Diskussion:Mischehe: Unterschied zwischen den Versionen

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Danke für Ihre Überlegungen.<br>
 
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Ihr "NB" (Gegensatzpaare: unerlaubt bzw. ungültig) ist völlig richtig. Diese Unterscheidung steht beim Abschnitt der Interreligösen Ehe: "Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur '''Gültigkeit''' erforderlich."<br>
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Ihr "NB" (Gegensatzpaare: unerlaubt bzw. ungültig) sind völlig richtig. Diese Unterscheidung steht beim Abschnitt der Interreligösen Ehe: "Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur '''Gültigkeit''' erforderlich."<br>
 
Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --[[Benutzer:Oswald|Oswald]] ([[Benutzer Diskussion:Oswald|Diskussion]]) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)
 
Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --[[Benutzer:Oswald|Oswald]] ([[Benutzer Diskussion:Oswald|Diskussion]]) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)

Version vom 23. Juni 2016, 12:46 Uhr

Hallo, ich finde den Artikel an sich ganz gut, aber mir ist aufgefallen, dass bei "Erlaubnis des Ortsbischofs" dann nicht mehr unterschieden wird zwischen religions- und konfessionsverschieden! Nach dem CIC ist da ein rechtlicher Unterschied. Die eine Ehe ist unerlaubt "Can. 1124 - Matrimonium inter duas personas baptizatas, quarum altera sit in Ecclesia catholica baptizata vel in eandem post baptismum recepta, altera vero Ecclesiae vel communitati ecclesiali plenam communionem cum Ecclesia catholica non habenti adscripta, sine expressa auctoritatis competentis licentia prohibitum est.", die andere ist verboten.

NB: Bei "unerlaubt" existiert das Ehesakrament, wenn es trotz fehlender Erlaubnis (Lizenz) "Can. 1125 - Huiusmodi licentiam concedere potest Ordinarius loci,...." geschlossen wird. Wenn ein Priester einen Evangelen und Katholen traut, ohne Erlaubnis des Ordinarius Loci, ist das unerlaubt, aber gültig. Bei "ungültig" kommt die Ehe ohne DISPENS überhaupt nicht zustande, denn es handelt sich hierbei um eines der zwölf Ehehindernisse: "Can. 1086 - § 1. Matrimonium inter duas personas, quarum altera sit baptizata in Ecclesia catholica vel in eandem recepta, et altera non baptizata, invalidum est." Es ist keine "Erlaubnis", sondern eine "Dispens".

Das sollte im Abschnitt über die "Erlaubnis" des Ordinarius loci geändert werden, bitte ;) --Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht (Vaclav Havel) (Diskussion) 11:50, 23. Jun. 2016 (CEST)

Antwort

Danke für Ihre Überlegungen.
Ihr "NB" (Gegensatzpaare: unerlaubt bzw. ungültig) sind völlig richtig. Diese Unterscheidung steht beim Abschnitt der Interreligösen Ehe: "Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich."
Ihre Worte zu anfangs: unerlaubt bzw. verboten bezeichnen Dasselbe. LG --Oswald (Diskussion) 14:36, 23. Jun. 2016 (CEST)