Decem iam annos

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Apostolischer Brief
Decem iam annos

unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
zur Einführung der Muttersprachen in der Liturgie
5. Juni 1976

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 2, Randnummern 3481-3487, S. 198-201)

1 Bereits seit zehn Jahren sind die Bischofskonferenzen und ihre liturgischen Kommissionen damit beschäftigt, die liturgischen Bücher in die Muttersprache zu übertragen, eine Arbeit, die noch nicht abgeschlossen ist. Nachdem zu Beginn einige Fassungen vorläufig und zur Erprobung angefertigt wurden, werden nun in allen Ländern endgültige Textfassungen und Ausgaben erarbeitet. Es handelt sich dabei um öffentliche und rechtmäßige Texte, in denen die betende Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt. Daher kann niemand übersehen, wie viel Klugheit diese Arbeit erfordert, welche Gewissenhaftigkeit notwendig ist, damit auch derartige Bücher, die in der Muttersprache herausgegeben werden, zuverlässig und genau mit der Lehre übereinstimmen und für den Gottesdienst würdig sind. Es ist außerdem notwendig, dass sie mit allen Eigenschaften versehen sind, durch die sie sich als authentische Texte der Teilkirche auszeichnen; ihnen verleiht der Apostolische Stuhl gleichsam das Zeichen der Einheit und Authentizität im Band der kirchlichen Gemeinschaft.

Aus diesem Grund beachtet und fördert der Apostolische Stuhl immer sorgfältig die Übersetzung liturgischer Texte in die Muttersprachen, geleitet vom Geist des brüderlichen Dienstes, der ihn mit den Teilkirchen verbindet, und er erlässt dazu geeignete Richtlinien und gibt Rat. In diesem Geist des Dienstes und in der Absicht, dass die Texte schneller vom Apostolischen Stuhl konfirmiert werden - diese Konfirmierung wird durch die Konstitution "Sacrosanctum Concilium" vorgeschrieben - werden einige Regeln zur Beachtung empfohlen, wenn die Texte dieser Behörde vorgelegt werden.

21. Die Bischofskonferenzen haben über die Einführung, den Umfang und die Grenzen der Muttersprache in der heiligen Liturgie zu entscheiden. Außerdem sollen sie festlegen, welche Sprachen, die in einem Land möglicherweise gesprochen werden, in den liturgischen Gebrauch eingeführt werden sollen. Solche Entscheidungen müssen vom Apostolischen Stuhl geprüft, d. h. konfirmiert werden (vgl. "Sacrosanctum Concilium", Art. 36, 3).

Es können indessen keine Idiome zugelassen und daher auch nicht geprüft, d. h. konfirmiert werden, die aus einem Dialekt bestehen oder nur einem bestimmten Ort zu eigen sind und nur dort vorkommen, d. h. Idiome, die durch bekannte und gleichsam durch den allgemeinen Schulunterricht gesicherte Sprachen ersetzt werden können, besonders wenn dieser durch Gesetz vorgeschrieben und geordnet und bereits allgemein in staatlichen Schulen durchgeführt wird. Das wird deshalb gesagt, damit nicht ein Dialekt oder Idiom, der nur einem Ort ganz zu eigen ist und nur dort vorkommt, die verbreitetere Sprache, die alle verstehen, verdrängt und damit sich die Zahl der teilkirchlichen liturgischen Sprachen nicht übermäßig vermehrt. Wenn nämlich innerhalb einer Nation eine angemessene Einheit der Sprache in der Liturgie besteht, wird sowohl die Teilnahme der Gläubigen als auch die Vorbereitung und der Druck der Übersetzungen, die sicher und gen au in der Lehre, würdig und vollständig sind, und der Hilfsmittel zu Händen der Gläubigen gefördert. Wenn nun in der Vergangenheit gelegentlich ein Rat gegeben oder eine Entscheidung gefällt worden ist, die von dem, was im vorstehenden Teil dieses Briefes ausgeführt wurde, abweicht, so verlieren die erteilten Genehmigungen nicht ihre Gültigkeit. Aber die Bischofskonferenzen werden höflich gemahnt, sich darum zu bemühen, dass diese neue Anordnung richtig beachtet wird. Sie mögen auch darauf bedacht sein, dass liturgische Vorhaben, die möglicherweise begonnen wurden und diesem Brief entgegenstehen, verbessert werden, selbst dann, wenn sie vor Veröffentlichung dieses Rundbriefs rechtmäßig abgeschlossen wurden.

3 2. Die Aufgabe der Approbation der muttersprachlichen Übersetzungen der liturgischen Texte kommt den Bischofskonferenzen zu; diese Approbation muss durch Abstimmung zustande kommen (vgl. Instruktion "Inter Oecumenici" vom 26. September 1964, Nr. 28; Zentrale Kommission für die Koordination der nachkonziliaren Arbeiten und der Auslegung der Konzilsdekrete, Antwort auf eine vorgelegte Frage: AAS 60 [1968] 361).

Eine andere Vorgehensweise, die die Bischofskonferenzen unter bestimmten Umständen beibehalten möchten, muss in den vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten der Konferenz festgelegt werden.

4 3. Die Unterlagen der Konferenz, die die Erteilung der Approbation einschließlich des Ergebnisses der Abstimmung dokumentieren, sind an diese Kongregation zusammen mit dem Gesuch um die Konfirmierung zu senden. Diese Akten müssen der Vorsitzende und der Sekretär der Konferenz unterschreiben (vgl. "Inter Oecumenici", Nr. 29).

Für die Konfirmierung sind zusätzlich zwei Exemplare der liturgischen Texte einzureichen. Es wird daran erinnert, dass die Übertragungen der liturgischen Bücher vollständig, ohne Auslassung der Texte zur Auswahl, mit vorangestellten Dekreten und den "Pastoralen Einführungen" sein müssen.

5 4. In einem Bericht sollen die Gründe und Kriterien dargelegt werden, die bei der Übersetzung beachtet wurden, und eventuelle Unterschiede zum authentischen lateinischen Text angegeben werden (vgl. ebd., Nr. 30).

6 5. Besondere Sorgfalt ist auf die Übersetzung und Approbation der sakramentalen Worte zu verwenden. Diesbezüglich sind spezielle Richtlinien den Bischofskonferenzen von der Kongregation für den Gottesdienst am 25. Oktober 1973 (vgl. AAS 66 [1974] 98f) und von der Kongregation für die Glaubenslehre am 25. Januar 1974 (vgl. AAS 66 [1974] 661) mitgeteilt worden.

Was namentlich die Übertragung in weniger bekannte Sprachen betrifft, soll Folgendes beachtet werden:

a) Die Bedeutung jedes Wortes eines volkssprachlichen Textes soll in einer der bekannteren Sprachen wiedergegeben werden. Diese sind: Französisch, Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Deutsch.

b) Wenn die Übersetzung vom ursprünglichen Text abweicht, sind die Gründe anzugeben, warum diese Übersetzung gewählt wurde.

c) Der Vorsitzende und der Sekretär der Bischofskonferenz müssen die von der Bischofskonferenz durchgeführte Approbation der Übersetzung sowie die Authentizität der wörtlichen Übertragung in eine der vorgenannten Sprachen bezeugen.

7 6. In den gedruckten Texten muss die vom Apostolischen Stuhl erteilte Konfirmierung angegeben werden. Zwei Exemplare der in Druck veröffentlichten Texte sind an diese Kongregation zu senden.

Schon jetzt drücke ich meinen Dank aus für die Mühe, die Sie darauf verwenden, das Vorgenannte auszuführen, und nutze gern die Gelegenheit, Ihnen meine Verehrung auszusprechen [ ... ].

James Ronald Kardinal Knox,

Präfekt

Antonio Innocenti,

Sekretär