Canon 867, par. 4

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Das Heilige Offizium, im Pontifikat des Papstes Johannes XXIII., hat am 21. März 1960 das Dekret Canon 867, par. 4 erlassen, wodurch den Bischöfen gestattet wird, die Spendung der Kommunion zu jeder Tageszeit auch außerhalb der heiligen Messe zu erlauben (AAS LII [1960] 355-356).

In dem Dekret heißt es: "Canon 867 § 4 hat bestimmt, dass die heilige Kommunion nicht außerhalb der Tageszeiten gespendet werden darf, zu denen das Messopfer dargebracht werden kann, ,wenn nicht ein vernünftiger Grund etwas anderes nahelegt'.

Nun wurde durch die Konstitution Christus Dominus in qua vom 6. Januar 1953 die Disziplin in Bezug auf das eucharistische Fasten gemildert und den Ortsordinarien die Vollmacht erteilt, an gewissen Tagen die Feier der Messe in den Abendstunden zu gestatten (Nr. VI). Durch die der Konstitution beigefügte Instruktion des Heiligen Offiziums wurde festgestellt, dass die Gläubigen nach Belieben innerhalb dieser Messe oder unmittelbar davor und danach zur heiligen Kommunion gehen dürfen, sofern sie die Normen der genannten Konstitution (Nr. 15) hinsichtlich des eucharistischen Fastens beachtet haben. Alsdann wurde durch das Monitum vom 22. März 1955 eingeschärft, dass diese Erlaubnis ,im Hinblick auf das Gemeinwohl der Gläubigen' gegeben worden ist und sich darum in den Grenzen desselben zu halten hat.

Weiterhin wurde durch das Motu Proprio Sacram communionem vom 19. März 1957 den Ortsordinarien die Vollmacht gegeben, die Feier der Abendmesse auch ,für jeden Tag zu gestatten, wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt'.

Der Vergleich dieser Dokumente mit dem Text des oben genannten Canon veranlasste die Frage, ob der letzte Satz jenes Paragraphen noch voll in Kraft bleibe, so dass jeder vernünftige Grund genügt, um die heilige Kommunion am Nammittag aum unabhängig von der Feier der Messe zu erbitten und zu spenden.

Auf diese Frage hat diese Oberste Heilige Kongregation beschlossen zu antworten, dass die genannte Klausel zwar nicht formell aufgehoben ist, jedoch seltener angewandt werden kann, da nach der Milderung des eucharistischen Fastengebotes nicht so leicht ein vernünftiger Grund gegeben ist. Da das aber durchaus nicht ausgeschlossen ist und die Feier von Abendmessen nicht immer und überall ermöglicht werden kann, können die Ortsordinarien gestatten, dass die Bestimmungen der genannten Dokumente des Heiligen Stuhles über die Spendung der Kommunion in Abendgottesdiensten, wenn keine Messe stattfindet, auch in Verbindung mit einer vom Ortsordinarius zu bestimmenden Andacht in den Nachmittagsstunden angewendet werden können, und zwar in Pfarrkirchen und anderen Kirchen sowie in den Kapellen von Krankenhäusern, Gefängnissen und Anstalten.

Durch diese Genehmigung wird sowohl dem Gemeinwohl mehr Rechnung getragen als auch dafür gesorgt, dass die Seelsorger nicht durch häufige Bitten der Gläubigen an der Erfüllung ihrer heutigen Apostolatspflichten gehindert werden."

Quelle

Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, 14. Jahrgang 1959/60; Achtes Heft, Mai 1960, S. 342-343.