Dispens: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Dispens ist die ''Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz im Einzelfall'' ([[CIC]] can.85). Sie wird normalerweise durch die zuständige Autorität (meist der [[Ortsordinarius]], in manchen Fällen auch Pfarrer oder Priester mit entsprechender Vollmacht) in einem Verwaltungsakt (Reskript) gewährt ([[CIC]] can. 59 §1).  
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Eine '''Dispens''' ist die ''Befreiung von einem rein kirchlichen [[Gesetz]] im Einzelfall'' ([[CIC]] can.85). Sie wird normalerweise durch die zuständige Autorität (meist der [[Ortsordinarius]], in manchen Fällen auch [[Pfarrer]] oder [[Priester]] mit entsprechender Vollmacht) in einem Verwaltungsakt ([[Reskript]]) gewährt ([[CIC]] can. 59 §1).  
  
Einige Dispensen sind dem Heiligen Stuhl vorbehalten, allerdings kann in bestimmten Fällen, bei großen Schwierigkeiten und der Gefahr von Schaden auch der Ortsordinarius dispensieren ([[CIC]] can. 87 §2)
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Einige Dispensen sind dem [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] vorbehalten, allerdings kann in bestimmten Fällen, bei großen Schwierigkeiten und der Gefahr von Schaden auch der Ortsordinarius dispensieren ([[CIC]] can. 87 §2)
Die Mehrheit der im [[CIC]] aufgeführten Fällen von Dispens bezieht sich auf Erfordernisse zu Priesterweihe, Eheschließung und privaten Gelübden.
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Die Mehrheit der im [[CIC]] aufgeführten Fällen von Dispens bezieht sich auf Erfordernisse zu [[Priesterweihe]], [[Eheschließung]] und privaten [[Gelübde]]n.
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[[Kategorie:Kirchenrecht]]

Aktuelle Version vom 28. Juni 2016, 06:45 Uhr

Eine Dispens ist die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz im Einzelfall (CIC can.85). Sie wird normalerweise durch die zuständige Autorität (meist der Ortsordinarius, in manchen Fällen auch Pfarrer oder Priester mit entsprechender Vollmacht) in einem Verwaltungsakt (Reskript) gewährt (CIC can. 59 §1).

Einige Dispensen sind dem Heiligen Stuhl vorbehalten, allerdings kann in bestimmten Fällen, bei großen Schwierigkeiten und der Gefahr von Schaden auch der Ortsordinarius dispensieren (CIC can. 87 §2) Die Mehrheit der im CIC aufgeführten Fällen von Dispens bezieht sich auf Erfordernisse zu Priesterweihe, Eheschließung und privaten Gelübden.