Diskussion:Rechtfertigung

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Sie setzt die Tatsache der Erbsünde voraus. Sie kommt zustande auf Grund der Erlösungsverdienste Christi durch die Wiedergeburt aus dem Wasser und dem Heiligen Geiste in der Taufe bzw. durch die Begierde- oder Bluttaufe, oder, wenn sie durch die schwere Sünde wieder verlorengegangen war, durch den gültigen Empfang des Bußsakramentes bzw schon durch die vollkommene Reue und im Notfall durch die heilige Ölung (Krankensalbung), sofern eine Person nicht mehr beichten kann.
so müsste es genauer beigefügt sein. Die Krankensalbung verzeiht läßliche und schwere Sünden, sofern eine Person nicht mehr beichten kann, und nur eine Furchtreue hat. Man sie früher auch "letzte Ölung" gennannt, weil diese Salbung ähnlich der Salbung bei der Taufe ist. Man hat richtigerweise größten Wert darauf gelegt, dass der Gläubige auf alle Fälle die Krankensalbung empfängt. --Oswald 20:10, 23. Jul 2008 (CEST)

Wo hast du das her? Im Ott steht nur - auf das Tridentinum verwiesen, dass Sünden nachgelassen werden. Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Sünden zu bekennen, ist eine Absolution "sub conditione" möglich. --Benedikt 22:28, 23. Jul 2008 (CEST)
Es entspricht auch meinem Wissensstand, dass die Krankensalbung bei Personen, die aufgrund ihrer Situation nicht mehr in der Lage sind ihre Sünden zu bekennen, eine vollkommene Sündenvergebung bewirkt. Das ist ja auch die inhaltliche Begründung, warum die Krankensalbung NUR von einem Priester und nicht von einem bevollmächtigten Laien gespendet werden kann (ein ewiges Problem in der Krankenhaus-Seelsorge). --be-holy 07:03, 24. Jul 2008 (CEST)