die Glaubwürdigkeit der Gatten bezüglich des behaupteten Nichtvollzugs der Ehe bezeugen können; zu diesen Zeugen kann der Untersuchungsrichter auch noch andere von Amts wegen hinzuziehen<ref>C 1975; IOiud. can. 482. </ref>. Es können wenige Zeugen ausreichen, wenn deren übereinstimmendes Zeugnis einen gültigen Beweis und moralische Gewissheit erbringen kann. Dies tritt nämlich ein, wenn diese Personen über jeden Verdacht erhaben sind und auf ihrer Aussage beharren, unter Eid bezeugen: wenn sie berichten, wann, auf welche Weise und was sie gehört haben von den Gatten oder deren nächsten Angehörigen über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe<ref>C. 1789; IOiud. can. 312. </ref>. Dabei ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen der moralische Beweis ein sehr großes Gewicht hat, um die moralische Gewissheit für den Nichtvollzug der Ehe zu erlangen.

c) Die körperliche Untersuchung der Ehegatten ist vorzunehmen, wenn sie notwendig ist, um den rechtlichen Beweis des Nichtvollzugs zu erlangen. Wenn jedoch, gemäß dem Dekret der Glaubenskongregation vom 12. Juni 1942, mit Rücksicht auf die moralischen Vorzüge der Parteien und der Zeugen und nach ernster Prüfung ihrer Sinnesart, sowie weiterer Beweisstützen oder Beweise, nach dem Urteil des Bischofs ein voller Beweis für den behaupteten Nichtvollzug der Ehe vorliegt<ref>SC Off. Dekret "Qua singulari cura" v. 12. 6. 1942: AAS 34 (1942), 200. </ref>, kann die Untersuchung unterlassen werden. Es muss jedoch alles sorgfältig überlegt werden, bevor verfügt wird, dass die Untersuchung nicht notwendig sei<ref>Regulae servandae Art. 85-86; Qua facilius Art. 16. </ref>. Verweigert die Frau die körperliche Untersuchung, dann soll, gemäß der in dem erwähnten Dekret erlassenen Regel "auf der Untersuchung nicht bestanden werden". Im übrigen bekommen bezüglich dieser Untersuchung - die Patriarchalsynoden und die Bischofskonferenzen die Vollmacht, weitere, den jeweiligen örtlichen und sachlichen Verhältnissen entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

d) Die Prozessakten müssen schriftlich ausgefertigt werden und sind durch die Notare mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen zu schützen<ref>Cc. 373 § 1, 1585, 1642; IOpers. can. 440 § 1; IOiud. can. 56, 157. </ref>. Die Kurie aber, oder das Gericht kann in Nichtvollzugssachen, gemäß den heutigen Gebräuchen und technischen Fortschritten (mit Zustimmung des Bischofs), ein Tonbandgerät verwenden, wenn dessen Verwendung nützlich und wirklich geeignet ist, zu einer genaueren und sichereren Ausfertigung der Prozessakten beizutragen. Die Akten, selbst wenn sie vom Tonband abgeschrieben sind, können jedoch nur dann Beweis erbringen, wenn sie den vom Recht ausdrücklich verlangten Vorschriften entsprechen.

e) Anders als bei Ehenichtigkeitsprozessen kann in den Nichtvollzugsverfahren, wegen deren besonderer Natur, die Hilfe von Anwälten und Prozessstellvertretern nicht verlangt werden. Es wird aber, den Gutachten und den Wünschen einiger Bischöfe folgend, entschieden, dass nichts entgegensteht, wenn sich die Parteien sowohl wenn sie es wünschen, als auch, wenn der Bischof es von Amts wegen anordnet auch in diesen Fällen des Beistandes von - vor allem kirchlichen - Beratern oder Sachverständigen bedienen, entweder beim Abfassen des Dispensgesuches, oder bei der Durchführung des Verfahrens, oder bei der Ergänzung von Prozessakten, zu dem Zweck, dass durch die Sicherstellung der Wahrheit des Nichtvollzugs der Ehe dem Seelenheil um so sicherer gedient wird<ref> Pius XII., Ansprache an die Richter und die anderen Beamten und Bediensteten der SR Rota vom 2. 10. 1944: AAS 36 (1944), 281-290. </ref>. Die Ernennung der Berater oder Sachverständigen - sowohl wenn diese von Amts wegen, als auch wenn sie auf Antrag einer Partei ausgewählt werden - steht dem Bischof zu, nachdem er den Ehebandverteidiger gehört hat. Der Bischof hat die Berater und Sachverständigen vorher durch ein besonderes Dekret zu ermahnen, das unter Eid übernommene Amtsgeheimnis zu wahren<ref>C. 1623 § 3; Regulae servandae Art. 46 und 93; EPO Art. 130; IOiud. can. 138 § 3; Quo facilius Art. 9. </ref>, damit der Inhalt der Akten Außenstehenden nicht bekannt wird.

f) Die Bischöfe sollen bei der Ausarbeitung des Gutachtens "pro rei veritate" die Natur und die Eigenarten eines Falles auf konkrete und praktische Weise prüfen, indem sie nämlich auf die besonderen Umstände, sowohl der Personen, als auch der Tatsache des Nichtvollzugs und der Zweckmäßigkeit der Dispens achten.

In den Fällen aber, bei denen es sich entweder um Ehenichtigkeitsverfahren, deren Akten zur Gewährung der Dispens an die Kongregation gesandt werden (vgl. n. I e), oder um Nichtvollzugsverfahren handelt, die auf Grund einer übertragenen Kompetenz durchgeführt worden sind (vgl. n. II a), soll der Erzbischof oder der Metropolit, bei dem das Regional- oder Provinzialgericht, oder das überdiözesane oder überrituelle Gericht seinen Sitz hat, oder der Bischof der benachbarten Diözese oder Eparchie, bevor er sein Votum schreibt, sich mit dem Bischof des Bittstellers, dem die Verhältnisse in seiner Diözese oder Eparchie bekannt sind, beraten, wenigstens über das Nichtvorhandensein eines Ärgernisses, welches durch die päpstliche Dispens vielleicht entstehen könnte. Wenn der Bischof meint, dass ein Ärgernis ohne Grund oder künstlich entsteht oder (schon) entstanden ist, dann soll er sich bemühen, dieses mit pastoraler Sorgfalt und den geeigneten Mitteln zu verhindern oder es einzudämmen.

g) Sämtliche Prozessakten - sowohl die Sachakten, als auch die Prozessakten<ref>C 1642; IOiud. can. 157. </ref> - und andere Dokumente können außer in Latein auch in den gängigen Landessprachen abgefasst werden. Gerichtsakten und Dokumente, die in einer weniger bekannten Sprache abgefasst sind, dürfen in eine der genannten Sprachen übersetzt werden.

Diese Prozessakten und Urkunden sind in dreifacher Ausfertigung - es kann sich auch um beglaubigte Fotokopien handeln - an die Kongregation zu senden<ref>Regulae servandae Art. 101 § 1; Quo facilius Art. 28. </ref>; das Original (gewöhnlich Manuskript genannt) ist im Archiv der Kurie oder des Gerichts aufzubewahren und soll nur dann und mit den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen übersandt werden, wenn es von der Kongregation ausdrücklich angefordert wurde<ref>EPO Art. 105 § 3. </ref>.

Weil dies meistens zu einer sorgfältigeren und rascheren Entscheidung einer Sache führt, ist es wünschenswert, dass die Abschriften aller Gerichtsakten und Urkunden mit der Schreibmaschine geschrieben, die einzelnen Blätter numeriert und zu einem Faszikel gebunden werden. Ein Gerichtsschreiber oder Notar soll eine Bestätigung über die Richtigkeit der Abschrift, ihre Vollständigkeit und Echtheit beifügen<ref> Cc. 1643 § 1, 1644 § 1; Regulae servandae Art. 30; IOiud. can. 158 § 1, 159 § 1; Quo facilius Art. 23. Was hier unter Buchstabe g) vorgeschrieben ist, gilt auch für jene Gerichte, die kraft c. 1963 § 2 und EPO Art. 206 und Quo facilius Art. 4 Nichtvollzugsverfahren - wie oben beschrieben - durchgeführt haben. </ref>.

III. Die Klauseln, die dem Dispensresbipt gelegentlich beigefügt werden

Wenn die päpstliche Dispens von der nichtvollzogenen Ehe gewährt worden ist, haben die Ehegatten das Recht, eine neue Ehe einzugehen, wenn dies nicht verboten wird. Dieses Verbot kann auf zweifache Weise ausgedrückt werden: durch die Klausel "ad mentem" (in diesem Fall kann "mens" Verschiedenes bedeuten und wird in geeigneter Weise erklärt) oder die Klausel "vetito".

a) Die Klausel, die mit den Worten "ad mentem" ausgedrückt wird und welche aufschiebende Wirkung hat, pflegt beigefügt zu werden, wenn die Tatsache des Nichtvollzugs von Ursachen abhängt, die geringere Bedeutung haben. Ihre Aufhebung bleibt dem Bischof überlassen, so dass den seelsorgerlichen Bedürfnissen der Gläubigen leichter abgeholfen werden kann. Der Bischof soll jedoch einen Partner, der die Aufhebung der Klausel beantragt, erst zu einer neuen Eheschließung zulassen, wenn dieser Partner, unter Beachtung der vorgeschriebenen Regeln, für wirklich geeignet befunden wird, die mit der Ehe verbundenen Pflichten zu übernehmen und versprochen hat, dass er in Zukunft die ehelichen Pflichten auf ehrbare, christliche Weise erfüllen wird.

b) In besonderen Fällen jedoch, wenn nämlich die Ursache des Nichtvollzugs ein physischer oder psychischer Mangel von größerer Bedeutung und Schwere war, kann bezüglich einer neuen Ehe ein "vetitum" (Verbot) beigefügt werden. Dieses Verbot hat, wenn dies nicht ausdrücklich in dem Reskript gesagt wird, nur aufschiebende und keine trennende Wirkung, und seine Aufhebung ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Erlaubnis, eine neue Ehe einzugehen, wird nur erteilt, wenn der Bittsteller, nach Vorlage eines Gesuches bei der Kongregation und Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen, für geeignet befunden wird, die ehelichen Akte richtig durchzuführen.

Es bleibt dem Ermessen des Bischofs und seinen seelsorgerlichen Erwägungen überlassen, ob er den Partner, mit dem eine neue Eheschließung beabsichtigt wird, in Kenntnis setzt von dieser oder jener Klausel, die dem Dispensreskript beigefügt war und später aufgehoben wurde.

Alles, was in dieser Instruktion enthalten ist, hat Papst Paul VI. in der Audienz, die er am 30. Dezember 1971 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation gewährte, approbiert und für gültig erklärt und angeordnet, dass sie in den AAS veröffentlicht und von allen Bischöfen, sowohl des lateinischen Ritus, als auch der orientalischen Riten und von allen anderen, die es angeht, gewissenhaft beobachtet wird. Alles Entgegenstehende, auch wenn es besonderer Erwähnung wert wäre, wird außer Kraft gesetzt.

Gegeben zu Rom, im Gebäude der Sakramentenkongregation, am 7. März 1972.

A. KARD. SAMORE
Präfekt
† I. CASORIA

Sekretär

Anmerkungen

<references />