DBK: Rechtliche Ordnung religionsverschiedener Ehen 1970

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Ausführungsbestimmungen zu Matrimonia mixta

Deutsche Bischofskonferenz
über die rechtliche Ordnung religionsverschiedener Ehen
23. September 1970

(Offizieller lateinischer Text AAS LXII [1970] 257-262)

(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 112. Jahrgang, Stück 18, Beilage)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1. Die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit

Der Ortsordinarius dispensiert auf Antrag des katholischen Partners vom Hindernis der Religionsverschiedenheit, wenn ein hinreichender Grund vorliegt und der katholische Partner die Erklärungen gemäß 2 a abgegeben hat. <ref>Zuständig ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes etc. (vgl. can. 1097 § 1,2° CIC) des katholischen Partners.

Ein hinreichender Grund für die Dispens liegt u. a. vor, wenn der Katholik nach gewissenhafter Prüfung meint, diese Ehe eingehen zu dürfen, und er ohne Dispenserteilung in ungültiger Ehe leben würde.

Die Dispens vom Ehehindernis kann auch erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages Taufe und Erziehung der Kinder in der Katholischen Kirche nicht sicher sind. </ref>

2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners

a) Dem katholischen Partner werden im Brautexamen folgende Fragen vorgelegt:

"Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?"<ref>Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die Katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die "ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut" ist (II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr.8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14). Darum wird diese Frage im Brautexamen an jeden Katholiken gestellt, der eine Ehe eingehen will. </ref>

"Sind Sie sich bewusst, dass Sie als katholischer Christ die Pflicht haben, Ihre Kinder in der Katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen? - Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?"<ref>Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern.

Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen mögliche zu tun.

Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a.

dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahebringt;

dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können. </ref>

b) Die Fragen unter 2 a werden in die Brautexamens-Niederschrift aufgenommen.

c) Die Erklärung zur Taufe und Erziehung der Kinder wird nicht verlangt, wenn keine Kinder mehr zu erwarten sind.<ref>In diesen Fällen wird die entsprechende Frage in der Brautexamens-Niederschrift ausgelassen. </ref>

3. Die Vorbereitung der Eheschließung

a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt.

b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der christlichen Ehe, sowie die Gewissenspflichten des katholischen Partners bezüglich der Taufe und Erziehung seiner Kinder zu besprechen. Außerdem soll der Brautunterricht Verständnis für den katholischen Glauben und die katholische Lebensform wecken oder vertiefen.<ref>Im Brautunterricht sollte auf die besondere Problematik der religionsverschiedenen Ehe eingegangen werden.

In der allgemeinen Seelsorge, insbesondere bei den Jugendlichen, soll auf die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung der Ehevoraussetzungen in diesen Fällen hingewiesen werden.

Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

Die Klärung, ob die Kinder in der Katholischen Kirche getauft und erzogen werden, sollte vor der Eheschließung erfolgen. Eine spätere Auseinandersetzung über diese Frage würde eine Belastung der Ehe bedeuten. Dennoch soll die Dispens vom Ehehindernis nicht abgelehnt werden, weil eine Klärung in dieser Frage noch nicht erfolgt ist. </ref>

c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss der katholische Seelsorger die Angelegenheit dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.<ref>Im Antrag an den Ordinarius soll angegeben werden, ob und auf welche Weise der Seelsorger sich Gewissheit verschafft hat, dass der ungetaufte Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist und sie nicht ablehnt, und dass er über die Gewissenspflicht des Katholiken gemäß 2a informiert ist. Die Brautexamens-Niederschrift soll der Seelsorger mit dem Katholiken - soweit möglich - für beide Partner ausfüllen. </ref>

4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

a) Der Ortsordinarius dispensiert auf Antrag des katholischen Partners von der Formpflicht, falls das Brautpaar zur katholischen Trauung nicht bereit ist.<ref>Antrag auf Dispens von der Formvorschrift kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der ungetaufte Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein und damit wissen, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige Ehe geschlossen wird.

Für die Dispens von der Formvorschrift wird vorausgesetzt, dass der Seelsorger mit den Brautleuten die Bedeutung der kirchlichen Eheschließungsform gründlich besprochen hat und das Brautpaar ausdrücklich erklärt, dass einer katholischen Eheschließung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden.

Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen.

Für einen Katholiken ist die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgesehenen Form angemessen und sollte der Normalfall sein. Aus pastoralen Gründen ist sie zur Gültigkeit der Ehe vorgeschrieben. Wenn jedoch Dispens von der Formpflicht gewährt ist, wird die Ehe in der von den Brautleuten gewählten Form vor Gott gültig geschlossen.

Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Anm. 5 ff.). Wenn der ungetaufte Partner hierzu nicht erscheinen will, ist wie oben angegeben zu verfahren (vgl. 3c, Anm. 6). </ref>

Wenn die Brautleute nichts anderes erklären, ist in diesem Falle davon auszugehen, dass sie ihre Ehe mit der standesamtlichen Eheschließung begründen wollen. Antrag auf Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und auf Dispens von der Eheschließungsform sind dem Ortsordinarius in einem Gesuche einzureichen.

b) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamens-Niederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6 b).

5. Die liturgische Feier der Eheschließung

Die Eheschließung eines Katholiken mit einem ungetauften Partner soll in liturgischer Form in Verbindung mit einem Wortgottesdienst erfolgen. Dabei ist ein von der Deutschen Bischofskonferenz approbierter Ritus zugrunde zu legen.

Falls aus einem besonderen Grunde die Eheschließung im Rahmen einer Eucharistiefeier gewünscht wird, ist dem Ortsordinarius ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.

6. Die Eintragung der Eheschließung

a) Hat eine Eheschließung in katholischer Form stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1103 CIC), sowie die diözesanen Anweisungen.

b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der von den Eheleuten vorzulegenden Trauungsbescheinigung in die Kirchenbücher (Tauf- und Trauungsbuch) einzutragen. Desgleichen ist die erteilte Dispens von der Formvorschrift mit Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Die Eintragung in das Trauungsbuch erfolgt mit laufender Nummer.

Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Wird die Trauungsbescheinigung von den Eheleuten nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen. Er ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen das Tauf- bzw. Trauungsbuch geführt werden. Die Trauungsbescheinigung ist mit der Brautexamens-Niederschrift im Pfarrarchiv der Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamens-Niederschrift sind Ort (Standesamt bzw. Gotteshaus) und Datum der Eheschließung zu vermerken.

7. Wegfall der Kirchenstrafen

Die Seelsorger sollen die Gläubigen, die sich aufgrund des bisher geltenden Rechtes (vgl. can. 2319 CIC) die Exkommunikation zugezogen hatten, darauf hinweisen, dass diese Strafe aufgehoben ist. Sie sollen sie auch über die Möglichkeit informieren, ihre Ehe kirchlich gültig zu machen, sofern nicht ein Ehehindernis vorliegt, von dem nicht dispensiert werden kann (vgl 8).<ref>Eine kirchlich ungültige Ehe ist mit der Aufhebung der Exkommunikation nicht ohne weiteres gültig geworden. Mit pastoraler Klugheit ist darauf hinzuweisen.

Für die Lossprechung von Sünden, die bisher die Exkommunikation nach sich zogen, braucht der Beichtvater keine besondere Vollmacht. </ref>

8. Gültigmachung der Ehe

a) Die Gültigmachung der religionsverschiedenen Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Es kann auch die Form der Convalidatio simplex gewählt werden.<ref>Für die Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie sie ihre Ehe kirchlich gültig machen können.

Für die Seelsorger wird diese Aufgabe häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist. Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

Es steht den Ehepartnern frei, die Form der Sanatio oder Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

Wenn der gültigzumachenden Ehe bei ihrem Abschluss ein Ehehindernis entgegenstand, von dem die Kirche keine Dispens erteilen kann (z. B. bestehendes Eheband), dieses Hindernis inzwischen aber weggefallen ist, ist entweder die Convalidatio simplex anzuwenden oder die Sanatio in radice über den Ortsordinarius beim HI. Stuhl zu beantragen.

Bei Convalidatio gelten die Vorschriften 1a-3c. </ref>

b) Im Falle der Sanatio in radice gelten folgende Voraussetzungen:

Die Partner haben im Zuständigkeitsbereich des Seelsorgers Wohnsitz oder Nebenwohnsitz;

wenigstens einer der Partner wünscht ausdrücklich die Gültigmachung der Ehe;

es steht fest, dass der Ehewille beider Partner andauert;

der katholische Partner hat die Erklärung gemäß 2 a wenigstens in mündlicher Form abgegeben, sofern aus dieser Ehe noch Kinder zu erwarten sind;

der nichtkatholische Partner ist über die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung der Kinder unterrichtet.

c) Der Seelsorger reicht ein Gesuch um Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (und ggf. weiterer Ehehindernisse) und um Sanatio in radice dem Ortsordinarius ein. Im Gesuch ist anzugeben, ob die unter 8 b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

d) Sind nicht alle unter 8 b genannten Voraussetzungen erfüllt, treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, dass eine Sanatio aus anderen Gründen nicht zu gewähren sei, so soll er dennoch einen Bericht mit allen Unterlagen dem Ortsordinarius vorlegen.<ref> Sollte es nicht möglich oder pastoral unklug sein, den Ungetauften über die Gewissenspflicht und das Versprechen seines Partners zu informieren, so muss die Angelegenheit dennoch dem Ortsordinarius unterbreitet werden.</ref>

9. Seelsorgliche Hilfe

Die Seelsorger sollen den religionsverschiedenen Paaren ihre besondere Aufmerksamkeit und Hilfe schenken. Den katholischen Ehegatten und Kindern sollen sie es nicht an Hilfe zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Christen fehlen lassen.

10. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

Vorstehende Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1970 in Kraft.

Fulda, 23. September 1970.

Für das Erzbistum Paderborn

Lorenz Card. Jaeger

Anmerkungen

<references />