Diskussion:Mischehe: Unterschied zwischen den Versionen

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Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --[[Benutzer:Oswald|Oswald]] ([[Benutzer Diskussion:Oswald|Diskussion]]) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)
 
Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --[[Benutzer:Oswald|Oswald]] ([[Benutzer Diskussion:Oswald|Diskussion]]) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)
  
Hallo Oswald, zum wiederholten Male habe ich hier eine Seite bearbeitet, kann sie aber dann nicht speichern. Da ich dieses Mal eine Stunde meiner Zeit geopfert habe, statt an meine Hausarbeit zu schreiben, stelle ich in Kopie meine Bearbeitung hier ein, vielleicht kannst Du sie einfügen??
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Hallo Oswald, Sie haben natürlich recht, ich meinte ungültig.
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Zum wiederholten Male habe ich hier eine Seite bearbeitet, kann sie aber dann nicht speichern. Darum habe ich auch nicht weiter an Seiten geschrieben, denn nach mehreren Versuchen hatte ich keine Lust mehr.... Da ich dieses Mal eine Stunde meiner Zeit geopfert habe, statt an meine Hausarbeit zu schreiben, stelle ich in Kopie meine Bearbeitung hier ein, vielleicht können Sie sie einfügen??
  
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ab hier der Text:
 
Die '''Mischehe''' ist eine [[Ehe]] zwischen einem Katholiken und einem nicht katholischen, gültig [[Taufe|getauften]] [[Christ]]en ('''konfessionsverschiedene Ehe''') oder einem Katholiken und einem ungetauften Nichtkatholiken, etwa einer Person anderer [[Religion]] ('''religionsverschiendene Ehe'''). Wenn der Ehepartner nach den Gesetzen der katholischen Kirche nicht gültig verheiratet ist, kann eine [[Sakrament|sakramentale]] [[Ehe]] geschlossen werden. Handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, beantragt der Pfarrer eine Erlaubnis beim Bischof, handelt es sich um eine religionsverschiedene Ehe, bittet er um Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti). Ursprünglich bezeichnete das Kirchenrecht nur Ehen mit nicht-katholisch Getauften als Mischehen, das zeigt sich heute noch in den lateinischen Begriffen für Religions- und Konfessionsverschiedenheit (disparitas culti und mixta religio).
 
Die '''Mischehe''' ist eine [[Ehe]] zwischen einem Katholiken und einem nicht katholischen, gültig [[Taufe|getauften]] [[Christ]]en ('''konfessionsverschiedene Ehe''') oder einem Katholiken und einem ungetauften Nichtkatholiken, etwa einer Person anderer [[Religion]] ('''religionsverschiendene Ehe'''). Wenn der Ehepartner nach den Gesetzen der katholischen Kirche nicht gültig verheiratet ist, kann eine [[Sakrament|sakramentale]] [[Ehe]] geschlossen werden. Handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, beantragt der Pfarrer eine Erlaubnis beim Bischof, handelt es sich um eine religionsverschiedene Ehe, bittet er um Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti). Ursprünglich bezeichnete das Kirchenrecht nur Ehen mit nicht-katholisch Getauften als Mischehen, das zeigt sich heute noch in den lateinischen Begriffen für Religions- und Konfessionsverschiedenheit (disparitas culti und mixta religio).
  
 
Zur Zeit des [[Nationalsozialismus]] wurden auch Ehen zwischen einem "deutschblütigen" Partner und einem Juden als "Mischehe" bezeichnet. Sie wurden verboten und galten als "Rassenschande".
 
Zur Zeit des [[Nationalsozialismus]] wurden auch Ehen zwischen einem "deutschblütigen" Partner und einem Juden als "Mischehe" bezeichnet. Sie wurden verboten und galten als "Rassenschande".
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== geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen ==
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Das [[Kirchenrecht]] von 1917 verbot die Mischehe zwischen Katholiken und Getauften, die nicht zur katholischen Kirche gehörten. Eine solche Ehe war ungültig und galt sogar als  "durch göttliches Recht" verboten, sofern "bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft" bestand. <ref> [[CIC]] 1917 can. 1060.</ref>. Dispens von diesem Hindernis war nur möglich, wenn der nichtkatholische Partner versprach, die Kinder katholisch zu erziehen <ref> </ref> und dafür zu sorgen, dass der katholische Partner seinem Glauben treu blieb. <ref> [[CIC]] 1917 Can. 1061. § 1."Ecclesia super impedimento mixtae i religionis non dispensat, nisi:
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1° Urgeant iustae ac graves causae; 2° Cautionem praestiterit coniux acatholicus de amovendo a coniuge catholico perversionis periculo, et uterque coniux de universa prole catholice tantum baptizanda et educanda; 3° Moralis habeatur certitudo de cautionum implemento. § 2. Cautiones regulariter in scriptis exigantur." </ref> Dieses Versprechen sollte schriftlich gegeben werden. Der katholische Partner hatte die Verpflichtung, zu versuchen, seinen Partner zum katholischen Glauben zu bekehren. <ref> [[CIC]] 1917 Can. 1062. "Coniux catholicus obligatione tenetur conversionem coniugis acatholici prudenter curandi" </ref>
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Die deutschen Bischöfe bemerkten 1958 (bezüglich des [[Protestantismus]]): "Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen [[Friede]]n. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor [[Leid]] und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen [[Friede]]n."<ref> vgl. [[Deutsches Hirtenwort über die Mischehe im Januar 1958]]</ref>
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Eine Wende in der Sichtweise von Mischehen (nach der Definition des alten Codex = konfessionsverschiedene Ehen) brachte das [[Zweite Vaticanum]]. Im Dekret über die Ökumene [[unitatis redintegratio]] wird eine neue Sicht auf die anderen Christen beschrieben: Sie gelten nicht mehr als "Häretiker" (= Ablehnende von Glaubenswahrheiten) oder "Schismatiker" (= sich nicht dem Papst Unterwerfende), sondern als "getrennte Brüder" (z.B. UR Nr.4) und "getrennte Kirchen" in Christus bezeichnet. <ref> http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_ge.html </ref>
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Eine direkte Folge des Konzils ist das Motu Proprio [[Matrimonia Mixta]] von Papst Paul VI. Er beschreibt darin, dass Mischehen heute vermehrt geschlossen werden, weil die Menschen nicht mehr wir früher räumlich getrennt leben, sondern vielfältige Kontakte haben. Zwar sieht er eine solche Ehe immer noch kritisch, möchte aber eine neue rechtliche Regelung promulgieren, damit die Eheschließungen vereinfacht werden. Er erweitert rechtlich den Begriff "Mischehe" dann auch auf die Ungetauften, wie er in der Einleitung definiert.
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"Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der [[Erziehung]] der [[Kind]]er. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab." ([[Matrimonia mixta]], 1970).
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Die Orts[[Ordinarius|ordinarien]] und die [[Pfarrer]] sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.
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Im Wesentlichen gelten heute noch diese Regelungen aus [[Matrimonia Mixta]]. Sie wurden minimal sprachlich verändert in den aktuell geltenden [[CIC]] von 1983 übernommen: In Buch 4 (Heiligungsdienst der Kirche, Teil 1 (Sakramente), Titel 7 (Ehe) wurden sie in das Kapitel 6 (Mischehen) als [[Canones]] 1124-1129 eingearbeitet. Sie verweisen auf das Ehehindernis der religionsverschiedenen Ehen (Can. 1086) und gelten teilweise auch für diese Ehen.
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Relativ unbekannt ist die Tatsache, dass bereits vor Matrimonia Mixta eine besondere Regel für die getrennten Kirchen des Ostens (Orthodoxe Kirchen) mit dem Dekret "Crescens matrimoniorum" getroffen wurde. Auch diese wurde in den CIC in das Mischehen-Kapitel eingearbeitet (Can. 1127, 2. Teilsatz).
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==Interkonfessionelle Ehe==
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Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverschiedene oder konfessionsverbindende Ehe bezeichnet. Das ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem gültig getauften Nichtkatholiken, der einer christlichen Konfession angehört, die nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|Katholischen Kirche]] hat (Bekenntnisverschiedenheit z.B. der Evangelischen Gemeinschaft). Für den Abschluss einer solchen Ehe ist die ''Erlaubnis'' durch den Ortsbischof des katholischen Partners verlangt. Diese Ehe zwischen Getauften ist ein [[Sakrament]]<ref>vgl. [[CIC]] 1983 can. 1055 § 1-2 [[CIC]] bzw. [[Matrimonia mixta]] 1</ref>, d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil und hat die gleiche Unauflöslichkeit zur Folge wie die Ehe zwischen zwei Katholiken.
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Da nach katholischer Lehre die Ehe von Getauften Sakrament ist, kann ein geschiedener Protestant nicht einen katholischen Partner kirchlich heiraten. Die Ehe unter Protestanten hat ihre Rechtsgültigkeit durch die zivile Trauung. Die kirchliche Trauung ist nicht konstitutiv, sondern eine religiöse Segensfeier.<ref name="bz-bx">[http://www.bz-bx.net/home_deu/ordinariat/00022596_Mischehe.html Die Mischehe bei] der [[Diözese Bozen-Brixen]]</ref>
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Für Ehen zwischen [[Katholische Ostkirchen|katholischen Ostchristen]] und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken (Orthodoxen) ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (''minister sacer''). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.<ref> vgl. [[II. Vatikanum]], [[Dekret]] [[Orientalium ecclesiarum]] über die katholischen Ostkirchen, [[Orientalium ecclesiarum (Wortlaut)#DISCIPLINA DEI SACRAMENTI|Nr. 18]].</ref> Die Ehe von katholischen Christen mit orthodoxen Gläubigen kann als Fortschritt in der [[Ökumene]] und als eine Förderung der Wiedervereinigung der Christen angesehen werden.
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==Interreligiöse Ehe==
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Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit [[Dispens]] durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich.<ref>vgl.  [[CIC]] 1917 can 1070; auch [[Matrimonia mixta]] 2</ref>
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Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. Da die katholische Kirche die [[Ehescheidung]] nicht anerkennt, besteht das Hindernis eines gültigen Ehebandes.<ref name="bz-bx">[http://www.bz-bx.net/home_deu/ordinariat/00022596_Mischehe.html Die Mischehe bei] der [[Diözese Bozen-Brixen]]</ref> Unter Umständen greift hier aber das [[Privilegium Petrinum]], d.h. das Recht des Papstes, eine Ehe zu Gunsten einer Ehe mit einem Katholiken (daher die offizielle Bezeichnung "in favorem fidei") zu scheiden. Lässt der Ungetaufte sich taufen, kann er nach dem [[Privilegium Paulinum]] eine neue Ehe mit einem Getauften schließen.
  
 
== geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen ==
 
== geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen ==

Version vom 16. November 2016, 09:05 Uhr

Hallo, ich finde den Artikel an sich ganz gut, aber mir ist aufgefallen, dass bei "Erlaubnis des Ortsbischofs" dann nicht mehr unterschieden wird zwischen religions- und konfessionsverschieden! Nach dem CIC ist da ein rechtlicher Unterschied. Die eine Ehe ist unerlaubt "Can. 1124 - Matrimonium inter duas personas baptizatas, quarum altera sit in Ecclesia catholica baptizata vel in eandem post baptismum recepta, altera vero Ecclesiae vel communitati ecclesiali plenam communionem cum Ecclesia catholica non habenti adscripta, sine expressa auctoritatis competentis licentia prohibitum est.", die andere ist verboten.

NB: Bei "unerlaubt" existiert das Ehesakrament, wenn es trotz fehlender Erlaubnis (Lizenz) "Can. 1125 - Huiusmodi licentiam concedere potest Ordinarius loci,...." geschlossen wird. Wenn ein Priester einen Evangelen und Katholen traut, ohne Erlaubnis des Ordinarius Loci, ist das unerlaubt, aber gültig. Bei "ungültig" kommt die Ehe ohne DISPENS überhaupt nicht zustande, denn es handelt sich hierbei um eines der zwölf Ehehindernisse: "Can. 1086 - § 1. Matrimonium inter duas personas, quarum altera sit baptizata in Ecclesia catholica vel in eandem recepta, et altera non baptizata, invalidum est." Es ist keine "Erlaubnis", sondern eine "Dispens".

Das sollte im Abschnitt über die "Erlaubnis" des Ordinarius loci geändert werden, bitte ;) --Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht (Vaclav Havel) (Diskussion) 11:50, 23. Jun. 2016 (CEST)

Antwort

Danke für Ihre Überlegungen.
Ihr "NB" (Gegensatzpaare: unerlaubt bzw. ungültig) sind völlig richtig. Diese Unterscheidung steht beim Abschnitt der Interreligösen Ehe: "Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich."
Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --Oswald (Diskussion) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)

Hallo Oswald, Sie haben natürlich recht, ich meinte ungültig. Zum wiederholten Male habe ich hier eine Seite bearbeitet, kann sie aber dann nicht speichern. Darum habe ich auch nicht weiter an Seiten geschrieben, denn nach mehreren Versuchen hatte ich keine Lust mehr.... Da ich dieses Mal eine Stunde meiner Zeit geopfert habe, statt an meine Hausarbeit zu schreiben, stelle ich in Kopie meine Bearbeitung hier ein, vielleicht können Sie sie einfügen??

ab hier der Text: Die Mischehe ist eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem nicht katholischen, gültig getauften Christen (konfessionsverschiedene Ehe) oder einem Katholiken und einem ungetauften Nichtkatholiken, etwa einer Person anderer Religion (religionsverschiendene Ehe). Wenn der Ehepartner nach den Gesetzen der katholischen Kirche nicht gültig verheiratet ist, kann eine sakramentale Ehe geschlossen werden. Handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, beantragt der Pfarrer eine Erlaubnis beim Bischof, handelt es sich um eine religionsverschiedene Ehe, bittet er um Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti). Ursprünglich bezeichnete das Kirchenrecht nur Ehen mit nicht-katholisch Getauften als Mischehen, das zeigt sich heute noch in den lateinischen Begriffen für Religions- und Konfessionsverschiedenheit (disparitas culti und mixta religio).

Zur Zeit des Nationalsozialismus wurden auch Ehen zwischen einem "deutschblütigen" Partner und einem Juden als "Mischehe" bezeichnet. Sie wurden verboten und galten als "Rassenschande".

geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen

Das Kirchenrecht von 1917 verbot die Mischehe zwischen Katholiken und Getauften, die nicht zur katholischen Kirche gehörten. Eine solche Ehe war ungültig und galt sogar als "durch göttliches Recht" verboten, sofern "bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft" bestand. <ref> CIC 1917 can. 1060.</ref>. Dispens von diesem Hindernis war nur möglich, wenn der nichtkatholische Partner versprach, die Kinder katholisch zu erziehen <ref> </ref> und dafür zu sorgen, dass der katholische Partner seinem Glauben treu blieb. <ref> CIC 1917 Can. 1061. § 1."Ecclesia super impedimento mixtae i religionis non dispensat, nisi: 1° Urgeant iustae ac graves causae; 2° Cautionem praestiterit coniux acatholicus de amovendo a coniuge catholico perversionis periculo, et uterque coniux de universa prole catholice tantum baptizanda et educanda; 3° Moralis habeatur certitudo de cautionum implemento. § 2. Cautiones regulariter in scriptis exigantur." </ref> Dieses Versprechen sollte schriftlich gegeben werden. Der katholische Partner hatte die Verpflichtung, zu versuchen, seinen Partner zum katholischen Glauben zu bekehren. <ref> CIC 1917 Can. 1062. "Coniux catholicus obligatione tenetur conversionem coniugis acatholici prudenter curandi" </ref>


Die deutschen Bischöfe bemerkten 1958 (bezüglich des Protestantismus): "Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen Frieden. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor Leid und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen Frieden."<ref> vgl. Deutsches Hirtenwort über die Mischehe im Januar 1958</ref>

Eine Wende in der Sichtweise von Mischehen (nach der Definition des alten Codex = konfessionsverschiedene Ehen) brachte das Zweite Vaticanum. Im Dekret über die Ökumene unitatis redintegratio wird eine neue Sicht auf die anderen Christen beschrieben: Sie gelten nicht mehr als "Häretiker" (= Ablehnende von Glaubenswahrheiten) oder "Schismatiker" (= sich nicht dem Papst Unterwerfende), sondern als "getrennte Brüder" (z.B. UR Nr.4) und "getrennte Kirchen" in Christus bezeichnet. <ref> http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_ge.html </ref> Eine direkte Folge des Konzils ist das Motu Proprio Matrimonia Mixta von Papst Paul VI. Er beschreibt darin, dass Mischehen heute vermehrt geschlossen werden, weil die Menschen nicht mehr wir früher räumlich getrennt leben, sondern vielfältige Kontakte haben. Zwar sieht er eine solche Ehe immer noch kritisch, möchte aber eine neue rechtliche Regelung promulgieren, damit die Eheschließungen vereinfacht werden. Er erweitert rechtlich den Begriff "Mischehe" dann auch auf die Ungetauften, wie er in der Einleitung definiert.

"Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der Erziehung der Kinder. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab." (Matrimonia mixta, 1970).

Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.

Im Wesentlichen gelten heute noch diese Regelungen aus Matrimonia Mixta. Sie wurden minimal sprachlich verändert in den aktuell geltenden CIC von 1983 übernommen: In Buch 4 (Heiligungsdienst der Kirche, Teil 1 (Sakramente), Titel 7 (Ehe) wurden sie in das Kapitel 6 (Mischehen) als Canones 1124-1129 eingearbeitet. Sie verweisen auf das Ehehindernis der religionsverschiedenen Ehen (Can. 1086) und gelten teilweise auch für diese Ehen.

Relativ unbekannt ist die Tatsache, dass bereits vor Matrimonia Mixta eine besondere Regel für die getrennten Kirchen des Ostens (Orthodoxe Kirchen) mit dem Dekret "Crescens matrimoniorum" getroffen wurde. Auch diese wurde in den CIC in das Mischehen-Kapitel eingearbeitet (Can. 1127, 2. Teilsatz).

Interkonfessionelle Ehe

Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverschiedene oder konfessionsverbindende Ehe bezeichnet. Das ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem gültig getauften Nichtkatholiken, der einer christlichen Konfession angehört, die nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat (Bekenntnisverschiedenheit z.B. der Evangelischen Gemeinschaft). Für den Abschluss einer solchen Ehe ist die Erlaubnis durch den Ortsbischof des katholischen Partners verlangt. Diese Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament<ref>vgl. CIC 1983 can. 1055 § 1-2 CIC bzw. Matrimonia mixta 1</ref>, d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil und hat die gleiche Unauflöslichkeit zur Folge wie die Ehe zwischen zwei Katholiken.

Da nach katholischer Lehre die Ehe von Getauften Sakrament ist, kann ein geschiedener Protestant nicht einen katholischen Partner kirchlich heiraten. Die Ehe unter Protestanten hat ihre Rechtsgültigkeit durch die zivile Trauung. Die kirchliche Trauung ist nicht konstitutiv, sondern eine religiöse Segensfeier.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref>

Für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken (Orthodoxen) ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.<ref> vgl. II. Vatikanum, Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 18.</ref> Die Ehe von katholischen Christen mit orthodoxen Gläubigen kann als Fortschritt in der Ökumene und als eine Förderung der Wiedervereinigung der Christen angesehen werden.

Interreligiöse Ehe

Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich.<ref>vgl. CIC 1917 can 1070; auch Matrimonia mixta 2</ref>

Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. Da die katholische Kirche die Ehescheidung nicht anerkennt, besteht das Hindernis eines gültigen Ehebandes.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref> Unter Umständen greift hier aber das Privilegium Petrinum, d.h. das Recht des Papstes, eine Ehe zu Gunsten einer Ehe mit einem Katholiken (daher die offizielle Bezeichnung "in favorem fidei") zu scheiden. Lässt der Ungetaufte sich taufen, kann er nach dem Privilegium Paulinum eine neue Ehe mit einem Getauften schließen.

geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen

Das Kirchenrecht von 1917 verbot die Mischehe zwischen Katholiken und Getauften, die nicht zur katholischen Kirche gehörten. Eine solche Ehe war ungültig und galt sogar als "durch göttliches Recht" verboten, sofern "bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft" bestand. <ref> CIC 1917 can. 1060.</ref>. Dispens von diesem Hindernis war nur möglich, wenn der nichtkatholische Partner versprach, die Kinder katholisch zu erziehen <ref> </ref> und dafür zu sorgen, dass der katholische Partner seinem Glauben treu blieb. <ref> CIC 1917 Can. 1061. § 1."Ecclesia super impedimento mixtae i religionis non dispensat, nisi: 1° Urgeant iustae ac graves causae; 2° Cautionem praestiterit coniux acatholicus de amovendo a coniuge catholico perversionis periculo, et uterque coniux de universa prole catholice tantum baptizanda et educanda; 3° Moralis habeatur certitudo de cautionum implemento. § 2. Cautiones regulariter in scriptis exigantur." </ref> Dieses Versprechen sollte schriftlich gegeben werden. Der katholische Partner hatte die Verpflichtung, zu versuchen, seinen Partner zum katholischen Glauben zu bekehren. <ref> CIC 1917 Can. 1062. "Coniux catholicus obligatione tenetur conversionem coniugis acatholici prudenter curandi" </ref>


Die deutschen Bischöfe bemerkten 1958 (bezüglich des Protestantismus): "Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen Frieden. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor Leid und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen Frieden."<ref> vgl. Deutsches Hirtenwort über die Mischehe im Januar 1958</ref>

Eine Wende in der Sichtweise von Mischehen (nach der Definition des alten Codex = konfessionsverschiedene Ehen) brachte das Zweite Vaticanum. Im Dekret über die Ökumene unitatis redintegratio wird eine neue Sicht auf die anderen Christen beschrieben: Sie gelten nicht mehr als "Häretiker" (= Ablehnende von Glaubenswahrheiten) oder "Schismatiker" (= sich nicht dem Papst Unterwerfende), sondern als "getrennte Brüder" (z.B. UR Nr.4) und "getrennte Kirchen" in Christus bezeichnet. <ref> http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decree_19641121_unitatis-redintegratio_ge.html </ref> Eine direkte Folge des Konzils ist das Motu Proprio Matrimonia Mixta von Papst Paul VI. Er beschreibt darin, dass Mischehen heute vermehrt geschlossen werden, weil die Menschen nicht mehr wir früher räumlich getrennt leben, sondern vielfältige Kontakte haben. Zwar sieht er eine solche Ehe immer noch kritisch, möchte aber eine neue rechtliche Regelung promulgieren, damit die Eheschließungen vereinfacht werden. Er erweitert rechtlich den Begriff "Mischehe" dann auch auf die Ungetauften, wie er in der Einleitung definiert.

"Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der Erziehung der Kinder. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab." (Matrimonia mixta, 1970).

Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.

Im Wesentlichen gelten heute noch diese Regelungen aus Matrimonia Mixta. Sie wurden minimal sprachlich verändert in den aktuell geltenden CIC von 1983 übernommen: In Buch 4 (Heiligungsdienst der Kirche, Teil 1 (Sakramente), Titel 7 (Ehe) wurden sie in das Kapitel 6 (Mischehen) als Canones 1124-1129 eingearbeitet. Sie verweisen auf das Ehehindernis der religionsverschiedenen Ehen (Can. 1086) und gelten teilweise auch für diese Ehen.

Relativ unbekannt ist die Tatsache, dass bereits vor Matrimonia Mixta eine besondere Regel für die getrennten Kirchen des Ostens (Orthodoxe Kirchen) mit dem Dekret "Crescens matrimoniorum" getroffen wurde. Auch diese wurde in den CIC in das Mischehen-Kapitel eingearbeitet (Can. 1127, 2. Teilsatz).

Interkonfessionelle Ehe

Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverschiedene oder konfessionsverbindende Ehe bezeichnet. Das ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem gültig getauften Nichtkatholiken, der einer christlichen Konfession angehört, die nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat (Bekenntnisverschiedenheit z.B. der Evangelischen Gemeinschaft). Für den Abschluss einer solchen Ehe ist die Erlaubnis durch den Ortsbischof des katholischen Partners verlangt. Diese Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament<ref>vgl. CIC 1983 can. 1055 § 1-2 CIC bzw. Matrimonia mixta 1</ref>, d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil und hat die gleiche Unauflöslichkeit zur Folge wie die Ehe zwischen zwei Katholiken.

Da nach katholischer Lehre die Ehe von Getauften Sakrament ist, kann ein geschiedener Protestant nicht einen katholischen Partner kirchlich heiraten. Die Ehe unter Protestanten hat ihre Rechtsgültigkeit durch die zivile Trauung. Die kirchliche Trauung ist nicht konstitutiv, sondern eine religiöse Segensfeier.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref>

Für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken (Orthodoxen) ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.<ref> vgl. II. Vatikanum, Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 18.</ref> Die Ehe von katholischen Christen mit orthodoxen Gläubigen kann als Fortschritt in der Ökumene und als eine Förderung der Wiedervereinigung der Christen angesehen werden.

Interreligiöse Ehe

Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich.<ref>vgl. CIC 1917 can 1070; auch Matrimonia mixta 2</ref>

Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. Da die katholische Kirche die Ehescheidung nicht anerkennt, besteht das Hindernis eines gültigen Ehebandes.<ref name="bz-bx">Die Mischehe bei der Diözese Bozen-Brixen</ref> Unter Umständen greift hier aber das Privilegium Petrinum, d.h. das Recht des Papstes, eine Ehe zu Gunsten einer Ehe mit einem Katholiken (daher die offizielle Bezeichnung "in favorem fidei") zu scheiden. Lässt der Ungetaufte sich taufen, kann er nach dem Privilegium Paulinum eine neue Ehe mit einem Getauften schließen.

Ökumenisches Direktorium

Dafür, dass diese Seite eine "katholische" Enzyklopädie sein möchte, finde ich die Informationen über den aktuellen, offiziellen/ lehramtlichen Umgang mit Mischehen recht spärlich... was ist mit den konkreten Handreichungen wie "Direktorium zur Ökumene", oder ganz aktuell den Aussagen von "Amoris Laetitia" zur Mischehe? Als Fachfrau für das Thema Ehevorbereitung würde ich da einiges ergänzen. In Wikipedia habe ich allerdings die Erfahrung gemacht, dass eifrige Kollegen ganze Absätze gleich wieder revertieren. Und für umsonst zu schreiben und hinterher zu diskutieren ist meine Zeit leider zu kostbar... Commendo me - --Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht (Vaclav Havel) (Diskussion) 10:47, 24. Jun. 2016 (CEST) PS: Ich meine, dass man sie nicht einfach unten anführen, sondern erklären sollte. Vielleicht ist mein wissenschaftlicher Anspruch aber auch einfach zu hoch ;)

Schön, dass Sie hier mithelfen. Sie können bei dieser Enzyklopädie einiges beitragen. Dass Sie eine Fachfrau seien, sieht man an den Beiträgen - oder auch nicht. Auf gute Zusammenarbeit! --Oswald (Diskussion) 12:53, 24. Jun. 2016 (CEST)