Ecclesiae sanctae (Wortlaut)

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Motu proprio
Ecclesiae sanctae

von Papst
Paul VI.
mit Ausführungsbestimmungen zu den Dekreten Hirtenamt der Bischöfe,
Dienst und Leben der Priester, Zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens, Missionstätigkeit in der Kirche
6. August 1966

(Offizieller lateinischer Text: AAS LVIII [1966] 757-787)

(Quelle: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil Nr. 5; lateinischer und deutscher Text, St. Benno Verlag Leipzig; Lizenzausgabe des Paulinus Verlages Trier; Kirchliche Druckerlaubnis Bautzen, den 20. Februar 1968 Dr. Hötzel, Generalvikar. Die Nummerierung entspricht der lateinischen Fassungauch in: Nachkonziliare Dokumentation, Nr. 2).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

APOSTOLISCHES SCHREIBEN - MOTU PROPRIO

Der Heiligen Kirche Leitung macht es zweifelsohne erforderlich, dass nach Abschluss des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils neue Richtlinien aufgestellt und neue zweckmäßige Einrichtungen geschaffen werden, die den vom Konzil herbeigeführten Verhältnissen entsprechen. Dadurch soll die Anpassung an die neuen Zielsetzungen und Aufgabenbereiche des Apostolats ermöglicht werden, die dank dem Konzil der Kirche in der Welt von heute erschlossen worden sind - in einer Welt, die tiefgreifende Wandlungen erfahren hat und deshalb des erhellenden Lichtes und der Wärme übernatürlicher Liebe dringend bedarf.

Auf Grund dieser Überlegungen haben Wir daher gleich nach Beendigung des Ökumenischen Konzils Studienkommissionen berufen, die ihrerseits die Fragen der Lehre und Praxis dahin klären sollten, dass feste Richtlinien zur Ausführung jener Konzilsdekrete erlassen werden könnten, für die der Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit (vacatio legis) bereits festgesetzt war. Diese Kommissionen haben sich, wie Wir in Unserem Motu proprio Munus Apostolicum vom 10. Juni dieses Jahres gern vermerkt haben, der ihnen gestellten Aufgabe mit Eifer gewidmet. Fristgerecht haben sie Uns ihre Arbeitsergebnisse mitgeteilt.

Nach sorgfältiger Erwägung halten Wir nun den Zeitpunkt für gekommen, die erwähnten Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Da es hierbei um Fragen der Kirchenordnung geht, wo die Erfahrung noch manche Anregungen bieten kann, und da zu)dem eine eigene Kommission mit der Überprüfung und Verbesserung des Kirchlichen Gesetzbuches befasst ist, in dem sämtliche Gesetze der Kirche planmäßiger, angepasster und bestimmter einander zugeordnet werden sollen, glauben Wir weise und klug zu handeln, wenn Wir diese Richtlinien zu, Erprobung erlassen.

In der Zwischenzeit sollen die Bischofskonferenzen das Recht haben, Uns Beobachtungen und Anregungen, die zur Durchführung der Richtlinien gegebenenfalls angebracht erscheinen, mitzuteilen und Uns neue Vorschläge zu unterbreiten.

So erlassen und veröffentlichen Wir nach reiflicher Überlegung aus eigenem Antrieb kraft Unserer apostolischen Vollmacht nachstehende Ausführungsbestimmungen zu den Konzilsdekreten Christus Dominus (über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche), Presbyterorum Ordinis (über Dienst und Leben der Priester), Perfectae caritatis (über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens) und Ad gentes divinitus (über die Missionstätigkeit der Kirche). Zugleich verordnen Wir, dass sie zur Erprobung zu beobachten sind bis zur Veröffentlichung des neuen Kirchlichen Gesetzbuches, soweit nicht in der Zwischenzeit vom Apostolischen Stuhl andere Anordnungen zu treffen sind.

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 11. Oktober dieses Jahres in Kraft, am Fest der Mutterschaft Mariens, dem vierten Jahrestag der feierlichen Eröffnung des Heiligen Konzils durch Unseren Vorgänger seligen Angedenkens Johannes XXIII.

Alles, was von Uns in diesem Motu proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen gültig und rechtskräftig sein und ihm soll nichts Gegenteiliges, selbst nichts außerordentlicher Erwähnung Wertes, entgegenstehen.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 6. August,
dem Fest der Verklärung Unseres Herrn Jesus Christus,
im Jahre 1966, dem vierten Unseres Pontifikates
Paul VI. PP.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN DEKRETEN „CHRISTUS DOMINUS" UND „PRESBYTERORUM ORDINIS"

Das Bischofsamt, welches das II. Vatikanische Konzil in der dogmatischen Konstitution „Lumen gentium" und dem Dekret „Christus Dominus“ in helleres Licht gestellt hat, ist von Gott eingesetzt zum Aufbau des Mystischen Leibes Christi, der die Kirche ist.

Deswegen sind die Bischöfe gehalten, ihre Aufgabe, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, in unaufhörlichem Bemühen zu erfüllen. Dabei müssen sie gemeinsam mit dem Papst in hochherziger Weise Sorge tragen um alle Kirchen, sodann die ihnen anvertrauten Diözesen mit rechter Umsicht und Eifer regieren und schließlich in tatkräftiger Zusammenarbeit am gemeinsamen Wohl mehrerer Einzelkirchen mitwirken.

Bei der Leitung der ihnen anvertrauten Diözesen haben die Bischöfe als notwendige Helfer und Berater in erster Linie die Priester, die sie deshalb auch gerne anhören, ja sogar um ihre Meinung befragen mögen. Natürlich bleibt dabei die Vollmacht der Bischöfe unangetastet, gemäß ihrem Pflichtbewusstsein und den allgemeinen Grundsätzen für die Regierung der Kirche frei zu handeln, Weisungen und Richtlinien zu geben und Gesetze zu erlassen (vgl. Konst. „Lumen gentium“ Nr. 27).

Damit die Bischöfe ihr Hirtenamt leichter und entsprechender auszuüben vermögen, und die in den Dekreten „Christus Dominus“ und „Presbyterorum Ordinis" enthaltenen und vom Konzil feierlich angenommenen Grundsätze wirksamer durchgeführt werden können, werden folgende Richtlinien erlassen:

Verteilung des Klerus und Hilfeleistung für die Diözesen - Nr. 6 des Dekrets Christus

Dominus; Nr. 10 des Dekrets Presbyterorum Ordinis

1 Wenn es angebracht erscheint, soll beim Apostolischen Stuhl ein besonderer Rat gebildet werden, dessen Aufgabe es ist, allgemeine Grundsätze auszuarbeiten für eine bessere Verteilung des Klerus entsprechend den Bedürfnissen der verschiedenen Kirchen.

2 Es ist die Aufgabe der Patriarchalsynoden und Bischofskonferenzen, unter Beachtung der Vorschriften des Apostolischen Stuhles Anordnungen zu treffen und Richtlinien für die Bischöfe zu erlassen, um eine zweckmäßige Verteilung des Klerus zu erreichen, und zwar sowohl des einheimischen als auch des aus anderen Gebieten zugewanderten. Dadurch soll den Bedürfnissen aller Diözesen des eigenen Landes Rechnung getragen und gleichzeitig auch für das Wohl der Kirche in den Missionsgebieten und den priesterarmen Ländern Vorsorge getroffen werden. Bei jeder Bischofskonferenz soll deshalb eine Kommission gebildet werden, deren Aufgabe es ist, die Bedürfnisse der verschiedenen Kirchen des eigenen Landes festzustellen, aber auch ihre Möglichkeiten, wieweit sie vom eigenen Klerus an andere Kirchen abgeben können. Ebenso soll sie die von der Bischofskonferenz verabschiedeten Beschlüsse bezüglich der Verteilung des Klerus ausführen und sie den Bischöfen des Landes zur Kenntnis bringen.

3 Das Institut der Inkardination und Exkardination soll grundsätzlich erhalten bleiben, zugleich aber den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dadurch soll der Übergang des Klerus von einer Diözese zur anderen erleichtert werden. Unter diesem Gesichtspunkt werden folgende Vorschriften erlassen:

§ 1 Die Seminarerziehung soll so gestaltet werden, dass die Kleriker sich nicht nur für die Diözese interessieren, für die sie geweiht werden, sondern auch für das Wohl der Gesamtkirche Sorge tragen und mit Erlaubnis des eigenen Bischofs sich zur Verfügung stellen für den Dienst solcher Teilkirchen, deren schwere Notlage dringend Hilfe braucht.

§ 2 Abgesehen von dem Fall einer echten Notlage der eigenen Diözese sollen die Oberhirten und Hierarchen Klerikern die Erlaubnis zur Abwanderung nicht verweigern, die nach ihrem Wissen bereit und geeignet sind, in Gegenden zu gehen, die unter großem Priestermangel leiden, um dort ihren heiligen Dienst zu verrichten. Sie sollen aber dafür sorgen, dass die Rechte und Pflichten dieser Kleriker durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem betreffenden Ortsoberhirten festgelegt werden.

§ 3 Ebenso sollen die Oberhirten dafür sorgen, dass die Kleriker, die aus der eigenen Diözese zu der eines anderen Landes übergehen wollen, für die Ausübung ihres Dienstes in jenem Lande entsprechend vorbereitet werden. Das besagt, dass sie sich die Kenntnis der betreffenden Landessprache aneignen und vertraut gemacht werden mit den dortigen sozialen Verhältnissen, Einrichtungen, Gewohnheiten und Gebräuchen.

§ 4 Die Oberhirten sind berechtigt, ihren Klerikern die Erlaubnis zum Übergang in eine andere Diözese nur für eine bestimmte Zeit zu geben, die aber mehrmals verlängert werden darf. Dabei bleiben sie gleichwohl in ihrer Heimatdiözese inkardiniert und genießen bei ihrer Rückkehr alle Rechte, wie wenn sie dort ihren heiligen Dienst versehen hätten.

§ 5 Ein Kleriker, der rechtmäßig von der eigenen Diözese in eine andere hinübergewechselt ist, wird aber nach Ablauf von 5 Jahren ohne weiteres dieser inkardiniert, wenn er diese Absicht sowohl dem Oberhirten seiner Gastdiözese als auch seinem Heimatbischof schriftlich mitgeteilt und keiner von ihnen innerhalb von 4 Monaten eine gegenteilige Meinung schriftlich geäußert hat.

4 Zur Durchführung außerordentlicher seelsorglicher oder missionarischer Aufgaben zugunsten verschiedener Länder oder sozialer Gruppen, die besonderer Hilfe bedürfen, können zweckmäßigerweise vom Apostolischen Stuhl Prälaturen errichtet werden. Sie sollen aus Weltpriestern bestehen, die eine Spezialausbildung erfahren haben. Sie stehen unter der Leitung eines eigenen Prälaten und besitzen eigene Statuten.

Diesem Prälat steht es zu, ein nationales oder auch internationales Seminar zu errichten und zu leiten, in dem die Zöglinge entsprechend ausgebildet werden. Ebenso hat er das Recht, diese Alumnen zu inkardinieren und unter dem Titel des Dienstes der Prälatur zu den Weihen zu führen.

Der Prälat muss sowohl für das geistliche Leben der auf diesen Titel Geweihten Sorge tragen als auch für die ständige Weiterführung ihrer Spezialausbildung und für ihren besonderen Diensteinsatz. Dazu muss er Abmachungen treffen mit den Ortsoberhirten, zu denen die Priester gesandt werden. Ebenso muss er für ihren geziemenden Unterhalt sorgen. Das soll geschehen durch die genannten Abmachungen oder aus dem Vermögen der Prälatur selbst, oder durch andere geeignete Hilfsmittel. In ähnlicher Weise obliegt ihm die Sorge für diejenigen, die wegen Krankheit oder aus anderen Gründen das ihnen übertragene Amt aufgeben müssen. Es besteht kein Hindernis dagegen, dass auch Laien, seien es Ledige, seien es Verheiratete, mit einer Prälatur Verträge schließen und sich mit ihren Fachkenntnissen in den Dienst ihrer Aufgaben und Unternehmungen stellen.

Solche Prälaturen werden nur errichtet nach Anhörung der Bischofskonferenzen des Gebietes, in dem sie ihre Wirksamkeit entfalten sollen. Bei ihrem Wirken ist sorgsam darauf zu achten, dass die Rechte der Ortsoberhirten gewahrt und mit den Bischofskonferenzen dauernd enge Beziehungen unterhalten werden.

5 Den Patriarchalsynoden und Bischofskonferenzen steht es zu, über die Verwendung des Kirchenvermögens geeignete Anordnungen zu treffen, durch die, zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Diözesen des eigenen Gebietes, den Diözesen die Zahlung gewisser Hilfsgelder auferlegt wird zugunsten von apostolischen oder karitativen Werken oder solcher Kirchen, die unbemittelt oder infolge besonderer Umstände in Not geraten sind.

Die Gewalt der Diözesanbischöfe

Nr. 8 des Dekrets Christus Dominus

6 Die Richtlinien für die Ausführung der in Nr. 8 getroffenen Bestimmung sind bereits durch das päpstliche Motu proprio „De Episcoporum muneribus" vom 15. Juni 1966 erlassen worden.

Förderung des Studiums und der Pastoralwissenschaft

Nr. 16 des Dekrets Christus Dominus und Nr. 19 des Dekrets Presbyterorum Ordinis

7 Die Bischöfe sollen, entweder ein jeder für sich oder in gemeinsamer Planung, dafür Sorge tragen, dass alle Priester, auch wenn sie schon im Dienste stehen, sogleich nach der Priesterweihe ein Jahr lang eine Reihe von Pastoralvorlesungen mitmachen und auch später zu bestimmten Zeiten andere Vorlesungen besuchen, wodurch den Priestern Gelegenheit geboten werden soll, eine vertiefte Kenntnis der seelsorglichen Methoden, der theologischen Wissenschaft, der Moral und der Liturgik zu erwerben, aber auch ihr geistliches Leben zu kräftigen und ihre Erfahrungen in der Seelsorge mit den Mitbrüdern auszutauschen.

Ebenso sollen die Bischöfe oder die Bischofskonferenzen - je nach den Bedingungen eines Landes - dafür sorgen, dass einer oder mehrere in Wissenschaft und Lebensführung bewährte Priester ausgewählt werden, als Studienleiter die Pastoralvorlesungen zu fördern und zu lenken, desgleichen die übrigen Hilfsmittel, die zur Förderung der wissenschaftlichen und seelsorglichen Bildung der Priester des eigenen Landes als notwendig erachtet werden: Studienzentren, Wanderbibliotheken, Tagungen über Katechetik, Homiletik oder Liturgik und anderes dergleichen.

Gleichmäßige Besoldung der Priester und soziale Fürsorge

Nr. 16 des Dekrets Christus Dominus und Nr. 20-21 des Dekrets Presbyterorum Ordinis

8 Die Patriarchalsynoden und die Bischofskonferenzen sollen dafür sorgen, dass für die einzelnen Diözesen oder für mehrere zusammen, oder auch für das gesamte Gebiet, Richtlinien aufgestellt werden, wodurch in geeigneter Weise für den notwendigen Unterhalt aller Geistlichen gesorgt wird, die im Dienst am Volk Gottes ein Amt versehen oder versehen haben. Die Besoldung der Geistlichen soll grundsätzlich für alle die gleiche sein, die in denselben Verhältnissen leben, wobei freilich Rücksicht zu nehmen ist sowohl auf die Natur des Amtes als auch auf die zeitlichen und örtlichen Umstände. Sie muss ausreichend sein, damit die Geistlichen ein angemessenes Leben zu führen vermögen und außerdem imstande sind, Armen zu helfen.

Der Kommission zur Neuordnung des kirchlichen Gesetzbuches wird die Reform des Pfründenwesens übertragen. Inzwischen sollen die Bischöfe nach Anhörung ihrer Priesterräte dafür sorgen, dass eine gleichmäßige Verteilung der Güter, auch der Einkünfte aus dem Pfründenvermögen erfolgt.

Ferner sollen die Bischofskonferenzen darüber wachen, dass wenigstens in Gebieten, in denen die Entlohnung des Klerus ganz oder zum Teil von den Gaben der Gläubigen abhängt, für jede einzelne Diözese eine Einrichtung geschaffen wird, die die zu diesem Zweck gegebenen Gelder sammelt; ihr Verwalter soll der Diözesanbischof selbst sein, dem jedoch delegierte Priester und, wo es geraten erscheint, wirtschaftskundige Laien zur Seite stehen sollen.

Endlich sollen die Bischofskonferenzen dafür sorgen, dass in den einzelnen Ländern, unter Beobachtung der kirchlichen und zivilen Gesetze, entweder Einrichtungen auf Diözesanebene, die auch untereinander zusammengeschlossen sein können, oder Einrichtungen für verschiedene Diözesen gemeinsam geschaffen oder eine Vereinigung für das ganze Gebiet gegründet werden, durch die unter Aufsicht der Hierarchie genügend für ausreichende vorbeugende und heilende Gesundheitsfürsorge wie auch für den gebührenden Unterhalt der kranken, invaliden und alten Kleriker gesorgt wird.

Bei der Überarbeitung des kirchlichen Gesetzbuches sollen Richtlinien aufgestellt werden, nach denen in den einzelnen Diözesen oder Gebieten noch ein anderer gemeinsamer Fonds anzulegen ist, durch den die Bischöfe in den Stand versetzt werden, noch anderen Verpflichtungen gegenüber Personen, die im Kirchendienst stehen, zu genügen und die verschiedenen Diözesanbedürfnisse zu befriedigen, durch den auch reichere Diözesen ärmere zu unterstützen vermögen.

Seelsorge für gewisse Gruppen von Gläubigen

Nr. 18 des Dekrets Christus Dominus

9 Die Bischofskonferenzen werden gebeten, in Anbetracht der heute so großen Zahl der Wandernden und Touristen alles, was Theorie und Praxis der Seelsorge für sie betrifft, einem dazu delegierten Priester oder auch einer besonderen dazu berufenen Kommission zu übertragen.

Ernennung der Bischöfe

Nr. 20 des Dekrets Christus Dominus

10 Unter Wahrung des Rechtes des römischen Papstes, die Bischöfe frei zu ernennen und einzusetzen, und unbeschadet der Ordnung der orientalischen Kirchen sollen die Bischofskonferenzen nach Richtlinien, die vom Apostolischen Stuhl aufgestellt sind oder noch aufgestellt werden, jährlich in kluger und geheimer Besprechung über Geistliche, die in ihrem eigenen Lande zu Bischöfen erhoben werden könnten, beraten und die Namen der Kandidaten dem Apostolischen Stuhl vorlegen.

Verzicht der Bischöfe auf ihr Amt

Nr. 21 des Dekrets Christus Dominus

11 Damit die Vorschrift in Nr. 21 des Dekrets Christus Dominus zur Ausführung gelangen kann, werden alle Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten gebeten, dass sie spätestens nach Vollendung des 75. Lebensjahres von sich aus der zuständigen Autorität den Verzicht auf ihr Amt erklären, die nach Erwägung der Umstände jedes einzelnen Falles entscheiden wird.

Ein Bischof, dessen Amtsverzicht angenommen ist, kann auf Wunsch seinen Wohnsitz in seiner bisherigen Diözese behalten. Diese Diözese muss für einen angemessenen und würdigen Unterhalt des verzichtleistenden Bischofs aufkommen. Es ist Sache der Bischofskonferenz des Landes, auf dem Wege einer allgemeinen Verordnung die Grundsätze zu bestimmen, nach denen die Diözesen dieser Verpflichtung nachzukommen haben.

Abgrenzung der Diözesen

Nr. 22-24 des Dekrets Christus Dominus

12 § 1. Damit die Diözesangrenzen in angemessener Weise revidiert werden können, sollen die Bischofskonferenzen, jede für ihr Gebiet, unter Umständen mittels einer besonderen Kommission, die gegenwärtige territoriale Einteilung der Diözesen einer Prüfung unterziehen. Es ist daher erforderlich, dass der Stand der Diözesen in bezug auf Gebiet, Personen und Mittel genau untersucht werde. Die einzelnen Bischöfe, die es unmittelbar betrifft, aber auch die Bischöfe der ganzen Kirchenprovinz oder Region, innerhalb deren Grenzen die Revision stattfinden soll, sollen dazu gehört werden. Nach Möglichkeit soll die Hilfe von wirklich sachkundigen Geistlichen und Laien in Anspruch genommen werden. In der Natur der Sache liegende Gründe, die etwa zu einer Änderung der Grenzen raten, sollen leidenschaftslos erwogen werden; alle Neuerungen, die vielleicht gemäß Nr. 22-23 des Dekrets Christus Dominus einzuführen sind, sollen überlegt werden. Bei der Teilung oder Aufgliederung der Diözesen soll für eine gleichmäßige und passende Verteilung der Priester und der Seminaristen Sorge getragen werden. Dabei sollen Beachtung finden sowohl die Erfordernisse der Seelsorge in den einzelnen Diözesen, als auch die besonderen Verhältnisse und Wünsche der Genannten.

§ 2. Bezüglich der Ostkirchen ist es wünschenswert, dass bei der Festsetzung der Grenzen der Eparchien auch die größere Nähe der Orte Berücksichtigung finde, in denen Gläubige desselben Ritus ihren Aufenthalt haben.

Vollmachten der Weihbischöfe

Nr. 25-26 des Dekrets Christus Dominus

13 § 1. Für eine Diözese müssen Weihbischöfe bestellt werden, sooft die Bedürfnisse der Seelsorge es erfordern. Das Wohl der Herde des Herrn, die Einheit der Leitung und Verwaltung der Diözese, die Stellung als Mitglied des Bischofskollegiums, die den Weihbischof auszeichnet, und die wirksame Zusammenarbeit mit dem Diözesanbischof bilden dabei die vornehmsten Gesichtspunkte, die man sich vor Augen halten muss, wenn es sich um die dem Weihbischof zuzuweisende Vollmacht handelt.

§ 2. Der Diözesanbischof muss den Weihbischof entweder zum Generalvikar oder Syncellus (=Generalvikar in den Ostkirchen) oder zum Bischofsvikar bestellen, und zwar in der Weise, dass dieser in jedem Falle einzig von der Autorität des Diözesanbischofs abhängig ist.

§ 3. Damit für das Gemeinwohl der Diözese ausreichend gesorgt und die Würde des Weihbischofs sichergestellt werde, hat das Konzil seinen Wunsch ausdrücken wollen, dass bei Sedisvakanz die Leitung der Diözese von denen, die rechtlich dazu befugt sind, dem Weihbischof oder, wo es mehrere gibt, einem der Weihbischöfe anvertraut werde. Jedoch verliert ein Weihbischof bei Sedisvakanz, falls nicht in einem besonderen Falle etwas anderes von der zuständigen Autorität bestimmt worden ist, die Gewalt und Vollmachten nicht, deren er sich bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder Bischofsvikar von Rechts wegen erfreute. Dann behält der Weihbischof, auch wenn er nicht zum Amt des Kapitularvikars erwählt worden ist, seine ihm vom Recht verliehene Gewalt, bis der neue Bischof von seinem Sitz Besitz ergriffen hat, muss sie aber in voller Eintracht mit dem Kapitularvikar ausüben, der an der Spitze der Diözesanverwaltung steht.

Die Bischofsvikare

Nr. 27 des Dekrets Christus Dominus

14 § 1. Das neue Amt des Bischofsvikars ist vom Konzil deshalb in das Recht eingeführt worden, damit der Bischof neue Mitarbeiter erhalte und so auf bestmögliche Weise die seelsorgliche Leitung der Diözese ausüben könne. Deshalb bleibt es der freien Bestimmung des Diözesanbischofs überlassen, entsprechend den örtlichen Erfordernissen, einen oder mehrere Bischofsvikare zu bestellen, ebenso bleibt für ihn die Vollmacht bestehen, nach Maßgabe des Canon 336 des Codex Iuris Canonici einen oder mehrere Generalvikare zu ernennen.

§ 2. Die Bischofsvikare erfreuen sich, entsprechend der Ernennungsurkunde des Diözesanbischofs, in einem bestimmten Teil der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für Gläubige eines bestimmten Ritus oder Personenkreises ordentlicher stellvertretender Gewalt, wie sie das allgemeine Recht dem Generalvikar zuweist. Daher kommen ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit die Dauervollmachten zu, die dem Bischof vom Apostolischen Stuhl zugestanden werden, ebenso die Ausführung von Reskripten, Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt oder die Ausführung dem Bischof persönlich vorbehalten wurde. Doch steht es dem Diözesanbischof frei, nach seinem Belieben Angelegenheiten für sich oder den Generalvikar zu reservieren, ebenso aber auch, dem Bischofsvikar einen Spezialauftrag zu verleihen, der vom allgemeinen Recht für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgeschrieben ist.

§ 3. Als Mitarbeiter des bischöflichen Amtes hat der Bischofsvikar über alle von ihm vollzogenen oder beabsichtigten Amtshandlungen an den Diözesanbischof zu berichten; und niemals soll er gegen dessen Willen und Absicht handeln. Außerdem soll er nicht versäumen, mit den übrigen Mitarbeitern des Bischofs und besonders mit dem Generalvikar nach den vom Diözesanbischof aufzustellenden Regeln häufigen Meinungsaustausch zu pflegen, um so die einheitliche Ordnung in Klerus und Volk zu sichern und reichere Früchte für die Diözese zu erzielen.

§ 4. Eine Gunst, die vom Generalvikar oder einem Bischofsvikar verweigert worden ist, kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs nicht gültig gewährt werden, auch wenn die Gründe für en abschlägigen Bescheid von dem Vikar, der ihn erteilt hat, mitgeteilt wurden.

Außerdem ist ein Gunsterweis ungültig, wenn er zunächst vom Generalvikar oder Syncellus oder von einem Bischofsvikar verweigert, dann aber unter Verschweigung dieser Verweigerung vom Bischof erlangt wurde. Ein Gunsterweis aber, der vom Bischof abgeschlagen wurde, kann ohne Zustimmung des Bischofs vom Generalvikar oder vom Bischofsvikar Gültigerweise auch dann nicht erlangt werden, wenn dabei jener abschlägige Bescheid erwähnt wird.

§ 5. Bischofsvikare, die keine Weihbischöfe sind, werden auf Zeit ernannt, die in der Bestallungsurkunde festzusetzen ist; sie können jedoch ohne weiteres vom Bischof ihres Amtes enthoben werden. Bei Sedisvakanz erlischt ihr Amt, sofern sie nicht Weihbischöfe sind; es ist jedoch angebracht, dass der Kapitularvikar sich ihrer als seiner Delegierten bedient, damit das Wohl der Diözese keinen Schaden leidet.

Priesterrat und Seelsorgerat

Nr. 27 des Dekrets Christus Dominus und Nr. 7 des Dekrets Presbyterorum Ordinis

15 Bezüglich des Priesterrats gilt folgendes:

§ 1. In jeder Diözese soll ein Priesterrat geschaffen werden, d. h. ein Kreis oder Senat von Priestern, die das Presbyterium repräsentieren, dessen Form und Normen vom Bischof zu bestimmen sind. Dieser Rat kann den Bischof bei der Leitung der Diözese mit seinen Vorschlägen wirksam unterstützen. In ihm soll der Bischof seine Priester anhören, sie um Rat fragen und mit ihnen besprechen, was die Seelsorge erfordert und dem Wohl des Bistums dient.

§ 2. In den Priesterrat können auch Ordensleute berufen werden, insofern sie sich an der Seelsorge .oder an Apostolatswerken beteiligen.

§ 3. Der Priesterrat hat nur beratende Stimme.

§ 4. Bei Sedisvakanz erlischt der Priesterrat, wenn nicht unter besonderen Umständen, die vom Apostolischen Stuhl anerkannt werden müssen, der Kapitularvikar oder der Apostolische Administrator ihn bestätigt.

Der neue Bischof aber kann sich selbst einen neuen Priesterrat berufen.

16 Bezüglich des Seelsorgerates, der von dem Dekret Christus Dominus sehr empfohlen wird, gilt folgendes:

§ 1. Aufgabe des Seelsorgerates ist es, alles, was die Seelsorgearbeit betrifft, zu untersuchen und zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten, so dass die Übereinstimmung des Volkes Gottes mit dem Evangelium in Leben und Werk gefördert wird.

§ 2. Der Seelsorgerat hat nur beratende Stimmen. Er kann nach verschiedenen Gesichtspunkten konstituiert werden. Wenn er auch der Natur der Sache nach eine dauernde Einrichtung ist, so kann er doch für gewöhnlich bezüglich Mitgliedschaft und Tätigkeit zeitlich begrenzt sein und nur bei Gelegenheit in Aktion treten. Der Bischof kann ihn zusammenrufen, sooft es ihm angebracht erscheint.

§ 3. Dem Seelsorgerat gehören vom Bischof besonders ausgewählte Geistliche, Ordensleute und Laien an.

§ 4. Damit der Zweck dieses Rates wirklich erreicht wird, empfiehlt es sich, dass der gemeinsamen Arbeit zunächst ein Studium der zu behandelnden Fragen voraufgeht, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Einrichtungen und Ämtern, die diesem Zwecke dienen.

§ 5. Wenn in ein und demselben Lande Hierarchien verschiedener Riten vorhanden sind, ist es sehr zu empfehlen, dass der Seelsorgerat die verschiedenen Riten umfasst, das heißt, aus Geistlichen, Ordensleuten und Laien der verschiedenen Riten besteht.

§ 6. Die übrigen Anordnungen werden der freien Entscheidung des Diözesanbischofs überlassen, unter Berücksichtigung dessen, was in Nr. 17 gesagt wird.

17 § 1. Es empfiehlt sich, dass über die Fragen, die den Priesterrat und den Seelsorgerat und die Beziehung dieser beiden zueinander oder zu anderen beratenden Gremien des Bischofs betreffen, die kraft geltenden Rechtes schon existieren, die Bischöfe, vor allem in den Bischofskonferenzen, gemeinsame Beschlüsse fassen und für alle Diözesen des Landes ähnliche Richtlinien erlassen.

Die Bischöfe sollen auch darüber beraten, wie alle Diözesanen Gremien am passendsten koordiniert werden, durch genaue Abgrenzung der Zuständigkeit, durch. wechselseitige Teilnahme der Mitglieder, durch gemeinsame oder unmittelbar aufeinander folgende Sitzungen und auf andere Art und Weise.

§ 2. Inzwischen behalten die beratenden Gremien des Bischofs, die kraft geltenden Rechtes vorhanden sind, also das Domkapitel, der Diözesanrat und etwaige anderen Einrichtungen ihre eigene Aufgabe und Zuständigkeit bis zu ihrer Neuordnung.

Abschaffung von Rechten und Privilegien bei der Verleihung von Ämtern und Pfründen

Nr. 28 des Dekrets Christus Dominus

18 § 1. Das Heil der Seelen verlangt, dass sich der Bischof einer angemessenen Freiheit erfreue, um Ämter und Pfründen, auch solche ohne Verpflichtung zur Seelsorge, passender- und billigerweise an die jeweils geeigneteren Geistlichen zu verleihen. Der Apostolische Stuhl behält sich selbst nicht länger die Verleihung von Ämtern und Pfründen vor, seien sie mit oder ohne Verpflichtung zur Seelsorge, wofern es sich nicht um Konsistorialbenefizien handelt. In der Stiftungsurkunde jedweder Pfründe sind in Zukunft alle Klauseln verboten, die die Freiheit des Bischofs bezüglich der Besetzung einschränken. Unbelastete Privilegien, die etwa bisher physischen oder moralischen Personen eingeräumt waren, werden widerrufen, soweit sie Rechte der Wahl, Ernennung oder Präsentation bezüglich eines freigewordenen Amtes oder nichtkonsistorialen Benefiziums mit sich brachten. Ebenso werden Gewohnheiten widerrufen und Rechte aufgehoben bezüglich der Benennung der Wahl oder Präsentation von Priestern für pfarrliche Ämter oder Pfründen. Das Gesetz über den Konkurs wird abgeschafft, und zwar auch für Ämter und Pfründen, die ohne Seelsorgepflicht sind.

Was die sogenannten Volkswahlen betrifft, so ist es Sache der betreffenden Bischofskonferenz, dem Apostolischen Stuhl Vorschläge über geeignetere Lösungen zu machen, damit sie möglichst abgeschafft werden.

§ 2. Wenn jedoch in dieser Materie Rechte und Privilegien kraft eines Konkordates zwischen dem Apostolischen Stuhl und einem Staat oder kraft eines mit physischen oder moralischen Personen abgeschlossenen Vertrages begründet worden sind, so ist mit den Betroffenen über den Verzicht darauf zu verhandeln.

Dekane

Nr. 30 des Dekrets Christus Dominus

19 § 1. Zu den engeren Mitarbeitern des Diözesanbischofs zählen die Priester, die ein Seelsorgeamt überpfarrlicher Art ausüben. Unter ihnen sind besonders die Außenvikare zu erwähnen, die auch Erzpriester oder Dekane (Dechanten) und – bei den Orientalen - Protopresbyter genannt werden. Für dieses Amt sollen Priester bestellt werden, die sich durch Wissen und apostolischen Eifer auszeichnen. Mit den nötigen Vollmachten vom Bischof ausgerüstet, sollen sie imstande sein, in dem ihnen anvertrauten Gebiet die Zusammenarbeit in der Seelsorge in geeigneter Weise zu fördern und zu lenken. Daher ist ein solches Amt nicht mit einem bestimmten Pfarrsitz verbunden.

§ 2. Die Außenvikare, Erzpriester oder Dekane sollen auf eine vom Partikularrecht zu bestimmende Zeit bestellt werden. Sie können jedoch ohne weiteres vom Bischof abberufen werden. Es empfiehlt sich für den Diözesanbischof, sie zu hören, wenn es sich um die Ernennung, Versetzung oder Abberufung von Pfarrern in dem ihnen unterstellten Gebiet handelt.

Abberufung, Versetzung und Verzichtleistung der Pfarrer

Nr. 31 des Dekrets Christus Dominus

20 § 1. Unbeschadet des geltenden Ordensrechts, kann der Bischof jeden Pfarrer von seiner Pfarrei rechtmäßig abberufen, wann immer sein Dienst, auch ohne eine schwere Schuld seinerseits, aus einem der im Rechte aufgeführten Gründe oder einem ähnlichen Grunde nach dem Urteil des Bischofs schädlich oder auch nur unwirksam wird. Bis zur Überarbeitung des Codex ist dabei das Vorgehen einzuhalten, das für die amoviblen Pfarrer festgesetzt ist (can. 2157-2161 des C.I.C.); das Recht der Ostkirchen bleibt unberührt.

§ 2. Wenn das Heil der Seelen oder Not oder Nutzen der Kirche es erfordert, kann der Bischof einen Pfarrer auch von einer Pfarrei, die er erfolgreich leitet, zu einer anderen Pfarrei oder auf irgendein anderes kirchliches Amt versetzen. Wenn sich der Pfarrer sträubt, so muss der Bischof, damit die Versetzung gültig angeordnet werde, in allem denselben Verfahrensweg einschlagen, von dem eben die Rede war.

§ 3. Damit die Vorschrift der Nr. 31 des Dekrets Christus Dominus zur Ausführung gelangen kann, werden alle Pfarrer gebeten, dass sie spätestens nach Vollendung des 75. Lebensjahres von sich aus ihrem eigenen Bischof den Verzicht auf ihr Amt anbieten. Dieser wird nach Prüfung aller persönlichen und örtlichen Gegebenheiten über die Annahme oder den Aufschub des Verzichts entscheiden. Der Bischof soll für den angemessenen Unterhalt und die Wohnung der Verzichtleistenden sorgen.

Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarreien

Nr. 32 des Dekrets Christus Dominus

21 § 1. Es ist unbedingt anzustreben, dass Pfarreien, in denen die seelsorgliche Tätigkeit wegen der allzu großen Zahl der Gläubigen oder wegen der allzu großen Ausdehnung ihres Gebietes oder aus sonst einem Grunde nur mit Schwierigkeiten oder unzureichend ausgeübt werden kann, je nach den verschiedenen Umständen entsprechend geteilt oder umgegliedert werden. Ebenso sind allzu kleine Pfarreien zu einer zusammenzufassen, wenn es die Sache fordert und die Umstände es zulassen.

§ 2. In Zukunft sollen Pfarreien nicht mehr Kanonikerkapiteln voll inkorporiert werden. Wenn solche Pfarreien vorhanden sind, sollen sie nach Anhörung des Kapitels und des Priesterrates abgetrennt und ein Pfarrer bestellt werden, sei es einer der Kanoniker oder sonst jemand. Er soll alle Vollmachten haben, die nach Vorschrift des Rechts den Pfarrern zustehen.

§ 3. Pfarreien errichten oder aufheben oder sie in irgendeiner Weise verändern, kann, nach Anhörung des Priesterrates, der Diözesanbischof aus eigener Machtvollkommenheit. Wenn jedoch in diesem Punkt Vereinbarungen zwischen dem Apostolischen Stuhl und einer Staatsregierung oder wohlerworbene Rechte physischer oder moralischer Personen bestehen, so soll die Angelegenheit von der zuständigen Autorität in geeigneter Weise mit diesen geregelt werden.

Ordensleute

Nr. 33-35 des Dekrets Christus Dominus

22 Die Richtlinien, die hier aufgestellt werden, gelten für alle Ordensleute, Männer und Frauen, jedweden Ritus, vorbehaltlich der Rechte der Patriarchen bei den Orientalen.

23 § 1. Alle Ordensleute, auch die exemten, die an Orten tätig sind, wo ein von ihrem eigenen abweichender Ritus alleinherrschend oder infolge der Zahl der Gläubigen so vorherrschend ist, dass er nach allgemeiner Meinung als alleinherrschend gilt, sind hinsichtlich ihrer äußeren Tätigkeit von dem Ortsoberhirten oder dem Hierarchen dieses Ritus abhängig und unterstehen ihm nach Maßgabe des Rechtes.

§ 2. Wo aber mehrere Ortsoberhirten oder Hierarchen sind, müssen diese Ordensleute, wenn sie ihre Aufgabe unter Gläubigen verschiedener Riten versehen, sich an die Richtlinien halten, die von den genannten Oberhirten und Hierarchen gemeinsam erlassen werden.

24 Wenn auch in den Missionsgebieten die Exemtion der Ordensleute innerhalb ihres gesetzmäßigen Umfanges gilt, so sind doch wegen der besonderen Umstände der Seelsorge in diesen Gebieten im Sinne des Dekrets Ad gentes divinitus besondere, vom Apostolischen Stuhl gegebene oder gebilligte Vorschriften zu beachten, die der Regelung der Beziehungen zwischen dem Ortsoberhirten und dem Ordensobern dienen; das gilt vor allem für eine Mission, die einer klösterlichen Gemeinschaft anvertraut ist.

25 § 1. Alle Ordensleute, auch die exemten, sind gebunden an die Gesetze, Dekrete und Anordnungen, die vom Ortsoberhirten für die verschiedenen Werke hinsichtlich der Ausübung des Apostolates sowie für die von ihm vorgeschriebene oder empfohlene pastorale und soziale Tätigkeit erlassen wurden.

§ 2. Ebenso sind sie an die Gesetze, Dekrete und Anordnungen des Ortsoberhirten oder der Bischofskonferenz gebunden, die unter anderem betreffen:

a} den öffentlichen Gebrauch aller Kommunikationsmittel, entsprechend der Weisung in Nr. 20 und 21 des Dekrets Inter mirifica,

b} den Besuch öffentlicher Theater.

c) die Mitgliedschaft oder die Mitarbeit in Gesellschaften oder Vereinigungen, vor denen der Ortsoberhirte oder die Bischofskonferenz gewarnt

d) die geistliche Kleidung, und zwar – unter Weitergeltung von Kanon 596 des lateinischen und Kanon 139 des orientalischen Ordens rechts – mit der folgenden Maßgabe: der Ortsoberhirte oder die Bischofskonferenz kann, zur Vermeidung unliebsamen Aufsehens bei den Gläubigen, es verbieten, dass Geistliche, seien es Weltpriester oder Ordensleute - auch solche, die exemt sind – öffentlich Zivilkleidung tragen.

26 Außerdem sind sie an die vom Ortsoberhirten nach Maßgabe des Rechtes erlassenen Gesetze und Dekrete gebunden, die die öffentliche Ausübung des Kultes betreffen, und zwar in ihren Kirchen und öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, wenn die Gläubigen zu diesen regelmäßig Zutritt haben. Das gilt unbeschadet des eigenen Ritus, den sie rechtmäßig nur für ihre eigene Kommunität anwenden und unter Berücksichtigung der Ordnung für das Chorgebet und die gottesdienstlichen Funktionen, die zum besonderen Zweck der Ordensgemeinschaft gehören.

27 § 1. Die Bischofskonferenz eines jeden Landes kann nach Anhörung der Ordensobern, die es angeht, Richtlinien über das Sammeln von Spenden aufstellen, die von allen Ordensgemeinschaften eingehalten werden müssen, diejenigen nicht ausgenommen, die nach ihrer Regel Bettelorden heißen und sind, unbeschadet jedoch ihres Rechtes zu betteIn.

§ 2. Ebenso wenig sollen die Ordensleute ohne die Zustimmung der Oberhirten der Orte, wo eine Sammlung stattfinden soll, an die Sammlung von Unterstützungen mittels einer öffentlichen Beitragsliste herantreten.

28 Die Ordensleute sollen die ihrer Gemeinschaft eigentümlichen Werke eifrig pflegen, mögen diese mit Billigung des Apostolischen Stuhles von der Gründung her oder gemäß ehrwürdiger Tradition übernommen und danach durch die Konstitutionen oder andere eigene Gesetze ihrer Gemeinschaft festgelegt und geordnet worden sein. Sie sollen dabei die geistlichen Bedürfnisse der Diözesen wohl berücksichtigen und mit dem Diözesanklerus sowie anderen, ähnliche Werke ausübenden Ordensgemeinschaften brüderliche Eintracht wahren.

29 § 1. Die eigentümlichen Werke, die in Häusern der Gemeinschaft, seien sie auch nur gemietet, ausgeübt werden, erfolgen in Abhängigkeit von den Ordensobern, die diese gemäß den Konstitutionen leiten und lenken. Aber auch solche Werke unterstehen nach Maßgabe des Rechtes der Jurisdiktion des Ortsoberhirten.

§ 2. Die Werke jedoch, die vom Ortsoberhirten anvertraut werden, unterstehen dessen Autorität und Leitung, auch wenn sie der Ordensgemeinschaft eigentümlich sind. Indessen bleibt das Recht der Ordensobern bestehen, über den Lebenswandel ihrer Mitbrüder zu wachen und ebenso, gemeinsam mit dem Ortsoberhirten, über die Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben.

30 § 1. Für jede Anvertrauung einer Apostolatswerks, die von dem Ortsoberhirten an eine Ordensgemeinschaft erfolgt, soll unter Beachtung der sonstigen Rechtsvorschriften eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem zuständigen Ordensobern erfolgen; hierin soll unter anderem das alles klar festgelegt werden, was das zu leistende Werk, die hierzu bereitzustellenden Ordensmitglieder und die Regelung der ökonomischen Fragen betrifft.

§ 2. Für diese Werke sind nach vorherigem Benehmen mit dem Ortsoberhirten von dem eigenen Ordensobern wirklich geeignete Ordensmitglieder auszuwählen. Wenn es sich um die Übertragung eines kirchlichen Amtes an einen Ordensmann handelt, so muss der Ordensmann vom Ortsoberhirten ernannt werden, und zwar auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des eigenen Obern; das soll für eine bestimmte Zeit geschehen, die in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wurde.

31 Auch wenn vom Ortsoberhirten oder von der Bischofskonferenz irgendein Amt einem Ordensmitglied übertragen werden soll, so geschehe dies mit Zustimmung seines Obern und mittels einer schriftlichen Vereinbarung.

32 Aus einem schwerwiegenden Grunde kann indessen jedes Ordensmitglied von dem ihm anvertrauten Amte ohne weiteres entfernt werden, und zwar gleichberechtigt sowohl von der beauftragenden Autorität als auch von dem Ordensobern. Jeder muss dabei aber den anderen davon in Kenntnis setzen, die Zustimmung des anderen braucht er nicht. Ebenso wenig ist der eine verpflichtet, dem andern den Grund seines Urteils zu eröffnen, und noch weniger hat er Beweispflicht. Jedoch ist die Berufung an den Apostolischen Stuhl möglich, sie hat aber keine aufschiebende Wirkung.

33 § 1. Der Ortsoberhirt kann kraft eigener Vollmacht, allerdings mit Zustimmung des zuständigen Obern, einer Ordensgemeinschaft eine Pfarrei anvertrauen, auch indem er sie in der betreffenden Ordenskirche errichtet. Eine solche Anvertrauung einer Pfarrei kann für immer erfolgen oder für eine bestimmte, vorher vereinbarte Zeit. In beiden Fällen muss dies mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Oberhirten und dem zuständigen Ordensobern geschehen. Hierin soll unter anderem ausdrücklich und genau alles festgelegt werden, was die Tätigkeit, die bereitzustellenden Personen und die Regelung der ökonomischen Fragen betrifft.

§ 2. Der Ortsoberhirte kann mit Erlaubnis des zuständigen Obern einen Ordensmann auch als Pfarrer für eine Pfarrei bestellen, die nicht dem Orden anvertraut ist, jedoch auf Grund einer entsprechenden besonderen Vereinbarung mit dem zuständigen Ordensoberen.

34 § 1. Eine klösterliche Niederlassung, mag sie durch die Zahl der Mitglieder vollwertig sein oder nicht, kann, wenn sie einem exemten Orden gehört, ohne päpstliche Zustimmung und ohne Befragung des Ortsoberhirten nicht aufgehoben werden.

§ 2. Die Ordensobern, die aus irgendeinem Grunde die Aufgabe einer Niederlassung oder eines Werkes wünschen, sollen das nicht voreilig tun. Sie sollen nämlich bedenken, dass allen Ordensleuten die Pflicht obliegt, nicht nur zum Aufbau und Wachstum des ganzen Mystischen Leibes Christi, sondern auch zum Wohl der Teilkirchen mit Hingabe und Fleiß zu arbeiten.

§ 3. Wenn aber von den Obern vor allem wegen Personalmangel die Aufgabe einer Niederlassung oder eines Werkes gewünscht wird, soll der Ortsoberhirte die Bitte mit Wohlwollen prüfen.

35 Vereinigungen von Gläubigen, die unter der Führung und Leitung einer Ordensgemeinschaft stehen, unterstehen, auch wenn sie vom Apostolischen Stuhl errichtet worden sind, der Jurisdiktion des Ortsoberhirten und der Überwachung durch ihn; er hat nach Maßgabe der kirchlichen Gesetze das Recht und die Aufgabe, sie zu visitieren.

Wenn sie sich nach außen Werken des Apostolats oder der Pflege des Gottesdienstes widmen, müssen sie die vom Ortsoberhirten oder von der Bischofskonferenz hierzu erlassenen Vorschriften einhalten.

36 § 1. Die apostolische Tätigkeit der Mitglieder von Ordensgemeinschaften, die sich nicht zu einem rein beschaulichen Leben bekennen, wird durch die ordenseigenen oder gelegentlich dazu übernommenen Werke nicht so ausschließlich festgelegt, dass nicht angesichts der dringenden Notwendigkeiten der Seelsorge und des Priestermangels von den Ortsoberhirten unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Ordensinstitutes und mit Einwilligung der zuständigen Ordensobern nicht nur Priester, sondern überhaupt alle männlichen und weiblichen Ordensleute herangezogen werden können, um bei den verschiedenen Aufgaben der Diözesen oder Gebiete Hilfe zu leisten.

§ 2. Wenn nach dem Urteil des Ortsoberhirten die Hilfe der Ordensleute zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben des Apostolates und zur Förderung karitativer und seelsorglicher Unternehmungen in den Pfarreien des Weltklerus oder in Diözesanen Vereinigungen für notwendig oder doch sehr nützlich erachtet wird, dann muss auf das Verlangen des Oberhirten die erbetene Hilfe von den Ordensobern nach Kräften gewährt werden.

37 Für alle Kirchen und für alle öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, die Ordensleuten gehören und tatsächlich dauernd den Christgläubigen zugänglich sind, kann der Ortsoberhirte vorschreiben, dass bischöfliche Verlautbarungen zur öffentlichen Verlesung kommen und eine katechetische Unterweisung stattfindet, und dass auch die Sonderkollekten für bestimmte Unternehmungen der Pfarrei, der Diözese, des Landes oder der Gesamtkirche abgehalten und deren Erträge nachher gewissenhaft an die bischöfliche Kurie abgeliefert werden.

38 Der Ortsoberhirte hat das Recht, die Kirchen und Oratorien der Ordensleute, auch die nur halböffentlichen, falls die Gläubigen regelmäßig diesen Zutritt haben, zu visitieren in bezug auf die Beobachtung der allgemeinen Gesetze und der bischöflichen Vorschriften über den Gottesdienst. Wenn er in diesem Punkt etwa einen Missbrauch feststellt, kann er nach vergeblicher Mahnung des Ordensobern aus eigener Vollmacht selbst für Abhilfe sorgen. Diese Bestimmungen gelten auch für exemte Ordensgemeinschaften.

39 § 1. Nach Maßgabe der Vorschrift in Nr. 35, 4 des Dekretes Christus Dominus beinhaltet die allgemeine Ordnung der Ordensschulen - unbeschadet des Rechts der Ordensgemeinschaften zu ihrer Leitung und unter Wahrung der ebendort (Nr. 35,5) festgelegten Richtlinien bezüglich vorausgehender gegenseitiger Beratungen zwischen den Bischöfen und Ordensobern -, die allgemeine Verteilung der katholischen Schulen in der Diözese, ihre Zusammenarbeit und die Aufsicht über sie, damit sie nicht weniger als andere Schulen geeignet sind zur Erreichung der kulturellen und sozialen Zwecke.

§ 2. Der Ortsoberhirte kann nach Maßgabe der kirchlichen Gesetze persönlich oder durch einen Beauftragten jede Art von Schulen der Ordensgemeinschaften, wie auch deren Studienhäuser, Oratorien, Erholungs- und Jugendheime, Hospitäler, Waisenhäuser und ähnliche Einrichtungen für religiöse und karitative Werke geistlicher oder zeitlicher Art visitieren. Ausgenommen hiervon sind nur die internen Schulen, die ausschließlich den eigenen Zöglingen der Gemeinschaft zugänglich sind.

40 Die Richtlinien über die Einweisung von Ordensmitgliedern in Werke und Dienstleistungen der Diözesen, die unter der Leitung der Bischöfe ausgeübt werden, sind sinngemäß auch auf andere Werke und Dienstleistungen, die den Rahmen der Diözese überschreiten, anzuwenden.

Die Bischofskonferenzen

Nr. 38 des Dekrets Christus Dominus

41 § 1. Die Bischöfe derjenigen Nationen oder Länder, in denen es noch keine Bischofskonferenz gibt, sollen nach Maßgabe des Dekrets Christus Dominus möglichst bald für ihre Errichtung sorgen und ihre Statuten ausarbeiten, die dann vom Apostolischen Stuhle zu bestätigen sind.

§ 2. Die schon bestehenden Bischofskonferenzen müssen eigene Statuten nach den Vorschriften des Konzils ausarbeiten; oder wenn solche schon ausgearbeitet vorliegen, sollen sie diese im Sinne des Konzils überarbeiten und dem Apostolischen Stuhl zur Bestätigung übersenden.

§ 3. Die Bischöfe derjenigen Länder, in denen es schwierig ist, eine Konferenz einzurichten, sollen sich nach vorheriger Beratung mit dem Apostolischen Stuhl jener Bischofskonferenz anschließen, die der Lage und den Erfordernissen der Seelsorge in ihrem Land mehr entspricht.

§ 4. Bischofskonferenzen für mehrere Länder, also internationale, können nur mit Billigung des Apostolischen Stuhles eingerichtet werden, dem es zusteht, dafür besondere Richtlinien aufzustellen. Sooft von den Konferenzen Aktionen eingeleitet oder Beziehungen angeknüpft werden, die internationalen Charakter tragen, muss der Heilige Stuhl vorher davon unterrichtet werden.

§ 5. Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen, besonders denen benachbarter Länder, können zweckmäßiger- und Angemessenerweise durch die Sekretariate dieser Konferenzen gepflegt werden. Unter anderem werden sie vor allem zum Ziele haben können:

a) die Mitteilung wichtiger Leitgedanken für das Vorgehen, besonders in pastoralen Dingen und Unternehmungen;

b) die Übersendung von Schriftstücken oder Berichten, die die Beschlüsse der Konferenz wiedergeben, oder Akten und Verlautbarungen, die von den Bischöfen gemeinsam erfolgen sollen;

c) die Ankündigung der verschiedenen Vorhaben, die auf dem Gebiete des Apostolates von der Bischofskonferenz vorgeschlagen oder empfohlen worden sind und in ähnlichen Fällen von Nutzen sein können;

d) die Erörterung wichtiger Probleme, die in der heutigen Zeit und unter besonderen Umständen von größter Bedeutung zu sein scheinen;

e) Die Anzeige von Gefahren und Irrtümern, die im eigenen Lande umgehen, aber auch sich bei anderen Völkern einschleichen könnten, so dass geeignete und zweckmäßige Maßregeln ergriffen werden können, jenen vorzubeugen oder sie zu beseitigen oder einzudämmen, und dergleichen mehr.

Abgrenzung von Kirchenprovinzen oder Regionen

Nr. 39-41 des Dekrets Christus Dominus

42 Die Bischofskonferenzen sollen aufmerksam prüfen, ob eine bessere Gestaltung der Seelsorge in ihrem Lande:

a) eine passendere Umschreibung der Kirchenprovinzen erfordert;

b) oder zur Errichtung von Kirchengebieten rät. Insofern dies zu bejahen ist, sollen sie dem Apostolischen Stuhl die Gesichtspunkte vorlegen, nach denen die Neuumschreibung der Provinzen und die Errichtung der Regionen rechtlich geordnet werden soll. Außerdem sollen sie dem Heiligen Stuhl die Gesichtspunkte angeben, nach denen Diözesen, die in ihrem Lande bisher dem Apostolischen Stuhle unmittelbar unterstellt waren, einer Provinz angegliedert werden sollen.

Abfassung von pastoralen Direktorien

Nr. 44 des Dekrets Christus Dominus

43 Was die pastoralen Direktorien betrifft, so werden die Patriarchalsynoden und Bischofskonferenzen gebeten, die Fragen, die in den allgemeinen und besonderen Direktorien behandelt werden sollen, eifrig zu studieren und dem Apostolischen Stuhl möglichst bald ihre Vorschläge und Wünsche mitzuteilen.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM DEKRET PERFECTAE CARITATIS"

Die Ordensgemeinschaften werden ernsthaft die Früchte des Konzils nur dann zur Reife bringen, wenn sie sich vor allem um einen neuen Geist bemühen, von dem die kluge, aber tatkräftige Sorge für die Durchführung einer zeitgemäßen Erneuerung ihrer Lebensordnung ausgehen muss. Sie sollen sich besonders mit der dogmatischen Konstitution Lumen gentium (Kap. V. und VI) sowie dem Dekret Perfectae caritatis beschäftigen und die Lehren und Bestimmungen des Konzils zu verwirklichen suchen.

Für die unverzügliche Durchführung des Dekretes Perfectae caritatis legen die folgenden Richtlinien fest, wie man vorangehen soll, und stellen einige Vorschriften auf. Sie gelten für alle Ordensleute, der lateinischen Kirche wie der orientalischen Kirchen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Eigenart.

TEIL: ART UND WEISE DER ZEITGEMÄSSEN ERNEUERUNG DES ORDENSLEBENS

Wer ist für die zeitgemäße Erneuerung zuständig?

1 Die Ordensgemeinschaften haben in erster Linie selbst eine angemessene Erneuerung des Ordenslebens durchzuführen, und zwar hauptsächlich durch die Generalkapitel oder, bei den Orientalen, durch die Synaxen. Aufgabe der Kapitel ist es, nicht nur Gesetze zu erlassen, sondern die spirituelle und apostolische Vitalität zu fördern.

2 Nur in Zusammenarbeit aller, von Obern und Mitgliedern, können die Orden ihr Leben erneuern; diese Zusammenarbeit ist notwendig, um die Kapitel im rechten Geist vorzubereiten und durchzuführen und um die beschlossenen Vorschriften und Richtlinien treu zu beobachten.

3 Innerhalb von zwei, höchstens drei Jahren soll ein besonderes Generalkapitel als ordentliches oder außerordentliches zusammentreten, um sich mit der zeitgemäßen Erneuerung in den einzelnen Gemeinschaften zu befassen.

Dieses Kapitel kann in zwei Perioden abgehalten werden, wenn es selbst in geheimer Abstimmung diesen Beschluss fasst. Die Zwischenzeit soll im allgemeinen nicht länger als ein Jahr dauern.

4 Der Generalrat soll zur Vorbereitung dieses Kapitels auf geeignete Weise für eine umfassende und offene Befragung der Ordensmitglieder sorgen und deren Ergebnisse so zusammenstellen, dass die Arbeit des Kapitels davon Hilfe und Ausrichtung erfährt. Zu diesem Zweck kann man beispielsweise Konventual- und Provinzialkapitel einberufen, Kommissionen einsetzen, Fragebogen vorlegen usw.

5 Den stauropegen (exemten) Klöstern hat der Patriarch Richtlinien über die Durchführung der Befragung zu geben.

6 Dieses Generalkapitel hat das Recht, bestimmte Vorschriften der Konstitutionen bzw., bei den Orientalen, der Typika versuchsweise abzuändern, ohne dass aber Zweck, Wesen und Eigenart der Ordensgemeinschaft angetastet wird. Versuche gegen das allgemeine Recht werden gegebenenfalls gern vom Heiligen Stuhl erlaubt, müssen aber mit Klugheit durchgeführt werden.

Solche Versuche können bis zum nächsten ordentlichen Generalkapitel ausgedehnt werden. Dieses kann sie nochmals verlängern, jedoch nicht über ein weiteres unmittelbar folgendes Kapitel hinaus.

7 In der Zeit zwischen diesen Kapiteln hat der Generalrat die gleiche Vollmacht, im Rahmen der von den Kapiteln aufgestellten Bedingungen, ebenso bei den Orientalen in selbständigen Klöstern der Hegumen zusammen mit der kleinen Synaxe.

8 Die endgültige Bestätigung der Konstitutionen ist der zuständigen Autorität vorbehalten.

9 Die Konstitutionen der Nonnen sollen auf folgende Weise überprüft werden: Die Vorschläge werden von den einzelnen Klöstern auf dem Kapitelsweg oder auch von den Nonnen persönlich eingesandt. Diese werden dann von der höchsten Stelle des Ordens, und wo es eine solche nicht gibt, von einem Beauftragten des Heiligen Stuhls und, bei den Orientalen, vom Patriarchen oder örtlichen Hierarchen gesammelt. Dadurch soll die Einheit der Ordensfamilie in ihrer jeweiligen Eigenart gesichert werden. Auch auf dem Weg von Zusammenkünften der Föderationen oder anderen rechtmäßig einberufenen Zusammenkünften können Wünsche und Vorschläge eingeholt werden. Die Bischöfe sollen auf Grund ihrer Hirtensorge dabei bereitwillig mithelfen.

10 Wenn einstweilen in Nonnenklöstern bestimmte, zeitlich begrenzte Versuche hinsichtlich der Observanzen angebracht erscheinen, so können die Generalobern oder die Beauftragten des Heiligen Stuhls, bei den Orientalen der Patriarch oder der örtliche Hierarch, dazu die Erlaubnis geben. Jedoch ist dabei der eigenen geistig-seelischen Welt der Klausurierten Rechnung zu tragen, die im besonderen Maße der Festigkeit und Sicherheit bedürfen.

11 Die oben genannten Autoritäten haben sich darum zu kümmern, dass die Konstitutionen nach Befragung und mit Hilfe der Nonnen selbst überarbeitet und dem Heiligen Stuhl oder dem zuständigen Hierarchen zur Bestätigung vorgelegt werden.

Überprüfung der Konstitutionen und Typika

12 Das allgemeine Gesetzbuch jeder Gemeinschaft (Konstitutionen, Typika, Regeln oder wie immer es genannt wird) soll folgende Elemente umfassen:

a) die biblischen und theologischen Grundlagen des Ordenslebens und dessen Einheit mit der Kirche, ferner geeignete und klare Aussagen, durch die der Geist und die eigentlichen Absichten der Gründer wie auch die gesunden Überlieferungen, die zusammen das Erbe jeder Gemeinschaft ausmachen, erkannt und bewahrt werden können (Dekret Perfectae caritatis, Nr. 2b);

b) die zur Bestimmung der Eigenart, der Ziele und Mittel der Gemeinschaft notwendigen Rechtsnormen, die aber nicht zu zahlreich sein dürfen und immer sachgerecht zu formulieren sind.

13 Nur wenn beide Elemente, das spirituelle und das juridische, eine Einheit bilden, haben die grundlegenden Dokumente der Gemeinschaften ein festes Fundament und sind von wahrem Geist und lebensspendender Norm geprägt. Man vermeide es also, den Text rein juridisch oder bloß erbaulich abzufassen.

14 Aus dem Grundgesetz der Gemeinschaften ist alles zu entfernen, was veraltet ist oder sich entsprechend zeitbedingten Gepflogenheiten verändert oder nur örtlichen Gebräuchen entspricht.

Jene Normen aber, die der gegenwärtigen Zeit, den körperlichen und seelischen Voraussetzungen der .Ordensmitglieder sowie jeweiligen besonderen Umständen entsprechen, sind in zusätzlichen Büchern („Direktorien", „Gebräuchenbücher" u. ä.) niederzulegen.

Kriterien der zeitgemäßen Erneuerung

15 Die Richtlinien und der Geist, denen die zeitgemäße Erneuerung zu entsprechen hat, sind nicht nur dem Dekret Perfectae caritatis, sondern auch anderen Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils, besonders den Kapiteln V und VI der dogmatischen Konstitution Lumen gentium zu entnehmen.

16 Die Gemeinschaften sollen dafür sorgen, dass die Grundsätze, die in Nr. 2 des Dekrets Perfectae caritatis festgelegt sind, tatsächlich die Erneuerung ihres Ordenslebens bestimmen. Daraus folgt:

§ 1. Studium und Betrachtung der Evangelien wie der ganzen Heiligen Schrift sollen bei allen Ordensmitgliedern vom Noviziat an intensiver gefördert werden. Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass diese stärker am Geheimnis und am Leben der Kirche teilnehmen.

§ 2. Die Lehre über das Ordensleben soll unter verschiedenen Rücksichten (theologisch, historisch, kanonisch usw.) erforscht und vorgetragen werden.

§ 3. Gerade um des Wohles der Kirche willen sollen die Ordensgemeinschaften nach einer echten Kenntnis ihres Geistes, dem sie ihr Entstehen verdanken, trachten; wie sie dann in der Treue zu diesem Geist über die Anpassungen entscheiden, wird das Ordensleben von fremden Elementen gereinigt und von veralteten befreit werden.

17 Als veraltet ist alles anzusehen, was nicht das Wesen und die Ziele einer Gemeinschaft ausmacht, seine Bedeutung und Kraft verloren hat und zum Ordensleben tatsächlich nichts mehr beiträgt. Bei der Beurteilung dessen, was aufzugeben ist, darf aber das Moment des Zeugnisses nicht übersehen werden, das dem Ordensstand, entsprechend seiner Aufgabe, zukommt.

18 Die Leitung der Orden sei so, dass „die Kapitel und Räte... je auf ihre Weise die sorgende Teilnahme aller Mitglieder am Wohl des ganzen Institutes zum Ausdruck bringen" (Dekr. Perfectae caritatis, Art. 14). Dies trifft vor allem zu, wenn die Untergebenen an der Auswahl der Mitglieder dieser Gremien wirksam beteiligt sind. Desgleichen ist zu fordern, dass die Ausübung der Leitungsgewalt, entsprechend den Erfordernissen der heutigen Zeit, wirksamer und schneller vor sich geht. Daher sollen die Obern aller Rangstufen mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet sein, um überflüssige und allzu häufige Rekurse bei den höheren Vorgesetzten zu vermeiden.

19 Im übrigen ist die zeitgemäße Erneuerung nicht ein einmaliger Vorgang, sondern muss durch den Eifer der Untergebenen wie durch die Sorge der Kapitel und Obern gewissermaßen ständig fortgesetzt werden.

TEIL: VON EINIGEN DINGEN, DIE IM ORDENSLEBEN DER ANPASSUNG UND ERNEUERUNG BEDÜRFEN

Das Officium divinum der Brüder- und Schwesterngenossenschaften

Nr. 3 des Dekrets Perfectae caritatis

20 Wenn auch Ordensleute, die ein rechtmäßig approbiertes kleines Offizium beten, ein öffentliches Gebet der Kirche verrichten (vgl. die Konstitution Sacrosanctum Concilium, Art. 98), so wird den Instituten dennoch empfohlen, anstelle des kleinen Offiziums das „Officium divinum" teilweise oder ganz zu verrichten, um so inniger am liturgischen Leben der Kirche teilzunehmen. Die Ordensleute der Orientalischen Kirche sollen die bei ihnen gebräuchlichen Gebetsübungen (Doxologien, Laudes divinae) nach Maßgabe ihrer Typika und Gewohnheiten rezitieren.

Inneres Gebet

Nr. 6 des Dekrets Perfectae caritatis

21 Um die Anteilnahme der Ordensleute am heiligen Geheimnis der Eucharistie und am öffentlichen Gebet der Kirche inniger und fruchtbarer zu gestalten und ihrem ganzen geistlichen Leben mehr Nahrung zu geben, soll gegenüber vielen mündlichen Gebeten dem inneren Gebet ein breiterer Raum gewährt werden, unbeschadet jedoch der in der Kirche allgemein gebräuchlichen frommen Übungen. Dabei ist für eine gründliche Unterweisung der Ordensmitglieder im geistlichen Leben in gebührender Weise Sorge zu tragen.

Abtötung

Nr. 5 und 12 des Dekrets Perfectae caritatis

22 Mehr als die übrigen Gläubigen sollen die Ordensleute Werke der Buße und Abtötung auf sich nehmen. Die in den Instituten gebräuchlichen Bußübungen sind, soweit nötig, zu überprüfen, damit die Ordensmitglieder sie auch wirklich durchführen können. Man trage daher den Überlieferungen des Ostens und des Westens wie auch den heutigen Umständen Rechnung und nehme auch neue Formen der Buße aus der heutigen Lebensweise auf.

Armut

Nr. 13 des Dekrets Perfectae caritatis

23 Die Ordensgemeinschaften sollen, hauptsächlich durch ihre Generalkapitel, gewissenhaft und konkret den Geist und die Praxis der Armut im Sinne von Art. 13 des Dekrets Perfectae caritatis fördern. Dabei sollen sie auch neue, ihrer Eigenart entsprechende Formen suchen und einführen, um Übung und Zeugnis der Armut in unserer Zeit wirksamer zu machen.

24 Den Ordensgemeinschaften mit einfachen Gelübden bleibt es überlassen, in ihrem Generalkapitel zu entscheiden, ob sie in die Konstitutionen den Verzicht auf schon erworbenes oder noch anfallendes Erbe einführen wollen, und wenn ja, ob er vorgeschrieben oder freiwillig sein soll, und wann der Verzicht auszusprechen ist, vor der ewigen Profess oder nach einigen Jahren.

Leben in der Gemeinschaft

Nr. 15 des Dekrets Perfectae caritatis

25 In den Orden mit Apostolatsaufgaben ist das Gemeinschaftsleben, das von so großer Bedeutung ist, auf eine der Berufung der jeweiligen Gemeinschaft angemessene Weise mit allen Mitteln zu fördern, damit die Ordensmitglieder als in Christus geeinte Familie ihre brüderliche Verbundenheit neu beleben.

26 In diesen Gemeinschaften kann die Tagesordnung oft nicht in allen Häusern noch bisweilen im selben Haus für alle die gleiche sein. Immer aber ist sie so einzurichten, dass die Ordensleute neben den geistlichen Übungen und der Arbeit auch Zeit für sich selbst haben und sich in angemessener Weise erholen können.

27 Die Generalkapitel und Synaxen sollen nach einem Weg suchen, wie ihre Brüder, die sogenannten Konversen, Kooperatoren oder wie immer man sie nennt, allmählich bei. bestimmten Handlungen der Gemeinschaft und bei Wahlen das aktive und für einige Ämter auch das passive Wahlrecht erhalten können: dadurch werden sie in der Tat mit dem Leben und den Arbeiten der Gemeinschaft fest verbunden, und die Priester können sich freier ihren eigenen Arbeiten widmen.

28 In Klöstern, in denen man nur noch einen Stand von Nonnen kennt, soll man in den Konstitutionen die Verpflichtungen zum Chorgebet festlegen, und zwar unter Berücksichtigung der Unterschiede unter den Schwestern, die sich notwendig aus der Verschiedenheit der Arbeiten und besonderer Berufungen ergeben.

29 Für Schwestern, die den Außendienst der Klöster versehen (Oblatinnen oder ähnlich genannt), sind besondere Statuten festzusetzen, die einerseits ihrer nicht rein kontemplativen Berufung Rechnung tragen, andererseits aber auch den Erfordernissen der Berufung der Nonnen entsprechen, mit denen sie, wenngleich selbst keine Nonnen, zusammen leben.

Die Oberin des Klosters hat die schwere Pflicht, gewissenhaft für sie zu sorgen, ihnen eine angemessene Ordensausbildung zuteil werden zu lassen, sie mit echter Liebe zu betreuen und die schwesterlichen Bande mit der Kommunität der Nonnen zu pflegen.

Klausur der Nonnen

Nr. 16 des Dekrets Perfectae caritatis

30 Die päpstliche Klausur der Klöster ist als eine asketische Einrichtung anzusehen, die vorzüglich mit der besonderen Berufung der Nonnen zusammenhängt, insofern sie Zeichen, Schutz und besondere Form ihrer Trennung von der Welt darstellt. Im gleichen Geist mögen die Nonnen der orientalischen Riten ihre Klausur wahren.

31 Diese Klausur ist so anzupassen, dass die tatsächliche Trennung von der Außenwelt immer gewahrt bleibt. Die einzelnen Gemeinschaften können entsprechend ihrem besonderen Ordensgeist genauere Bestimmungen für diese Trennung in den Konstitutionen festsetzen.

32 Die Kleine Klausur wird aufgehoben. Nonnen also, die auf Grund ihres Ordensstatuts sich äußeren Arbeiten widmen, sollen in ihren Konstitutionen eine eigene Klausur festsetzen. Nonnen aber, die zwar auf Grund ihres Ordensstatuts kontemplativ sind, jedoch Arbeiten außerhalb der Klausur übernommen haben, sollen nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit entweder ihre Außenarbeiten aufgeben und die päpstliche Klausur beibehalten oder die Arbeiten beibehalten und ihre eigene Klausur in den Konstitutionen festlegen, ohne dass damit ihr Stand als Nonnen angetastet wird.

Ausbildung der Ordensmitglieder

Nr. 18 des Dekrets Perfectae caritatis

33 Die Ausbildung der Ordensmitglieder vom Noviziat an soll nicht in allen Gemeinschaften auf die gleiche Weise geregelt werden, sondern hat deren jeweiligen Eigenart Rechnung zu tragen. Bei ihrer Überprüfung und Anpassung soll der Erprobung in ausreichender und kluger Weise Raum gelassen werden.

34 Die Vorschriften des Dekrets Optatam totius (über die Priesterausbildung) sind, angepasst an die jeweilige Eigenart der Ordensgemeinschaften, bei der Ausbildung der Ordenskleriker zu beobachten.

35 Die Fortsetzung der Ausbildung nach dem Noviziat in einer den Gemeinschaften jeweils entsprechenden Form ist für alle Ordensmitglieder, auch des kontemplativen Lebens, unerlässlich. Für die Brüder in den Laienorden und die Schwestern in den Gemeinschaften mit Apostolatsaufgaben soll sie sich im allgemeinen auf die ganze Dauer der zeitlichen Gelübde erstrecken, wie sie schon bei vielen Ordensgemeinschaften als Juniorat oder Scholastikat oder unter anderem Namen existiert.

36 Diese Ausbildung soll in geeigneten Häusern stattfinden. Damit sie nicht rein theoretisch bleibt, soll sie zur Einübung ergänzt werden durch die Übernahme von Arbeiten oder Ämtern, die dem Charakter und den Verhältnissen der einzelnen Orden entsprechen; so werden die Mitglieder schrittweise in das ihnen bevorstehende Leben eingeführt.

37 Wenn Gemeinschaften allein nicht in der Lage sind, eine ausreichende theoretische oder praktische Ausbildung zu vermitteln, kann die brüderliche Zusammenarbeit mehrerer diesen Mangel ausgleichen, wobei stets die jedem Orden eigentümliche Ausbildung erhalten bleiben soll. Das kann auf verschiedenen Stufen und Wegen geschehen: durch gemeinsame Vorlesungen oder Kurse, durch Austausch von Dozenten, ja sogar durch deren Vereinigung (zu einem Kollegium) und durch die Beisteuerung von Mitteln zu einer von Mitgliedern mehrerer Orden zu besuchenden gemeinsamen Lehranstalt.

Gemeinschaften, die über die notwendigen Hilfsmittel verfügen, sollen bereitwillig anderen helfen.

38 Nach Durchführung geeigneter Versuche soll jede Gemeinschaft ihre eigentümliche und angepasste Richtlinien für die Ausbildung ihrer Mitglieder ausarbeiten.

Vereinigung und Auflösung von Ordensgemeinschaften

Nr. 21-22 des Dekre~ Perfectae caritatis

39 Die Einleitung jeder Art von Zusammenschluss von Ordensgemeinschaften setzt eine angemessene spirituelle, psychologische und juridische Vorbereitung im Geist des Dekrets Perfectae caritatis voraus. Dafür wird es oft günstig sein, dass den Gemeinschaften ein von der zuständigen Stelle anerkannter Assistent beisteht.

40 In den angeführten Fällen und Umständen ist das Wohl der Kirche im Auge zu behalten, aber auch in gebotener Weise Rücksicht auf den jeder Gemeinschaft eigentümlichen Charakter sowie auf die Freiheit der einzelnen Mitglieder zu nehmen.

41 Als Kriterien, die zur Urteilsbildung über die Aufhebung einer Ordensgemeinschaft oder eines Klosters beitragen können, sind, nach Erwägung aller Umstände, vor allem folgende zusammen genommen festzuhalten: die geringe Mitgliederzahl einer Gemeinschaft im Verhältnis zu ihrem Alter, Nachwuchsmangel über viele Jahre hinweg, fortgeschrittenes Alter der Mehrzahl der Mitglieder. Wenn die Aufhebung (eines Instituts) vorzunehmen ist, soll man dafür sorgen, dass es, „soweit möglich... mit einem anderen, lebenskräftigeren Institut oder Kloster, das nach Zielsetzung und Geist verwandt ist" (Dekr. Perfectae caritatis, Nr. 21), vereinigt wird. Vorher aber müssen die einzelnen Mitglieder gehört werden, und alles soll in Liebe geschehen.

Konferenzen oder Vereinigungen der Höheren Obern und Oberinnen

Nr. 23 des Dekrets Perfectae caritatis

42 Es ist dafür zu sorgen, dass die Vereinigung der Generalobern und die der Generaloberinnen durch einen bei der Religiosenkongregation eingerichteten Rat gehört und konsultiert werden können.

43 Von größter Bedeutung ist eine vertrauensvolle und von Achtung bestimmte Zusammenarbeit der nationalen Konferenzen oder Vereinigungen der Höheren Obern und Oberinnen mit den Bischofskonferenzen (vgl. Dekr. Christus Dominus, Nr. 35, 5; Dekr. Ad gentes divinitus, Nr. 33).

Aus diesem Grund ist es wünschenswert, dass Fragen, die beide Seiten betreffen, in gemischten Kommissionen aus Bischöfen und Höheren Obern und Oberinnen behandelt werden.

Schluss

44 Diese Richtlinien gelten für die Ordensleute der gesamten Kirche und lassen die allgemeinen Gesetze der Kirche - der lateinischen Kirche wie der orientalischen Kirchen - sowie die eigenen Gesetze der Ordensgemeinschaften unangetastet, es sei denn, sie verändern diese ausdrücklich oder Einschlussweise.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM DEKRET DES II. VATIKANISCHEN KONZILS „AD GENTES DIVINITUS"

Das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils Ad gentes divinitus (über die Missionstätigkeit der Kirche) soll für die gesamte Kirche gelten. Alle sind zu seiner treuen Beobachtung verpflichtet, damit die ganze Kirche wirklich missionarisch und das gesamte Volk Gottes sich seiner missionarischen Verpflichtung bewusst werde. Deshalb sollen die Ortsordinarien Sorge dafür tragen, dass das Dekret allen Gläubigen zur Kenntnis gebracht werde: in Vorträgen für den Klerus und in Predigten für das Volk soll das gemeinsame Verantwortungsbewusstsein für die Missionstätigkeit erläutert und eingeschärft werden.

Um die getreue Durchführung des Dekrets zu erleichtern, werden folgende Bestimmungen getroffen:

1 Die Theologie der Mission soll in die Darstellung der theologischen Lehre und in ihre weiterführende Entfaltung so eingebaut werden, dass die missionarische Natur der Kirche voll ins Licht tritt. Zudem sollen die Wege des Herrn zur Vorbereitung auf das Evangelium und die Heilsmöglichkeit derer, die es noch nicht vernommen haben, erwogen, sowie die Notwendigkeit der Evangelisierung und der Eingliederung in die Kirche betont werden (Kapitel I des Dekrets Ad gentes divinitus).

All dies soll bei den neu zu erstellenden Studienordnungen an Seminaren und Universitäten berücksichtigt werden (Nr. 39).

2 Die Bischofskonferenzen werden aufgefordert, möglichst bald dem Heiligen Stuhl Missionsprobleme von allgemeiner Bedeutung zu unterbreiten, die auf der bevorstehenden Bischofssynode Gegenstand der Verhandlungen sein könnten (Nr. 29).

3 Um den Missionsgeist im christlichen Volk zu mehren, sollen tägliche Gebete und Opfer empfohlen werden, so dass der alljährliche Weltmissionssonntag gleichsam ein spontaner Ausdruck dieses Geistes werde (Nr. 36).

Die Bischöfe oder Bischofskonferenzen sollen Fürbitten für die Missionen zusammenstellen, die in das „Gebet der Gläubigen" während der Messfeier einzufügen sind.

4 In jeder Diözese soll ein Priester beauftragt werden, die Initiativen zugunsten der Missionen wirksam zu fördern; er soll auch Mitglied des Seelsorgerates der Diözese sein (Nr. 38).

5 Um den Missionsgeist zu fördern, sollen die Seminaristen und die Mitglieder katholischer Jugendverbände angeregt werden, mit Seminaristen und gleichartigen Verbänden in den Missionen Beziehungen anzuknüpfen und aufrechtzuerhalten. Durch das gegenseitige Sichkennenlernen könnte das missionarische und kirchliche Bewusstsein im christlichen Volk gepflegt werden (Nr. 38).

6 Im Wissen um die Dringlichkeit der Verkündigung des Evangeliums in der Welt sollen die Bischöfe Missionsberufe unter ihren eigenen Klerikern und unter den Jugendlichen fördern sowie den Missionsinstituten Mittel und Möglichkeiten bieten, die Nöte der Missionen in der Diözese zur Kenntnis zu bringen und Berufe zu werben (Nr. 38).

Bei der Weckung von Missionsberufen sollen sorgfältig der Sendungsauftrag der Kirche an alle Völker und die verschiedenen Möglichkeiten herausgestellt werden, wie die am Missionswerk Beteiligten (Institute, Priester, Ordensleute und Laien beiderlei Geschlechts) je auf ihre Weise den Auftrag zu verwirklichen suchen. Vor allem soll die besondere Berufung zum lebenslänglichen Missionsdienst (Nr. 23, 24) hervorgehoben und durch Beispiele erläutert werden.

7 In allen Diözesen sollen die Päpstlichen Missionswerke gefördert und ihre Satzungen, besonders hinsichtlich der Weiterleitung der Spenden genau eingehalten werden (Nr. 38).

8 Da die freiwilligen Missionsgaben der Gläubigen keineswegs ausreichen, wird empfohlen, sobald wie möglich einen festen Beitrag zu bestimmen, der alljährlich von der Diözese selbst wie auch von den Pfarreien und anderen Diözesanen Körperschaften entsprechend den eigenen Einkünften zu entrichten ist und vom Heiligen Stuhl verteilt wird. Die sonstigen Spenden der Gläubigen sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden (Nr. 38).

9 Bei den Bischofskonferenzen soll eine bischöfliche Missionskommission bestehen. Ihre Aufgabe wird es sein, Missionstat und Missionsbewusstsein sowie eine dauerhafte Regelung der Interdiözesanen Missionshilfe zu fördern. Auch sollen sie Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen unterhalten und nach Wegen suchen, um nach Möglichkeit einen gerechten Ausgleich der Missionshilfe zu gewährleisten (Nr. 38).

10 Die Missionsinstitute bleiben durchaus notwendig. Deshalb sollen alle anerkennen, dass ihnen die Glaubensverkündigung von der kirchlichen Obrigkeit anvertraut worden ist, damit die Missionspflicht des gesamten Volkes Gottes erfüllt werde (Nr. 27).

11 Die Bischöfe sollen sich auch der Missionsinstitute bedienen um den Missionseifer der Gläubigen zu entfachen. Sie sollen ihnen günstige Gelegenheiten bieten, unter Wahrung der rechten Ordnung Missionsberufe unter den Jugendlichen zu wecken und zu pflegen sowie Spenden zu sammeln (Nr. 23, 37, 38).

Damit jedoch eine größere Einheitlichkeit und Wirksamkeit erzielt werde sollen sich die Bischöfe des nationalen oder regionalen Missionsrates bedienen, der aus den Direktoren der Päpstlichen Missionswerke und den Missionsinstituten des Landes oder der Region zusammengesetzt ist.

12 Jede Missionsgemeinschaft muss baldmöglichst um die eigene zeitgemäße Erneuerung Sorge tragen, und zwar ganz besonders hinsichtlich ihrer Methoden der Verkündigung und der Einführung ins christliche Leben, wie auch hinsichtlich der Lebensweise ihrer eigenen Kommunitäten (Dekret Perfectae caritatis, Nr. 3).

13 § 1 Für alle Missionen soll es nur eine zuständige Zentralstelle geben, nämlich die Kongregation für die Glaubensverbreitung. Da jedoch einige Missionen aus besonderen Gründen zur Zeit noch anderen Kongregationen unterstellt sind, soll bei diesen Kongregationen für die Zwischenzeit eine Missionsabteilung errichtet werden. Sie soll mit der Propaganda-Kongregation in engem Kontakt stehen, damit für die Koordinierung und Leitung aller Missionen eine völlig einheitliche und konstante Planung und Regelung erreicht werden könne (Nr. 29).

§ 2. Der Propaganda-Kongregation unterstehen die Päpstlichen Missionswerke, nämlich das Päpstliche Werk der Glaubensverbreitung, das Werk des heiligen Petrus für den einheimischen Klerus, der Priestermissionsbund und das Missionswerk der Kinder.

14 Der Vorsitzende des Sekretariats für die Einheit der Christen ist kraft seines Amtes Mitglied der Propaganda-Kongregation; der Sekretär dieses Sekretariats gehört zu den Konsultoren der Propaganda-Kongregation (Nr. 29).

In ähnlicher Weise soll die Propaganda-Kongregation beim Sekretariat für die Einheit der Christen vertreten sein.

15 In der Leitung der Propaganda-Kongregation sollen vierundzwanzig Vertreter Sitz und - falls der Papst für Einzelfälle nicht anders bestimmt beschließende Stimme haben; nämlich: zwölf Prälaten aus den Missionsländern, vier aus anderen Gebieten, vier Obere von Missionsinstituten, vier von den Päpstlichen Missionswerken. Sie alle werden zweimal jährlich einberufen. Die Mitglieder dieser Körperschaft werden auf fünf Jahre ernannt; etwa ein Fünftel von ihnen wird jedes Jahr ausgewechselt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie für weitere fünf Jahre ernannt werden.

Die Bischofskonferenzen, die Missionsinstitute und die Päpstlichen Werke sollen nach Richtlinien, die baldmöglichst vom Apostolischen Stuhl zu erlassen sind, dem Papst die Namen derer vorschlagen, aus denen der Papst selbst die obengenannten Vertreter auswählt. Ebenso sollen die Namen derer eingesandt werden, aus denen die Konsultoren gewählt werden können, auch solcher, die in Missionsländern leben.

16 Vertreter der Ordensinstitute in den Missionen, der regionalen Missionswerke sowie der Laienorganisationen, vor allem der internationalen, nehmen an den Zusammenkünften dieser Zentralstelle mit beratender Stimme teil (Nr. 29).

17 Die Propaganda-Kongregation soll nach Rücksprache mit den Bischofskonferenzen und den Missionsinstituten möglichst bald allgemeine Grundsätze entwerfen, nach denen zwischen den Ortsordinarien und den Missionsinstituten Vereinbarungen getroffen werden sollen, die ihre gegenseitigen Beziehungen regeln (Nr. 32).

In diesen Vereinbarungen soll sowohl der Fortführung des Missionswerkes als auch der Interessen der Institute Rechnung getragen werden (Nr. 32).

18 Da es wünschenswert ist, dass sich die Bischofskonferenzen in den Missionen nach soziokulturellen Räumen zu organischen Gruppen zusammenschließen (siehe oben Nr. 9), soll die Propaganda-Kongregation (Nr. 29) eine derartige Koordinierung von Bischofskonferenzen fördern. Diesen Konferenzen obliegt es, in Verbindung mit der Propaganda-Kongregation

1} nach, gegebenenfalls auch neuen, Wegen zu suchen, auf denen die Gläubigen und die Missionsinstitute in gemeinsamem Bemühen sich den Völkern und Gruppen einfügen können, unter denen sie leben oder zu denen sie gesandt werden (Nr. 10, 11) und mit denen sie das Heilsgespräch führen sollen;

2} Studiengruppen zu gründen, die erforschen sollen wie die Völker von der Welt vom Menschen und von seiner Geisteshaltung Gott gegenüber denken; alles, was gut und wahr ist, sollen sie in die theologische Erwägung (Nr. 22) miteinbeziehen.

Ein derartiges theologisches Studium soll die notwendige Grundlage für die Durchführung von Anpassungen bieten, mit denen sich die genannten Studiengruppen ebenfalls beschäftigen sollen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem die Methoden der Glaubensverkündigung, die liturgischen Formen, das Ordensleben und die kirchliche Gesetzgebung (Nr. 19).

Was die Methoden der Verkündigung und der katechetischen Unterweisung angeht (Nr. 11, 13, 14), soll die Propaganda-Kongregation eine enge Zusammenarbeit mit den höheren Pastoralinstituten fördern.

Hinsichtlich der liturgischen Formen sollen die Studiengruppen dem Rat, der mit der Durchführung der Liturgie-Konstitution befasst ist, Unterlagen und Vorschläge zusenden.

In Fragen des Ordenslebens (Nr. 18) hüte man sich, äußeren Formen (wie Gebärden, Gewändern, Kunstmitteln u. a.) mehr Aufmerksamkeit zu schenken als der religiösen Eigenart der Völker, die aufgenommen werden soll, oder als der evangelischen Vollkommenheit, die jene sich zu eigen machen sollen;

3) zu bestimmten Zeiten Zusammenkünfte der Seminardozenten zu veranstalten, um die Studienordnungen anzupassen und Informationen auszutauschen. Dabei sollen sie die genannten Studiengruppen zu Rate ziehen, damit für die heutigen Bedürfnisse der Priesterausbildung besser Vorsorge getroffen werden könne (Nr. 16);

4) zu untersuchen, wie Missionskräfte (Priester, Katechisten, Institute usw.) rationeller in einem Gebiet eingesetzt, vor allem, wie der Personalnot in dichtbesiedelten Gebieten gesteuert werden könne.

19 Bei der Verteilung von Geldmitteln soll alljährlich ein angemessener Teil für die Ausbildung und den Unterhalt des Ortsklerus, der Missionare und der Katechisten sowie für die oben unter Nr. 18 genannten Studiengruppen zur Verfügung gehalten werden. Die Bischöfe sollen der Propaganda-Kongregation diesbezügliche Unterlagen einreichen (Nr. 17, 29).

20 Der Seelsorgerat soll ordnungsgemäß eingesetzt werden. Nach Nr. 27 des Dekrets Christus Dominus ist es seine Aufgabe, „alles, was die Seelsorgearbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten"; er hat auch bei der Vorbereitung einer Diözesansynode mitzuhelfen und für die Durchführung der Synodalstatuten mitzusorgen (Nr. 30).

21 In den Missionen sollen Religiosenkonferenzen und Vereinigungen der Ordensfrauen gegründet werden, in denen die höheren Oberen aller Institute einer Nation oder Region Mitglieder sind. Dadurch soll die Arbeit der Institute koordiniert werden (Nr. 33).

22 Wissenschaftliche Institute sollen in den Missionen nach Möglichkeit und Notwendigkeit in größerer Zahl eingerichtet werden. Sie sollen nach Institute gemeinsamem Plan die Aufgaben der Forschung und Spezialisierung unter sich entsprechend aufteilen und durchführen. Doch soll eine Doppelung gleichartiger Institute in einem Gebiet vermieden werden (Nr. 34).

23 Damit jene, die aus Missionsgebieten einreisen, in der gebotenen Weise aufgenommen und von den Bischöfen der alten christlichen Länder in angemessener Weise seelsorglich betreut werden können, ist die Zusammenarbeit mit den Missionsbischöfen notwendig (Nr. 38).

24 Was die Laien in den Missionen angeht, gilt folgendes:

§ 1. Auf ehrliche Absicht, den Missionen zu dienen, auf Reife, entsprechende Vorbereitung, berufliche Fachausbildung und eine angemessene Dauer ihres Aufenthaltes in der Mission ist zu drängen.

§ 2. Die Laien-Missionsvereinigungen sollen wirksam koordiniert werden.

§ 3. Der Ortsbischof in der Mission soll diesen Laien seine Sorge angedeihen lassen.

§ 4. Die soziale Sicherstellung dieser Laien muss gewährleistet werden (Nr. 41).

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