Commissum nobis

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Bulle
Commissum nobis

von Papst
Urban VIII.
an den Kollektor für Portugal mit dem Auftrag
jedweder Person zu verbieten, die Bewohner West- und Südindiens zu verkaufen, zu versklaven oder ihrer Frauen, Kinder und Besitztümer zu berauben

22. April 1639

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Utz + Birgitta Gräfin von Galen, Band I, III 2-5; S. 382-387, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.; Bullarium Romanum, Bullarum, diplomatum romanorum pontificum taurienis editio… Augustae Taurinorum, Neapoli, 1857-83; XIV (1868) 712-714)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitung

1 Der Dienst an dem Uns vom Herrn übertragenen höchsten Apostolischen Amt verlangt es, dass Wir, keines Menschen Heil Unserer Sorge für unwürdig erachtend, nicht nur den Christgläubigen, sondern auch jenen, die bis jetzt im Dunkel heidnischen Aberglaubens außerhalb des Schoßes der Kirche leben, das Gefühl Unserer väterlichen Liebe zuwenden und dass Wir Uns, soweit Wir es mit der Hilfe des Herrn vermögen, bemühen, alles zu beseitigen, was in irgendeiner Weise ein Hindernis sein könnte, dass sie zur Erkenntnis der Wahrheit und des Glaubens gelangen.

Die Dekrete Pauls III.

2 § 1. Bei anderer Gelegenheit hat schon Unser Vorgänger, Papst Paul III. seligen Angedenkens, in dem Wunsch, die Lage der West- und Südindianer zu verbessern, weil sie, wie er erfahren hatte, dadurch, dass sie versklavt und ihrer Güter beraubt wurden, daran gehindert wurden, den Glauben an Christus anzunehmen, allen und jedem einzelnen, was auch immer sein Stand, seine Verhältnisse, sein Rang und seine Würde seien, bei Strafe der kraft bestehenden Gesetzes aufgrund des bloßen Tatbestandes gültigen Exkommunikation, von der sie, außer im Todesfall, nur durch ihn oder den jeweils regierenden Papst und nach vorausgegangener Wiedergutmachung, absolviert werden könnten, verboten bzw. zu verbieten befohlen, sich anzumaßen, die genannten Indianer in irgendeiner Weise zu versklaven oder ihrer Güter zu berauben, was auch in dem von Unserem Vorgänger Paul in Form eines Breve verfassten Brief vom 29. Mai 1537 ausführlich dargelegt ist, dessen Inhalt Wir hier nochmals ausdrücklich bekräftigen.

Maßnahmen gegen die Sklaverei

3 § 2. Da nun, wie Wir hören, die Gründe, derentwegen das Schreiben Unseres genannten Vorgängers Paul entstanden ist, auch gegenwärtig noch bestehen und da Wir, an der Stelle dieses Unseres Vorgängers Paul stehend, der Dreistigkeit jener ruchlosen Menschen Einhalt gebieten wollen, die die genannten Indianer, die eigentlich durch alle erdenklichen Werke christlicher Liebe und Güte zur Annahme des Glaubens an Christus bewegt werden sollten, durch unmenschliche Handlungen davon abschrecken, deshalb beauftragen Wir Dich und befehlen Dir mit diesem Schreiben, dass durch Dich oder einen oder mehrere andere, allen Indianern, die sowohl in den Provinzen von Paraguay und Brasilien und am La Plata-Fluß als auch in irgendwelchen anderen Provinzen und Orten West- und Südindiens leben, gegebenenfalls durch wirkungsvolle Verteidigung beigestanden werde und dass Du allen und jeder einzelnen Person, sei sie Laie oder Kleriker, jedweden Standes, Geschlechtes, Ranges, jedweder Stellung oder Würde, auch Personen mit besonderer Auszeichnung, Personen jedweden Ordens, jedweder Kongregation, Gesellschaft, religiösen Gemeinschaft und Institution, von Mendikanten oder Nicht-Mendikanten, von Mönchen oder Regulären, bei ipso facto zu inkurrierender Strafe der Exkommunikation, von der sie, außer in Todesgefahr, nur durch Uns oder den jeweils regierenden Papst befreit und nach vorausgegangener Wiedergutmachung absolviert werden können, auf das strengste verbietest, in Zukunft die genannten Indianer zu versklaven, zu kaufen, zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken, von ihren Frauen und Kindern zu trennen, ihrer Sachen und Güter zu berauben, an andere Orte umzusiedeln oder zu verbringen oder in irgendeiner Weise ihrer Freiheit zu berauben und als Sklaven zu halten, denen, die solches tun, Rat, Hilfe, Gunst und irgendeinen Dienst unter welchem Vorwand und welcher Beschönigung auch immer zu gewähren oder zu erklären und zu lehren, dass dies erlaubt sei, oder zu wagen oder sich zu erdreisten, sonstwie hierbei mitzuwirken; dass Du diejenigen, die dem widersprechen oder sich widersetzen und die Dir hierin nicht gehorchen, der Strafe der Exkommunikation hierdurch für verfallen erklärst und durch andere Zensuren und Kirchenstrafen und andere angemessene rechtlich zu verhängende und ipso facta zu inkurrierende Strafen unter Zurückstellung der Berufung in die Schranken weist, wobei Du unter Beachtung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Verfahren die Zensuren und Strafen, auch mehrere Male, verschärfst und, wenn es nötig sein sollte, dazu sogar die Unterstützung der weltlichen Gewalt anrufst. Wir aber geben Dir hierzu volle, umfassende und freie Verfügungsgewalt und Vollmacht.

Annullierung all dessen, was dieser Bulle widerspricht

4 § 3. Dem soll nicht entgegenstehen, was von einem Unserer Vorgänger seligen Andenkens, Papst Bonifaz VIII., über den einen und vom Allgemeinen Konzil über die beiden Lebensstände bestimmt wurde, noch die von Allgemeinen Konzilien, Provinzkapiteln oder Synoden erlassenen allgemeinen oder speziellen Anordnungen und Verfügungen, noch irgendwelche Gesetze, ob von Städten oder irgendwelchen religiösen oder profanen Orten erlassen, noch überhaupt ganz allgemein jedwede Bestimmung oder Gewohnheit, auch wenn sie durch Eid, Apostolische Bestätigung oder irgendeine andere Sicherung bekräftigt wurden, noch auch Privilegien, Indulte und Apostolische Briefe, die im Widerspruch zu dem hier Gesagten erteilt, bekräftigt, genehmigt oder erneuert wurden. All dies insgesamt und jedes einzelne davon verdient eigentlich, hier nicht nur in Form von allgemeinen Angaben, sondern im gesamten Wortlaut bis ins einzelne aufgeführt zu werden, wie es dem Inhalt entspräche. Doch soll alles in diesem Schreiben, wie wenn es wörtlich angeführt wäre, in ausreichendem Maße erfasst sein, um zu verhindern, dass es irgendwie noch als gültig erscheinen könnte. Wir setzen somit hier ausdrücklich all das mit allen Einzelheiten außer Kraft, unbeschadet all dessen, was vielleicht entgegenstehen könnte.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, mit dem Siegel des Fischerrings, am 22. April 1639,

im sechzehnten Jahr Unseres Pontifikats.

Urban VIII. PP.