Apostolico muneri (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 2. Mai 2018, 17:33 Uhr

III. Apostolische Konstitution
Apostolico muneri

Pius Bischof
Knecht der Knechte Gottes
zum ewigen Gedächtnis
Gewährung von Ablässen an Ordensfrauen usw. mit Vollmachten zu Lossprechungen und Änderungen von Gelübden im Hinblick auf das allgemeine Jubiläum des Heiligen Jahres 1925
30. Juli 1924

(Offizieller lateinischer Text: AAS XVI [1924] 316-320)

(Quelle: Pius XI., Sendschreiben zum Heiligen Jahr 1925, Lateinischer und deutscher Text, in Fraktur abgedruckt; Autorisierte Ausgabe, Herder & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung Freiburg im Breisgau 1925, S. 48-59)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Durch die zuvor erlassenen Konstitutionen haben Wir die hilfreichsten Sühne- und Heilmittel allen denen vorsorglich bereitgestellt, die als Bewohner Roms oder als Pilger dorthin den festgesetzten Bedingungen nachzukommen vermögen, auf dass sie die ihnen im vollsten Maße gebotene Jubiläumsgnade erlangen. Mit dem Apostolischen Amt, das Wir kraft göttlichen Rechts verwalten und mit der glühenden Liebe, mit der Wir die ganze Uns anvertraute Herde des Herrn umfangen, stimmt es wahrlich überein und ebenso auch ganz vorzüglich mit dem Brauch und der Anordnung Unserer Vorgänger, dass Wir auch für die übrigen - sie sind weitaus in der Mehrzahl - Fürsorge tragen, die aus mehr als einem Grunde an der Pilgerreise nach Rom oder an den vorgeschriebenen Besuchen der vier Basiliken verhindert sind. Diejenigen sind gemeint, die, weil sie innerhalb von Klostermauern leben oder in der Gewalt von Feinden verweilen oder durch staatliche Haft festgehalten sind oder krank darniederliegen, gänzlich an der Übernahme und Durchführung der aus Anlass des Jubiläums für die Aussöhnung des Seelen angeordneten Werke verhindert sind. Die Erweise Unserer Güte sollen, so wünschen Wir, auch ihnen in ihrer Lage oder ihrem Unglück nicht fehlen. Dies umso weniger, weil Wir Uns von ihren vereinten Gebeten, zu denen die Verdienste eines Unschuldigen, in Betrachtung göttlicher Dinge und Ausübung religiöser Tugenden verbrachten Lebens oder derjenigen einer im Geiste der Buße ertragenen Kasteiung und Krankheit hinzutreten, von Gott die Erlangung jener Güter für den katholischen Namen verheißen, deren allgemeinen heisses Erstreben zu entfachen Wir bei der Ankündigung des großen Jubiläums offen als Unsere Absicht erklären.

Deshalb sollen teilhaben an dieser unserer Bewilligung, nach der die Jubiläumsgnade- in welcher Weise werden Wir nachher angeben - auch diejenigen gewinnen können, denen der Besuch der Apostelgräber und der römischen Patriarchalkirchen nicht gegönnt ist:

I. Zunächst alle Ordensfrauen, die in Klöstern unter strenger Klausur leben. Ebenso diejenigen, die in solchen Klöstern als Postulantinnen oder Novizinnen oder zur Erziehung oder aus einem andern rechtmäßigen Grund wenn auch nur den größeren Teil des Jahres verweilen. Ausnehmen wollen Wir auch nicht die mit ihnen zusammenwohnenden Frauen, welche des Dienstes wegen oder zum Sammeln von Gaben die klösterliche Umfriedung verlassen.

II. Alle Ordensschwestern mit einfachen Gelübden, die zu einer Kongregation des päpstlichen oder bischöflichen Rechtes gehören, obschon sie nicht an eine strengere Klosterregel gebunden sind, mitsamt ihren Novizinnen, Postulantinnen und Schülerinnen- interne, nicht aber externe - und allen andern, die Tisch, Domizil oder Quasidomizil gemeinsam mit ihnen haben.

III. Gleicherweise die Oblaten oder fromme Frauen mit gemeinsamem Leben, auch wenn sie keine Gelübde ablegen, deren Gründungen jedoch durch kirchliche Autorität dauernd oder Versuchsweise gebilligt sind, mitsamt ihren Novizinnen, Postulantinnen, Schülerinnen und den andern mit ihnen Zusammenwohnenden, wie bei den religiösen Kongregationen unter II.

IV. Alle klösterlichen Tertiarinnen, die gemeinsam unter ein und demselben Dach mit kirchlicher Abrrbation leben und ebenso, wie oben, alle ihre Mitbewohnerinnen.

V. Mädchen oder Frauen in weiblichen Anstalten und Erziehungshäusern, wenn sie auch Nonnen. Schwestern, Oblaten oder Tertiarinnen nicht anvertraut sind.

VI. Einsiedler und Eremiten, nicht aber solche, die gemeinsam oder einzeln unter Leitung von Oberen und nach bestimmten Regeln, doch ohne Verpflichtung zur Klausur leben. Vielmehr solche, die in ständiger, wenn auch nicht gänzlich ununterbrochener Klausur und Einsamkeit ein der Betrachtung geweihtes Leben führen und einem Mönchs- oder Regulatoren angehören, wie die Trappisten, Kamaldulenser und Kartäuser.

VII. Die Gläubigen beiderlei Geschlechts, die angefangen in Feinesgewalt weilen oder eingekerkert sind oder die Strafe der Verbannung oder Deportation abbüßen oder zur Strafarbeit verurteilt in Strafanstalten weilen, ebenso Geistliche und Ordensmänner, die in Klöstern oder anderen Häusern zur Strafe und Besserung untergebracht sind.

VIII. Die Christgläubigen beiderlei Geschlechts, die infolge Krankheit oder schwächlicher Gesundheit innerhalb des Jubeljahres am Besuch Roms oder in Rom an den vorgeschriebenen Besuchen der Patriarchalbasiliken verhindert sind. Diejenigen, die in Krankenhäusern angestellt oder freiwillig dauernd der Krankenpflege obliegen. Ebenso -arbeiter, die durch tägliche Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und sich von ihr nicht auf so viele Tage und Stunden entfernen können. Endlich Greise, die das siebzigste Lebensjahr überschritten haben.

Wir ermahnen und ermuntern eindringlich die Genannten insgesamt und einzeln: vernachlässigt und versäumt nicht die günstige Gelegenheit, die Christus, der Erlöser, der unsere Sünden tilgen will, durch die Kirche euch voll Erbarmung anbietet, im Sühnejahr die Seele zu reinigen und zu einem heiligeren Leben fortzuschreiten. Ein jeder erforsche aufrichtig seine Vergehen und bereue sie mit Seufzen und Wehklagen: so wasche er sie weg im heilsamen Bußsakrament und sühne sie mit angemessenen Abtönungen. Dann nehme er teil am himmlischen Gastmahl mit solcher Ehrfurcht, Glaubenskraft und Liebe, dass er von ihm zu einem Leben nach Engelsweise geneigt und zugerüstet hinweggehe. Zum Herrn Jesus Christus, den sie in ihr Herz aufgenommen haben, sollen sie nach Unserer Meinung inständig beten. Um dies mögen sie vornehmlich flehen, dass er die Ursachen zu Verfeindungen und Zerwürfnissen vertreibe und den bleibenden Frieden unter den Völkern bewirke, ferner, dass er mit der Fülle himmlischer Gnaden die getrennten Söhne zu seiner Kirche zurückhole und jene heiligen Stätten, die er selbst durch seinen mühereichen Erdenwinkel erhöht und mit seinem Blute geweiht hat, nicht schändlich beflecken noch in die Gewalt der Feinde seines Kreuzes fallen lasse. Den Besuch der vier römischen Basiliken sollen andere Werke der religiösen Gesinnung, der Frömmigkeit und der Nächstenliebe gleichwertig ersetzen, die der Bischof selbst oder durch kluge Beichtväter entsprechend denVerhältnissen und der Gesundheit der einzelnen und mit Rücksicht auf die Umstände von Ort und Zeit auferlegt.

Im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Fürbitte der seligen Apostel Petrus und Paulus erteilen Wir also aus vollster apostolischer Freigebigkeit den oben erwähnten Personen insgesamt und einzeln, wenn sie in wahrem Reueschmerz innerhalb des Heiligen Jahres in rechter Weise beichten, die heilige Kommunion empfangen, zu Gott, wie zuvor geschildert, nach Unserer Meinung beten und schließlich alle anderen an Stelle des Besuche auferlegten Werke erfüllen oder bei Hereinbrechen einer gefährlichen Krankheit wenigstens damit angefangen haben, einen vollkommenen Ablass, Nachlassung und Vergebung und zwar bei Wiederholung der auferlegten Werke zweimal im Verlauf des heiligen Jahres, geradeso, als hätten sie die für all die übrigen geltenden Vorschriften erfüllt.

Weiterhin darf sich jene der vorgenannten Personen einen vom Bischof nach den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches approbierten Beichtvater auswählen. Ihm verleihen Wir kraft vorliegender Konstitution für die zum Gewinn des Jubiläumsablasses angeordnete Beichte das Recht, ohne Beeinträchtigung der ihm auf Grün eines andern Rechtstitels vielleicht zustehenden Vollmachten, die oben aufgeführten Personen nur im Beichtgericht lossprechen von allen Zensuren und Sünden, auch von den dem Apostolischen Stuhl auf besondere Weise, nicht aber von den ihm auf die ausschließende Weise vorbehaltenen, mit Ausnahmen der förmlichen, äußerlich bekundeten Irrlehre. Dabei sind eine heilsame Buße und andere Verpflichtungen im Rahmen der kirchenrechtlichen Satzungen und der Regeln einer richtigen Beichtpraxis aufzuerlegen. Außerdem geben wir dem von einer Ordensfrau erwählten Beichtvater die Vollmacht, von sämtlichen Privatgelübden zu entbinden, die sie nach Ableugne der feierlichen Profess gemacht hat, soweit sie in der Ordensregel nicht entgegenstehen. Die vorhin erwähnten Beichtväter bevollmächtigen Wir, auch durch Dispens aller Privatgelübde umzuändern, zu denen sich Schwestern in einer Kongregation mit einfachen Gelübden, Oblaten, Klosterterziarinnen, in gemeinsamen Häusern lebende Mädchen und Frauen verpflichtet haben, mit Ausnahme solcher Gelübde, die Uns, dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind. Auch von der Erfüllung beschworener Gelübde können sie nach Umänderung in andere Gute Werke lossprechen.

Wir ersuchen Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe und die andern örtlichen Obern, nach dem Beispiel Unserer apostolischen Güte den zur Durchführung der vorliegenden Regelung auszuwählenden Beichtvätern auch ihrerseits die Erteilung der Vollmacht zur Lossprechung von den ihnen selbst vorbehaltenen Fällen nicht zu verweigern.

Den Verordnungen und Erlassen dieses Sendschreibens verleihen Wir rechtskräftige Gültigkeit in jeder Hinsicht für jetzt und künftig. Entgegengesetzte Rechtsbestimmungen jeder Art sollen nicht gegen sie wirksam sein. Endlich verfügen Wir, dass man den Ausfertigungen dieses Schreibens oder Auszüge von ihm - auch den gedruckten - wofern sie von einem öffentlichen Notar handschriftlich unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, ganz dieselbe Glaubwürdigkeit beilege, die diesem Original selbst entgegengebracht würde, wenn man es aushändigen und vorzeigen würde.

Niemand erlaube sich, diese Urkunde Unserer Kundgebung, Vergünstigung, Teilaufhebung und Willensäußerung zu entkräften oder ihr in freventlichem Unterfangen entgegenzutreten. Sollte sich aber jemand einen solchen Versuch herausnehmen, der wisse, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Petrus und Paulus auf sich lädt.

Gegeben zu Rom bei St. Peter

am 30. Juli des Jahres 1924,
im dritten Jahres Unserer Regierung

O. Kard. Cagiano
Kanzler der hl. röm. Kirche

O. Kard. Giorgi
Großpönitentiar

Raphael Virili
Apostolischer Pronotar

Johannes Zani-Caprelli

Apostolischer Pronotar