Antwort 2018 zur Hysterektomie

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Antwort

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
FranziskusII.
auf eine Frage über die Zulässigkeit der Hysterektomie in gewissen Fällen

10. Dezember 2018
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Am 31. Juli 1993 hat die Kongregation für die Glaubenslehre Antworten auf vorgelegte Fragen zur „Gebärmutterisolierung“ und auf andere Fragen veröffentlicht. Gemäß diesen Antworten, die ihre volle Geltung bewahren, ist die Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) moralisch erlaubt, wenn diese eine ernsthafte aktuelle Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter darstellt. Als eine Form der direkten Sterilisation unzulässig sind hingegen die Entfernung der Gebärmutter und die Tubenligatur (Gebärmutterisolierung) mit dem Ziel, eine eventuelle Schwangerschaft zu verhindern, die eine Gefahr für die Mutter mit sich bringen kann.

In den vergangenen Jahren sind dem Heiligen Stuhl einige genau umschriebene Fälle vorgelegt worden, in denen es ebenfalls um Hysterektomie geht, die aber eine Sachlage betreffen, die sich von der 1993 geprüften unterscheidet, insofern es sich dabei um Situationen handelt, in denen die Fortpflanzung in jedem Fall nicht möglich ist. Die Frage und die Antwort, die nun zusammen mit einer erläuternden Note veröffentlicht werden, beziehen sich auf diese neue Sachlage und vervollständigen die 1993 gegebenen Antworten.

Frage: Wenn sich die Gebärmutter unumkehrbar in einem Zustand befindet, in dem die Fortpflanzung nicht mehr möglich ist, und erfahrene Ärzte zur Gewissheit gelangt sind, dass eine eventuelle Schwangerschaft zu einer Fehlgeburt führen wird, bevor der Fötus lebensfähig ist, ist es dann erlaubt, die Gebärmutter zu entfernen (Hysterektomie)?

Antwort: Ja, denn es handelt sich dabei nicht um Sterilisation.

Erläuternde Note

Die Frage bezieht sich auf einige extreme Fälle, die in den letzten Jahren der Kongregation für die Glaubenslehre vorgelegt worden sind und eine andere Sachlage betreffen als jene, die am 31. Juli 1993 negativ beantwortet wurde. Was die jetzt vorgelegte Frage wesentlich unterscheidet, ist die von erfahrenen Ärzten erlangte Gewissheit, dass eine eventuelle Schwangerschaft spontan zu Ende ginge, bevor der Fötus lebensfähig wäre. Hier geht es nicht um größere oder kleinere Schwierigkeiten oder Risiken, sondern um ein Paar, dem eine Fortpflanzung nicht möglich ist.

Das eigentliche Objekt der Sterilisation besteht darin, die Funktion der Fortpflanzungsorgane außer Kraft zu setzen. Die Unzulässigkeit der Sterilisation besteht im Nein zum Kind: Sie ist eine Handlung gegen das bonum prolis. In dem von der Frage erwogenen Fall weiß man jedoch, dass die Fortpflanzungsorgane nicht in der Lage sind, ein empfangenes Kind bis zur Lebensfähigkeit am Leben zu erhalten, also ihre natürliche prokreative Funktion nicht erfüllen können. Das Ziel des Fortpflanzungsprozesses besteht darin, ein Geschöpf zur Welt zu bringen; hier aber ist die Geburt eines lebenden Fötus biologisch nicht möglich. Deshalb stehen wir nicht bloß vor einem unvollkommenen oder risikoreichen Funktionieren der Fortpflanzungsorgane, sondern vor einer Situation, in der das natürliche Ziel, einem Kind das Leben zu schenken, nicht erreicht werden kann.

Der ärztliche Eingriff kann nicht als antiprokreativ betrachtet werden, weil es um eine objektive Situation geht, in der keine Prokreation und folglich auch keine antiprokreative Handlung möglich ist. Fortpflanzungsorgane zu entfernen, die nicht in der Lage sind, eine Schwangerschaft auszutragen, kann also nicht als direkte Sterilisation bezeichnet werden, welche als Ziel und als Mittel in sich unzulässig ist und bleibt.

Die Frage nach den Kriterien, um zu beurteilen, ob eine Schwangerschaft bis zur Lebensfähigkeit des Fötus fortgesetzt werden kann oder nicht, ist medizinischer Art. In moralischer Hinsicht bedarf es dabei jenes höchsten Grades an Gewiss-heit, der von der Medizin erreicht werden kann. In diesem Sinn ist die vorgelegte Antwort auf die Frage so weit gültig, als sie guten Glaubens gestellt worden ist.

Zudem bedeutet die Antwort auf die Frage nicht, dass die Entscheidung, eine Hysterektomie vorzunehmen, immer die bestmögliche ist, sondern nur, dass es sich dabei unter den oben erwähnten Bedingungen um eine moralisch erlaubte Entscheidung handelt, ohne dadurch andere Optionen (zum Beispiel den Rückgriff auf die unfruchtbaren Perioden oder die vollkommene Enthaltsamkeit) auszuschließen. Es obliegt den Ehegatten, im Gespräch mit den Ärzten und ihrem geistlichen Begleiter den Weg zu wählen, den sie einzuschlagen haben, indem sie die gewöhnlichen Kriterien der Stufung medizinischer Eingriffe auf ihren Fall und ihre Lebensumstände anwenden.

Papst Franziskus hat in der dem unterzeichneten Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre gewährten Audienz diese Antwort approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, 10. Dezember 2018.

Luis F. Kardinal Ladaria, S.I.
Präfekt
+ Giacomo Morandi
Titularerzbischof von Cerveteri

Sekretär

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